Wein

Die vorliegende Verordnung führt eine weit reichende Reform der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Wein ein. Sie zielt auf die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit des Weinsektors und ist am 1. August 2008 in Kraft getreten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 [Vgl. Ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die mit dieser Verordnung eingeführte gemeinsame Marktorganisation (GMO) umfasst den Weinsektor, der Bestandteil der einheitlichen GMO-Verordnung für Agrarmärkte wird. Die GMO-Verordnung für Wein zielt insbesondere darauf ab, klare und wirksame Regeln für ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage zu erreichen, und den Sektor zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Entwicklung zu führen. Gleichzeitig hat sie das Ziel, die besten Traditionen der europäischen Weinerzeugung zu bewahren, das soziale Gefüge vieler ländlicher Gebiete zu stärken und eine umweltgerechte Weinerzeugung zu gewährleisten.

Stützungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen nationaler Stützungsprogramme von Gemeinschaftsmitteln für spezielle Maßnahmen zur Unterstützung des Weinsektors profitieren. Die Mitgliedstaaten konnten der Kommission bis 30. Juni 2008 ihren Entwurf für ein Stützungsprogramm mit einer Laufzeit von fünf Jahren vorlegen, das insbesondere eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Angaben zur Bewertung und Kontrolle enthielt. Das Vorhaben kann regionale Besonderheiten berücksichtigen.

Die im Rahmen dieser Stützungsprogramme zulässigen Maßnahmen umfassen:

Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen zusätzlich zu den gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen eine ergänzende einzelstaatliche Beihilfe gewähren, die ausschließlich für Maßnahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, für Ernteversicherungen und Investitionen vorgesehen sind.

Bestimmte Mittel werden für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet und sind ausschließlich für die Weinbaugebiete vorgesehen.

Regulierungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten legen die in ihrem Hoheitsgebiet zur Weinerzeugung zulässigen Keltertraubensorten fest, sofern die betreffende Keltertraubensorte zur Art Vitis vinifera gehört oder aus einer Kreuzung zwischen dieser Art und anderen Arten der Gattung Vitis stammt.

Die Bezeichnungen für eine Weinbauerzeugniskategorie (Wein *, Schaumwein *, Weinessig * usw.) sind festgelegt und dürfen innerhalb der Gemeinschaft nicht für Erzeugnisse verwendet werden, die nicht den Anforderungen entsprechen.

Ab 1. August 2009 ist die Kommission mit Unterstützung der im Regelungsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten verantwortlich für die Genehmigung der in der Europäischen Union zulässigen önologischen Verfahren *. Grundlage bilden dabei die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen Verfahren. Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine noch restriktivere Einschränkungen vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

Die Vorschriften in Bezug auf die Ursprungsbezeichnungen * , geografischen Angaben * und traditionellen Begriffe * werden ab 1. August 2009 festgelegt, um die Interessen der Verbraucher und Erzeuger zu schützen und die Herstellung von Qualitätserzeugnissen zu fördern.

Die Etikettierungsvorschriften werden ab 1. August 2009 vereinfacht. Die Etikettierung von Weinen ohne geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung kann die Angabe der Rebsorte und des Jahrgangs enthalten.

Die Erzeuger- und Branchenorganisationen können unter bestimmten Voraussetzungen von den Mitgliedstaaten anerkannt werden. Ihr gemeinsames Ziel besteht in einer besseren Anpassung des Angebots an die Nachfrage. Hierzu gehört auch die Förderung umweltgerechter Anbauverfahren und Anbautechniken.

Handel mit Drittländern

Voraussetzung für den Handel mit Drittländern kann die Vorlage einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz sein, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilen. Die Erteilung dieser Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Erzeugnisse während der Geltungsdauer der Lizenz ein- bzw. ausgeführt werden. Diese Lizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

Soweit nichts anderes bestimmt ist (beispielsweise zusätzliche Abgaben im Rahmen von Schutzmaßnahmen), gelten die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Weinbauerzeugnisse; bei Säften * und Traubenmost * hängt die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis ab.

Produktionspotenzial

Nach dem 31. August 1998 widerrechtlich bepflanzte Flächen müssen auf Kosten der Erzeuger gerodet werden. Die vor dem 1. September 1998 mit Reben bepflanzten Flächen ohne Pflanzungsrechte müssen regularisiert werden. Den Erzeugern wird eine Frist bis 31. Dezember 2009 eingeräumt, um diese Regularisierung durch Zahlung einer Gebühr vorzunehmen. Ist diese Frist verstrichen, müssen die Rebflächen von den betreffenden Erzeugern auf eigene Kosten gerodet werden. Weintrauben und Erzeugnisse aus widerrechtlich bepflanzten Flächen dürfen nur zu Zwecken der Destillation auf Kosten des Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Destillationserzeugnissen darf Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 80 % hergestellt werden.

