29.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/58 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 469/15/COL
vom 4. November 2015
zur Einstellung der förmlichen Prüfung der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten von Innovation Norwegen für seine Tätigkeiten im Markt für Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen sowie einer möglichen Beihilfe zugunsten der regionalen Tourismusverbände und der Destinationsmanagementorganisationen (Norwegen) [2017/1150]
Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —
GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1,
GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24,
GESTÜTZT auf das Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil II Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,
NACH AUFFORDERUNG aller Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
1. VERFAHREN
(1) |
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 (1) reichte das Unternehmen tellUs IT AS (später zusammengeschlossen mit New Mind (2) und im Folgenden als „New Mind | tellUs“ oder „Beschwerdeführer“ bezeichnet) eine Beschwerde bei der Überwachungsbehörde in Bezug auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Innovasjon Norge (im Folgenden „Innovation Norwegen“ oder „IN“) auf dem Markt für Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen innerhalb des Tourismussektors ein. Die Beschwerde ging am 8. Juli 2013 bei der Überwachungsbehörde ein und wurde am gleichen Tag registriert. |
(2) |
Nach einer vorläufigen Prüfung der Beschwerde beschloss die Überwachungsbehörde am 16. Juli 2014 durch Annahme der Entscheidung Nr. 300/14/COL (im Folgenden „Einleitungsentscheidung“) (3), das förmliche Prüfverfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 einzuleiten. Mithilfe dieser Entscheidung forderte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden und alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
(3) |
Mit Schreiben vom 1. September 2014 (4) nahmen die norwegischen Behörden zur Einleitungsentscheidung Stellung. Am 30. September 2014 kam die Überwachungsbehörde mit den norwegischen Behörden und IN zusammen. Dabei legten die norwegischen Behörden neue Informationen und Klarstellungen zu ihrer Stellungnahme vom 1. September 2014 vor. Die Überwachungsbehörde richtete zudem Zusatzfragen an IN, die mit E-Mail vom 17. Oktober 2014 (5) beantwortet wurden. |
(4) |
Mit E-Mail vom 9. Oktober 2014 (6) ging bei der Überwachungsbehörde eine Stellungnahme eines Beteiligten, des Beschwerdeführers, ein. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (7) leitete die Überwachungsbehörde diese Stellungnahme an die norwegischen Behörden weiter. Am 27. Oktober 2014 und 5. November 2014 führte die Überwachungsbehörde Telefonkonferenzen mit IN. |
(5) |
Mit Schreiben vom 24. November 2014 (8) übermittelten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers sowie weitere Informationen zum Fall. |
(6) |
Danach gingen bei der Überwachungsbehörde zusätzliche Informationen zum Fall vom Beschwerdeführer und von IN ein. (9) Die Informationen des Beschwerdeführers wurden an die norwegischen Behörden weitergeleitet. |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
(7) |
Die vorliegende Entscheidung betrifft die Tätigkeiten von IN innerhalb des Tourismussektors. |
(8) |
IN ist ein öffentliches Unternehmen, das mit der Aufgabe betraut ist, die Innovation und Entwicklung norwegischer Unternehmen und der Industrie zu fördern. IN unterstützt die nationale Tourismusbranche. IN hat visitnorway.com, die am meisten besuchte norwegische Tourismus-Website, eingerichtet und betreut diese (10). |
(9) |
Über visitnorway.com erbringt IN Dienstleistungen für regionale Tourismusverbände (im Folgenden „RTV“) (11) und die Destinationsmanagementorganisationen (im Folgenden „DMO“) (12). Die RTV und DMO sind lokale/regionale Unternehmen, die den Tourismus im jeweiligen Gebiet fördern. |
(10) |
Zu diesen Dienstleistungen gehören i) die Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen und ii) Marketing und Werbung im Tourismussektor (13). |
(11) |
Vom Beschwerdeführer und in der Einleitungsentscheidung werden mögliche staatliche Beihilfemaßnahmen in Bezug auf die Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen genannt. In Artikel 1 der Einleitungsentscheidung werden konkret drei mögliche staatliche Beihilfemaßnahmen angeführt. |
(12) |
Die erste mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahme betrifft eine staatliche Beihilfe zugunsten von IN durch Verzicht auf Gewinne bei der Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für die RTV und DMO. |
(13) |
Die zweite Maßnahme ist das mutmaßliche Fehlen einer getrennten Buchführung und einer transparenten Methodik der Kostenzuordnung zur Trennung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von IN. Eine maßgebliche Frage ist insbesondere, ob die Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen durch IN mit öffentlichen Mitteln quersubventioniert wird, die zur Erbringung einer nichtwirtschaftlichen Dienstleistung, d. h. der allgemeinen Förderung des Norwegen-Tourismus, in Empfang genommen wurden. |
(14) |
Die dritte mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahme betrifft eine staatliche Beihilfe zugunsten der RTV und DMO in der Form, dass die für Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen berechneten Preise nicht ausreichen, um IN eine angemessene Rendite zu verschaffen. |
2.1. EMPFÄNGER DER MUTMASSLICHEN STAATLICHEN BEIHILFE
(15) |
IN wurde 2003 von der norwegischen Regierung mit dem Gesetz über Innovation Norwegen (14) (im Folgenden „IN-Gesetz“) gegründet. Das Unternehmen gehört zu 51 % dem Staat und zu 49 % den Provinzen (15). |
(16) |
Das Unternehmen wurde mit dem Ziel gegründet, als Instrument der norwegischen Regierung zur Förderung der wertschöpfenden wirtschaftlichen Entwicklung im ganzen Land zu agieren (16). IN verwaltet und implementiert mehrere norwegische Beihilfeprogramme. IN fördert den nationalen Tourismussektor. Den norwegischen Behörden zufolge „ist IN unter anderem mit der Aufgabe betraut, Internet-Marketingdienstleistungen zum Erreichen der internationalen und nationalen Bevölkerung auf der offiziellen Website visitnorway.com anzubieten“ (17). |
(17) |
Die lokale und regionale Tourismusförderung wird von den RTV und DMO gewährleistet. Nach Auskunft der norwegischen Behörden (18) gibt es in Norwegen etwa 300 regionale und lokale Tourismusorganisationen, d. h. RTV und DMO. Deren Hauptziel besteht darin, touristische Aktivitäten zu organisieren und Tourismusinformationen anzubieten. Dabei liegt der Schwerpunkt der RTV auf einer internationalen Vermarktung der Region, während sich die DMO sowohl international als auch national für die Vermarktung bestimmter Reiseziele einsetzen (19). Im Allgemeinen handelt es sich bei ihren Anteilseignern sowohl um öffentliche als auch um private Unternehmen (20). Die RTV sind generell als Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert, deren Anteile von den regionalen Gebietskörperschaften sowie von Vertretern der Tourismusbranche gehalten werden. Die DMO sind lokal und weisen eine unterschiedliche Anteilsstruktur auf. Generell befinden sie sich jedoch im Eigentum lokaler Gebietskörperschaften und lokaler Tourismusunternehmen. |
(18) |
Die RTV und DMO streben keine Gewinnmaximierung für ihre Eigentümer an. Ihr Ziel besteht vielmehr darin, die Konjunktur des Tourismussektors im jeweiligen Gebiet zu beleben (21). |
2.2. DIE INTERNETINFRASTRUKTUR- UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN DIENSTLEISTUNGEN
(19) |
Die Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im Tourismussektor werden über ein „Destinationsmanagementsystem“ (DMS) (22) erbracht. |
(20) |
Über ein DMS bietet ein IT-Unternehmen einen Dienst, bei dem seine Kunden (Destinationsmanagementunternehmen (23)) Informationen über Tourismuseinrichtungen, Hotels, Restaurants, Veranstaltungen und dergleichen bereitstellen und regelmäßig aktualisieren können, und zwar sowohl auf ihrer eigenen Website als auch auf externen Kanälen wie visitnorway.com, Google Maps, Touristeninformationsständen, mobilen Portalen und gedruckten Zeitungen. Die Informationen werden von der Allgemeinheit für Buchungen und andere Zwecke genutzt. |
(21) |
Ein DMS kann verschiedene Funktionen bieten: i) eine Destinator-Funktion (d. h. das Anlegen einer Datenbank mit touristischen Zielen und Adressen oder Informationen zu Veranstaltungen, Hotels, Restaurants, Kunstausstellungen usw.), ii) eine Distribution-Funktion (d. h., die in der Datenbank gespeicherten Informationen werden auf verschiedenen Kanälen und Plattformen verbreitet) und iii) eine Search-Funktion (die auf Websites für die Suche nach Tourismusprodukten und ihre Präsentation verwendet wird). |
(22) |
Eine grafische Darstellung dieser Dienste findet sich in Erwägungsgrund 43. |
2.3. MARKETING- UND WERBEDIENSTLEISTUNGEN IM TOURISMUSSEKTOR
(23) |
Tourismusmarketing- und -werbedienstleistungen können sich auf die allgemeine Bewerbung eines Gebiets oder auf die Bewerbung bestimmter Unternehmen beziehen. |
(24) |
Allgemeine Bewerbung bedeutet, dass den Besuchern allgemeine touristische Informationen zu Landschaften, kulinarischen Traditionen, Wetter usw. angeboten werden. Bei der Bewerbung bestimmter Unternehmen geht es um die Vermarktung spezifischer Inhalte (d. h. Informationen zu Hotels, Restaurants, Kulturveranstaltungen usw.). |
(25) |
Darüber hinaus lassen sich bei der Bewerbung spezifischer Inhalte auf visitnorway.com zwei Möglichkeiten erkennen: Entweder werden die Informationen direkt auf der Website veröffentlicht (d. h., sie werden auf der Website gehostet) oder es findet sich ein Link zu einer externen Website, auf der die jeweiligen Informationen veröffentlicht sind. |
2.4. DIE TÄTIGKEITEN VON IN IM TOURISMUSSEKTOR
(26) |
Zum Auftrag von IN gehört die Förderung der Tourismusbranche auf nationaler Ebene. Die norwegische Regierung ist seit 1903 aktiv am Tourismussektor beteiligt (24). Wie in Erwägungsgrund 17 angeführt, erfolgt die Tourismusförderung auf regionaler und lokaler Ebene durch die RTV und DMO. Im Kapitel zu IN enthalten die jährlichen Zuweisungsschreiben des Staatshaushalts Anweisungen für die Tätigkeiten von IN im Tourismussektor (25). |
(27) |
Im Jahr 2007 verabschiedeten die norwegischen Behörden eine nationale Strategie für die Tourismusbranche, in der die wichtigsten Ziele der Regierung für den Sektor festgelegt wurden (26). Eines dieser Ziele bestand darin, die Anerkennung Norwegens als Reiseziel zu stärken. In diesem Zusammenhang entwickelte und begründete IN 2007 die Website visitnorway.com. Der Strategie für die Tourismusbranche zufolge soll „die Website Besucher zur Reise nach Norwegen anregen sowie gute und umfassende Informationen über Norwegen und die Angebote der Tourismusbranche liefern“ (27). |
(28) |
Seit der Einrichtung der Website visitnorway.com bietet IN neben der Bereitstellung allgemeiner Inhalte über Norwegen (nichtwirtschaftliche Tätigkeit) auch RTV und DMO die Möglichkeit, ihre spezifischen touristischen Inhalte (d. h. Informationen über Veranstaltungen, Hotels, Verkehrsmittel usw.) auf visitnorway.com zu bewerben. IN hat Standardvereinbarungen mit RTV und DMO abgeschlossen, anhand derer die tourismusspezifischen Inhalte der RTV und DMO (direkt oder über Hyperlinks) auf visitnorway.com veröffentlicht werden, und zwar gegen Zahlung eines Jahresbeitrags, der auf Grundlage des Jahresumsatzes der jeweiligen RTV und DMO berechnet wird. Von jeher haben die RTV und DMO auch eigene Websites, auf denen sie allgemeine Informationen über ihre jeweiligen Gebiete anbieten sowie bestimmte touristische Produkte bewerben, d. h. wirtschaftliche Dienstleistungen im Namen ihrer Anteilseigner und Eigentümer. |
(29) |
Im Jahr 2012 verabschiedete die norwegische Regierung eine neue Tourismusstrategie mit dem Ziel, die nationale Tourismusstruktur zu verbessern (28). Bei dieser neuen Strategie ging es darum, die öffentliche Unterstützung für den Wirtschaftszweig effizienter zu gestalten, die Anzahl der beteiligten Akteure zu verringern und deren Koordinierung untereinander zu verbessern. Außerdem erklärten es die norwegischen Behörden zum Ziel, es nicht so weit kommen zu lassen, dass sich zu viele Websites mit unterschiedlichen Strukturen und Layouts, Buchungsmechanismen, Sprachen usw., die alle zum Teil von verschiedenen staatlichen Stellen, Regionen oder Gemeinden finanziert werden, mit dem Tourismus in Norwegen befassen. |
(30) |
Daraufhin verabschiedete das Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei 2013 eine „neue Tourismusstruktur“ mit der Zielsetzung, die Entscheidung für Norwegen als Reiseziel einfach zu gestalten (29). |
(31) |
Im Haushaltsschreiben zu IN von 2013 (im Folgenden „Haushaltsschreiben 2013“ (30)) heißt es: „Innovation Norwegen soll gewährleisten, dass norwegische Reiseangebote über visitnorway.com auf angemessene Weise verbreitet werden, und unterstützt die Akteure der Tourismusindustrie dabei, …“ Somit wurde visitnorway.com als wesentlicher Bestandteil der norwegischen Strategie der Tourismusförderung herausgestellt (31). IN wurde gebeten, die Website zu erweitern und seine Unterstützung der Tourismusbranche auszubauen. Dabei bestand die Zielsetzung darin, Internetmarketingdienstleistungen anzubieten, die sowohl nationale als auch internationale Besucher auf der offiziellen Website visitnorway.com erreichen (32). |
(32) |
