Staatliche Beihilfen in kurzfristigen Exportkreditversicherungen

Die Kommission will Wettbewerbsverfälschungen durch staatliche Beihilfen in dem Bereich der kurzfristigen Exportkreditversicherungen beseitigen, in dem staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer und private Exportkreditversicherer miteinander im Wettbewerb stehen. Diese Mitteilung legt fest, dass in der Regel marktfähige Risiken nicht von Exportversicherern übernommen werden dürfen, die von den EU-Mitgliedstaaten unterstützt werden.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt C 281 vom 17.09.1997].

Geändert durch:

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung [Amtsblatt C 325 vom 22.12.2005].

Mitteilung der Kommission zur Änderung der Geltungsdauer der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung [Amtsblatt C 329 vom 7.12.2010].

ZUSAMMENFASSUNG

In einigen EU-Mitgliedstaaten versichern staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer im Namen des Staates oder mit staatlichen Bürgschaften kurzfristige Exportrisiken beim Handel in der EU und mit zahlreichen Drittländern.

Im Hinblick auf den Wettbewerb können diese Kreditversicherer dadurch, dass ihnen der Staat bestimmte finanzielle Vorteile ermöglicht, bessere Kreditversicherungsbedingungen anbieten, was zu Wettbewerbsverfälschungen gegenüber privaten Versicherern führen kann. Diese Mitteilung dient der Beseitigung der Wettbewerbsverfälschungen durch staatliche Beihilfen im Bereich der Exportkreditversicherung.

Diese Mitteilung betrifft staatliche Beihilfen im Bereich der kurzfristigen Exportkreditversicherung. Sie befasst sich jedoch nicht mit der Versicherung mittel- und langfristiger Exportkreditrisiken, bei denen es sich zurzeit weitgehend nicht um marktfähige Risiken handelt.

Definition „marktfähiger“ Risiken

Marktfähige Risiken sind Risiken, für die es im Prinzip einen Markt gibt, das heißt, es steht beispielsweise Kapazität auf dem privaten Versicherungsmarkt zur Deckung dieser Risiken zur Verfügung. Die Definition der marktfähigen Risiken kann sich im Laufe der Zeit ändern.

Derzeit werden die wirtschaftlichen und politischen Risiken öffentlicher und nicht öffentlicher Schuldner, die in der Europäischen Union und in bestimmten Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (EN)(FR) niedergelassen sind, als marktfähige Risiken angesehen. Sie gehören in den Bereich der kurzfristigen Exportkredite, deren Höchstrisikodauer weniger als zwei Jahre beträgt. Alle anderen Risiken werden als nicht marktfähige Risiken angesehen und fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Mitteilung. Ungeachtet der Definition der marktfähigen Risiken werden - soweit in einem Mitgliedstaat kein privater Versicherungsmarkt vorhanden ist - wirtschaftliche und politische Risiken öffentlicher und nicht öffentlicher Schuldner, die in den im Anhang dieser Mitteilung aufgeführten Länder niedergelassen sind, vorübergehend als nicht marktfähige Risiken angesehen, wenn sie von kleinen und mittleren Unternehmen, die einen jährlichen Ausfuhrumsatz von höchstens 2 Mio. EUR erzielen, eingegangen werden.

Wettbewerbsverfälschende Faktoren und zur Wiederherstellung des Wettbewerbs auf dem Markt zu ergreifende Maßnahmen

Nachfolgende Faktoren werden in der Mitteilung als wettbewerbsverfälschende Faktoren zugunsten öffentlicher Exportkreditversicherer genannt:

Um Wettbewerbsverfälschungen in diesem Bereich zu beseitigen, werden die EU-Mitgliedstaaten daher aufgefordert, folgende Arten staatlicher Beihilfen abzuschaffen:

In Ausnahmefällen, wenn Exportkreditversicherer vorübergehend nicht in der Lage sind, marktfähige Risiken aufgrund des Fehlens von Versicherungs- bzw. Rückversicherungskapazität zu übernehmen, können diese vorübergehend nicht marktfähigen Risiken von einem staatlichen oder staatlich unterstützten Ausfuhrkreditversicherer mit Unterstützung des Staates übernommen werden. In diesen Fällen passt der Versicherer seine Prämiensätze an die von privaten Ausfuhrkreditversicherern üblicherweise für die betreffende Risikoart berechneten Sätze an. Jeder EU-Mitgliedstaat, der diese Ausweichklausel anwenden will, muss die Kommission darüber informieren und die Zustimmung der Kommission abwarten.

Überdies müssen öffentliche Versicherer über eine getrennte Verwaltung für marktfähige Risiken und nicht marktfähige Risiken für Rechnung oder mit Garantie des Staates verfügen und getrennt darüber Rechnung legen.

Kontrolle durch die Kommission

Die Kommission übt eine fortlaufende Kontrolle der Rückversicherungsregelungen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von den EU-Mitgliedstaaten vorgelegten Halbjahresberichte aus. Diese Mitteilung bleibt bis 31. Dezember 2012 in Kraft.

Hintergrund

In Folge der Finanzkrise nahm die Kommission im Dezember 2008 den vorübergehenden Rahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise („Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen“) an, mit dem ein erleichtertes Verfahren eingeführt wird, um die Nichtverfügbarkeit von Versicherungskapazität für kurzfristige Exportkredite nach Punkt 4.4 der Mitteilung von 1997 nachzuweisen. Dieses vereinfachte Verfahren bleibt bis 31. Dezember 2011 gültig.

Letzte Änderung: 14.06.2011