Ausschuss für zusätzliche Altersversorgung

Die Europäische Kommission setzt einen Beratenden Ausschuss für zusätzliche Altersversorgung ein, der sie unterstützen soll, um Lösungen für Hindernisse zu finden, die sich im Zusammenhang mit der zusätzlichen Altersversorgung aus der grenzüberschreitenden Mobilität der Arbeitnehmer ergeben.

RECHTSAKT

Beschluss 2001/548/EG der Kommission vom 9. Juli zur Einsetzung eines Ausschusses für zusätzliche Altersversorgung[Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Nach Billigung der sozialpolitischen Agenda (2000-2005) - in der die Frage nach der Portabilität der Betriebsrentenansprüche aufgegriffen wurde -, Einleitung der Anhörung durch das Grünbuch über die zusätzliche Altersversorgung im Binnenmarkt vom 10. Juni 1997 und der Mitteilung „ Zu einem Binnenmarkt für die zusätzliche Altersversorgung " - in der die Schaffung eines Binnenmarkts für die zusätzliche Altersversorgung vorgeschlagen wird - setzte die Kommission am 9. Juli 2001 einen beratenden Ausschuss für zusätzliche Altersversorgung ein.

Dieses „Rentenforum" fungiert bei der Kommission als beratendes Gremium zu Problemen und Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene, die sich auf die zusätzliche Altersversorgung auswirken. Das Rentenforum unterstützt die Kommission insbesondere bei der Suche nach Lösungen für Probleme und bei Hindernisse, die sich im Zusammenhang mit der zusätzlichen Altersversorgung aus der grenzüberschreitenden Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben. Auf Vorschlag der Kommission arbeitet das Rentenforum gegebenenfalls fachlich mit anderen relevanten Gremien und Ausschüssen zusammen, die sich mit der Sozial- und Wirtschaftspolitik befassen.

Das Rentenforum setzt sich aus 55 Mitgliedern zusammen und besteht aus Experten der nationalen Behörden der EU-Staaten und der übrigen EWR-Staaten, der auf europäischer Ebene vertretenen Sozialpartnern und der Träger der zusätzlichen Altersversorgung. Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen jede Person, die für ein Thema der Tagesordnung besonders sachkundig ist, als Sachverständigen einladen.

Die Mitglieder des Ausschusses, der am Sitz der Kommission tagt, werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten, der übrigen EWR-Staaten, der auf Gemeinschaftsebene vertretenen Sozialpartner und der in Artikel 3 genannten Einrichtungen von der Kommission ernannt. Das Mandat der Ausschussmitglieder gilt für zwei Jahre und kann erneuert werden.

Die Arbeiten des Rentenforums haben ergeben, dass die mangelnde Portabilität der Zusatzrenten die Mobilität der Beschäftigten erheblich behindern und so die Freizügigkeit innerhalb der EU beeinträchtigen kann. Während die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit es den zu- und abwandernden Erwerbstätigen ermöglicht, ihre in den gesetzlichen Rentensystemen erworbenen Ansprüche in vollem Umfang zu wahren, sind die Maßnahmen für eine bessere Portabilität der Zusatzrenten erst im Ansatz vorhanden. Die Schwierigkeit liegt dabei in der Vielzahl und Vielfalt der Systeme der ergänzenden Altersversorgung sowie darin begründet, dass es sich oft um freiwilligen Systeme handelt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2001/548/EG

9.7.2001

-

ABl. L 196 vom 20.7.2001

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006

1.1.2007

-

ABl. L 362 vom 20.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 12. September 2003 - Zweite Stufe der Anhörung der Sozialpartner zur Portabilität von ergänzenden Rentenansprüchen [SEK(2003)916 - Nicht im Amtblatt veröffentlicht]

Nach der ersten Stufe der Anhörung der Sozialpartner zur Portabilität der ergänzenden Altersversorgungsansprüche beschloss die Kommission gemäß Artikel 138 Absatz 2 EGV, die zweite Stufe der Anhörung der europäischen Sozialpartner über den möglichen Inhalt einer Gemeinschaftsmaßnahme zur Verbesserung der Portabilität von Betriebsrentenansprüchen einzuleiten.

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [Amtsblatt L 235 vom 23.9.2003]

Durch Diese Richtlinie sollen der freie Dienstleistungsverkehr in der betrieblichen Altersversorgung und der freie Kapitalverkehr in diesem Bereich europaweit gesichert werden. Mit der Richtlinie werden ein gemeinsamer Rahmen und Regeln für die Zusammenarbeit eingeführt und so die gegenseitige Anerkennung der Pensionsfonds ermöglicht und die Möglichkeiten für eine grenzübergreifende Verwaltung der freiwilligen Systeme sowie für grenzübergreifende Mitgliedschaften erweitert.

Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2002 - Erste Stufe der Anhörung der Sozialpartner zur Portabilität ergänzender Rentenansprüche [SEK(2002)597 - Nicht im Amtblatt veröffentlicht]

Die Sozialpartner wurden aufgefordert, sich zur möglichen Ausrichtung einer Gemeinschaftsaktion betreffend die Portabilität von Betriebsrentenansprüchen zu äußern. Die Kommission befragt sie insbesondere dazu, ob sie eine Gemeinschaftsinitiative in diesem Bereich für sinnvoll halten und welche Form diese Aktion haben sollte (Kollektivvereinbarung, Empfehlung, Verfahrenskodex usw.).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss - Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung [KOM(2001) 214 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

In dieser Mitteilung fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, alle nationalen Steuervorschriften zu beseitigen, die wegen der Benachteiligung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, in Bereich der ergänzenden Altersversorgung gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Personen-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr verstoßen.

Letzte Änderung: 20.03.2008