Dieser Zielsetzung Rechnung tragend, initiierte IN ein Projekt unter der Bezeichnung „Neue Struktur von visitnorway.com“ (im Folgenden „neue Struktur“) (33). Die neue Struktur bot den RTV und DMO nicht nur Marketing- und Werbedienstleistungen (wie über die Standardvereinbarungen, siehe Erwägungsgrund 28), sondern auch zusätzliche Dienste an. |
(33) |
IN nahm einige notwendige Änderungen an den Leistungsmerkmalen und Funktionalitäten der Plattform visitnorway.com vor, um mit der Technologie Schritt zu halten und die Plattform weiter effizient betreiben zu können. Im Jahr 2013 begann IN mit dem Angebot einiger DMS-Funktionalitäten (hier insgesamt bezeichnet als „Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen“) für norwegische RTV und DMO, die die Inhalte von ihren eigenen Websites nach visitnorway.com verlagern wollten. Die Einbindung der Inhalte auf der Plattform visitnorway.com befindet sich im Einklang mit den Zielsetzungen der norwegischen Behörden in ihrer neuen Tourismusstrategie, wonach u. a. zu viele Websites zum Tourismus in Norwegen vermieden werden sollten (siehe Erwägungsgrund 29). |
(34) |
Mithin wurden 2014 allen RTV und DMO Premium-Partnerschaftsvereinbarungen mit der Möglichkeit angeboten, visitnorway.com als Homepage zu verwenden, anstatt eine eigene Homepage zu entwickeln oder zu unterhalten. Die Migration nach visitnorway.com schloss eine Auflösung der eigenen Website ein. Diese Dienstleistungen wurden nur RTV und DMO und nicht dem allgemeinen Markt angeboten, d. h. nicht allen potenziellen Nutzern, einschließlich der Anteilseigner oder externen Kunden der RTV und DMO (34). |
(35) |
Nach der Migration wurden einige Dienstleistungen, die die RTV und DMO bislang bei Unternehmen wie dem Beschwerdeführer erworben hatten, nicht mehr benötigt. Insbesondere die Search-Funktion würde von den RTV und DMO nicht mehr gebraucht, und die Lizenzverträge mit Unternehmen wie New Mind | tellUs würden in der Regel gekündigt. Dagegen wären andere Funktionen — wie die Destinator-Funktion — nach wie vor zur Erstellung und Pflege der auf visitnorway.com zu veröffentlichenden touristischen Zielen und Adressen oder Informationen notwendig. |
(36) |
Obwohl allen RTV und DMO Premium-Partnerschaftsvereinbarungen angeboten wurden, waren/sind nicht alle von ihnen an den neuen Dienstleistungen interessiert, da bei einer Migration nach visitnorway.com u. a. die redaktionellen Bedingungen und Einschränkungen von IN anerkannt werden müssen (35). Daher unterhalten einige der RTV und DMO Standardvereinbarungen, in deren Rahmen die IN Werbe- und Marketingdienstleistungen für sie erbringt (siehe Erwägungsgrund 28). |
(37) |
Das Projekt „neue Struktur“ innerhalb von visitnorway.com (siehe Erwägungsgrund 32) umfasste auch zwei Pilotprojekte — Alfa und Beta — im Jahr 2013, vor dem Abschluss der Premium-Partnerschaftsvereinbarungen 2014, wie in Erwägungsgrund 34 ausgeführt. Diese Projekte werden im Folgenden näher beschrieben. |
Projekt „Pilot Alfa“
(38) |
Im März 2013 startete IN zusammen mit zwei Pilotkunden — VisitSørlandet und VisitTrondheim — ein Projekt mit der Bezeichnung „Pilot Alfa“. Bei Pilot Alfa geht es um die Migration der Websites von Visit Sørlandet AS (36) (RTV) und Visit Trondheim AS (37) (DMO) auf die Plattform visitnorway.com. |
(39) |
Die beiden Unternehmen wurden als Teilnehmer des Pilotprojekts ausgewählt und unterzeichneten eine Premium-Partnerschaftsvereinbarung mit IN, um visitnorway.com zu nutzen. Infolge dieser Vereinbarungen leiteten beide Unternehmen ihre URL (38) auf visitnorway.com um und stellten die Nutzung ihrer eigenen Homepages ein. Die auf diesen Seiten verfügbaren Informationen (d. h. allgemeine touristische Informationen und spezifische Tourismusinhalte) migrierten zu visitnorway.com. |
(40) |
Als die beiden Unternehmen ihre eigenen Websites betrieben, waren sie Kunden des Beschwerdeführers. Somit nutzten sie die Funktionen tellUs Destinator und tellUs Search und zahlten dem Beschwerdeführer für diese Nutzung eine Lizenzgebühr. Doch mit der Umleitung ihrer URL zu visitnorway.com und der Auflösung ihrer eigenen Websites kündigten diese Unternehmen ihre Verträge für die Suchfunktion, da aus technischen Gründen nur die Suchfunktion von IN auf visitnorway.com verwendet werden kann (die einzige Suchmaschine auf der Website wurde von IN entwickelt und auf der Plattform installiert). |
(41) |
Beide Unternehmen mussten weiterhin die Destinator-Funktion beim Beschwerdeführer oder einer ähnlichen Firma beziehen. IN bietet diese Funktionalität nicht an. Der Beschwerdeführer war der einzige Anbieter von DMS-Dienstleistungen auf dem norwegischen Markt. In den Jahren 2012/2013 kam jedoch ein internationaler Wettbewerber, CityBreak, mit dem Angebot einer Destinator-Funktion auf den Markt, die es Tourismusanbietern ermöglicht, eine Datenbank mit touristischen Zielen und Adressen zu erstellen (39). |
(42) |
Die RTV und die DMO, die zu visitnorway.com migrierten, konnten daher zwischen verschiedenen Unternehmen wählen, die die Destinator-Funktion anboten (New Mind | tellUs oder CityBreak oder jeder andere Anbieter, der möglicherweise auf den Markt kommt), während Kunden, die den Dienst tellUs Search nutzten, nur die Funktion tellUs Destinator verwenden konnten. Als New Mind | tellUs der einzige Anbieter von Internet- und Infrastrukturdienstleistungen war, mussten alle RTV und DMO einen Vertrag mit diesem Unternehmen sowohl für die Search- als auch für die Destinator-Funktion schließen. |
(43) |
Die Nutzung der verschiedenen Funktionalitäten vor und nach Pilot Alfa wird in der folgenden Grafik dargestellt: Text von BildQuelle: Überwachungsbehörde auf Grundlage der Informationen der norwegischen Behörden (Dokument Nr. 688213). |
(44) |
Für die Dienstleistungen, die den RTV und DMO von IN vor der Umsetzung des Projekts „neue Struktur“ angeboten wurden (d. h. Online-Marketing- und Werbedienstleistungen auf der Website visitnorway.com), wurde eine Gebühr erhoben, deren Berechnung auf der Basis ihres Jahresumsatzes und nicht des Marktpreises der erhaltenen Dienstleistungen erfolgte (siehe Erwägungsgrund 28). Dieses Preissystem kam auch bei Pilot Alfa zur Anwendung, wobei die zusätzlichen von IN erbrachten Dienstleistungen (Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen) nicht zusätzlich in Rechnung gestellt wurden. |
(45) |
Nach Auskunft der norwegischen Behörden (40) wurde für die zusätzlichen Dienstleistungen kein Aufschlag erhoben, weil sich die neuen Dienste in der Entwicklung befanden und weil die beiden am Pilotprojekt beteiligten Unternehmen erhebliche Zeit und Mühe aufwandten, um bei der Entwicklung der neuen Funktionalitäten von IN behilflich zu sein, sodass sie IN damit durch wertvolle Rückmeldungen und Anregungen zu den neuen Dienstleistungen entschädigt haben. |
Projekt „Pilot Beta“
(46) |
Von Juli bis November 2013 führte IN „Pilot Beta“ durch. Bei diesem Pilotprojekt untersuchte IN neue Geschäftsmodelle, darunter die Möglichkeit der Werbung für neue Premium-Partnerschaftsvereinbarungen bei allen RTV und DMO. |
(47) |
Ab 1. Januar 2014 bot IN allen interessierten DMO und RTV Premium-Partnerschaftsvereinbarungen auf nicht diskriminierender Grundlage an. IN führte ein neues Preismodell für diese Dienstleistungen ein, bei dem den norwegischen Behörden zufolge der berechnete Preis die Kosten der von IN erbrachten Dienstleistungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, widerspiegeln sollte. Das neue Preismodell galt ab 1. Januar 2014 auch für die beiden Pilotprojekte, d. h. VisitSørlandet und VisitTrondheim. |
(48) |
Somit bot IN, wie in Abbildung 2 dargestellt, den RTV und den DMO (41) zwei verschiedene Möglichkeiten an: i) Dienstleistungen im Rahmen der Premium-Partnerschaftsvereinbarungen (42) und ii) Werbung im Rahmen von Nicht-Premium-Vereinbarungen (43). Unabhängig von seinem Verhältnis zu den RTV und den DMO bewirbt visitnorway.com Norwegen als Reiseziel und stellt allgemeine Informationen zum Land bereit (44). |
(49) |
Premium-Partnerschaftsvereinbarungen wurden mit RTV und DMO abgeschlossen, die zu visitnorway.com migrieren wollten. Den RTV und DMO, die ihre Websites nicht zu visitnorway.com migrieren wollten (Nicht-Premium-Partner), bot IN die gleichen Werbe- und Marketingdienstleistungen wie bisher mit den Standardvereinbarungen an. Abbildung 2 Aktuelle Struktur von visitnorway.com
Quelle: IN. |
3. DIE BESCHWERDE
(50) |
New Mind | tellUs führt in seiner Beschwerde an, dass die Werbetätigkeiten von IN und seine Aufgaben in Bezug auf visitnorway.com als nationales Tourismusportal als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Einklang mit den EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen betrachtet werden können. |
(51) |
Im Jahr 2013 sei IN jedoch in einen neuen Markt eingetreten (45) und biete den RTV und den DMO neue wirtschaftliche Dienstleistungen an, indem es ihnen die Migration ihrer Websites zu visitnorway.com erlaube (d. h. Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen). Nach Ansicht von New Mind | tellUs sind diese Dienstleistungen nicht Bestandteil des Auftrags von IN und stehen nicht im Einklang mit dem Altmark-Urteil (46). |
(52) |
Der Beschwerdeführer betont, dass IN keine staatlichen Beihilfen erhalten sollte, solange es wirtschaftliche Dienstleistungen erbringt (47). |
(53) |
Insbesondere führt der Beschwerdeführer vier verschiedene Formen von mutmaßlicher staatlicher Beihilfe an:
|
(54) |
Außerdem bringt New Mind | tellUs vor, dass IN seinen Kunden die Kündigung ihrer bisherigen Verträge mit New Mind | tellUs nahelege und den RTV und DMO, die zu visitnorway.com migrieren, freie Übersetzungsleistungen anbiete (48). |
4. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
(55) |
Am 16. Juli 2014 beschloss die Überwachungsbehörde, das förmliche Prüfverfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 einzuleiten. |
(56) |
Die Behörde beschränkte den Umfang der förmlichen Prüfung allerdings auf drei der vom Beschwerdeführer angeführten Maßnahmen: i) die nicht erfolgte getrennte Buchführung für kommerzielle Tätigkeiten innerhalb von IN und das Fehlen eines Mechanismus für die Kostenzuordnung, ii) die durch die gemeinnützige Ausrichtung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von IN entgangenen Gewinne und iii) die mutmaßliche Beihilfe, die den RTV und DMO von IN in der Form gewährt wurde, dass die für die Erbringung der Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen berechneten Preise nicht ausreichen, um eine angemessene Rendite zu erzielen. |
(57) |
Die IN gewährte allgemeine Einkommensteuerbefreiung wurde von der Einleitungsentscheidung ausgenommen (49). Dazu wurde bereits ein Verfahren zu bestehenden Beihilfen eingeleitet. |
(58) |
Bezüglich der Maßnahmen im Anwendungsbereich der Einleitungsentscheidung stellte die Überwachungsbehörde vorläufig fest, dass die Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellte, die von der bloßen Förderung des Norwegen-Tourismus zu trennen ist. Diese neuen Dienstleistungen wurden allen RTV und DMO erst ab 1. Januar 2014 angeboten. Daher gelangte die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Maßnahmen, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt, neue staatliche Beihilfen darstellen würden (50). |
(59) |
Darüber hinaus vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass bei entsprechendem Nachweis, dass IN keinen marktgerechten Preis für die für die RTV und DMO bereitgestellten Dienstleistungen berechnet, das Vorliegen neuer staatlicher Beihilfen zugunsten dieser Unternehmen nicht ausgeschlossen werden kann. |
(60) |
Außerdem bezweifelte die Überwachungsbehörde, dass die mutmaßlichen staatlichen Beihilfemaßnamen im Sinne von Beihilfen zur Förderung von Tourismustätigkeiten als vereinbar mit dem EWR-Abkommen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c betrachtet werden könnten. (51) |
(61) |
Unter Berücksichtigung dieser vorläufigen Schlussfolgerungen stellte die Behörde fest, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügt, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe oder deren Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen ausschließen zu können. Daher wurde das förmliche Prüfverfahren eingeleitet. |
5. STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG
(62) |
Nur New Mind | tellUs, der Beschwerdeführer, übermittelte eine Stellungnahme zur Einleitungsentscheidung. |
(63) |
In der Sache unterstreicht der Beschwerdeführer, dass IN in einen bereits gut funktionierenden Markt für Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen, bei denen es sich um wirtschaftliche Dienstleistungen handele, eingetreten sei. Der Eintritt in diesen Markt gehe nicht auf eine Anweisung des Staates zurück und stehe im Widerspruch zur Hauptaufgabe von IN, privates Unternehmertum zu fördern. |
(64) |
New Mind | tellUs schließt sich der vorläufigen Feststellung der Überwachungsbehörde zum Vorliegen von staatlichen Mitteln, Zurechenbarkeit, Selektivität und einer potenziellen Verfälschung des Wettbewerbs an. |
(65) |
Zum Vorliegen eines Vorteils macht der Beschwerdeführer geltend, dass IN seine Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen quersubventioniert habe. Dies sei der Fall, weil es innerhalb von IN keine ordentliche getrennte Buchführung gebe und weil IN bei der Erbringung dieser wirtschaftlichen Dienstleistungen an RTV und DMO auf Gewinne verzichte. Der Beschwerdeführer beharrt auch darauf, dass IN kostenlose Übersetzungsleistungen anbietet (siehe Erwägungsgrund 54). |
(66) |
Zur mutmaßlichen Beihilfe zugunsten von RTV und DMO führt der Beschwerdeführer an, dass die norwegischen Behörden sie nicht über die Einleitungsentscheidung informiert haben. |
