Der Gerichtshof

EINLEITUNG

Eines der Hauptanliegen der Reform der Europäischen Union ist die Konsolidierung der demokratischen Legitimität der europäischen Organe. In diesem Zusammenhang erfüllt der Europäische Gerichtshof eine wichtige Funktion, denn er gewährleistet die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge - eine wesentliche Voraussetzung für die demokratische Arbeitsweise der Europäischen Union.

Durch den Vertrags von Amsterdam hat der Gerichtshof zusätzliche Rechte erhalten. Er kann künftig auch in Bereichen tätig werden, die bislang nicht in seine Zuständigkeit fielen, in denen jedoch ein beträchtlicher Handlungsbedarf zum Schutz der Rechte des Einzelnen besteht:

GRUNDRECHTE

Artikel 46 (vormals Artikel L) des Vertrags über die Europäische Union wurde dahingehend geändert, daß die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf Artikel 6 Absatz 2 (vormals Artikel F) des Vertrags über die Europäische Union und damit auf die Handlungen der Organe der Europäischen Union ausgedehnt werden.

In Artikel 6 ist festgeschrieben, daß die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte gewährleistet sind, achtet. Diese Reform ist insofern sehr bedeutsam, als der Gerichtshof damit formal dafür zuständig ist, über die Einhaltung der Konvention durch die Gemeinschaftsorgane zu urteilen, was ihn zu größter Wachsamkeit veranlassen wird.

ASYL, EINWANDERUNG, FREIER PERSONENVERKEHR UND ZUSAMMENARBEIT DER JUSTIZBEHÖRDEN IN ZIVILSACHEN

In den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde ein neuer Titel "Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr" aufgenommen. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthielt bereits Bestimmungen über Visa (Artikel 100 c ist mit dem Vertrag von Amsterdam entfallen), so daß die große Reform im wesentlichen darin besteht, daß Fragen des Asyls, der Einwanderung, des freien Personenverkehrs und der Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen nunmehr in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen (Vergemeinschaftung).

Nach Artikel 68 ist der Gerichtshof künftig unter folgenden Umständen zuständig:

ZUSAMMENARBEIT DER POLIZEI- UND JUSTIZBEHÖRDEN IN STRAFSACHEN

Titel VI EU-Vertrag (Konvent) des Vertrags über die Europäische Union wurde umbenannt in "Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen".

Artikel 35 (vormals Artikel K.7) sieht zwei Bedingungen vor, unter denen der Gerichtshof in Fragen zu Titel VI entscheidet:

Der Gerichtshof ist ferner für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der angenommenen Rechtsakte sowie für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der im Rahmen des dritten Pfeilers erstellten Übereinkommen zuständig.