Eieralbumin und Milchalbumin

Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Eieralbumin (Eiklarprotein) und Milchalbumin (Milchprotein) fest. Die Vorschriften betreffen die Modalitäten für die Einfuhr dieser Erzeugnisse sowie die Maßnahmen, die die Kommission zur Erhaltung des Marktgleichgewichts ergreifen kann.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin.

ZUSAMMENFASSUNG

Eieralbumin ist das Hauptprotein des Eiweißes. Der Handel mit diesem Protein oder mit dem als Ersatz verwendeten Milchalbumin unterliegt nicht der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für Eier.

Der Handel mit diesen beiden Proteinen kann aber die gemeinsame Politik auf dem Eiersektor beeinflussen. Deshalb errichtet diese Verordnung analog zur vorgesehenen Regelung für Eier eine gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin.

Einfuhrlizenzen

Für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin in die Europäische Union (EU) kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz gefordert werden. Diese Lizenzen werden von den Mitgliedstaaten erteilt und gelten EU-weit.

Schutzklausel für die Einfuhr

Die Kommission kann zusätzliche Einfuhrzölle für Eieralbumin und Milchalbumin erheben, die in Form zusätzlicher Zahlungen bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse entrichtet werden müssen.

Diese Maßnahmen können jedoch nur ergriffen werden, wenn der Handel mit Eieralbumin und Milchalbumin Nachteile für den EU-Markt hat.

Zollkontingente

Für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin können auch Zollkontingente in Anspruch genommen werden. Dadurch können bestimmte im Voraus festgelegte Mengen von Eieralbumin und Milchalbumin während eines bestimmten Zeitraums zu verringerten Zollsätzen in die EU eingeführt werden.

Die Verwaltung der Zollkontingente unterliegt der Zuständigkeit der Kommission. Sie muss dabei insbesondere dem Versorgungsbedarf und dem Gleichgewicht des EU-Marktes Rechnung tragen.

Vermarktungsnormen

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission bestimmte Vermarktungsnormen für Eieralbumin und Milchalbumin erlassen. Diese Normen können die Verpackung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung betreffen.

Aktive Veredelung

In der aktiven Veredelung können von Wirtschaftsbeteiligten in der EU eingeführte Erzeugnisse, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, in der EU Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden.

In besonderen Fällen kann der Rat die aktive Veredelung von Eieralbumin und Milchalbumin untersagen. Er handelt dabei auf Vorschlag der Kommission. In dringenden Fällen oder wenn der EU-Markt durch die aktive Veredelung gestört wird oder gestört zu werden droht, ist die Kommission dazu ermächtigt, allein Sondermaßnahmen zu ergreifen. Die Geltungsdauer dieser Maßnahmen darf sechs Monate nicht überschreiten.

Besondere Maßnahmen

Stellt die Kommission auf dem EU-Markt einen ungewöhnlichen Anstieg der Preise für Eieralbumin und Milchalbumin fest, so kann sie alle erforderlichen Maßnahmen für den Handel mit diesen Erzeugnissen ergreifen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 614/2009

3.8.2009

-

ABl. L 181 vom 14.7.2009

Letzte Änderung: 19.07.2010