(67) |
Des Weiteren wird geltend gemacht, dass die ausgewählten Kunden bei den Pilotprojekten nicht für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen bezahlt hätten. Das von IN später eingeführte Preismodell decke nicht alle einschlägigen Kosten ab und ergebe zudem keinen angemessenen Gewinn. Insbesondere habe IN in seine Kalkulationen nicht alle Entwicklungskosten im Zusammenhang mit der für die neue Struktur geschaffenen Infrastruktur (18 Mio. NOK) aufgenommen, und IN berechne keine Kapitalrendite. Daher würden die RTV und DMO einen Vorteil erlangen. |
(68) |
Zur Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen führt der Beschwerdeführer an, dass in dem fraglichen Markt kein Marktversagen vorliege. Zudem stelle der Umstand, dass IN den RTV und DMO, die Inhalte zur Plattform visitnorway.com migrieren, kostenlose oder subventionierte Übersetzungsleistungen anbietet, eine kartellrechtswidrige Kopplungsbindung dar, sodass die mutmaßliche Beihilfe nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden könne. |
(69) |
Am 13. Januar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer der Überwachungsbehörde eine Kopie des Zuweisungsschreibens des Staatshaushalts 2015 (52). In der entsprechenden Stellungnahme im Schreiben wird bestätigt, dass die Tätigkeiten von IN im Bereich Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht Bestandteil des Auftrags von IN sind, der auf die allgemeine Förderung des Norwegen-Tourismus begrenzt ist. |
6. STELLUNGNAHME DER NORWEGISCHEN BEHÖRDEN ZUR EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG UND ZUR STELLUNGNAHME DES DRITTEN
(70) |
In ihrer Antwort auf die Einleitungsentscheidung (53) führten die norwegischen Behörden aus, dass die betreffenden Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten und dass, sollte dies bei einer der Maßnahmen doch der Fall sein, diese Beihilfe als bestehende Beihilfe eingestuft werden müsse, da die Förderung des Norwegen-Tourismus eine Aufgabe eines Vorgängers von IN aus einer Zeit vor dem Abschluss des EWR-Abkommens war. |
(71) |
Sollte andererseits eine neue Beihilfe festgestellt werden, so müsse sie als Vergütung für eine DAWI oder nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als Beihilfe zur Förderung des Tourismussektors mit dem EWR-Abkommen als vereinbar betrachtet werden. |
(72) |
Die norwegischen Behörden erklären: „Wenn sich eine wirtschaftliche Tätigkeit von der Aufgabe der öffentlichen Stelle trennen lässt, kann die Stelle in dieser Funktion als Unternehmen betrachtet werden. Jedoch sind sämtliche Tätigkeiten als nichtwirtschaftlich zu betrachten, wenn sich die Tätigkeiten nicht voneinander abgrenzen lassen“ (54). Davon ausgehend habe die Überwachungsbehörde nach Auffassung der norwegischen Behörden den Sachverhalt missverstanden, da die betreffenden Dienstleistungen, d. h. die Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen, nicht eigenständig erbracht würden, sondern nur als integraler Bestandteil der über visitnorway.com angebotenen Dienstleistungen, die insgesamt als nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten seien. Die Erbringung dieser Dienstleistungen für RTV und DMO gehöre zur Aufgabe von IN, den Norwegen-Tourismus zu fördern, und sei Bestandteil der nationalen Tourismusstrategie zur Wirtschaftsförderung. Folglich könnten die Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen nicht allein, sondern nur im Rahmen der Werbetätigkeiten von IN bewertet werden. |
(73) |
In jedem Fall verwende IN, wenn es Vereinbarungen über die Erbringung bezahlter Dienstleistungen abschließt, ein Basiskostenmodell, um sicherzustellen, dass alle relevanten Kosten der Dienstleistungen für IN berücksichtigt werden. Diese Methodik sei in den „Leitlinien für Nutzerzahlungen“ aus dem Haushaltsschreiben 2011 für IN kodifiziert worden (55), und IN wende sie seit 2011 an. IN nutze diese Methodik der Kostenzuweisung auch bei den Premium-Vereinbarungen, sodass alle Kosten im Zusammenhang mit den Premium-Vereinbarungen gedeckt werden könnten. Zudem habe IN in sein Budget und seine Preise einen erwarteten Gewinn von [… % bis … %] einkalkuliert. Des Weiteren erklärten die norwegischen Behörden, dass es sich beim Tourismussektor und insbesondere beim Markt für Internetinfrastrukturdienstleistungen um einen sehr dynamischen Bereich handle. Folglich müssten IN und visitnorway.com die erbrachten Dienstleistungen im Zuge der Entwicklungen der Technik und des Marktes entsprechend anpassen. |
(74) |
Hinsichtlich der Vereinbarkeit sprechen sich die norwegischen Behörden für die Anwendung der DAWI-Regeln aus. Nach ihrer Auffassung sollte bei einer Würdigung der Dienstleistungen in diesem Fall als wirtschaftliche Tätigkeiten und bei Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe diese Beihilfe im Rahmen der Vereinbarkeitsregeln von DAWI gewürdigt werden (56). Nach Meinung der norwegischen Behörden erfüllt die Erbringung dieser Dienstleistungen den Geist der Entscheidung 2012/21/EU der Kommission (57). |
(75) |
Die norwegischen Behörden machen ferner geltend, dass die betreffenden Maßnahmen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als staatliche Beihilfe zur Förderung des Tourismussektors als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt werden sollten. |
(76) |
Die norwegischen Behörden betonen, dass die Gewährung des Zugangs zur Plattform für RTV und DMO zu mehr Wettbewerb im nachgelagerten Markt für Destinator-Dienstleistungen geführt habe. Die müsse berücksichtigt werden, um etwaige negative Auswirkungen der mutmaßlichen Beihilfe aufzuwiegen. Da visitnorway.com Informationen über Reiseprodukte von allen möglichen Wettbewerbern, d. h. von New Mind | tellUs oder Citybreak oder anderen Unternehmen, die möglicherweise auf den Markt kommen, aggregiere, habe sich der Wettbewerbsdruck auf diesem Markt erhöht. In der Vergangenheit sei New Mind | tellUs der einzige Anbieter auf dem Markt gewesen. Außerdem biete IN die Plattform für RTV und DMO an, die nicht mit Unternehmen außerhalb der norwegischen Grenzen im Wettbewerb stehen. |
(77) |
Die norwegischen Behörden bestreiten, dass IN den RTV und DMO, die Premium-Vereinbarungen abgeschlossen haben, kostenlose Übersetzungsdienstleistungen anbietet, und erläuterten, wie IN Übersetzungskosten in verschiedenen Szenarien unterstützt. Im Allgemeinen übernehme IN bei Informationen von allgemeinem Interesse einen Anteil der Übersetzungskosten von RTV und DMO im Rahmen seiner Aufgabe der Förderung des Norwegen-Tourismus. Es übernehme jedoch nur 50 % der Übersetzungskosten für spezifische touristische Ziele und Adressen der RTV und DMO (58). Dies sei die allgemeine Regel gegenüber allen RTV und DMO. Bei RTV und DMO, die zu visitnorway.com migriert sind (d. h. bei den Premium-Partnern), trage IN jedoch keinerlei Übersetzungskosten. Die Premium-Partner verlieren also die Übersetzungsgelegenheit. Daher bestehe entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kein Anreiz zum Abschluss einer Premium-Partnerschaftsvereinbarung, um einen Ausgleich für Übersetzungskosten zu erhalten. |
(78) |
In Beantwortung der Stellungnahme des Beschwerdeführers betonen die norwegischen Behörden, dass IN kein Wettbewerber von New Mind | tellUs ist. Zwar habe die Gewährung des Zugangs zu visitnorway.com für die RTV und DMO dazu geführt, dass bislang von externen IT-Unternehmen angebotene Dienstleistungen zum Teil nicht mehr benötigt werden, doch stehe IN nicht im direkten Wettbewerb zum Beschwerdeführer. IN ersetze also New Mind | tellUs nicht als IT-Anbieter, sondern einige der Funktionalitäten (wie z. B. TellUs Search) würden nicht mehr benötigt oder seien technisch nicht mehr möglich. |
(79) |
Die norwegischen Behörden übermittelten der Überwachungsbehörde zudem Belege, die nachweisen, dass IN die RTV und DMO über die Einleitungsentscheidung in Kenntnis gesetzt hat. IN hat E-Mails an alle Premium-Partner (mutmaßliche Empfänger der staatlichen Beihilfe) versandt, und auch auf der Website von IN wurde auf die Einleitungsentscheidung verwiesen. (59). |
(80) |
In Beantwortung der jüngsten vom Beschwerdeführer eingegangenen E-Mail (60) (siehe Erwägungsgrund 69) vertraten die norwegischen Behörden die Auffassung, dass der von New Mind | tellUs angesprochene Punkt bereits entsprechend beantwortet wurde. Daher seien weitere Klarstellungen nicht notwendig (61). |
II. WÜRDIGUNG
1. VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE
(81) |
Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt: „Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“ |
(82) |
Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss die Maßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert und dem Staat zuzurechnen sein. Zweitens muss die Maßnahme einen Vorteil verschaffen. Drittens muss die Maßnahme ausgewählte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen. Viertens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im EWR zu verfälschen. |
(83) |
Damit eine staatliche Beihilfe vorliegt, müssen alle kumulativen Voraussetzungen des Artikels 61 Absatz 1 erfüllt sein (62). |
1.1. ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNG
(84) |
Die Einleitungsentscheidung bezieht sich auf mutmaßliche staatliche Beihilfen zugunsten von IN sowie zugunsten der RTV und DMO. Die Bedenken der Überwachungsbehörde richteten sich ausgehend von den vom Beschwerdeführer und von den norwegischen Behörden eingegangenen Informationen auf die von IN für die RTV und DMO mithilfe der Premium-Partnerschaftsvereinbarungen erbrachten Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen. |
(85) |
Während des förmlichen Verfahrens gelangte die Überwachungsbehörde jedoch zu dem Schluss, dass es zur Würdigung des Verhaltens von IN auf dem Markt für Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen auch notwendig ist, die anderen von IN für RTV und DMO erbrachten kommerziellen Dienstleistungen zu würdigen, d. h. die Dienstleistungen für die Bewerbung und Vermarktung bestimmter Inhalte. Der Geschäftsplan von IN zur neuen Struktur bezieht sich nämlich auf beide Arten. |
(86) |
Auch wenn also spezifische Werbe- und Marketingdienstleistungen von der Einleitungsentscheidung und von der vorliegenden Entscheidung nicht erfasst werden, wird die Überwachungsbehörde insofern darauf Bezug nehmen, als dies für die Entscheidung über die mutmaßlichen staatlichen Beihilfemaßnahmen durch Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen notwendig ist. |
1.2. MÖGLICHE STAATLICHE BEIHILFEMASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON IN
1.2.1. Ob IN als „Unternehmen“ betrachtet werden kann
(87) |
Aus Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens folgt, dass die Maßnahmen bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen müssen, damit sie als staatliche Beihilfe gelten. Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gilt nur, wenn der Empfänger einer Beihilfe ein Unternehmen ist. Folglich ist zu untersuchen, ob IN als Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens einzustufen ist. |
(88) |
Unternehmen sind Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (63). Wirtschaftliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die darin bestehen, Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten (64). Alle Einheiten, die vom Staat rechtlich getrennt sind und wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, werden als „Unternehmen“ betrachtet. Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfasst sämtliche öffentlichen und privaten Unternehmen (65). |
(89) |
Übt eine Einheit wirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie allein in Bezug auf diese konkreten Dienstleistungen, ohne Bezugnahme auf die Art, in der ihre anderen Tätigkeiten eingestuft werden sollten, als Unternehmen zu betrachten (66). |
(90) |
Die norwegischen Behörden machen geltend, dass die Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen nicht als wirtschaftliche Tätigkeit definiert werden kann. Nach ihrer Meinung lassen sich diese Dienstleistungen nicht von den den RTV und DMO angebotenen Dienstleistungen zur Förderung des Norwegen-Tourismus über visitnorway.com trennen. Da die Entwicklung und Verwaltung dieser Plattform dem Ziel der Förderung des Norwegen-Tourismus entspreche und diese allgemeine Aufgabe nicht als wirtschaftliche Tätigkeit definiert werden könne, könnten auch die IT-Dienstleistungen, die Gegenstand der Prüfung in diesem Fall sind, nicht als solche definiert werden. |
(91) |
Die Überwachungsbehörde hält die gegenteilige Schlussfolgerung aufrecht und bestätigt ihre in der Einleitungsentscheidung geäußerte vorläufige Auffassung. |
(92) |
Die Überwachungsbehörde stellt erstens fest, dass IN im Haushaltsschreiben von 2013 (67) gestattet wird, sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, wobei hinsichtlich der Finanzierung dieser Tätigkeiten ein Unterschied festgelegt wird: Die wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen zu Marktbedingungen erbracht und daher von den Kunden finanziert werden. Folglich besteht für IN die rechtliche Möglichkeit, gleichzeitig wirtschaftlich und nichtwirtschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. |
(93) |
Zweitens ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass der Umstand, dass IN bei bestimmten Gelegenheiten als Instrument des Staates zur Sicherung einer allgemeinen Förderung Norwegens agiert und diesbezüglich keine Dienstleistungen oder Güter auf dem Markt bereitstellt, keinen hinreichenden Grund für die Schlussfolgerung bietet, dass IN keine weiteren wirtschaftlichen Dienstleistungen im Tourismussektor erbringt. |