Das grundsätzliche Verbot der Bepflanzung von Rebflächen mit klassifizierten Keltertraubensorten gilt bis 31. Dezember 2015. Dennoch können die Mitgliedstaaten beschließen, das Verbot in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon bis höchstens 31. Dezember 2018 aufrechtzuerhalten. Das System der Reserven von Pflanzungsrechten wird beibehalten. Diese stammen aus den nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgeübten Wiederbepflanzungsrechten. Diese Rechte können Junglandwirten zugewiesen werden und gegen Zahlung auch anderen Erzeugern.

Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern im Rahmen der Flurbereinigung oder Enteignung Neuanpflanzungsrechte zu Versuchszwecken, zum Anlegen eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern oder für den Eigengebrauch gewähren.

Die Mitgliedstaaten gewähren Erzeugern Wiederbepflanzungsrechte, wenn sie eine Rebfläche gerodet haben oder sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Weinwirtschaftsjahren eine Rebfläche zu roden. Grundsätzlich werden diese Wiederbepflanzungsrechte von dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt wurden. Für Flächen, für die bereits eine Rodungsprämie gezahlt wurde, werden keine Wiederbepflanzungsrechte gezahlt.

Die Rodungsprämie gilt bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2010/2011 für eine Fläche von maximal 175.000 Hektar. Die genaue Höhe der Prämie wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der auf Gemeinschaftsebene festgelegten Skala festgesetzt. Die Mitgliedstaaten können die Rodung einstellen, wenn die gerodete Fläche 8 % der Rebfläche ausmacht oder 10 % der Rebfläche einer bestimmten Region. Außerdem kann die Kommission die Rodung aussetzen, wenn die Fläche mehr als 15 % der gesamten Rebfläche eines Mitgliedstaats beträgt oder wenn in einem bestimmten Jahr die gerodete Fläche mehr als 6 % der gesamten Rebfläche ausmachen würde. Ein Mitgliedstaat kann Rebflächen in Berggebieten und Steillagen von der Rodung ausschließen; dies gilt auch bei Vorliegen gerechtfertigter Umweltbedenken. Eine ergänzende einzelstaatliche Beihilfe in Höhe von höchstens 75 % der Rodungsprämie darf gewährt werden.

Kontrolle und Überwachung

Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in Verkehr gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor obliegt.

Seit der Verabschiedung der einheitlichen GMO-Verordnung für Agrarerzeugnisse wird die Kommission vom Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.

Kontext

Diese Verordnung ist das Ergebnis einer vorherigen Evaluierung und Konsultation zur besseren Ermittlung der Bedürfnisse des Weinsektors. Zudem geht sie zurück auf die vom 22. Juni 2006 datierte Mitteilung „Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor“, die eine Reihe von Optionen für eine Reform des Weinsektors enthält.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 479/2008

1.8.2008

-

ABl. 148 vom 6.6.2008

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr.1246/2008

16.12.2008

-

ABl. L 335 vom 13.12.2008

Verordnung (EG) Nr.72/2008

7.2.2009

-

ABl. L 30 vom 31.1.2009

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Verordnung (EWG) Nr. 479/2008 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung () ist von rein dokumentarischem Wert.

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE

Anhang II – Haushaltsmittel für Stützungsprogramme

Verordnung (EG) Nr. 1246/2008 [Amtsblatt L 335 vom 13.12.2008].

Annexe III – Haushaltsmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums Verordnung (EG) Nr. 1246/2008 [Amtsblatt L 335 vom 13.12.2008].

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse [Amtsblatt L 193 vom 24.7.2009]

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen [Amtsblatt L 193 vom 24.7.2009].

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor [Amtsblatt L 128 vom 27.5.2009].

Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008, das die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Bezug auf die Stützungsprogramme, den Handel mit Drittländern, das Produktionspotenzial und die Kontrollen im Weinbausektor regelt [Amtsblatt L 170 vom 30.6.2008].

Vgl. konsolidierte Fassung (pdf )

Rodungsprämie

Verordnung (EG) Nr. 1123/2008 der Kommission vom 12. November 2008 zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anträge für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge [Amtsblatt L 303 vom 14.11.2008].

See also

Letzte Änderung: 22.07.2009