Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Gemeinsame Erklärung zu den Zielen und Grundsätzen der humanitären Hilfe der EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele der humanitären Hilfe

Die humanitäre Hilfe der EU zielt darauf ab, bedarfsorientierte Nothilfe bereitzustellen, um Leben zu retten und menschliches Leiden in von Menschen oder Naturkatastrophen verursachten Krisensituationen zu verhindern und zu lindern.

Dem Konsens entsprechend wird die humanitäre Hilfe der EU durch die Einbeziehung von Partnern geleistet, z. B. das System der Vereinten Nationen, die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und Nichtregierungsorganisationen.

Die EU und die EU-Länder sind gemeinsam weltweit der größte Geber von internationaler öffentlicher humanitärer Hilfe. Die Maßnahmen ergänzen und stützen sich gegenseitig und werden in enger Zusammenarbeit mit internationalen und lokalen Akteuren umgesetzt.

Prinzipien der humanitären Hilfe

Humanitäre Hilfe basiert auf den humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit*, Neutralität*, Unparteilichkeit* und Unabhängigkeit*.

Die EU verpflichtet sich außerdem, die Prinzipien international geltenden Rechts zu erfüllen, insbesondere das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte und das Flüchtlingsrecht.

Auch wenn sich die Umsetzung unter den EU-Ländern unterscheiden kann, zielen die EU-Geber darauf ab, die Geberpraxis zu verbessern und den Grundsätzen und bewährten Verfahren für humanitäre Hilfe zu entsprechen, besonders im Rahmen der Initiative zur verantwortlichen Geberpraxis, eines informellen internationalen Geberforums und -netzwerks.

Humanitäre Hilfe der EU muss außerdem mit anderen politischen Maßnahmen übereinstimmen, um einen reibungslosen Übergang nach einer Krise zu gewährleisten und Gleichstellungsfragen und den verschiedenen Bedürfnissen der Menschen vor Ort die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.

Koordination und Kohärenz von EU-Hilfen

Die EU unterstützt die koordinierende Rolle der VN und den Ausbau einer umfassenden Fähigkeit, humanitären Krisen zu begegnen.

Maßnahmen für EU-Hilfen basieren auf:

Die humanitäre Hilfe der EU muss in transparenter Weise auf der Grundlage des festgestellten Bedarfs und der Krisenanfälligkeit zugeteilt werden.

Der Konsens legt fest, wann und wie Katastrophenschutz und, in Ausnahmefällen als letztes Mittel, militärische Mittel und Fähigkeiten für humanitäre Hilfe eingesetzt werden können.

Internationale Maßnahmen

Die EU trägt zum Aufbau einer gemeinsamen umfassenden Fähigkeit zur Krisenreaktion bei und erkennt dabei an, dass humanitäre Maßnahmen einer kollektiven Verantwortung auf internationaler Ebene unterliegen. Sie unterstützt außerdem die von den Vereinten Nationen geleiteten Reformen des humanitären Systems in Kooperation mit anderen Akteuren der humanitären Hilfe und Gebern.

Weiterhin ist es im Hinblick auf die steigenden Bedürfnisse nach humanitärer Hilfe von wesentlicher Bedeutung, dass die Finanzierung gefördert und breit gefächert wird sowie die Kalkulierbarkeit, Flexibilität und strategische Koordination erhöht werden.

Verknüpfungen mit Katastrophenrisikoverringerung und Entwicklung

Parallel zu Notfallmaßnahmen, die eingeleitet werden, wenn eine Krise eintritt, bekennt sich die EU zu einer Verminderung von Risiken und Krisenanfälligkeit und verpflichtet sich, Menschen auf Naturkatastrophen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene vorzubereiten. Dies tut sie gemäß dem Hyogo-Aktionsrahmen (im März 2015 ersetzt durch dasSendai-Rahmenwerk zur Reduzierung von Katastrophenrisiken (2015-2030)).

Sie unterstützt außerdem Übergang, zügigen Wiederaufbau und Entwicklung, insbesondere durch eine verbesserte Verknüpfung von Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung (LRRD).

Humanitäre Maßnahmen auf EU-Ebene

Der Konsens bestätigt, dass die EU einen komparativen Vorteil und Mehrwert bei der Komplementarität zwischen humanitären Gebern der EU und internationalen Gebern hat. Und zwar durch das Netz der EU von weltweit tätigen Experten, ihre Rolle bei der Gewährleistung von Politikkohärenz und der Förderung von bewährten Verfahren in der humanitären Hilfe, ihre Flexibilität beim Handeln in politisch sensiblen Situationen und ihre Fähigkeit, Koordination zu fördern. Die Europäische Kommission hat sich ihrerseits verpflichtet, die Grundsätze und bewährten Verfahren für verantwortungsvolle Geberpraxis in ihren Politiken und Maßnahmen anzuwenden.

Die EU verabschiedete einen Aktionsplan für den Zeitraum von 2008-2013, der die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und EU-Ländern aufgrund eines qualitätsbezogenen Ansatzes reglementierte. Die Umsetzung wurde im Jahr 2010 durch eine Halbzeitbewertung überprüft und anhand einer unabhängigen Bewertung im Jahr 2014 ausgewertet. Die Evaluierung bestätigte die Gültigkeit des Konsenses und empfahl seine Umsetzung innerhalb eines neuen Rahmens. Der im November 2015 verabschiedete Umsetzungsplan wird 18 Monate lang angewandt werden, mit Fokussierung der Maßnahmen auf grundsatzorientierte humanitäre Hilfe und Wirksamkeit,

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Menschlichkeit: Menschliches Leiden muss allerorts gelindert werden; den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen muss besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

* Neutralität: Humanitäre Hilfe darf keiner Seite in einem bewaffneten Konflikt oder anderen Kontroversen den Vorzug geben.

* Unparteilichkeit: Humanitäre Hilfe wird ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit — ohne Diskriminierung zwischen betroffenen Bevölkerungsgruppen oder innerhalb dieser — geleistet.

* Unabhängigkeit: Humanitäre Ziele dürfen nicht politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Zielen untergeordnet werden, und es muss sichergestellt sein, dass es der einzige Zweck der humanitären Hilfe bleibt, das Leiden der Opfer humanitärer Krisen zu vermeiden oder zu lindern.

RECHTSAKT

Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1-12).

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Umsetzungsplan des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe (SWD(2015) 269 final vom 27.11.2015)

Letzte Aktualisierung: 31.03.2016