Mechanismen zur Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 über die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung sieht zwei Verfahren zur Kontrolle der Wahrnehmung der (vom Gesetzgeber übertragenen) Durchführungsbefugnisse durch die Kommission vor: das Prüfverfahren und das Beratungsverfahren.

Das Prüfverfahren wird hauptsächlich eingesetzt für:

Die Durchführungsrechtsakte der Kommission müssen vom Ausschuss mit qualifizierter Mehrheit (ein gewichtetes Abstimmungssystem, bei dem 15 der 27 Mitgliedstaaten dafür stimmen müssen und diese Stimmen mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung der EU vertreten müssen) unterstützt werden. Gibt der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme ab, kann die Kommission den Entwurf eines Rechtsakts einem Berufungsausschuss vorlegen, der entscheidet, ob die Prüfung der Maßnahme fortgesetzt oder der Text geändert werden soll. Entscheidet sich der Berufungsausschuss gegen den von der Kommission vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt, kann die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht annehmen.

Für alle anderen Durchführungsrechtsakte (z. B. einzelne Rechtsakte im Bereich der Kultur) wird in der Regel das Beratungsverfahren angewandt. Die Kommission entscheidet eigenständig über die Annahme des vorgeschlagenen Rechtsakts und muss dabei der Stellungnahme des Ausschusses, die mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der Abstimmenden) angenommen wird, „weitestgehend Rechnung“ tragen.

Überwachungsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union: Wenn ein Basisrechtsakt nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (dem häufigsten Beschlussfassungsverfahren, das die meisten Politikbereiche abdeckt und bei dem die Gewichte zwischen Parlament und Rat gleich verteilt sind) erlassen wurde, können das Parlament oder der Rat der Kommission jederzeit mitteilen, dass der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt ihrer Ansicht nach die der Kommission übertragenen Befugnisse überschreitet. In solchen Fällen muss die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts überprüfen und entscheiden, ob er beibehalten, geändert oder zurückgezogen werden soll. Aus Gründen der Transparenz führt die Kommission ein Register der Ausschussverfahren (das Komitologieregister), das eine Liste aller Komitologieausschüsse sowie Hintergrundinformationen und Dokumente zu den Arbeiten der einzelnen Ausschüsse enthält.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. März 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Nach Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zu einem Rechtsakt erlassen, wenn einheitliche Bedingungen für die Durchführung erforderlich sind. In dem Basisrechtsakt muss der Kommission ausdrücklich die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden.

Dem jüngsten Bericht der Kommission über die Entwicklung des Komitologiesystems zufolge gab es 322 Ausschüsse, die praktisch alle Zuständigkeitsbereiche der EU abdecken (Landwirtschaft, Umwelt, Verkehr, Gesundheit und Verbraucher usw.). Im Jahr 2022 hielten sie 673 Sitzungen ab, führten 1 675 schriftliche Verfahren durch und gaben 2 048 Stellungnahmen ab.

Nähere Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahr 2022 (COM(2023) 664 final vom 26.10.2023).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union – Artikel 291 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 173).

Letzte Aktualisierung: 23.01.2024