(94) |
Drittens stimmt die Überwachungsbehörde zu, dass die Förderung des Norwegen-Tourismus keine wirtschaftliche Tätigkeit ist. Auf der Plattform bietet IN jedoch unterschiedliche Arten von Dienstleistungen an. IN bietet Marketing und Bewerbung allgemeiner Inhalte zu Norwegen an, d. h. allgemeine Informationen zu den Nordlichtern, zum Wetter, zu geografischen Merkmalen des Landes usw., aber auch spezifische touristische Inhalte, d. h. die Bewerbung von Hotels, Restaurants oder anderer Unternehmen. Die Vermarktung allgemeiner Informationen zu Norwegen ist keine wirtschaftliche Tätigkeit, doch die Bewerbung spezifischer touristischer Unternehmen stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. |
(95) |
Die Überwachungsbehörde kann das Argument nicht akzeptieren, dass die Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für die RTV und DMO keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, denn das letztendliche Ziel ist die Bereitstellung einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit, nämlich die allgemeine Förderung des Norwegen-Tourismus. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist das Ziel der norwegischen Behörden für die Feststellung, ob IN eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unerheblich. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Förderung privater Tourismusunternehmen auf eine wirtschaftliche Tätigkeit hinausläuft. |
(96) |
In der Rechtsprechung wird in bestimmten Fällen akzeptiert, dass „bei der Beurteilung des Wesens der Einkaufstätigkeit der Kauf eines Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen ist und dass der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimmt“ (68). Die Überwachungsbehörde erinnert jedoch daran, dass die Empfänger der IT-Dienstleistungen von IN — die RTV und DMO — diese Dienstleistungen auch zur Erbringung sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Dienstleistungen nutzen. Die RTV und DMO stellen eine allgemeine Tourismuswerbung für ihr Gebiet, aber auch für spezifische touristische Aktivitäten im Namen ihrer Anteilseigner und Kunden bereit. Daher gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass IN wirtschaftliche Dienstleistungen erbringt. |
(97) |
Viertens betrachtet es die Überwachungsbehörde entgegen dem Argument der norwegischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 90) nicht als notwendig, zur Förderung des Norwegen-Tourismus auch Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen. So hat IN bereits bis 2013 erfolgreich den Tourismus in Norwegen gefördert, obwohl es erst seitdem diese Internetdienstleistungen über die Premium-Partnerschaftsvereinbarungen anbietet. Die Überwachungsbehörde betont, dass die norwegischen Behörden keine Belege übermittelt haben, die darauf schließen lassen, dass die Bemühungen von IN zur Förderung des Tourismus im Land ineffizient wären, wenn nicht die genannten Internetdienstleistungen über visitnorway.com angeboten würden. Daher lässt die Überwachungsbehörde nicht gelten, dass zur Förderung des Norwegen-Tourismus auch die Erbringung der Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen erforderlich ist. Somit kann die Überwachungsbehörde nicht erkennen, dass die Dienstleistungen nicht abtrennbar sind. |
(98) |
Fünftens erinnert die Überwachungsbehörde daran, dass ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung einer Dienstleistung als wirtschaftlich darin besteht, ob auf dem betreffenden Markt ein Wettbewerb vorhanden ist, d. h., ob andere Unternehmen die gleichen oder austauschbare Waren und Dienstleistungen anbieten (69). Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen werden auch von privaten Anbietern, wie etwa dem Beschwerdeführer, erbracht, und daher gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt ist. |
(99) |
In seiner Rechtsprechung hat der EuGH betont, dass wirtschaftliche Tätigkeiten in der Regel gegen Entgelt angeboten werden (70). Sowohl der Beschwerdeführer als auch IN erbringen Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängende Dienstleistungen gegen Entgelt; daher betrachtet die Überwachungsbehörde dies als weiteren Grund dafür, dass diese Dienstleistungen als wirtschaftlich definiert werden sollten. |
(100) |
Nach Auffassung der Überwachungsbehörde gilt diese Schlussfolgerung auch dann, wenn IN die Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen nicht als eigenständige Dienstleistung erbringt; bei Einbindung der Websites von RTV und DMO in visitnorway.com erhalten die RTV und DMO Dienstleistungen der Plattform, die sie bis dahin entgeltlich von privaten Anbietern bezogen haben. Folglich ist es unerheblich, ob die Erbringung dieser Dienstleistungen nur RTV und DMO und nicht auch anderen Destinationsmanagementunternehmen angeboten wird. |
(101) |
Daher gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass IN bei der Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen ein Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens ist. |
1.2.2. Wirtschaftlicher Vorteil
(102) |
Wie bereits ausgeführt, haben die norwegischen Behörden geltend gemacht, dass die Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von IN zur Tourismusförderung im Rahmen des norwegischen Ziels, die Anzahl der RTV und DMO zu verringern und die Tourismusbranche effizienter zu machen, gesehen werden müsse. Die Überwachungsbehörde erinnert daran, dass Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (71). Der EuGH führte aus: „Daraus folgt, dass der Beihilfebegriff ein objektiver Begriff ist, der sich nur danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht“ (72). Daher sind die Zwecke der neuen norwegischen Tourismusstruktur für die Feststellung unerheblich, ob die mutmaßlichen Maßnahmen einen Vorteil und eine staatliche Beihilfe darstellen. |
(103) |
Im vorliegenden Fall hängt das Bestehen eines Vorteils davon ab, i) ob IN seine wirtschaftlichen Tätigkeiten mit den als Ausgleich für seine nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten empfangenen öffentlichen Mittel quersubventioniert hat und ii) ob IN für die für die RTV und DMO erbrachten wirtschaftlichen Dienstleistungen eine angemessene Kapitalrendite (einen angemessenen Gewinn) verlangt hat. |
(104) |
Diese beiden Fragen werden in den nächsten beiden Unterabschnitten gewürdigt. Zum Zwecke der Würdigung wird die Überwachungsbehörde ermitteln, ob den RTV und DMO für die von IN bezogenen Dienstleistungen ein Preis berechnet wurde, der unterhalb des in einem Wettbewerbsumfeld herrschenden Preisniveaus liegen würde (d. h. fehlende Marktmacht). Ein guter Anhaltspunkt für ein derartiges wettbewerbliches Niveau ist nach Auffassung der Überwachungsbehörde ein Preis, der ausreicht, um die Mehrkosten zu decken, d. h. die direkt zurechenbaren variablen Kosten und einen angemessenen Anteil der gemeinsamen Kosten (Fixkosten), zuzüglich einer angemessenen Kapitalrendite (73). |
1.2.2.1. Quersubventionierung der Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen
(105) |
Einrichtungen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sollten über ein geeignetes Kostenrechnungssystem verfügen, um zu gewährleisten, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht durch die für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Einrichtung gewährten staatlichen Mittel subventioniert werden (74). |
(106) |
Es sollten objektive und transparente Mechanismen der Kostenzuordnung vorhanden sein, um zu gewährleisten, dass die den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung zugeordneten staatlichen Mittel keine Mehrkosten im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten decken. Ohne derartige Mechanismen können die wirtschaftlichen Tätigkeiten Vorteile aus den für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gewährten öffentlichen Mitteln erlangen. Darüber hinaus sollten interne Konten eine Ausweisung der Kosten und Erlöse entsprechend den unterschiedlichen Dienstleistungen ermöglichen (75). |
(107) |
Daher wird die Überwachungsbehörde prüfen, ob IN über eine Methodik verfügt, die eine Trennung der Kosten und Erlöse seiner wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ermöglicht, um das Risiko einer Quersubventionierung zwischen den verschiedenen Tätigkeiten von IN auszuschließen. Des Weiteren wird die Überwachungsbehörde die Konten von IN in Bezug auf die für die RTV und DMO erbrachten Dienstleistungen bewerten. |
Mechanismus der Kostenzuordnung
(108) |
Wie bereits ausgeführt, muss ein öffentliches Unternehmen, das wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, Rechnungsführungssysteme und -verfahren umsetzen, die es ihm ermöglichen, alle bei der Bereitstellung der wirtschaftlichen Dienstleistungen entstandenen Kosten den Konten mit wirtschaftlichen Tätigkeiten zuzuordnen (76). |
(109) |
Auf Grundlage der von IN übermittelten Informationen ist die Überwachungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei den gemeinsamen Kosten um folgende handelt: i) Entwicklungskosten des Projekts „neue Struktur“, ii) allgemeine Betriebskosten, d. h. Weiterverfolgung und Verwaltung, Webmaster-Support usw., sowie iii) technische Betriebskosten der Plattform, d. h. IT-Berater, Jahresgebühren für Software, Wartung bzw. Pflege von Hardware und Software usw (77). |
(110) |
Die norwegischen Behörden erklärten, dass die Entwicklungskosten Kosten für Projektmanagement, Konzeptentwicklung, technische Entwicklung und Verbesserungen, Erprobung sowie Arbeit von Beratern zur Vorbereitung von visitnorway.com für das Projekt „neue Struktur“ darstellen. Die Entwicklungskosten beliefen sich im Jahr 2013 auf ca. 18 Mio. NOK (78). |
(111) |
Der Antwort der norwegischen Behörden auf die Einleitungsentscheidung (79) zufolge wurden den über die Plattform erbrachten wirtschaftlichen Dienstleistungen 4 Mio. NOK zugeordnet. Entsprechend den übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung der Kostenteilung auf Grundlage der vollständigen Transparenz zwischen allgemeinem Marketing und spezifischem Marketing (80) ist die große Mehrheit der Betriebskosten und technischen Kosten der neuen Struktur (etwa 89 %) mit der allgemeinen Vermarktung von Norwegen (nichtwirtschaftliche Tätigkeit) verbunden. Somit enthielt das Geschäftsmodell von IN 4 Mio. NOK der Entwicklungskosten als Investitionskosten. Die norwegischen Behörden übermittelten Informationen, die bestätigen, dass dies eine vertretbare Zuordnung der Entwicklungskosten ist. Insbesondere teilte IN der Überwachungsbehörde mit, dass durch Prüfung von 15 766 redaktionellen Seiten und 19 000 Einträgen errechnet wurde, dass im Zeitraum 23. März 2014 bis 23. März 2015 84,3 % aller Seitenaufrufe als allgemeines Marketing definiert sind und es sich bei 15,7 % aller Seitenaufrufe um Brancheneinträge handelt (81). Daher sollte der größte Teil der Entwicklungskosten den nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen der Plattform zugeordnet werden. |
(112) |
Ausgehend von den vorstehend genannten übermittelten Informationen stellt die Überwachungsbehörde fest, dass der Anteil der den wirtschaftlichen Dienstleistungen von IN zugeordneten Entwicklungskosten mehr als 20 % beträgt und damit höher ist als der tatsächliche Anteil der Kosten in Bezug auf die Bewerbung spezifischer Inhalte, wie weiter oben angeführt. Daher gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Zuordnung von 4 Mio. NOK zum Geschäftsmodell der Premium-Partnerschaftsvereinbarungen angemessen und gerechtfertigt ist. |
(113) |
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die Entwicklungskosten auch Teile der mit der Einrichtung der Plattform selbst im Jahr 2007 verbundenen Kosten beinhalten sollten. |
(114) |
IN bestätigt, dass diese Kosten nicht in die Kostenberechnung einbezogen wurden. IN bringt vor, dass die Plattform bereits vor dem Abschluss der Premium-Vereinbarungen bestand und die RTV und DMO bereits Kooperationsvereinbarungen hatten, für die sie eine jährliche Partnergebühr zahlten, was zur Einrichtung der Plattform beitrug (82). Zudem seien die Anlaufkosten nicht aufgenommen worden, weil sie nicht aktiviert wurden (83), was nach den norwegischen Rechnungslegungsstandards zulässig sei (NRS 19) (84). NRS 19 bezieht sich auf relevante direkte Kosten und die Aktivierung von Kosten. Diesem Standard zufolge müssen immaterielle Vermögenswerte, d. h. nichtmonetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz, die das Unternehmen bei der Herstellung oder beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen verwendet, nicht aktiviert werden. Nach diesen Regeln seien daher im Falle von visitnorway.com keine der Entwicklungskosten aktiviert worden. |
(115) |
Darüber hinaus erläutern die norwegischen Behörden, dass 2015 eine neue cloudgestützte DMS-Plattform für visitnorway.com implementiert werde. Die derzeitige Plattform mit all ihren Inhalten, Routinen, Softwarelizenzen usw. bleibe bis Ende 2015 bestehen und werde anschließend eingestellt. Es würden nur Texte und Fotos auf die neue Plattform umgelagert, und aufgrund der technischen Entwicklung auf dem Markt verbleibe bei der alten technischen Plattform kein Wert. Daher bestehe IN zufolge kein wirtschaftlicher Grund, IT-Projekte wie visitnorway.com zu aktivieren. |
(116) |
