Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Diese Verfahrensordnung legt den internen Aufbau des Gerichtshofs der Europäischen Union fest. Außerdem beschreibt sie die Gerichtsverfahren und definiert deren Modalitäten.

RECHTSAKT

Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses Organs. Sie legt die Zusammensetzung und die verschiedenen Spruchkörper fest.

Außerdem nennt die Verfahrensordnung die Gerichtsverfahren, die vor dem Gerichtshof verhandelt werden können. Sie legt insbesondere die verschiedenen Verfahrensphasen sowie die Modalitäten der Verfahren fest.

Zusammensetzung

Der Gerichtshof besteht aus 27 Richtern und acht Generalanwälten, die einvernehmlich von den Mitgliedstaaten für sechs Jahre ernannt werden. Die Generalanwälte haben die Aufgabe, in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit Rechtsgutachten in den Rechtssachen zu stellen, die ihnen zugewiesen sind.

Darüber hinaus wählen die Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für drei Jahre. Die Rolle des Präsidenten besteht darin, die rechtsprechende Tätigkeit des Gerichtshofs zu leiten und in den größeren Spruchkörpern den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen zu führen.

Ferner muss der Gerichtshof einen Kanzler für die Dauer von sechs Jahren ernennen. Der Kanzler ist der Generalsekretär des Gerichtshofs.

Spruchkörper

Der Gerichtshof tagt in folgenden Spruchkörpern:

Verfahren vor dem Gerichtshof

Die vor dem Gerichtshof verhandelten Verfahren umfassen mehrere Phasen.

Die Rechtssachen umfassen zunächst eine schriftliche Phase. Die Anrufung des Gerichtshofs erfolgt durch eine an seine Kanzlei zu richtende Klageschrift. Nach Zustellung der Klageschrift an die Gegenpartei muss diese innerhalb von einem Monat eine Klagebeantwortung einreichen. Ergänzend zu seinem Vorbringen hat der Kläger anschießend Recht auf Erwiderung und der Beklagte auf eine Gegenerwiderung.

Sobald das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, entscheidet der Gerichtshof, ob die Rechtssache eine Beweisaufnahme erfordert. Folgende Beweismittel sind zulässig:

Im Anschluss daran beginnt die mündliche Phase des Verfahrens. Diese Phase umfasst insbesondere die Anhörung bzw. Vernehmung der Bevollmächtigten, der Anwälte und gegebenenfalls der Zeugen und Sachverständigen sowie das Verlesen der Schlussanträge des Generalanwalts.

Die Rechtssachen werden öffentlich vor dem Spruchkörper und dem Generalanwalt verhandelt. Die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe werden von einem für die jeweilige Rechtssache ernannten Bevollmächtigten vertreten; die anderen Parteien müssen von einem Anwalt vertreten werden.

Beschleunigtes Verfahren

Der Gerichtshof kann ausnahmsweise entscheiden, dass eine Sache aufgrund ihrer außerordentlichen Dringlichkeit im beschleunigten Verfahren verhandelt wird. Dieser Verfahrenstyp ermöglicht maximal verkürzte Fristen und das Einräumen einer absoluten Priorität für diese Rechtssache.

Sonstige Verfahren

Darüber hinaus definiert diese Verfahrensordnung besondere Verfahren für bestimmte Arten von Rechtssachen:

Verfahrenskosten

Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist kostenfrei. Allerdings werden die Kosten des zum Auftreten vor einem Gericht eines Mitgliedstaats berechtigten Anwalts nicht vom Gerichtshof getragen.

Ist jedoch eine Partei außerstande, diese Kosten zu bestreiten, so kann sie Prozesskostenhilfe beantragen. Mit dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, aus denen sich die Bedürftigkeit dieser Partei ergibt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

1.9.1991

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ABl. L 176, 4.7.1991

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Verfahrensordnung wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

See also

Letzte Änderung: 14.10.2011