Europäischer Forschungsraum und Raumfahrtpolitik

EINLEITUNG

Der Vertrag von Lissabon stärkt die Kompetenzen der Europäischen Union (EU) im Bereich der Forschung. Sein Ziel ist es, einen echten Europäischen Forschungsraum zu schaffen. Außerdem schafft der Vertrag von Lissabon eine Rechtsgrundlage für eine europäische Raumfahrtpolitik.

Forschung ist ein Bereich, dem in der EU eine besondere Bedeutung zukommt. Sie stand bereits im Mittelpunkt der Strategie von Lissabon (2000). Die neue Strategie Europa 2020 setzt diesen Weg fort und hat sich als Ziel gesetzt, die EU in eine intelligente Wirtschaft zu verwandeln, die sich auf Wissen und Innovation stützt. Forschung und technologische Entwicklung sind zentrale Bereiche, um dieses Ziel zu erreichen.

EUROPÄISCHER FORSCHUNGSRAUM

Der Vertrag von Lissabon schafft die Rechtsgrundlage zur Verwirklichung eines Europäischen Forschungsraums. Ein solcher Raum muss vor allem den freien Verkehr von Forschern, wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien ermöglichen. Dazu regt die EU die Aufhebung juristischer und steuerlicher Hindernisse für die Zusammenarbeit im Forschungsbereich an.

Der Vertrag von Lissabon ermächtigt den Rat und das Parlament, alle notwendigen Maßnahmen für die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums zu ergreifen. Beide Organe ergreifen Maßnahmen im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

So müssen der Rat und das Parlament ein mehrjähriges Rahmenprogramm verabschieden, über das alle europäischen Forschungsprojekte finanziert werden. Dieses Programm wird im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Für das 7. Rahmenprogramm (2007-2013) wurden Mittel in Höhe von 50,5 Milliarden EUR bereitgestellt. Dies macht deutlich, welche Bedeutung der Forschung in der EU beigemessen wird. Das Forschungsprogramm ist gleichzeitig das größte internationale Forschungsprogramm weltweit.

Für den Bereich der Forschung gelten besondere Bestimmungen im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Nach Artikel 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU verfügen die EU und die Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten in den Bereichen Forschung und Raumfahrt. Jedoch gilt im Gegensatz zum Prinzip der geteilten Zuständigkeiten, dass die Ausübung der Zuständigkeit der EU die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre eigene Zuständigkeit auszuüben.

EUROPÄISCHE RAUMFAHRTPOLITIK

Der Vertrag von Lissabon führt einen neuen Artikel ein, der die Ausarbeitung einer europäischen Raumfahrtpolitik ermöglicht (Artikel 189 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU). Ziel der Raumfahrtpolitik ist es, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu fördern.

So umfasst die Europäische Raumfahrtpolitik Forschungsaktivitäten, technologische Entwicklung, Erforschung und Nutzung des Weltraums. Der Rat und das Parlament können im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ein Raumfahrtprogramm verabschieden, das die in diesem Bereich getroffenen Maßnahmen umfasst.

Außerdem steht die Europäische Raumfahrtpolitik in engem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation . Die Europäische Weltraumorganisation ist eine von der EU völlig unabhängige Einrichtung. Ihre Aufgabe ist es, gemeinsame Programme zu erarbeiten und durchzuführen, um die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten im Bereich der Raumfahrt auszubauen.

Der Vertrag von Lissabon bestätigt die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Europäischen Weltraumorganisation. Diese Zusammenarbeit gründet auf einer Rahmenvereinbarung, die im Mai 2004 in Kraft getreten ist. Sie hat zur Einrichtung eines Weltraumrats geführt, der aus den Vertretern des Rates der EU und des Rates der Europäischen Weltraumorganisation besteht.

Letzte Änderung: 12.05.2010