Die Überwachungsbehörde akzeptiert dieses Argument, da die Nichtaktivierung dieser Arten von Kosten nach den norwegischen Rechnungslegungsstandards zulässig ist. Soweit alle Unternehmen in Norwegen berechtigt sind, diese Arten von Kosten nicht zu aktivieren, ist dieser Umstand nach Auffassung der Überwachungsbehörde, selbst wenn er als Vorteil betrachtet werden könnte, nicht selektiv. Die Maßnahme (die Möglichkeit, Kosten nicht zu aktivieren) steht allen Wirtschaftszweigen, allen Unternehmensformen und allen Produktionsformen offen. Daher würde die Maßnahme, wenn ein von der Regel NRS 19 abgedeckter Aufwand entsteht, weder einen selektiven Vorteil noch eine staatliche Beihilfe darstellen (85). |
(117) |
Was die allgemeinen Betriebskosten für den Zeitraum 2013-2018 betrifft, wird von IN eine Vollkosten-Stunden-Methodik für die Zuordnung der verschiedenen Kosten angewendet (86). Diese Methodik beruht auf den in Erwägungsgrund 73 angeführten Leitlinien, die 2011 angenommen und seitdem angewendet wurden. Nach dieser Methodik basiert der Preis für Dienstleistungen auf der Anzahl der Stunden, die von den Mitarbeitern für die Erbringung dieser Dienstleistungen geleistet werden (87). Die Stundenkosten von IN umfassen direkte Personalkosten für die die Arbeit ausführende Person sowie die Gemeinkosten, die notwendig sind, damit die Person ihre Aufgaben erfüllen kann (88). Zu den Gemeinkosten gehören Miete, Büro, Telefon, Management sowie gemeinsame Leistungen wie Finanzen, IT, Personalverwaltung usw. IN erhöht die Stundenkosten von 2014 an jedes Jahr um 3 %, damit weiterhin alle Kosten gedeckt werden können (89). |
(118) |
Durch die Anwendung dieser Methodik stellt IN sicher, dass die verschiedenen Projekte durch das Entgelt einzelner Kunden finanziert und die von IN bei der Erbringung der Dienstleistung für diese Kunden aufgewandten Kosten gedeckt werden. |
(119) |
Daher handelt es sich nach Ansicht der Überwachungsbehörde zumindest im vorliegenden Fall um eine hinreichende Methodik für die Zuordnung gemeinsamer Kosten. |
(120) |
Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die den Konten der beiden Pilotstudien zugeordneten Stundenkosten während der Pilotstudie (2012/2013) niedriger waren als der von IN festgesetzte Vollkosten-Standardstundensatz (90). Diese reduzierte Stundengebühr wurde jedoch aufgewogen, wenn man die von den RTV und den DMO aufgebrachte Zeit für die Bereitstellung von Inhalten, Rückmeldungen und Hilfe bei der Entwicklung der neuen Struktur berücksichtigt. (91) |
(121) |
Bei der Zuordnung der technischen Kosten nutzt IN eine Methodik auf Basis der „Kosten je Seitenaufruf“ (92). Hierbei berechnet IN die Kosten je Seitenaufruf auf der Plattform und errechnet anschließend den Anteil der technischen Kosten, der von den RTV/DMO auf der Basis ihres tatsächlichen Anteils an den Seitenaufrufen gezahlt werden sollte. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ermöglicht diese Methodik IN eine angemessene Zuordnung der Kosten zu allgemeinen Marketing- und kommerziellen Dienstleistungen. Laut Geschäftsplan von IN ist vorgesehen, die für die RTV und DMO erbrachten wirtschaftlichen Dienstleistungen bis 2018 nach dieser Methodik in Rechnung zu stellen. |
(122) |
Somit ist nach Auffassung der Überwachungsbehörde ein objektives und transparentes Modell der Kostenzuordnung vorhanden, mit dem IN sicherstellen kann, dass nur Erlöse aus wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit deren Betrieb (einschließlich Mehrkosten und ein angemessener Anteil der gemeinsamen Kosten) verwendet werden. |
Trennung der Buchführung
(123) |
Während des förmlichen Prüfverfahrens haben die norwegischen Behörden der Überwachungsbehörde weitere Informationen zum Buchführungssystem innerhalb von IN übermittelt. |
(124) |
Der Jahresabschluss von IN enthält einen konsolidierten Abschluss für das Unternehmen, einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Anhang nach Maßgabe des norwegischen Bilanzgesetzes. Dieser Abschluss wird von einem externen Rechnungsprüfer geprüft, von der Hauptversammlung von IN genehmigt und beim norwegischen nationalen Unternehmensregister hinterlegt. Der konsolidierte Abschluss lässt sich in acht verschiedene Teilabschlüsse für die jeweiligen Tätigkeiten/Programme von IN (Kredite, Fonds, Projekte usw.) aufgliedern. Diese Teilabschlüsse beinhalten eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz. |
(125) |
Visitnorway.com ist im Abschluss für Projekttätigkeiten enthalten. Ferner erklärte IN, dass für jedes einzelne Projekt — wie visitnorway.com — ein spezifischer Teilabschluss besteht. Insbesondere haben die Projekte getrennte Projektnummern für kommerzielle externe Tätigkeiten (93). Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Erlöse und Kosten aller Tätigkeiten von IN richtig eingestuft und zugeordnet werden können. |
(126) |
Visitnorway.com hat vier Projektkonten, auf die IN alle Kosten und Erlöse im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plattform aufteilt (94). Dabei handelt es sich um folgende Unterkonten: i) redaktionelle Betriebsdienstleistungen externe Berater, ii) Upgrade- und Wartungsdienstleistungen externe Berater, iii) externe technische Betriebsdienstleistungen und iv) externe Dienstleistungen „neue Struktur“ (95). Die Kosten und Erlöse von Premium-Vereinbarungen sind im Projektkonto externe Dienstleistungen „neue Struktur“ kodifiziert (96). |
(127) |
Diese vier Projektunterkonten enthalten Kosten und Erlöse für die Plattform visitnorway.com insgesamt. Kosten wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Dienstleistungen sind klar ausgewiesen, aber gemeinsam kodifiziert. Die Überwachungsbehörde hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass Kosten und Erlöse nicht korrekt als wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich ausgewiesen wurden. Daher kann geschlussfolgert werden, dass zwar keine formale Trennung der Buchführung erfolgt, die Kosten und Erlöse der verschiedenen Arten von Dienstleistungen aber dennoch eindeutig erkennbar sind. |
(128) |
Während des förmlichen Prüfverfahrens (97) verpflichtete sich IN, die Transparenz seines Buchführungssystems hinsichtlich wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Tourismussektor zu erhöhen und vom 1. Januar 2014 an detailliertere Konten zu führen. |
(129) |
Zur Gewährleistung von zusätzlicher Transparenz in seinem derzeitigen Buchführungssystem wird IN die bereits bestehenden vier Konten innerhalb des Projektkontos von visitnorway.com überprüfen. Die Kosten und Erlöse in jedem der vier Konten werden noch weiter zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt. Folglich wird von Januar 2014 an eine formale Trennung der Buchführung bestehen. |
(130) |
Die Überwachungsbehörde betrachtet die genaue und formale Trennung der Buchführung ab 1. Januar 2014 als ausreichend für die Verhinderung einer Quersubventionierung der über die Premium-Partnerschaftsvereinbarungen erbrachten wirtschaftlichen Dienstleistungen. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass IN vor 2014 nur wirtschaftliche Dienstleistungen für die Pilotkunden erbracht und vom 1. Januar 2014 an den Pilotprojektkunden die gleichen Preise angeboten hat, die bei den übrigen Premium-Vereinbarung gelten. |
(131) |
Die Überwachungsbehörde betont, dass die tatsächliche Möglichkeit, acht Konten anzulegen, zeigt, dass die derzeitigen Konten bereits hinreichend transparent sind. Daher ist sie der Ansicht, dass das von IN bislang implementierte Buchführungssystem eine Trennung der Kosten der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen mit hinreichender Genauigkeit ermöglicht, obwohl keine formale Trennung der Kosten zwischen den wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen besteht. |
(132) |
Abschließend nimmt die Überwachungsbehörde den Vorschlag der norwegischen Behörden zur Kenntnis und gelangt zu dem Schluss, dass das derzeitige Buchführungssystem bereits eine Erkennung der unterschiedlichen Kosten und Erlöse der über visitnorway.com erbrachten wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen ermöglicht und dass keine Anhaltspunkte für eine Quersubventionierung von nichtwirtschaftlichen zu wirtschaftlichen Tätigkeiten vorliegen. |
1.2.2.2. Die mutmaßlich entgangenen Gewinne
(133) |
Öffentliche Unternehmen müssen sich auf dem Markt wie gewöhnliche Wirtschaftsbeteiligte verhalten (98). Es wird vom Staat kein Vorteil im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gewährt, wenn erwartet werden kann, dass ein privater Investor ebenso handelt, d. h., wenn ein öffentliches Unternehmen nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers agiert (99). |
(134) |
Ein Unternehmenseigentümer oder Investoren erwartet in der Regel eine Rendite aus seiner Investition, damit er in ein Handelsunternehmen investiert (100). Diese Renditeerwartung stellt für das Unternehmen einen normalen und erwarteten Geschäftsaufwand dar. Folglich liegt kein aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil vor, wenn ein öffentliches Unternehmen Kosten (variable Kosten und einen angemessenen Anteil der gemeinsamen Kosten) deckt, zuzüglich einer angemessenen Kapitalrendite (101). |
(135) |
In ihrem Leitfaden zur verarbeitenden Industrie hat die Überwachungsbehörde bereits erklärt: „Wenn ein öffentliches Unternehmen eine unzureichende Kapitalverzinsung aufweist, könnte die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Ansicht gelangen, dass Beihilfeelemente vorliegen, die im Hinblick auf Artikel 61 des EWR-Abkommens zu prüfen wären. Unter diesen Umständen erhält das öffentliche Unternehmen in der Tat sein Kapital zu einem günstigeren als dem marktüblichen Preis, was einer Subventionierung gleichkommt“ (102). |
(136) |
Die Überwachungsbehörde verweist jedoch auch darauf, dass nach ebendiesen Leitlinien der Kapitalgeber über einen breiten Ermessensspielraum verfügt, und „innerhalb dieses Spielraums an Möglichkeiten darf aus der Entscheidung des Investors nicht auf das Vorliegen staatlicher Beihilfe geschlossen werden“. Daraus folgt: „Nur wenn objektive Gründe gegeben sind, die vernünftigerweise erwarten lassen, dass das eingesetzte Kapital eine angemessene Rendite abwirft, die auch für einen unter normalen Marktbedingungen handelnden Kapitalgeber akzeptabel wäre, liegt keine staatliche Beihilfe vor, selbst wenn das Vorhaben ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wird“ (103). |
(137) |
Dementsprechend hat die Überwachungsbehörde die Preispolitik von IN in Bezug auf die im Rahmen der Pilotprojekte sowie der Premium-Partnerschaftsvereinbarungen über die Plattform visitnorway.com erbrachten Dienstleistungen gewürdigt. Dabei soll bewertet werden, ob das Geschäftsmodell von IN für die im Rahmen der neuen Struktur von visitnorway.com erbrachten IT-Dienstleistungen (d. h. Premium-Partnerschaftsvereinbarungen) eine angemessene Gewinnerwartung enthielt. |
(138) |
Wie die norwegischen Behörden erklärten (104), stellt die Preispolitik von IN sicher, dass mit den Erlösen aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten alle relevanten Kosten gedeckt werden und ein angemessener Gewinn erzielt wird (105). Auch wenn sie der Ansicht sind, dass die Tätigkeiten von IN in diesem Sektor dem Charakter nach nichtwirtschaftlich sind, sind die Geschäftsvereinbarungen so angelegt, dass sie alle Kosten decken und einen Gewinn für IN erwirtschaften. |
(139) |
Auf der Basis der in den Erwägungsgründen 108 bis 122 beschriebenen Methodik der Kostenzuordnung haben die norwegischen Behörden das bei den Pilotprojekten und den Premium-Partnerschaftsvereinbarungen verwendete Preismodell erläutert, um aufzuzeigen, dass die Preise für die Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für die RTV und die DMO ausreichend sind, um einen angemessenen Gewinn zu erzielen. |
(140) |
Diese Rentabilität wird nicht auf der Plattform visitnorway.com insgesamt gemessen, (106) sondern vielmehr als Rentabilität der wirtschaftlichen Tätigkeiten (wirtschaftliche Dienstleistungen für die RTV und DMO über die Premium- und Standardvereinbarungen). Der erste Geschäftsplan von IN für die neue Struktur enthielt Erlöse aus den für RTV und DMO im Rahmen der beiden Arten von Vereinbarungen erbrachten Dienstleistungen: i) Premium-Vereinbarungen und ii) Standardvereinbarungen. |
(141) |
Nach einer eingehenden Würdigung aller übermittelten Informationen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass IN sich nicht bemüht, einen angemessenen Gewinn aus den Geschäftsvereinbarungen, einschließlich der Premium-Vereinbarungen, zu erzielen. Vielmehr gibt es Belege, wonach IN in der Praxis erwartete, mit diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zeitraum 2013 bis 2018 einen Gewinn zu erzielen. IN übermittelte der Überwachungsbehörde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Basis der geschätzten Kosten und Erlöse im Zusammenhang mit den Geschäftsvereinbarungen, die unter Verwendung eines Abzinsungssatzes von 7 % einen positiven Kapitalwert aufweist (107). Insbesondere wurde im Geschäftsmodell von IN ein Nettogewinn im Bereich von [… % bis … %] geschätzt (108). |
(142) |
Während der förmlichen Prüfung hat IN ferner erklärt (109), dass es auf ein neues cloudgestütztes Destinationsmanagementsystem (DMS) umstellt, bei dem es […]. |
(143) |
Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass der Vergleich zwischen dem Verhalten eines öffentlichen und eines privaten Wirtschaftsbeteiligten unter Verweis auf die Einstellung eines privaten Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Investition oder der Aufstellung des Geschäftsplanes vorgenommen werden muss, „wobei insbesondere die [damals] verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind“ (110). Die Änderungen an visitnorway.com, die nach der Aufstellung des Geschäftsmodells der neuen Struktur eintraten, sind daher für die Würdigung der staatlichen Beihilfe nicht relevant. Von Belang ist die Frage, ob das ursprüngliche Geschäftsmodell die Erzielung von Gewinnen aus der Erbringung von Dienstleistungen für RTV und DMO zum Ziel hatte. |
