Der Gerichtshof der Europäischen Union

EINFÜHRUNG

Mit dem Vertrag von Lissabon soll die Arbeitsweise des Gerichtssystems der Europäischen Union (EU) verbessert und die Entwicklung des europäischen Rechts angepasst werden. Es handelt sich dabei um eine interne Reform des Gerichtshofs der EU, die Änderungen in Bezug auf die Organisation und die Bezeichnung der einzelnen Gerichtsinstanzen mit sich bringt. Der Vertrag von Lissabon verbessert auch die Kontrollfunktion des Gerichtshofs: Er erhält neue Zuständigkeiten, und seine Kontrolle wird auf andere Organe der EU ausgedehnt.

GERICHTSINSTANZEN

Mit dem Vertrag von Lissabon ändert sich die Bezeichnung der einzelnen Instanzen des Gerichtssystems der EU. Der Begriff „Gerichtshof der Europäischen Union“ bezeichnet nun die Gesamtheit des Gerichtssystems der Union. Es besteht aus:

Diese Änderungen sollen das Gerichtssystem der EU klarer gestalten. Eine Änderung der Rechte der betreffenden Instanzen ist damit nicht verbunden.

Durch den Vertrag von Lissabon wird das Gerichtssystem der EU insgesamt flexibler. Eine Änderung der Satzung des Gerichtshofs und die Bildung neuer Fachgerichte kann nun im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden. Hierfür ist nicht mehr wie bisher ein einstimmiger Beschluss des Rates erforderlich.

Das Verfahren für die Ernennung der Richter und Generalanwälte ändert sich ebenfalls. Mit dem Vertrag von Lissabon wird ein Beratungsausschuss für die Ernennung der Mitglieder des Gerichtshofs eingeführt. Die Zahl der Generalanwälte, derzeit acht, wird auf elf erhöht.

KONTROLLBEFUGNIS

Der Vertrag von Lissabon dehnt die Kontrolle des Gerichtshofs auf Rechtsakte des Europäischen Rates aus. Darüber hinaus vereinheitlicht er die Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsakte der Agenturen und Organe der EU. Gegen diese Rechtsakte kann nun beim Gerichtshof der EU Klage erhoben werden.

Der Vertrag von Lissabon eröffnet auch neuen Antragstellern die Möglichkeit, den Gerichtshof anzurufen. So kann der Gerichtshof auch von nationalen Parlamenten und dem Ausschuss der Regionen mit einer Nichtigkeitsklage befasst werden, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Rechtsakt gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt. Der Ausschuss der Regionen kann außerdem den Gerichtshof der EU mit der Wahrung seiner Rechte befassen.

Was die Klagen von Einzelnen betrifft, so bringt der Vertrag von Lissabon ebenfalls geringfügige Änderungen mit sich. Einzelne können nun gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter klagen, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klagen von Einzelnen wurden dagegen nicht geändert. Einzelne können nur dann gegen einen Rechtsakt klagen, wenn sie unmittelbar und individuell davon betroffen sind.

Nicht zuletzt vereinfacht der Vertrag von Lissabon auch den Mechanismus für die Verhängung von Sanktionen bei Nichtumsetzung eines Urteils. Bisher musste die Kommission erst eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegen, bevor sie den Gerichtshof anrufen konnte. Nun kann sie den Gerichtshof direkt anrufen, nachdem sie den Mitgliedstaat zur Umsetzung des Urteils aufgefordert hat.

Der Vertrag von Lissabon vereinfacht auch das Verfahren für die Erhebung von Vertragsverletzungsklagen, wenn ein Mitgliedstaat die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt hat. In diesem Fall kann die Kommission eine Vertragsverletzungsklage erheben und gleichzeitig die Verhängung finanzieller Sanktionen beantragen. Zuvor waren hierfür zwei unterschiedliche Verfahren notwendig.

KOMPETENZBEREICHE

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich nunmehr auch auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Der Gerichtshof kann nun auch zu Rechtsakten über Visa, Asyl, Einwanderung und andere politische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr angerufen werden. Dies ist ein bedeutender Fortschritt für das europäische Aufbauwerkt. Der Vertrag von Lissabon legt allerdings einige Einschränkungen für diese Befugnisse fest. So ist der Gerichtshof nicht zuständig für die Überprüfung der polizeilichen Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

Für Bestimmungen in Bezug auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist der Gerichtshof nach wie vor nicht zuständig. Zwei Ausnahmen führt der Vertrag von Lissabon jedoch ein. Der Gerichtshof ist zuständig für:

ÜBERSICHTSTABELLE

Artikel

Thema

Vertrag über die EU

19

Aufgabe und Zusammensetzung des Gerichtshofs der EU

Vertrag über die Arbeitsweise der EU

251 bis 281

Arbeitsweise und Befugnisse des Gerichtshofs der EU

Letzte Änderung: 22.01.2010