Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)

Dieser Beschluss hat eine Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und dem Marco-Polo-Programm eingerichtet. Die Agentur ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben in den Bereichen Energie, unternehmerische Initiative und Innovation sowie nachhaltiger Güterverkehr.

RECHTSAKT

Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Beschluss hat die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI) – vormals Exekutivagentur für intelligente Energie – für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2015 eingerichtet. Die EAWI unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates und ist für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Energie, unternehmerische Initiative und Innovation sowie nachhaltiger Güterverkehr verantwortlich. Sie hat ihren Sitz in Brüssel.

Die EAWI führt die Aufgaben aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) 2007-2013 und dem zweiten Marco-Polo-Programm 2007-2013 durch. Die Aufgaben bestehen in Folgendem:

Die Agentur ist auch für die Verwaltung der Durchführungsmaßnahmen zu den Programmen Intelligente Energie für Europa 2003-2006 und Marco Polo 2003-2006 verantwortlich. Außerdem kann der EAWI die Verantwortung für die Ausführung ähnlicher Aufgaben im Rahmen des CIP-Programms oder anderer Gemeinschaftsprogramme übertragen werden. In diesem Fall wird der vorliegende Beschluss geändert, um die zusätzlichen Aufgaben zu berücksichtigen.

Die EAWI wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor geleitet. Beide werden von der Kommission ernannt, Ersterer für drei und Letzterer für fünf Jahre.

Die Finanzierung der Agentur erfolgt aus den Mitteln für das CIP-Programm und das zweite Marco-Polo-Programm. Alle zusätzlichen Aufgaben werden aus den Mitteln für die entsprechenden Gemeinschaftsprogramme finanziert. Der Verwaltungshaushaltsplan der Agentur wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission ausgeführt.

Die Agentur unterliegt der vollen Kontrolle der Kommission und hat über die bei der Umsetzung ihrer Programme erreichten Fortschritte regelmäßig Bericht zu erstatten.

RECHTSAKT

Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2004/20/EG

23.12.2003-31.12.2015

-

ABl. L 5 vom 9.1.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/372/EG

31.5.2007-31.12.2015

-

ABl. L 140 vom 1.6.2007

See also

Letzte Änderung: 14.10.2008