(144) |
Bei der Analyse der beiden Pilotprojekte der Pilot-Alfa-Phase wird von den norwegischen Behörden betont, dass VisitSørlandet und VisitTrondheim umfangreich zur Entwicklung des Modells beigetragen und einen erheblichen Zeitaufwand für die Projekte betrieben haben. Anlage 6 zur Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (111) enthält eine konkrete Liste der bei den Pilotprojekten 2013 geleisteten zusätzlichen Arbeit für die Planung einer neuen Struktur für visitnorway.com. Zu diesen zusätzlichen Arbeiten der Pilotkunden zählen laut IN unter anderem folgende: i) Bewertung, welche Inhalte weiter Bestandteil der Plattform sein sollten, ii) Planung der Umstellung von Links von vorhandenen Lösungen zur Erhaltung des Suchmaschinen-Rankings bestehender Inhalte, iii) Errichtung/Bewertung der Basisstruktur, der Startseite, der Unterseiten und der Ordnerstruktur für Inhalte, bei denen es sich nicht um ihre eigenen Seiten handelt, usw. |
(145) |
Infolgedessen lässt sich die Rentabilität der Pilotprojekte nicht isoliert, sondern nur als Bestandteil eines langfristigen Projekts beurteilen. Es geht nicht darum, ob IN kurzfristig Gewinne aus den Pilotprojekten erzielt, sondern darum, ob die neue Struktur und die Premium-Partnerschaftsvereinbarungen eine langfristige Rentabilität sichern würden (112). In der Tat werden Pilotprojekte ihrem Wesen nach von öffentlichen oder privaten Unternehmen nicht in Erwartung einer unmittelbaren Rentabilität durchgeführt, sondern um deren wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundlage zu bewerten (113). In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass nicht automatisch jedes Mal eine staatliche Beihilfe vorliegt, wenn der Staat auf Einnahmen verzichtet. So ist die Überwachungsbehörde im Sinne der Praxis des EuGH (114) und der Kommission (115) der Auffassung, dass reduzierte Preise keine staatliche Beihilfe darstellen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen objektiv gerechtfertigt sind. |
(146) |
Des Weiteren stellt die Überwachungsbehörde fest, dass den beiden Pilotprojektkunden seit 2014 die gleiche Preisstruktur in der Premium-Partnerschaftsvereinbarung angeboten wird wie den übrigen RTV und DMO (116). Das erklärt auch die vom Beschwerdeführer erwähnte „Preiserhöhung“ von den alten zu den neuen Premium-Vereinbarungen. So sind in den ab 2014 abgeschlossenen Partnerschafts-Vereinbarungen höhere Gebühren festgelegt als in den Pilotphasen verlangt wurden (siehe Erwägungsgrund 44) (117). |
(147) |
Die der Überwachungsbehörde übermittelten Daten (118) zeigen, dass sich der ursprünglich vorgesehene Gewinn aus den Premium-Partnerschaftsvereinbarungen für den Zeitraum 2013 bis 2018 (im Bereich von [… % bis … %]) im Einklang mit der von privaten Anbietern von Internetdienstleistungen für die RTV und die DMO erzielten Spanne befindet (119). |
(148) |
IN hat in seiner Antwort auf die Einleitungsentscheidung (120) erklärt, dass es zwar die Preismodelle seiner Mitbewerber nicht kenne, es aber dennoch öffentlich verfügbare Jahresabschlüsse der führenden Internetentwicklungsunternehmen eingeholt habe, die Dienstleistungen für die RTV und DMO erbringen. IN zufolge liegt die durchschnittliche Gewinnspanne privater Anbieter von Internetdienstleistungen für die RTV und DMO bei […] (121). Daher macht IN geltend, dass seine geschätzte Gewinnspanne im Bereich von [… % bis … %] den auf dem Markt erzielten Spannen entspricht (122). |
(149) |
Die Überwachungsbehörde erinnert daran, dass der Rechtsprechung zufolge die Durchschnittsrendite des Sektors als Indikator für das Nichtvorliegen einer Beihilfe herangezogen werden kann (123). Daher stellt die Behörde fest, dass sich in Anbetracht dessen, dass eine Gewinnspanne von […] % bei der Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmbar wäre, das Geschäftsmodell von IN im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers befindet. |
(150) |
Außerdem übermittelte IN Informationen (124) zu dem Argument des Beschwerdeführers, wonach vistitnorway.com aufgrund der Marke und der Domain (als eine der am häufigsten besuchten Tourismusplattformen Norwegens) einen Wert an sich besitzt, der nicht berücksichtigt wurde. Die Überwachungsbehörde versteht das Argument des Beschwerdeführers so, dass die RTV und DMO aufgrund des wirtschaftlichen Werts der Marke visitnorway.com auch für den indirekten Gewinn der Nutzung dieser Marke bezahlen sollten. |
(151) |
IN betrachtet diesen Wert als unbedeutend. Zur Stützung seiner Schlussfolgerung beauftragte IN einen externen Berater, NetNames, der den Wert der Domain auf 20 000 USD schätzte (125). Der Wert der Domain basierte auf einem Vergleich mit verschiedenen, aber dennoch vergleichbaren Domains. Unter Berücksichtigung der Kosten von visitnorway.com bestätigte der externe Sachverständige die Schlussfolgerungen von IN, dass der Wert der Domain unbedeutend ist. Die Überwachungsbehörde sieht keinen Grund, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen. |
(152) |
Folglich ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass IN korrekt handelte, als es die Nutzung der Marke visitnorway.com nicht als Mehrkosten für die RTV und DMO einbezog. |
(153) |
Daher gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Geschäftsvereinbarungen von IN, einschließlich der Premium-Vereinbarungen, in Erwartung einer langfristigen Rentabilität und im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers abgeschlossen werden. |
1.2.3. Schlussfolgerung
(154) |
Die Überwachungsbehörde gelangt zu dem Schluss, dass IN bei der Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen über einen geeigneten Mechanismus der Kostenzuordnung und ein geeignetes Buchführungssystem verfügt, die ihm eine genaue Ausweisung der mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kosten und Erlöse ermöglichen. |
(155) |
Es ist außerdem erwiesen, dass IN nicht auf Gewinne aus dem Angebot dieser Dienstleistungen verzichtet. IN agiert nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. |
(156) |
Daher gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass IN bei der Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen durch die Premium-Partnerschaftsvereinbarungen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erlangt hat. |
1.2.4. Mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten von RTV und DMO
1.2.5. Ob RTV und DMO als „Unternehmen“ betrachtet werden können
(157) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 87 erläutert, gilt Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens nur, wenn es sich bei den Empfängern einer staatlichen Beihilfe um Unternehmen handelt. |
(158) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 18 dargelegt, stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die RTV und DMO nicht zur Maximierung des Gewinns für die Einheit selbst oder ihre Anteilseigner gegründet wurden, sondern zur Verstärkung und Förderung der Geschäftstätigkeiten ihrer Anteilseigner und Kunden. |
(159) |
Dennoch erinnert die Überwachungsbehörde daran, dass die Anwendung der Beihilferegeln nicht davon abhängt, ob die Einheit einen Erwerbszweck verfolgt. Nach der Rechtsprechung können auch Einheiten ohne Erwerbszweck Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten (126). Ist dies der Fall, unterliegen Anbieter ohne Erwerbszweck dem Beihilferecht. |
(160) |
Nach Auffassung der Überwachungsbehörde erbringen die RTV und DMO ähnlich wie IN wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Dienstleistungen. Die Bewerbung spezifischer touristischer Dienstleistungen stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (siehe Erwägungsgrund 28). Daher gelten diese Einheiten im Hinblick auf diese Dienstleistungen als Unternehmen. |
1.2.6. Vorliegen eines Vorteils zugunsten der RTV und DMO
(161) |
IN hat nachgewiesen, dass die Partnerschaftsvereinbarungen, obwohl IN eine Organisation ohne Erwerbszweck ist, mit angemessenen langfristigen Rentabilitätserwartungen abgeschlossen werden. Das Preismodell von IN sieht eine Rendite von [… % bis … %] vor (siehe Abschnitt 1.2.2.2). Die von IN übermittelten Daten zeigen, dass diese erwartete Rentabilität in der Praxis auch erreicht wurde. Aus den Daten geht hervor, dass die Investitionen von IN in die neue Struktur von visitnorway.com 2013 einen Gewinn erbracht haben. Für 2014 und 2015 wird ein negativer Gewinn erwartet, für den Zeitraum 2016-2018 ist jedoch ein stabiler und angemessener Gewinn abzusehen. Der durchschnittliche Gewinn befindet sich im Einklang mit dem eines privaten Anbieters von Internetdienstleistungen für die RTV und DMO (127). |
(162) |
Folglich gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass kein Vorteil zugunsten der RTV und/oder DMO durch den Bezug von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen unter dem Marktpreis vorliegt. |
(163) |
Überdies wurde der Überwachungsbehörde entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe Erwägungsgründe 54 und 65) versichert, dass den RTV und DMO, die zu IN migrieren, keine kostenlosen Übersetzungsleistungen bereitgestellt werden. |
(164) |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Premiumpartner keine kostenlosen Übersetzungsleistungen erhalten, sondern im Gegenteil die Unterstützung für Übersetzungen, die sie erhalten, geringer ist als die den Nicht-Premiumpartnern angebotene Unterstützung, d. h. den RTV und DMO, die nicht zu visitnorway.com migrieren; siehe Erwägungsgrund 77. |
(165) |
Ausgehend davon gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die mutmaßliche Kopplungsbindung für den Abschluss von Premium-Vereinbarungen nicht besteht. |
1.2.7. Schlussfolgerung
(166) |
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die RTV und die DMO bei der Inanspruchnahme von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen von IN keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens empfangen haben. |
2. SCHLUSSFOLGERUNG
(167) |
Da die Überwachungsbehörde nunmehr zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Vorteil zugunsten von IN oder der RTV und DMO vorliegt, erübrigt sich die Würdigung, ob die übrigen Bedingungen von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt sind — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Innovation Norwegen hat keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens durch Quersubventionierung seiner Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im Tourismussektor mit öffentlichen Mitteln zum Ausgleich für seine nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen im gleichen Sektor, d. h. der allgemeinen Förderung des Norwegen-Tourismus, erhalten. Innovation Norwegen verfügt über einen Mechanismus der Kostenzuordnung und eine Buchführungsmethodik, die es ihm ermöglichen, die mit seinen Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen verbundenen Kosten und Erlöse in angemessener Weise auszuweisen.
(2) Innovation Norwegen hat keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens durch Verzicht auf Gewinne bei der Erbringung von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für die regionalen Tourismusverbände und Destinationsmanagementorganisationen erlangt.
Artikel 2
Die regionalen Tourismusverbände und Destinationsmanagementorganisationen haben keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens durch den Bezug von Internetinfrastruktur- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu Preisen unter dem vom Wettbewerb bestimmten Marktpreis erhalten.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.
Artikel 4
Nur der englische Text ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 4. November 2015.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Sven Erik SVEDMAN
Vorsitzender
Helga JÓNSDÓTTIR
Mitglied des Kollegiums
(1) Dokument Nr. 678002 und Anhänge in den Dokumenten Nr. 678003 bis 678007, 678010 bis 678013 und 678017.
(2) Im Oktober 2013 schloss sich der ursprüngliche Beschwerdeführer tellUs IT AS mit dem Unternehmen New Mind zu New Mind | tellUs zusammen. Siehe www.newmind.co.uk.
(3) ABl. C 334 vom 25.9.2014, S. 8, und EWR-Beilage Nr. 53 vom 25.9.2014, S. 1.
(4) Dokument Nr. 720775, zusammen mit 12 Anlagen (Dokumente Nr. 720776 bis 720788).
(5) Dokument Nr. 726058.
(6) Dokument Nr. 725167.
(7) Dokument Nr. 725174.
(8) Dokumente Nr. 730559, 730560 und 730561.
(9) Bei der Überwachungsbehörde gingen mehrere E-Mails vom Beschwerdeführer und von IN mit zusätzlichen Informationen ein. TellUs übermittelte eine E-Mail vom 1. Januar 2015 (Dokument Nr. 734800). IN übermittelte mehrere E-Mails — Dokumente Nr. 742759 (E-Mail vom 16. Januar 2015), 744264 (E-Mail vom 5. Februar 2015), 753927 (E-Mail vom 14. April 2015), 754218 (E-Mail vom 17. April 2015), 757843 (E-Mail vom 20. Mai 2015) und 758656 (E-Mail vom 29. Mai 2015) — und führte am 16. April 2015 eine Telefonkonferenz mit IN.
(10) Konkret hatte visitnorway.com 22,5 Mio. Besuche und 50 Mio. Seitenaufrufe im Jahr 2013 sowie 21,3 Mio. Besuche und 50,3 Mio. Seitenaufrufe im Jahr 2014. Siehe die vorliegenden Angaben in: http://www.slideshare.net/hanspetteraalmo/new-structure-for-destinations-on-visitnorwayvom und Dokument Nr. 758656.
(11) Auf Norwegisch „Regionalt selskap“.
(12) Auf Norwegisch „Destinasjonsselskap“.
