Beschäftigungsausschuss

Der Beschäftigungsausschuss berät die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union bei der Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Länder der Europäischen Union (EU).

RECHTSAKT

Beschluss (EU) 2015/772 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/98/EG

ZUSAMMENFASSUNG

Der Beschäftigungsausschuss berät die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union bei der Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Länder der Europäischen Union (EU).

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Der Beschluss legt die Aufgaben des Beschäftigungsausschusses fest, der einen Beitrag zum Verfahren für die Annahme der Grundzüge der Wirtschaftspolitik leisten muss, um Konsistenz zwischen den genannten Grundzügen und den beschäftigungspolitischen Leitlinien sicherzustellen.

Der Ausschuss muss zudem einen Beitrag zu der Synergie zwischen der europäischen Beschäftigungsstrategie, der Koordinierung der makroökonomischen Politik und dem Wirtschaftsreformprozess in sich wechselseitig unterstützender Weise leisten.

Zudem werden Regeln für die Mitgliedschaft, Arbeitsweise und Arbeitsgruppen des Ausschusses festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

Der Ausschuss bemüht sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, bei der Festlegung der EU-Politiken das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus zu berücksichtigen. Der Ausschuss bemüht sich außerdem,

Der Ausschuss nimmt jedes Jahr ein Arbeitsprogramm an, das der Kommission übermittelt wird.

Jedes EU-Land und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. Diese Mitglieder werden aus dem Kreis derjenigen mit herausragender Kompetenz im Bereich der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik ausgewählt. Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden und vier stellvertretende Vorsitzende.

Die Kommission leistet dem Ausschuss analytische und organisatorische Unterstützung. Sie benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär.

Bei der Erfüllung seines Auftrags konsultiert der Ausschuss Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Er stellt in diesem Zusammenhang Kontakte zu den Sozialpartnern her, die im Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung vertreten sind.

Der Ausschuss arbeitet mit dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik zusammen. Dies kann die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester einschließen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Dieser Beschluss ist am 15. Mai 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Titel IX) legt die Verfahren fest, nach denen die EU-Länder bei der Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere der Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer als Reaktion auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zusammenarbeiten. Die Einsetzung eines beratenden Beschäftigungsausschusses ist ein Teil davon.

Dieser Beschluss ersetzt den vorherigen Beschluss 2000/98/EG zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses, um die Entwicklung des Europäischen Semesters und die Rolle des Ausschusses in diesem Prozess zu berücksichtigen.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zum Beschäftigungsausschuss erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Beschluss (EU) 2015/772

15.5.2015

-

ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 12-15

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Empfehlung für eine Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (COM(2015) 99 final vom 2.3.2015)

Letzte Aktualisierung: 12.08.2015