Einfuhr- und Quarantänebedingungen für Vögel

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 139/2013 – Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die EU und damit verbundene Quarantänekriterien

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In dieser Verordnung wird festgelegt, welche Vogelarten in die EU eingeführt werden dürfen und welche Bedingungen dabei zu erfüllen sind.

Ziel ist es, sicherzustellen, dass bestimmte Vogelarten keine Krankheiten wie Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit einschleppen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Es dürfen nur Vögel aus zugelassenen Zuchtbetrieben in Drittländern eingeführt werden.

Die Vögel müssen in Gefangenschaft aufgezogen, ein bis zwei Wochen vor dem Versand auf Viren getestet und nicht gegen Aviäre Influenza geimpft worden sein.

Für jeden Vogel muss eine Veterinärbescheinigung ausgestellt worden sein, und alle Vögel sind durch eine individuelle Identifikationsnummer entweder auf einem Beinring oder einem Mikrochip gekennzeichnet.

Jedes EU-Land verfügt über zugelassene Quarantänezentren, zu denen die Vögel innerhalb von neun Stunden nach der Grenzkontrolle in Fahrzeugen mit Entnahmesicherung befördert werden.

Die Vögel müssen mindestens 30 Tage unter Quarantäne gestellt und mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne untersucht werden.

Während der Quarantäne werden Proben der Vögel auf Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit getestet.

Wird eine Infektion bestätigt, werden die betroffenen Vögel gekeult und vernichtet, das Zentrum wird gereinigt und desinfiziert, und es dürfen keine anderen Vögel dem Quarantänezentrum entnommen werden, bis sich der Befund der Virustests als negativ erweist.

Wird bei Papageien, Sittichen und Kakadus eine Infektion festgestellt, sind die Vögel zu behandeln, und die Quarantäne ist nach dem letzten gemeldeten Fall um mindestens zwei Monate zu verlängern.

Die nationalen Behörden müssen die Europäische Kommission innerhalb von 24 Stunden über einen Ausbruch der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit unterrichten.

Zudem müssen sie der Kommission jährliche Berichte über die Anzahl der eingeführten Vögel, die Sterblichkeitsrate und sämtliche in Quarantäne festgestellten Krankheiten übermitteln.

Die Verordnung gilt nicht für Geflügel, Heimtiere, Brieftauben und Vögel, die für Artenschutzprogramme, Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks oder Tierversuche bestimmt sind oder aus Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Vatikanstaat eingeführt werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 12. März 2013 in Kraft getreten.

RECHTSAKT

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1-17)

Letzte Aktualisierung: 05.01.2016