(13) Eine Beschreibung dieser Dienstleistungen gibt die Überwachungsbehörde in den Abschnitten 2.2 und 2.3.
(14) LOV-2003-12-19-130 (auf Norwegisch „Lov om Innovasjon Norge“), abrufbar unter: http://lovdata.no/dokument/NL/lov/2003-12-19-130?q=lov+om+innovasjon+norge.
(15) § 2 IN-Gesetz.
(16) Die derzeit von IN wahrgenommenen Aufgaben wurden im Allgemeinen zuvor von seinen vier Vorgängerorganisationen ausgeführt: dem Norwegischen Fonds für industrielle und regionale Entwicklung (SND), dem Staatlichen Beratungsbüro für Investoren (SVO), dem Norwegischen Rat für Tourismus (NTC) und dem Norwegische Exportrat (NEC), auf Norwegisch: „Statens nærings- og distriktsutviklingsfond“, „Statens Veiledningskontor for Oppfinnere“, „Norges Turistråd“ und „Norges Eksportråd“. Diese vier Unternehmen stellten 2004 ihre Tätigkeit ein und fusionierten zu IN.
(17) Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688213).
(18) Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688213).
(19) Siehe „The Government's tourism strategy. Destination Norway. National strategy for the tourism industry“. Norwegisches Ministerium für Handel und Industrie, 10. April 2012, Seite 44. Dieses Dokument wurde der Überwachungsbehörde als Anlage 4 (Dokument Nr. 688216) zum Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688213) übermittelt.
(20) Ebenda.
(21) Beispielsweise heißt es im Geschäftsprofil von Visit Trondheim AS (ein RTV), dass das Unternehmen nicht dazu dient, den Anteilseignern einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (freie Übersetzung); auf Norwegisch: „Selskapet har ikke som formål å skaffe eierne direkte økonomisk utbytte“ (Hervorhebung hinzugefügt). Siehe die öffentlich verfügbaren Informationen im Central Coordinating Register for Legal Entities, das zu den Registern von Brønnøysund gehört. Der Link ist abrufbar unter: http://w2.brreg.no/enhet/sok/detalj.jsp?orgnr=955715209.
Zu Visit Sørlandet AS (eine DMO) heißt es, dass die Tätigkeiten des Unternehmens nicht dazu dienen sollen, seinen Anteilseignern Gewinne zu verschaffen. Auf Norwegisch: „Områdemarkedsføring, profilering og merkevarebygging via tilrettelegging for salg og markedsføring for reiselivet på Sørlandet. Selskapets virksomhet tar ikke sikte på å skaffe aksjeeierne økonomisk utbytte. Eventuelt overskudd skal benyttes til å fremme selskapets formål. Selskapet kan eie aksjer/andeler i andre selskap“ (Hervorhebung hinzugefügt). Siehe Geschäftsprofil des Unternehmens, abrufbar im Central Coordinating Register for Legal Entities, das zu den Registern von Brønnøysund gehört, unter: http://w2.brreg.no/enhet/sok/detalj.jsp?orgnr=993995282.
(22) Definiert als „Systeme, die eine breite Palette an touristischen Produkten über vielfältige Kanäle und Plattformen konsolidieren und verbreiten und im Allgemeinen eine bestimmte Region versorgen sowie die Tätigkeiten einer Destinationsmanagementorganisation in dieser Region unterstützen. DMS bemühen sich um einen kundenorientierten Ansatz zur ganzheitlichen Bewirtschaftung und Vermarktung des Reiseziels; dabei bieten sie zumeist solide reisezielbezogene Informationen, Echtzeitreservierungen sowie Tools für das Destinationsmanagement und achten besonders auf die Unterstützung kleiner und unabhängiger Tourismusanbieter“. Definition von „DMS“ abrufbar unter http://www.newmind.co.uk/technology-platform/destination-management-system.
(23) Der Begriff „Destinationsmanagementunternehmen“ (DMC) wird im Tourismussektor für Fachdienstleistungsunternehmen verwendet, die lokale Kenntnisse, Fachkompetenz und Ressourcen bieten und auf die Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen, Aktivitäten, Ausflügen, Transporten usw. spezialisiert sind. Ganz allgemein bezieht sich dieser Begriff auf Fachdienstleistungsunternehmen der Reisebranche.
(24) Schreiben von IN vom 20. Dezember 2013 (Dokument Nr. 694258). Der Nationale Fremdenverkehrsverband, das gemeinsame Gremium der staatlichen, kommunalen und privaten Beteiligten der Tourismusbranche, wurde 1903 gegründet und bestand bis 1984. Von da an wurden die Marketingarbeiten des Nationalen Fremdenverkehrsverbands von der Stiftung NORTRA weitegeführt, die sich 1999 in NTC umbenannte. Seit der Fusion 2004 werden die Aufgaben des NTC von IN wahrgenommen. Weitere Auskünfte zu den Organisationen, die traditionell mit der Förderung Norwegens als Urlaubsziel betraut sind, wurden ebenfalls in dem Schreiben von IN vom 20. Dezember 2013 (Dokument Nr. 694258) erteilt.
(25) Statsbudsjettet 2013 — oppdragsbrev Innovasjon Norge. Seite 14. Abrufbar unter: https://www.regjeringen.no/globalassets/upload/nhd/vedlegg/brev/2013_oppdragsbrev_innovasjonnorge.pdf
Statsbudsjettet 2014 — oppdragsbrev Innovasjon Norge. Abrufbar unter: https://www.regjeringen.no/contentassets/ab7b70cc80924f038a26a89417d0eb66/in_oppdragsbrev_2014.pdf
Statsbudsjettet 2015 — oppdragsbrev Innovasjon Norge. Abrufbar unter: http://www.innovasjonnorge.no/PageFiles/2814818/Oppdragsbrev%20KLD%20(2).pdf.
(26) Siehe „The Government's tourism strategy. Valuable experiences. National Strategy for the Tourism Industry“. Norwegisches Ministerium für Handel und Industrie, 18. Dezember 2007. Anlage 1 (Dokument Nr. 688214) zum Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688213).
(27) Ebenda, Unterabschnitt 7.5. „Visitnorway.com“, Seite 68.
(28) Siehe „The Government's tourism strategy. Destination Norway. National strategy for the tourism industry“. Norwegisches Ministerium für Handel und Industrie, 10. April 2012. Anlage 4 (Dokument Nr. 688216) zum Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688213). Abrufbar unter: https://www.regjeringen.no/contentassets/1ce1d6cdcbac47739b3320a66817a2dd/lenke_til_strategien-engelsk.pdf
(29) Weitere Informationen im Projektplan für eine neue nationale Tourismusstruktur des Ministeriums für Handel, Industrie und Fischerei (Version 1.2 vom 20. Juni 2013): http://www.regjeringen.no/upload/NHD/Temasider/Reiseliv/Riktigprosjektplan.pdf
(30) Siehe Fußnote 25.
(31) Im Haushaltsschreiben 2014 heißt es: „Innovation Norwegen soll das Tourismusportal im Internet visitnorway.com weiterentwickeln …“.
(32) Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688213).
(33) Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688213).
(34) Im Gegensatz zu den Datenbankdiensten von IN wird die Lösung von New Mind | tellUs allen Unternehmen im Tourismussektor (nicht nur den RTV und den DMO) angeboten, und die in die Datenbank eingegebenen Informationen werden gleichzeitig an mehrere unterschiedliche Medienkanäle verteilt.
(35) IN erklärte in seiner Antwort auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775), dass es allen RTV und DMO die gleiche Vereinbarung anbiete (es gibt eine Mustervereinbarung, die der Überwachungsbehörde zugeleitet wurde). Allerdings seien mehrere RTV und DMO aufgrund der von IN auferlegten Einschränkungen nicht am Abschluss der Premium-Vereinbarungen interessiert. Beispiele: i) Viele DMO finden eine Profilierung ihrer Region innerhalb des gemeinsamen nationalen Rahmens von visitnorway.com befremdend; ii) der Redakteur von IN kann Inhalte stoppen oder ändern, die ein Premium-Partner auf seiner Seite veröffentlicht hat, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder wenn der Inhalt nicht in das Profil von visitnorway.com passt; iii) wenn eine DMO ihre eigene Website auflöst, verliert sie ihren Domainnamen usw.
(36) Der RTV wurde 2010 als Regionalunternehmen für Aust-Agder und Vest-Agder gegründet. Das Unternehmen befindet sich im Eigentum der Regional- und Gebietskörperschaften sowie einiger privater Unternehmen wie Color Line, Fjord Line, Amusement Park usw. Siehe „The Government's tourism strategy. Destination Norway. National strategy for the tourism industry“. Siehe Fußnote 19. Weitere Informationen über das Unternehmen finden sich Central Coordinating Register for Legal Entities, das zu den Registern von Brønnøysund gehört, unter: http://w2.brreg.no/enhet/sok/detalj.jsp?orgnr=993995282
(37) Visit Trondheim AS wurde 1989 mit dem Ziel gegründet, die Tourismusbranche in Trondheim zu entwickeln. Am Unternehmen beteiligt sind: Rezidor Hotels Norway AS (12,77 %), Bo-hotell AS (7,34 %), Realinvest AS (6,78 %) und andere (73,11 %).
Im Geschäftsprofil heißt es: „Visit Trondheim ist das Destinationsunternehmen für Organisationen, Institutionen, Unternehmen und staatliche Stellen, deren Interessen mit der Tourismusbranche in Trondheim und in der Region Trondheim verknüpft sind. Die Entwicklung der Destination erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde, der Wirtschaft und der Tourismusförderung. Visit Trondheim wird Hosting-Dienstleistungen und Profilmarketingleistungen erarbeiten und bereitstellen sowie Trondheim und die Region Trondheim als Urlaubs-, Konferenz-, Kultur- und Eventreiseziel verkaufen und vermarkten sowie zu ihrer Entwicklung beitragen. Visit Trondheim trägt dafür Sorge, dass alle Beteiligten an einem Strang ziehen, um sicherzustellen, dass Trondheim die angestrebte Stellung als Destination sowie seine Ambitionen in Bezug auf Attraktivität und Ansehen erreicht. Das Unternehmen hat nicht zum Ziel, seinen Eigentümern direkte wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Bei Abwicklung des Unternehmens werden etwaige Gewinne für den Zweck des Unternehmens verwendet“ (freie Übersetzung). Weitere Informationen über das Unternehmen finden sich Central Coordinating Register for Legal Entities, das zu den Registern von Brønnøysund gehört, unter: http://w2.brreg.no/enhet/sok/detalj.jsp?orgnr=955715209
(38) URL steht für Uniform Resource Locator. Eine URL ist eine formatierte Textfolge, die von Internetbrowsern, E-Mail-Programmen und anderer Software für die Identifizierung einer Netzressource im Internet verwendet wird.
(39) Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688213).
(40) Zweites Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688215). Siehe auch die Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775).
(41) In Abbildung 2 als „DMO specific“ bezeichnet.
(42) In Abbildung 2 als „new structure“ bezeichnet.
(43) In Abbildung 2 als „standard presentation“ bezeichnet.
(44) In Abbildung 2 als „generic marketing“ bezeichnet.
(45) Der Beschwerdeführer führt an: „Bislang hat das Angebot von IT-Plattform-Infrastrukturdienstleistungen für die Tourismusbranche nicht zu den Tätigkeiten von IN gehört.“ Beschwerde (Dokument Nr. 678002), S. 8.
(46) Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, stellt der Ausgleich für Dienstleistungen keine staatliche Beihilfe dar, wenn die vier in den Randnummern 89-93 aufgeführten Kriterien erfüllt sind.
(47) Für nähere Einzelheiten zur Beschwerde siehe die in Erwägungsgrund 2 angeführte Einleitungsentscheidung.
(48) E-Mail vom 15. November 2013 (Dokument Nr. 690346).
(49) Für nähere Einzelheiten siehe Rn. 61 und 62 der Einleitungsentscheidung.
(50) Für nähere Einzelheiten siehe Randnrn. 115 bis 126 der Einleitungsentscheidung.
(51) Für weitere Informationen zur Argumentation der Überwachungsbehörde in Sachen Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen siehe Erwägungsgründe 129 bis 137 der Einleitungsentscheidung.
(52) Zusätzliche Informationen des Beschwerdeführers (E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2015 (Dokument Nr. 734800)).
(53) Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775).
(54) Ebenda.
(55) Die norwegischen Behörden übermittelten der Überwachungsbehörde als Anlage 2 zu ihrer Antwort auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720777) eine englische Übersetzung des Dokuments „Prüfung der Zuweisung für Geschäftsentwicklung und Verwaltung bei IN“ (Kapitel 2421, Punkt 70). Das Kostenmodell basiert auf der Anzahl der von IN aufgebrachten Stunden für die Erbringung bezahlter Dienstleistungen.
(56) Die norwegischen Behörden machen das Nichtvorliegen staatlicher Beihilfe nicht in Anwendung der Altmark-Kriterien, sondern in Anwendung des Geistes des DAWI-Beschlusses zur Feststellung der Vereinbarkeit der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe geltend.
(57) Entscheidung 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
(58) Die norwegischen Behörden erklärten, dass visitnorway.com allgemeine Informationen und Produktinformationen anbiete. Allgemeine Informationen beziehen sich auf Informationen von öffentlichem Interesse, z. B. Neuigkeiten zu den Nordlichtern usw. Produktinformationen beziehen sich auf bestimmte kommerzielle Tätigkeiten, also Hotels, touristische Aktivitäten usw. Siehe Erwägungsgrund 48.
(59) Anlage I zum Schreiben von IN vom 24. November 2014. Stellungnahme zu den Bemerkungen von New Mind | tellUs (Dokument Nr. 730560).
(60) Zusätzliche Auskünfte des Beschwerdeführers. E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2015 (Dokument Nr. 734800).
