Ständiger Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit

Mit diesem Beschluss wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, um die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit zu fördern und zu verstärken. Außerdem werden die Zuständigkeiten des Ausschusses festgelegt.

RECHTSAKT

Beschluss des Rates 2010/131/EU vom 25. Februar 2010 zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Beschluss wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, der die operative Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der inneren Sicherheit erleichtern, fördern und verstärken soll.

Der Ständige Ausschuss soll eine wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung in den Bereichen gewährleisten, die von der Zusammenarbeit der Zollbehörden abgedeckt werden oder in die Zuständigkeit der für die Kontrolle und den Schutz der Außengrenzen verantwortlichen Behörden fallen. Er wird gegebenenfalls auch für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständig sein, wenn dies für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit von Relevanz ist. Der Ständige Ausschuss wird die Effizienz der operativen Zusammenarbeit bewerten, etwaige Mängel feststellen und gegebenenfalls geeignete Empfehlungen aussprechen, um diese zu beheben. Der Ständige Ausschuss beteiligt sich nicht an der Ausarbeitung von Operationen oder an der Vorbereitung von Rechtsetzungsakten.

Im Fall eines Terroranschlags, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschenverursachten Katastrophe in der EU wird der Ständige Ausschuss den Rat im Einklang mit der Solidaritätsklausel in Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EUAV) unterstützen.

Der Ständige Ausschuss soll zur Wahrung der Kohärenz des Handelns von Eurojust, Europol, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) und anderen einschlägigen Einrichtungen beitragen. Diese Einrichtungen werden gegebenenfalls ersucht, als Beobachter an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses teilzunehmen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss des Rates 2010/131

25.2.2010

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ABl. L 52 vom 3.3.2010

Letzte Änderung: 28.05.2010