Bessere Rechtsetzung – Vereinbarung zwischen EU-Institutionen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung

WAS IST DER ZWECK DIESES ABKOMMENS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

Die drei Organe vereinbaren zu Beginn jeder Amtszeit mehrjährige Prioritäten. Sie nehmen zudem jedes Jahr eine Gemeinsame Erklärung über jährliche interinstitutionelle Prioritäten an, die auf dem Jahresarbeitsprogramm der Kommission beruhen. Die erste Gemeinsame Erklärung wurde für 2017 angenommen.

Folgenabschätzungen

Die Vereinbarung legt dar, dass die Kommission Folgenabschätzungen für alle Gesetzesvorlage und Nicht-Gesetzesvorlagen durchführen sollte. Die Elemente, die durch Folgenabschätzungen geklärt werden, sind:

Die Kommission vertraut auf einen Ausschuss für Regulierungskontrolle, der sich zum Teil aus externen Sachverständigen zusammensetzt und eine objektive Qualitätskontrolle der Folgenabschätzungen der Kommission vornimmt.

Das Parlament und der Rat können Folgenabschätzungen zu ihren wesentlichen Änderungen durchführen, sofern sie dies als angebracht und notwendig ansehen. Zudem beschließt die Kommission öffentliche und Stakeholder-Konsultationen und Ex-post Bewertungen der EU-Gesetzgebung.

Transparenz

Diese Vereinbarung hebt die Bedeutung einer verbesserten Transparenz der Gesetzgebungsverfahren hervor, die u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden soll:

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Vereinbarung enthält Regeln zur Verdeutlichung und Vereinfachung der Nutzung delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie diesbezüglich einen Anhang mit Standardklauseln. Besonders wurde Folgendes vereinbart:

Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften

Die Vereinbarung umfasst drei Innovationen, die zur Verbesserung und Präzisierung der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften beitragen:

Vereinfachung

Die Vereinbarung verpflichtet die drei Organe, an der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Verringerung des Verwaltungsaufwands zusammenzuarbeiten und dabei zu gewährleisten, dass die mit den Rechtsvorschriften verfolgten Ziele erreicht werden. Die drei Organe bestätigen

Die Kommission legt als Beitrag zu ihrem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) jährlich einen Überblick über die Ergebnisse der Bemühungen der Union zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften zur Verringerung des Verwaltungsaufwands vor.

Anwendung des Abkommens

Paragraph 50 sieht vor, dass die drei Organe gemeinsam und regelmäßig die Durchführung dieser Vereinbarung durch die Gruppe für interinstitutionelle Koordinierung überwachen werden und dass sie sich jährlich auf politischer Ebene treffen, um den Fortschritt zu bewerten.

WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Es ist am 13. April 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Triloge: informelle Dreiergespräche, an denen Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teilnehmen.

HAUPTDOKUMENT

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1-14)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 über den Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission (2016/2005(ACI)) (ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 91-97)

Gemeinsame Erklärung über die gesetzgeberischen Prioritäten der EU für den Zeitraum 2018 -2019 (ABl. C 446 vom 29.12.2017, S. 1-3)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union – Artikel 290 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 172)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union – Artikel 291 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 173)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 2 – Annahmeverfahren und sonstige vorschriften – Artikel 295 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 175)

Gemeinsame Erklärung über die Gesetzgebungsprioritäten der EU für 2017 (ABl. C 484 vom 24.12.2016, S.7-8)

Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission anlässlich der Annahme der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 124 vom 13.5.2016, S. 1)

Gemeinsame Politische Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14)

Gemeinsame Politische Erklärung vom 27. Oktober 2011 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Erläuternde Dokumente (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 15)

Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47-62)

Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1-5)

Letzte Aktualisierung: 31.07.2018