(61) Antwort der norwegischen Behörden auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2015, siehe vorherige Fußnote (Dokument Nr. 742759).
(62) Urteile Belgien/Kommission (Tubemeuse), C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 25, und France Télécom (Bouygues), T-425/04 RENV und T-444/04 RENV, EU:T:2015:450, Rn. 186.
(63) Urteile Höfner und Elser/Macroton, C-41/90, EU:C:2011:732, Rn. 21-23; Pavlov und andere, C-180/98 bis C-184/98, EU:C:2000:428 und Rechtssache E-5/07 Private Barnehagers Landsforbund, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 2008, S. 61, Rn. 78.
(64) Urteil Ministero dell'Economica e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA, C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 108.
(65) Urteil Banco Exterior de España, C-37/92, EU:C:1993:836, Rn. 11.
(66) Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten können in ein und demselben Sektor nebeneinander bestehen und mitunter sogar von ein und derselben Einrichtung erbracht werden. In diesem Szenario ist die Einheit nur im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten als Unternehmen zu betrachten. Siehe Urteil Kommission/Italien, C-118/85, EU:C:1987:283, Rn. 7. Siehe auch die Entscheidung 2006/225/EG der Kommission vom 2. März 2005 über die Beihilferegelung die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 25), Erwägungsgrund 43.
(67) Abrufbar unter: https://www.regjeringen.no/globalassets/upload/NHD/Vedlegg/Brev/2013_oppdragsbrev_innovasjonnorge.pdf#search=OPPDRAGSBREV®j_oss=1
(68) Siehe Urteil Federación Española de Empresas de Tecnología Sanitaria (FENIN)/Kommission, C-205/03, EU:C:2006:453, Rn. 26.
(69) Schlussanträge des Generalanwalts, Federación Española de Empresas de Tecnología Sanitaria (FENIN)/Kommission, C-205/03, EU:C:2005:666, Rn. 31.
(70) Siehe Urteile Pavel Pavlov und andere, C-180/98 bis C-184/98, EU:C:2000:428, Rn. 76, und Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 20.
(71) Rechtssache E-6/98, Norway/ESA, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1998, S. 242, Rn. 34. Siehe auch Urteile Kommission und Spanien/Regierung von Gibraltar und des Vereinigten Königreichs, C-106/09 und C-107/09, EU:C:2011:732, sowie Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 19 und 20.
(72) Urteil Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 52, und SIC/Kommission, T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 83.
(73) Urteil Chronopost SA/Kommission, C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, EU:C:2003:388, Rn. 40.
(74) Siehe beispielsweise die Entscheidungen der Überwachungsbehörde Nr. 84/15/COL betreffend die mutmaßliche Quersubventionierung von Kursen im Bereich Seeverkehr, die von Redningsselskapet und der Universität Tromsø durchgeführt werden (ABl. C 193 vom 11.6.2015, S. 9), abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/media/esa-docs/physical/84-15-COL.pdf); Nr. 142/03/COL betreffend die Neuausrichtung und Zuweisung der öffentlichen Mittel für das Arbeitsforschungsinstitut (ABl. C 248 vom 16.10.2003, S. 6); Nr. 343/09/COL hinsichtlich der Immobilientransaktionen der Gemeinde Time bezüglich der Immobilien Nummer 1/152, 1/301, 1/630, 4/165, 2/70 und 2/32 (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 72); Nr. 496/13/COL betreffend die Finanzierung des Konzerthauses und Konferenzzentrums Harpa (ABl. L 172 vom 12.6.2014, S. 36), Erwägungsgrund 56 und die dort angeführten Entscheidungen, und Nr. 174/13/COL betreffend die Finanzierung kommunaler Abfallentsorgungsunternehmen (ABl. C 263 vom 12.9.2013, S. 5). Im gleichen Sinne heißt es in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation: „Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, fällt die öffentliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden.“ (Rn. 18, Hervorhebung hinzugefügt).
(75) Diese Bedingungen sind aufgeführt in der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17), aufgenommen in den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2007 vom 8. Juni 2007 (ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 15, und EWR-Beilage Nr. 48 vom 11.10.2007, S. 12).
(76) Urteil Chronopost SA/Kommission, C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, EU:C:2003:388, Rn. 40.
(77) Es wird auf die Grafik im Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 verwiesen (Dokument Nr. 688215).
(78) Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Entwicklungskosten im Budget für IN für 2013 berücksichtigt wurden, dem Jahr, in dem die Kosten entstanden. Siehe weitere Angaben in den Erwägungsgründen 113 bis 115.
(79) Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775).
(80) Anhang zur E-Mail von IN an die Überwachungsbehörde vom 14. April 2015 (Dokument Nr. 753927).
(81) Anhang 2 zur E-Mail von IN vom 14. April 2015 (Dokument Nr. 753927).
(82) Anlage 3 zur Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720778).
(83) Aktivierte Kosten werden in der Unternehmensbilanz als Teil einer Sachanlage anerkannt und nicht als Aufwand in dem Zeitraum erfasst, in dem sie angefallen sind. Folglich sind nichtaktivierte Kosten nur ein Aufwand für das Jahr, in dem sie anfallen.
(84) Ein Exemplar der NRS 19 wurde der Überwachungsbehörde als Anlage II zum Schreiben vom 24. November 2014 übermittelt (Dokument Nr. 730560).
(85) Der Rechtsprechung zufolge ist eine Maßnahme, die potenziell allen Unternehmen zugänglich ist, nicht selektiv. Siehe u. a. das Urteil Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22.
(86) Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass diese Methodik seit 2013 konsequent auf alle Premium-Vereinbarungen angewendet wird, einschließlich der Vereinbarungen zu den beiden ersten Pilotprojekten, d. h. VisitSØrlandet und VisitTrondheim. In der Anlage 4 zur Antwort auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720779) übermittelte IN der Überwachungsbehörde eine Kopie aller abgeschlossenen Partnerschafts-Vereinbarungen.
(87) Das Vollkosten-Stundenmodell unterscheidet sich vom Basiskosten-Stundenmodell, bei dem einige gemeinsame Kosten von den Gesamtkosten abgezogen werden können. Dieses Modell wird von IN im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarungen nicht angewendet. IN erklärte, dass dieses Modell mit der Verabschiedung der Leitlinien für Nutzerzahlungen im Jahr 2011 aufgegeben wurde. Die Vollkosten-Methodik wird für alle Dienstleistungen von IN genutzt, wenn die gleiche Dienstleistung von privaten Akteuren erbracht werden kann (Dokument Nr. 720775, Antwort auf die Einleitungsentscheidung).
(88) Der Anteil der von den Mitarbeitern für das Projekt aufgewandten Zeit wird ebenfalls vorab festgesetzt (Dokument Nr. 720778, Anlage 3 zur Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung).
(89) Die Überwachungsbehörde stellt fest, das 2013 nur die Pilotprojekte unterzeichnet wurden.
(90) Schreiben von IN vom 24. November 2014 (Dokument Nr. 730560).
(91) In der Antwort auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775) erläutert IN ausführlicher, dass die RTV und DMO seit 2013 in die neue Projektstruktur eingebunden sind. Die RTV und DMO haben ebenfalls Zeit und Mittel aufgewendet. Ihre direkte Einbindung und Beteiligung am Projekt rechtfertigen einen Stundensatz unter dem von IN berechneten allgemeinen Stundensatz. Ein vollständiges Verzeichnis der Mehrkosten der Pilotprojekte wurde der Überwachungsbehörde als Anlage 6 der Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720781) vorgelegt.
(92) Diese Preismethodik wird von anderen auf dem Markt tätigen privaten Unternehmen angewendet. Informationen zu dieser Kostenzuordnungsmethode finden sich unter https://www.adspeed.com/Knowledges/1104/Blog/How_much_charge_advertising_website.html oder http://www.quora.com/What-is-an-industry-accepted-cost-per-page-view-of-dynamic-content-not-cache-able. So nutzt Google diese Methodik für einige seiner Dienste (Information abrufbar unter https://support.google.com/adwords/answer/2472735?hl=de).
(93) Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775).
(94) E-Mail von IN an die Überwachungsbehörde vom 14. April 2015 (Dokument Nr. 753927).
(95) E-Mail von IN an die Überwachungsbehörde vom 20. Mai 2015 (Dokument Nr. 757843). Ein Exemplar des Kontos wurde dem Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688215) und als Anlage 3 zur Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720778) beigefügt.
(96) E-Mail von IN an die Überwachungsbehörde vom 20. Mai 2015 (Dokument Nr. 757843).
(97) Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775). Siehe auch E-Mail von IN vom 14. April 2015 (Dokument Nr. 753927).
(98) Urteil EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, EU:T:2000:148, Rn. 122.
(99) Urteil Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, (West-LB) T-228/99 und T-233/99, EU:T:2006:405, Rn. 207.
(100) Urteil West-LB, siehe oben, Rn. 314, und Italien/Kommission (Eni-Lanerossi), C-303/88, EU:C:1991:136, Rn. 22.
(101) Urteil Chronopost SA/Kommission, C-83/01 P, C-93-01 und C-94/01 P, EU:C:2003:388, Rn. 40.
(102) In Abschnitt 1 Absatz 2 des Leitfadens zur verarbeitenden Industrie heißt es: „In diesem Kapitel wird zunächst der unter Nummer 1 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erwähnte und im Folgenden“ Transparenz-Richtlinie „genannte Rechtsakt ausführlich behandelt und der Grundsatz entwickelt, dass immer dann, wenn der Staat einem Unternehmen Kapital unter Umständen bereitstellt, die für einen Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen nicht annehmbar wären, er gegen das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers verstößt und eine staatliche Beihilfe vorliegt.“ Der Leitfaden ist abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/?1=1&showLinkID=16995&1=1 (ABl. L 274 vom 26.10.2000. EWR-Beilage Nr. 48 vom selben Tag).
(103) Ebenda, Absatz 1 unter dem Titel „Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in der Praxis“.
(104) Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775).
(105) Dies steht im Einklang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag. Im Leitfaden für den Rundfunk beispielsweise hält es die Überwachungsbehörde für nicht angemessen, bei der Erbringung des öffentlichen Dienstes einen Gewinn zu verlangen. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten kann dagegen ein Gewinnelement, das eine faire Kapitalrendite unter Berücksichtigung des Risikos gewährleistet, als angemessen betrachtet werden. Siehe Rn. 72 des Leitfadens.
(106) IN erbringt über die Plattform visitnorway.com nichtwirtschaftliche und wirtschaftliche Dienstleistungen. Der Gesamtbetrieb der Plattform sieht nicht unbedingt einen Gewinn vor. Der Umfang der vorliegenden Entscheidung ist jedoch auf die Würdigung beschränkt, ob IN einen angemessenen Gewinn aus den wirtschaftlichen Dienstleistungen erzielt. Die Zahlen zur Erbringung nichtwirtschaftlicher Dienstleistungen liegen außerhalb des Anwendungsbereichs der Beihilfevorschriften.
(107) Anlage 3 zur Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720778). Der Überwachungsbehörde wurden ausführliche Excel-Blätter zu den Kosten der Premium-Partnerschaftsvereinbarungen und zum Wirtschaftsmodell für die Kostenzuordnung übermittelt (Dokument Nr. 727330).
(108) Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775).
(109) Schreiben von IN vom 24. November 2014 (Dokument Nr. 730560).
(110) Urteil Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 70. Dem Gerichtshof zufolge geht es darum, „dass man sich … in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss“ (Rn. 71).
(111) Dokument Nr. 720781.
(112) Die Rechtsprechung lässt eine langfristige Gewinnmaximierung durch öffentliche Unternehmen zu. Siehe Urteile Italien/Kommission (Lanerossi), C-303/88, EU:C:1991:136, Rn. 22; Italien/Kommission (Alfa-FIAT), C-305/89, EU:C:1991:142, Rn. 20; und Ciudad de la Luz/Kommission, T-319/12 und T-321/12, EU:T:2014:604, Rn. 41.
(113) Das Gericht hat betont, dass öffentliche Unternehmen die wirtschaftliche Vernünftigkeit ihrer Projekte nachweisen müssen. Siehe Urteil Corsica Ferries, T-565/08, EU:T:2012:415, Rn. 84.
(114) Urteil van der Kooy BV, 67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 29 und 30, sowie Belgien/Kommission, C-56/93, EU:C:1996:64, Rn. 10.
(115) In der Entscheidung zu SFMI-Chronopost gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht anormal ist, dass in der Anlaufphase die Zahlungen eines neuen Unternehmens für logistische und kommerzielle Unterstützung seitens des Mutterunternehmens nur die variablen Kosten decken. (Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 37)).
(116) Schreiben von IN vom 24. November 2014 (Dokument Nr. 730560).
(117) Siehe Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775).
(118) Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688215) und Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775)).
(119) Anlage 7 zur Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720782).
(120) Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775).
(121) Anlage 7 zur Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720782).
(122) Schreiben von IN vom 28. Oktober 2013 (Dokument Nr. 688215).
(123) Urteile WestLB/Kommission, Rn. 254, und Ciudad de la Luz/Kommission, Rn. 44.
(124) Schreiben von IN vom 24. November 2014 (Dokument Nr. 730559).
(125) Eine Kopie der Antwort von NetNames wurde der Überwachungsbehörde als Anlage III zum Schreiben von IN vom 24. November 2014 (Dokument Nr. 730560) übermittelt.
(126) Urteile Van Landewyck, 209/78 bis 215/78 und 218/78, EU:C:1980:248, Rn. 88; FFSA und andere, C-244/94, EU:C:1995:392, Rn. 21; und MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28.
(127) Es wird verwiesen auf die E-Mail von IN vom 17. April 2015 (Dokument Nr. 754218) und die Antwort von IN auf die Einleitungsentscheidung (Dokument Nr. 720775), Kapitel 4.3.3.2.