Internationale Konventionen und Übereinkünfte der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 216 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS STEHT IN DEN EU-VERTRÄGEN ZU DEN KONVENTIONEN UND ÜBEREINKÜNFTEN DER EU?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Internationale Übereinkünfte (Konventionen, Verträge)

Internationale Übereinkünfte werden zwischen der Europäischen Union (EU) einerseits und einer anderen juristischen Person des Völkerrechts, d. h. einem Staat oder einer internationalen Organisation, andererseits geschlossen. In Artikel 216 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Fälle angeführt, in denen die EU für den Abschluss solcher Übereinkünfte ermächtigt ist. Nach ihrer Aushandlung und Unterzeichnung kann für die Übereinkünfte – abhängig vom jeweiligen Gegenstand – eine Ratifizierung durch einen Rechtsakt des Sekundärrechts erforderlich sein.

Darüber hinaus sind auch internationale Übereinkünfte mit Nicht-EU-Ländern oder mit internationalen Organisationen integraler Bestandteil des EU-Rechts. Diese Übereinkünfte sind vom Primär- und Sekundärrecht getrennt und gehören zur Kategorie „sui generis“. Einigen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge können sie manchmal unmittelbare Wirkung haben. Zudem haben sie einen höheren Rechtsrang als das Sekundärrecht, das daher mit ihnen im Einklang stehen muss.

In Artikel 207 AEUV wird zudem die Handelspolitik der EU geregelt – eine entscheidende Außenkompetenz der EU und ein zentrales Element ihrer Beziehungen mit der restlichen Welt.

Beispiele für internationale Übereinkünfte:

Fällt der Gegenstand einer Übereinkunft nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU, müssen auch die EU-Länder die Übereinkunft unterzeichnen. Solche Übereinkünfte werden als gemischte Abkommen bezeichnet. Dies bedeutet, dass, neben der EU selbst, EU-Länder gegenüber den Nicht-EU-Vertragsparteien als Vertragsparteien auftreten. Gemischte Abkommen können auch die Verabschiedung eines internen EU-Rechtsakts zur Aufteilung der Verpflichtungen zwischen den EU-Ländern und der EU erforderlich machen.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil: Das auswärtige Handeln der Union – Titel V: Internationale Übereinkünfte – Artikel 216 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Konsolidierte Fassung des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil: Das auswärtige Handeln der Union – Titel II: Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 207 (ehemals Artikel 133 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 140-141)

Letzte Aktualisierung: 13.03.2020