Das Sekundärrecht der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 289 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

WAS IST DER ZWECK DER ARTIKEL 288, 289, 290 UND 291 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (AEUV)?

Das Sekundärrecht der Europäischen Union (EU) ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die auf den Verträgen der EU beruhen. Damit unterscheidet es sich vom Primärrecht der EU, das hauptsächlich aus den Verträgen besteht, insbesondere dem Vertrag von Rom (siehe Zusammenfassung), aus dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hervorgegangen ist (siehe Zusammenfassung), dem Vertrag über die Europäische Union (siehe Zusammenfassung), der auf dem Vertrag von Maastricht basiert (siehe Zusammenfassung), und dem Euratom-Vertrag (siehe Zusammenfassung). Im Primärrecht ist die Aufteilung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten festgelegt und es bildet den Rechtsrahmen, in dem die EU-Organe ihre Politiken formulieren und umsetzen.

Mit dem Vertrag von Lissabon (siehe Zusammenfassung) wurden die Arten von Rechtsakten der EU überarbeitet. Den EU-Organen stehen fünf Arten von Rechtsakten zur Verfügung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-Rechtsakte und ihre Arten

Nach Artikel 288 AEUV können die europäischen Organe fünf Arten von Rechtsakten verabschieden:

Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse sind rechtlich bindende Rechtsakte. Werden sie nach dem Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 289 angenommen, gelten sie als Gesetzgebungsakte. Ein Beschluss kann sich ausdrücklich an einen oder mehrere Empfänger richten (Mitgliedstaaten, natürliche oder juristische Personen). Beschlüsse können auch keinen bestimmten Empfänger haben, vor allem im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht rechtlich bindende Rechtsakte ohne Gesetzescharakter.

Es gibt auch Rechtsakte, die nicht in Artikel 288 AEUV aufgeführt sind.

Die Rechtsstellung des Sekundärrechts

Delegierte Rechtsakte

Durchführungsrechtsakte

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1: Die Rechtsakte der Union – Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 171-172).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1: Die Rechtsakte der Union (Artikel 289) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 172).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1: Die Rechtsakte der Union (Artikel 290) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 172).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1: Die Rechtsakte der Union (Artikel 291) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 173).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28-46).

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18).

Beschluss 2009/882/EU des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 51).

Letzte Aktualisierung: 02.12.2021