Bereiche, in denen die EU die Politikgestaltung in den EU-Ländern unterstützen kann

 

ZUSAMMENFASSUNG

Einleitung

Der Vertrag von Lissabon führte vier neue Zuständigkeitsbereiche für die Europäische Union (EU) ein:

In diesen Bereichen verfügt die EU über unterstützende Zuständigkeiten. Das heißt, die EU erhält keine zusätzlichen legislativen Befugnisse. Sie kann also mit ihren Maßnahmen lediglich die Maßnahmen der EU-Länder unterstützen, ohne das einzelstaatliche Recht angleichen zu können.

Abgesehen davon hatte die EU bisher auch schon die Möglichkeit, in diesen Bereichen aktiv zu werden, und zwar über ihre Querschnittspolitik. Der Vertrag von Lissabon präzisiert die Ziele und die Maßnahmen der EU und legt die spezifischen Rechtsgrundlagen für diese vier Bereiche fest.

Katastrophenschutz

Der Vertrag von Lissabon versucht, die Fähigkeit der EU zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen zu verbessern. Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt der EU die Möglichkeit, Maßnahmen zu folgenden Bereichen zu verabschieden:

Diese Bestimmungen zum Katastrophenschutz sind im Zusammenhang mit der Solidaritätsklausel aus Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu sehen. Diese Klausel ermöglicht es der EU, Hilfe zu leisten, wenn ein EU-Land von einem Terroranschlag einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist.

Verwaltungszusammenarbeit

Die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den EU-Ländern (Artikel 197 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) geht auf die EU über. Ziel ist die effektive Durchführung des Unionsrechts, vor allem durch eine Verbesserung der Effizienz der Verwaltungen der „EU-Länder“ (zum Beispiel im Bereich der Verbrauchssteuern). Die EU kann somit neue Maßnahmen ergreifen, um den Austausch bewährter Praktiken zwischen den EU-Ländern zu erleichtern und Aus- und Weiterbildungsprogramme zu unterstützen.

Allerdings enthält der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch zwei Einschränkungen im Hinblick auf die Ausübung dieser neuen Zuständigkeit :

Tourismus

Die Möglichkeit, im Tourismussektor aktiv zu werden, bestehen bereits im Rahmen einiger EU-Politikbereiche, etwa in der Regionalpolitik oder der Beschäftigungspolitik. Der Vertrag schafft nunmehr eine besondere Rechtsgrundlage, die es der EU ermöglicht, in diesem Bereich tätig zu werden (Artikel 195 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU).

Die EU verfolgt mit ihrer Tätigkeit zwei Ziele:

Sport

Durch den Vertrag von Lissabon erhält die EU auch Zuständigkeiten im Bereich des Sports. Allerdings wird diese Zuständigkeit nicht in einem besonderen Artikel verankert, vielmehr wird die Rechtsgrundlage für den Sport in die Teile der Verträge einbezogen, die sich auf die allgemeine Bildung, die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Jugend beziehen.

Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erklärt, dass das Ziel der EU die Förderung der europäischen Dimension des Sports ist. Konkret bedeutet dies, dass die EU u. a. in der Lage sein wird, die Maßnahmen der „EU-Länder“ zum Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler oder zur Bekämpfung des Dopings zu unterstützen.

Weiterhin wird die EU auch in der Lage sein, die Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen internationalen Organisationen weiterzuentwickeln.

Letzte Aktualisierung: 15.02.2016