Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Ihr Ziel besteht darin, das einwandfreie Funktionieren eines einheitlichen Marktes der Europäischen Union für audiovisuelle Mediendienste* zu schaffen und sicherzustellen und dabei zur Förderung der kulturellen Vielfalt beizutragen und ein angemessenes Niveau des Verbraucher- und Kinderschutzes anzubieten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste regelt die EU-weite Koordinierung der nationalen Gesetzgebung bezüglich aller audiovisueller Medien, und das sowohl der traditionellen TV-Übertragungen als auch der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf*.

Mit der Richtlinie (EU) 2018/1808 wird die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste geändert und aktualisiert, als Teil der digitalen Binnenmarktstrategie, mit dem Ziel:

Die EU-Länder müssen den freien Empfang gewährleisten und dürfen die Übertragungen audiovisueller Medien aus anderen EU-Ländern nicht einschränken. Strenger Regeln als diejenigen in dieser Richtlinie können durch einzelne Länder unter bestimmten Umständen und gemäß spezifischer Verfahren angewandt werden. Nationale Behörden müssen Koregulierung und Selbstregulierung fördern durch nationale Verhaltenskodizes.

Werbung

Audiovisuelle Werbung muss als solche klar erkennbar sein, und darf nicht:

Verbotene audiovisuelle Werbung umfasst:

Zusätzliche Anforderungen betreffen das Sponsoring und die Produktplatzierung, und die Fernsehveranstalter haben eine höhere Flexibilität bezüglich der Werbezeiten, mit einem neuen Limit von 20% in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr und der Zeit zwischen 18 und 24 Uhr.

Schutz von Kindern

Die EU-Länder müssen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Programme, die „die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen“ können, nur so verfügbar sind, dass die Minderjährigen diese Programme üblicherweise nicht sehen oder hören, und das durch die Auswahl einer angemessenen Sendezeit, durch Instrumente der Altersüberprüfung oder andere technische Maßnahmen, die dem potentiellen Schaden angemessen sind. Die schädlichsten Inhalte, wie zum Beispiel grundlose Gewalt und Pornografie, sind Gegenstand der strengsten Gegenmaßnahmen.

Minderjährige profitieren ebenfalls von dem höheren Schutzniveau online: die Videosharing-Plattformen müssen Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Inhalten einsetzen.

Produktplatzierung ist in Kindersendungen ebenfalls verboten. Die EU-Länder sollten die Nutzung von Koregulierung- und Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes für unangebrachte Werbung in Kindersendungen für Nahrungsmittel und Getränke, die viel Fett, Salz und Zucker enthalten.

Hassrede

Audiovisuelle Mediendienste dürfen keine Inhalte haben, die zu Gewalt oder Hass gegen Gruppen oder ein Mitglied einer Gruppe auf der Grundlage von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Glaube, politischen oder anderen Ansichten, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Besitz, Geburt, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Staatsangehörigkeit aufrufen, und das gemäß Artikel 21 der EU-Charta der Grundrechte.

Öffentliche Aufforderungen zur Begehung einer terroristischen Straftat sind ebenfalls verboten.

Zugänglichkeit

Die Betreiber müssen ihre Dienste laufend und kontinuierlich immer zugänglicher für Menschen mit Behinderung gestalten und werden ermutigt, Zugänglichkeitsaktionspläne zu erarbeiten, um dies zu erreichen.

Die EU-Länder müssen eine Online-Kontaktstelle bestimmen, die Informationen bereitstellt und Beschwerden in Zugangsfragen entgegennimmt. Informationen über den öffentlichen Notstand, die durch die audiovisuellen Mediendienste bereitgestellt werden, müssen allen Menschen mit Behinderung zugänglich sein.

Videosharing

Dienste einer Videosharing-Plattform* die Betreiber müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die ihre körperliche, geistige und sittliche Entwicklung beeinflussen könnten, und die breite Öffentlichkeit vor Anstiftung zu Hass oder Gewalt, oder vor einer öffentlichen Aufforderung zu einer terroristischen Straftat.

Solche Maßnahmen umfassen unter anderem:

Dienstanbieter einer Videosharing-Plattform haben dieselben Pflichten wie die Anbieter audiovisueller Dienste im Hinblick auf Werbung und andere inhaltliche Beschränkungen, wobei die begrenzte Kontrolle berücksichtigt wird, die sie über die Werbung auf ihren Plattformen ausüben können, die von ihnen nicht vermarktet, verkauft oder vereinbart wird.

Förderung europäischer und unabhängiger Werke

Die Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf müssen einen Mindestanteil von 30% der europäischen Werke in ihren Katalogen haben und die Herausstellung solcher Werke sicherstellen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die ursprüngliche Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ist am 5. Mai 2010 in Kraft getreten. Die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 eingeführten Änderungen sind am 18. Dezember 2018 in Kraft getreten und müssen in den EU-Ländern bis zum 19. September 2020 in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Audiovisueller Mediendienst: ein Dienst zur Bereitstellung von Sendungen, im Rahmen einer redaktionellen Verantwortlichkeit eines Mediendiensteanbieters, zur Information, Unterhaltung oder Bildung der breiten Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze, entweder Fernsehprogramme oder Mediendienste auf Abruf.
Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird.
Dienste einer Videosharing-Plattform: ein Dienst, der Programme, nutzergenerierte Videos oder beides der allgemeinen Öffentlichkeit anbietet, für die der Betreiber der Videosharing-Plattform keine redaktionelle Verantwortung trägt, um mithilfe elektronischer Kommunikationsnetze zu informieren, zu unterhalten oder zu bilden, und deren Organisation durch den Betreiber der Videosharing-Plattform festgelegt ist, einschließlich durch die Nutzung automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Tagging und Sequenzieren.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1-24)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2010/13/EU wurden in den Originaltext eingefügt Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6-21)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa (COM(2015) 192 final vom 6.5.2015)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391-407)

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33-50)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 17.05.2019