Einheitliche Betriebsprämien

Seit der Reform von 2003 muss sich die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) an die neuen Herausforderungen in der europäischen Landwirtschaft wie Klimawandel, Wasserbewirtschaftung oder Schutz der biologischen Vielfalt anpassen. Diese Verordnung soll die GAP vereinfachen und modernisieren. In diesem Zusammenhang hebt sie die gekoppelte Stützung (erzeugungsbezogene Beihilfen) schrittweise auf und bezieht sie in die Betriebsprämienregelung ein. Die vorgesehenen Anpassungen ermöglichen den europäischen Betriebsinhabern auch, ihre Erzeugung besser an den Markttendenzen auszurichten und tragen zur ländlichen Entwicklung bei.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. [Vgl. Ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Seit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vom Juni 2003 werden die erzeugungsbezogenen Beihilfen schrittweise aufgehoben und in die Betriebsprämienregelung, das System für Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der EU, integriert. Die vorliegende Verordnung führt diese Reform fort.

Direktzahlungen sind direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendungen im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I dieser Verordnung. Einige dieser Beihilfen sind nach wie vor produktionsbezogen; dagegen sind die meisten Direktzahlungen von der Produktion entkoppelt und werden im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung, die „Betriebsprämienregelung“ genannt wird, gewährt. Im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind die Beihilfen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nicht produktionsbezogen.

Ziel dieser Verordnung ist es, die produktionsbezogenen Beihilfen schrittweise in die Betriebsprämienregelung zu integrieren.

DIREKTZAHLUNGEN

Einzuhaltende Verpflichtungen

Die Direktzahlungen unterliegen dem Grundsatz der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance), das heißt die Betriebsinhaber müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um in den Genuss dieser Zahlungen zu kommen. Diese Anforderungen betreffen die folgenden drei Bereiche:

Erfüllt der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs diese Anforderungen nicht, werden die Direktzahlungen gekürzt oder gestrichen.

Modulation

Bei der Modulation handelt es sich um eine Verpflichtung zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen. Die Direktzahlungen, die 5000 EUR überschreiten, werden daher von Jahr zu Jahr um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Dieser Prozentsatz wird jährlich erhöht, bis er im Jahr 2012 10 % beträgt.

Die entsprechenden Beträge werden an den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) übertragen, um die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, den erneuerbaren Energien, der Wasserbewirtschaftung und der biologischen Vielfalt zu fördern. Die Modulationsregelung gilt nicht für Gebiete in äußerster Randlage, die Ägäischen Inseln und die Phasing-in-Regionen.

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

Die Landwirte können sich an dem landwirtschaftlichen Beratungssystem beteiligen, das von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, um die Betriebsinhaber über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu beraten.

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das es ermöglicht, die Wirksamkeit und Kontrolle der Unterstützung der Betriebsinhaber in der EU zu verbessern. Mit diesem elektronischen System können die Mitgliedstaaten die Beihilfeanträge bearbeiten, sich durch Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen vergewissern, dass die Zahlungen korrekt ausgeführt wurden und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten verhindern und verfolgen sowie ungerechtfertigt gezahlte Beträge beitreiben.

Zahlungsmodalitäten

Die Zahlungen werden in voller Höhe an die Endempfänger getätigt und erfolgen in ein oder zwei Tranchen pro Jahr zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres. Die Kommission kann Vorschüsse genehmigen.

Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlungen künstlich geschaffen haben, erhalten keine Zahlungen.

BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Die Betriebsprämienregelung gewährt den Betriebsinhabern unabhängig von ihrer Erzeugung Beihilfen. Vorrangiges Ziel dieser Stützungsregelung ist es, den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe ein regelmäßigeres Einkommen zu sichern. Sie erhalten von nun an einen Betrag, der nicht an ihre Produktion gebunden ist und es ihnen dadurch ermöglicht, ihre Produktion an der Nachfrage des Marktes auszurichten. Die Betriebsprämienregelung soll zudem die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Landwirtschaft verbessern.

Nationale Obergrenzen

Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr die Obergrenzen der Beihilfen aus der Betriebsprämienregelung für jeden Mitgliedstaat in einer Verordnung.

Nationale Reserve

Die Mitgliedstaaten bilden eine nationale Reserve, um neuen Betriebsinhabern und denjenigen, die sich in einer als besonders geltenden Lage befinden sowie Betriebsinhabern in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, Zahlungsansprüche zuzuteilen.

Zahlungsansprüche

Um Beihilfen aus der Betriebsprämienregelung beziehen zu können, müssen Betriebsinhaber vorab über Zahlungsansprüche verfügen, die sie mit Angabe der beihilfefähigen Hektarfläche anmelden müssen. Zahlungsansprüche können unter bestimmten Bedingungen von einem Betriebsinhaber auf einen anderen übertragen werden.

„Historische Umsetzung“

Bei der „historischen Anwendung“ werden die Ansprüche auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Direktzahlungen ermittelt, den der Betriebsinhaber während eines Bezugszeitraums erhalten hat (im Allgemeinen waren das die Jahre 2000, 2001und 2002; in besonderen Fällen waren auch andere Berechnungsmethoden möglich, vor allem, wenn es sich um eine spätere Einbeziehung handelte). Der Zahlungsanspruch wurde ermittelt, indem der Betrag des Bezugsreitraums durch die Hektarzahl der beihilfefähigen Flächen geteilt wurde.

Regionale Durchführung

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Betriebsprämien auf regionaler Ebene zu gewähren. In diesem Fall werden regionale Obergrenzen festgesetzt und auf die Betriebsinhaber der Region aufgeteilt. Der Wert ihrer Zahlungsansprüche wird ermittelt, indem der Gesamtbetrag durch die Hektarfläche geteilt wird, die der Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung des Systems angemeldet hat en. Alle Zahlungsansprüche in einer Region haben denselben Wert pro Einheit.

Partielle Durchführung

Um der Aufgabe von Anbauflächen entgegenzuwirken, konnten sich die Mitgliedstaaten für eine partielle Durchführung der Betriebsprämienregelung entscheiden. In diesem Fall behalten die Mitgliedstaaten einen Teil der gekoppelten Beihilfe ein und zahlen sie den Betriebsinhabern in Form einer Ergänzungszahlung zur Betriebsprämie und entsprechend ihrer Erzeugung aus. 2012 werden diese Optionen auslaufen, außer für die Sektoren Schaf- /Ziegenhaltung sowie Mutterkuhhaltung, denn sie können eine wesentliche Rolle spielen, um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen in bestimmten Regionen zu vermeiden.

Hintergrund

Diese Verordnung ist Teil des Rahmens „Gesundheitscheck“ der Gemeinsamen Agrarpolitik nach der Reform von 2003. Seitdem wurden die Maßnahmen zu einer Vereinfachung der GAP entschlossen vorangetrieben und die meisten Direktzahlungen an Betriebsinhaber in die Betriebsprämienregelung integriert. Bestärkt durch die Erfahrungen bei der Einführung der Betriebsprämienregelung dehnt die Kommission die Vereinfachung der GAP auf die Bereiche der einzuhaltenden Verpflichtungen und der bestehenden gekoppelten Beihilfen aus.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 73/2009

1.2.2009

-

ABl. L 30, 31.1.2009

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) 1250/2009

22.12.2009

-

ABl. L 338, 19.12.2009

Letzte Änderung: 06.05.2011