Der Ausschuss für Sozialschutz

Der Rat hat einen Ausschuss für Sozialschutz mit beratender Funktion eingesetzt, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern.

RECHTSAKT

Beschluss 2004/689/EG des Rates vom 4. Oktober 2004 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/436/EG [Amtsblatt L 314 vom 13.10.2004].

ZUSAMMENFASSUNG

Durch diesen Beschluss des Rates wird ein Ausschuss für Sozialschutz eingesetzt und der Beschluss 2000/436/EG aufgehoben, der auf der Mitteilung der Kommission „ Eine konzertierte Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes " basierte. In dieser Mitteilung wurde die Bedeutung der Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes erörtert und der soziale Schutz als wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Werte der Europäischen Union (EU) bestätigt.

Der Ausschuss für Sozialschutz wird eingesetzt, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern. Er wird in folgenden Bereichen tätig:

Der Ausschuss für Sozialschutz hat eine beratende Funktion und setzt sich aus jeweils zwei von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Er kann ferner geeignete Kontakte zu den Sozialpartnern und sozialen Nichtregierungsorganisationen herstellen.

Der neue Ausschuss hat dieselben Aufgaben wie der vorherige Ausschuss für Sozialschutz:

In der Praxis wurde die Arbeit des Ausschusses seit seiner Einsetzung weitgehend von dem strategischen Ziel bestimmt, das sich die Union auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon im März 2000 für den sozioökonomischen Fortschritt gesetzt hatte: „die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen".

Kontext

Rechtsgrundlage für die Einsetzung des Ausschusses für Sozialschutz ist Artikel 144 des Vertrags von Nizza, der die Einsetzung eines neuen Ausschusses für Sozialschutz vorsieht, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern. Der Beschluss, den vorherigen Ausschuss durch diesen neuen Ausschuss zu ersetzen, erfolgt hauptsächlich aus Verfahrensgründen, damit die Einsetzung des Ausschusses gemäß der neuen Rechtsgrundlage erfolgt.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2004/689/EG

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Amtsblatt L 314 vom 13.10.2004

VERWANDTE RECHTSAKTE

Beschluss 2000/436/EG vom 29. Juni 2000 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz [KOM(2000) 436 - Amtsblatt L 172 vom 12.7.2000].

Der Rat nahm am 29. Juni 2000 einen Vorschlag der Kommission an, der die Mitgliedstaaten dabei unterstützen sollte, ihre Sozialschutzsysteme zu verbessern und auszubauen. In dieser Mitteilung schlug die Kommission vor, eine neue Etappe bei den Überlegungen über die Sozialschutzsysteme auf Gemeinschaftsebene einzuleiten. Im Hinblick darauf befürwortete der Rat den Vorschlag der Kommission, einen Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit einzurichten, der durch die Arbeiten einer Gruppe hochrangiger Beamter zur Verbesserung der Sozialschutzsysteme auf den Weg gebracht werden sollte. Diese Gruppe hochrangiger Beamter bildete die Grundlage des Ausschusses für Sozialschutz.

Der Ausschuss für Sozialschutz hat sich als beratendes Gremium für den Rat und die Kommission bewährt und aktiv zur Entwicklung der offenen Koordinierungsmethode beigetragen, die vom Europäischen Rat in Lissabon definiert wurde.

Letzte Änderung: 01.03.2005