Überarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2015/2366 über EU-weite Zahlungsdienste

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie wurde die Richtlinie 2007/64/EG mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie setzt Vorschriften folgender Art fest:

Die Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) 2015/751 ergänzt, die eine Obergrenze für die von Banken erhobenen Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge festsetzt. Damit sollen die Kosten gesenkt werden, die den Unternehmen durch die Annahme von Verbraucherdebit- und -kreditkarten entstehen.

Für eine bessere Integration des Zahlungsmarktes in der EU

Die Richtlinie setzt klare und umfassende Vorschriften fest, die auf bestehende und neue Anbieter innovativer Zahlungsdienste Anwendung finden. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass diese Anbieter zu gleichen Bedingungen in Wettbewerb treten können. Dadurch soll mehr Effizienz, Auswahl und Transparenz bei Zahlungsdiensten möglich und zugleich das Verbrauchervertrauen in den harmonisierten Zahlungsmarkt gestärkt werden.

Öffnung des EU-Marktes für neue Dienste und Dienstanbieter

Die Richtlinie bezweckt außerdem die Öffnung des EU-Zahlungsverkehrsmarkts für Anbieter von verbraucher- oder unternehmensorientierten Zahlungsdiensten, die auf dem Zugriff auf das Zahlungskonto basieren, insbesondere:

Verbraucherrechte

Zulassung von Zahlungsinstituten

Die Richtlinie führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Bedingungen für die Erteilung der Zulassung als Zahlungsinstitut, im Vergleich zur Richtlinie 2007/64/EG. Zahlungsinstitute, die Zahlungsauslösedienste oder Kontoinformationsdienste bereitstellen, müssen als Voraussetzung für ihre Zulassung bzw. Eintragung jedoch über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine ähnliche Garantie verfügen. Die Richtlinie umfasst ferner Vorschriften über die Beaufsichtigung zugelassener Zahlungsinstitute sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung.

Die Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Die Rolle der EBA wird auf folgende Aufgaben ausgeweitet:

Die Kommission hat die folgenden Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte hinsichtlich der Umsetzung oder der technischen Regulierungsnormen erlassen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 13. Januar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zahlungsdienste. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein und Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung des Kontos erforderlichen Vorgänge. Dazu können der Transfer von Geldbeträgen, Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen gehören. Papiergestützte Transaktionen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35-127).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2360 der Kommission vom 3. August 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 90-tägige Ausnahme für den Kontozugriff (ABl. L 312 vom 5.12.2022, S. 1-4).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen (ABl. L 343 vom 28.9.2021, S. 1-30).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen auf dem Gebiet der Zahlungsdienste und die Aufgaben dieser zentralen Kontaktstellen (ABl. L 328 vom 9.10.2020, S. 1-3).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 der Kommission vom 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 20-83).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/411 der Kommission vom 29. November 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der technischen Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers im Bereich der Zahlungsdienste und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 84-92).

Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23-43).

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 1-25).

Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1-15).

Letzte Aktualisierung: 20.02.2023