Die Nichtigkeitsklage

Die Nichtigkeitsklage ist einer der Rechtsbehelfe, die vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden können. Mit diesem Rechtsbehelf beantragt der Kläger die Aufhebung eines Rechtsakts, der von einer Institution, einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union erlassen wurde.

Die Nichtigkeitsklage ist ein Verfahren, das vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingeleitet wird. Mit dieser Art von Rechtsbehelf kann der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte überprüfen, die von den Einrichtungen, Organen oder sonstigen Stellen der Union erlassen wurden. So kann der Gerichtshof die Aufhebung des betreffenden Rechtsakts beschließen, sofern er der Ansicht ist, dass der Rechtsakt gegen das Recht der Europäischen Union (EU) verstößt.

Die Nichtigkeitsklage kann von den europäischen Organen oder unter bestimmten Voraussetzungen von Einzelnen erhoben werden.

Art des Rechtsbehelfs

Bei der Nichtigkeitsklage wird die Rechtmäßigkeit europäischer Rechtsakte geprüft; sie kann zur Aufhebung des betreffenden Rechtsakts führen. Dieser Rechtsbehelf kann in Anspruch genommen werden bei:

Empfehlungen und Stellungnahmen fallen dagegen gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU nicht in den Zuständigkeitsbereich des EuGH.

Wird eine Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof erhoben, prüft dieser, ob der Rechtsakt mit dem EU-Recht vereinbar ist. Der Gerichtshof kann den Rechtsakt aus vier verschiedenen Gründen aufheben:

Kläger

Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU unterscheidet zwischen verschiedenen Kategorien von Klägern. Er behandelt zunächst die privilegierten Kläger. Dies sind die Mitgliedstaaten, die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat. Diese Kläger sind privilegiert, da sie eine Nichtigkeitsklage vor dem EuGH erheben können, ohne ihr Rechtsschutzinteresse nachweisen zu müssen.

Auch Einzelne können den EuGH anrufen. Sie bilden die Kategorie der nicht privilegierten Kläger. Im Gegensatz zu den privilegierten Klägern müssen die Einzelnen ihr Rechsschutzinteresse nachweisen, um die Aufhebung eines europäischen Rechtsakts einzuklagen. Demnach muss der Rechtsakt, gegen den geklagt wird, den Antragsteller direkt und individuell betreffen.

Darüber hinaus können bestimmte Kläger spezifische Rechtsbehelfe einlegen. So können der Rechnungshof, die Europäische Zentralbank und der Ausschuss der Regionen eine Nichtigkeitsklage gegen europäische Rechtsakte einlegen, die ihre Rechte berühren. Ebenso kann der Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank die Beschlüsse des Rats der Gouverneure der Bank anfechten. Außerdem hat der Vertrag von Lissabon einen neuen Rechtsbehelf eingeführt: Künftig können die nationalen Parlamente und der Ausschuss der Region Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsakte einlegen, die ihrer Ansicht nach gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen.

Die Kläger können die Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten erheben. Diese Frist läuft entweder von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Rechtsakts, dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung an den Kläger oder von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Aufhebung des Rechtsakts

Wenn die Klage berechtigt ist, kann der EuGH den gesamten Rechtsakt oder nur bestimmte Bestimmungen aufheben. Der aufgehobene Rechtsakt oder die aufgehobenen Bestimmungen sind in diesem Fall nichtig. Darüber hinaus muss die Einrichtung, das Organ oder die europäische Stelle, die den Rechtsakt erlassen hatte, die entstandene rechtliche Lücke gemäß dem Urteil des EuGH schließen.

Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht

Der Gerichtshof ist zuständig für:

Das Gericht ist dafür zuständig, in erster Instanz über alle anderen Arten von Klagen zu entscheiden, insbesondere die Klagen von Einzelnen.

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Letzte Änderung: 29.10.2010