Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

EINLEITUNG

Der Vertrag von Lissabon bietet einen besseren Schutz für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union (EU). Er erläutert insbesondere die Art dieser Dienste und die damit verbundenen Grundsätze.

Darüber hinaus schafft der Vertrag von Lissabon eine neue besondere Rechtsgrundlage für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Ziel ist eine rechtliche Regelung dieser Dienste auf europäischer Ebene.

DEFINITIONEN

Zu den Diensten von allgemeinem Interesse gehören marktbestimmte Dienstleistungen und nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die vor allem aufgrund des allgemeinen Interesses, dem sie dienen, bestimmten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen.

Die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse stellen eine Unterkategorie dar und umfassen im Wesentlichen marktbestimmte Dienstleistungen. Auch diese Dienste erfüllen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und können demzufolge von bestimmten europäischen Rechtsvorschriften vor allem im Wettbewerbsbereich abweichen, wie etwa die Energie-, Verkehrs- und Telekommunikationsdienste.

So heißt es in Artikel 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, dass das europäische Recht für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, nur dann gilt, wenn die Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert.

ANERKENNUNG DER DIENSTE VON ALLGEMEINEM INTERESSE IN DER EU

Die Anerkennung der Dienste von allgemeinem Interesse in der EU ist ein komplexer Vorgang, da diese Dienste gemäß den Traditionen der Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich verwaltet werden. So hat die EU die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse lange Zeit ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts betrachtet und beispielsweise eingeräumt, dass die Erbringung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von den Wettbewerbsregeln abweichen kann.

In diesem Punkt enthält der Vertrag von Lissabon eine Neuerung, da er die Gründungsverträge um ein Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse ergänzt. Dieses Protokoll, das rechtlich auf der gleichen Stufe steht wie die Verträge, befasst sich mit dem Schutz der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf europäischer Ebene. Es bestätigt:

RECHTSRAHMEN FÜR DIENSTE VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE AUF EUROPÄISCHER EBENE

Der Vertrag von Lissabon enthält eine weitere Neuerung. Er schafft eine neue Rechtsgrundlage, die es den europäischen Organen erlaubt, die Verwaltung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu regeln. So sieht Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU vor, dass der Rat und das Parlament bestimmte Grundsätze und Bedingungen in Bezug auf die Ausführung und Finanzierung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festlegen können.

Diese Rechtsgrundlage sollte es der EU ermöglichen, das allgemeine Interesse und die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften bei der Verwaltung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse miteinander in Einklang zu bringen. Allerdings sieht der Vertrag über die EU vor, dass die Mitwirkung der EU nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigen darf. Diese definieren und organisieren daher weiterhin frei die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die sie den Bürgern zur Verfügung stellen.

Letzte Änderung: 08.06.2010