3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/8


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA 08/2017

EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Projekte zur Entsendung von erfahrenen und neuen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern, deren Schwerpunkt auf der Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger und von Katastrophen betroffener Gemeinschaften und durchführender Organisationen liegt

(2017/C 67/08)

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe (nachstehend „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (1) und die damit verbundenen Rechtsvorschriften (2) schaffen einen Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern.

Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden Finanzhilfen zur Unterstützung von Maßnahmen zur Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern im Rahmen von Projekten bereitgestellt, deren Schwerpunkt auf der Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Katastrophenbereitschaft und der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung liegt.

1.   Ziele

Ziel dieser Aufforderung ist die Bereitstellung von Finanzhilfen für Projekte zur Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe. Diese Projekte werden zur Stärkung der Kapazitäten der Union beitragen, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, die darauf abzielt, die Kapazitäten und die Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften in Drittländern zu stärken, wobei der Schwerpunkt auf der Katastrophenbereitschaft, der Reduzierung des Katastrophenrisikos und der besseren Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung liegt. Darüber hinaus können im Rahmen dieser Projekte die Kapazitäten von durchführenden Entsende- und Aufnahmeorganisationen gestärkt werden, die an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe teilnehmen oder teilnehmen möchten, unter anderem im Hinblick auf die Instrumente und Methoden für die Katastrophenfrühwarnung.

Die Europäische Kommission erwartet sich von dieser Aufforderung folgende Ergebnisse:

525 neue/erfahrene Freiwillige sollen zu Gemeinschaften in schutzbedürftigen und von Katastrophen betroffenen Drittländern entsandt werden.

Für neue Fachkräfte: Möglichkeit, vor der Entsendung Praktika in der EU zu absolvieren;

Möglichkeiten für Online-Volunteering zur Unterstützung oder Ergänzung der Projektaktivitäten;

die im Rahmen dieser Aufforderung finanzierten Projekte sollen Synergieeffekte mit EU-finanzierten Maßnahmen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe oder des Katastrophenschutzes in den jeweiligen Ländern/Regionen erzeugen und diese ergänzen.

2.   Förderfähige Einrichtungen

Alle am Projekt beteiligten Organisationen werden nachfolgend als das „Konsortium“ bezeichnet.

Alle Antragsteller, die an der Antragstellung im Rahmen dieser Aufforderung beteiligt sind und entweder als Entsende- oder als Aufnahmeorganisation fungieren, müssen für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifiziert sein. Ausführliche Angaben zum Zertifizierungsverfahren können abgerufen werden unter

https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/certification-mechanism-for-sending-and-hosting-organisations_en

Die Organisation, die im Namen aller Antragsteller den Antrag stellt (Koordinator), muss eine für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifizierte Entsendeorganisation in der EU sein.

Bei den übrigen Antragstellern muss es sich um für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifizierte Entsende- oder Aufnahmeorganisationen handeln.

Projektvorschläge, an denen Entsende- und Aufnahmeorganisationen beteiligt sind, die sich vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen (Abschnitt 8) um eine Zertifizierung beworben haben, werden bei der Prüfung der Förderfähigkeit und bei der Bewertung berücksichtigt. Die Auswahl dieser Projektvorschläge hängt jedoch vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens ab.

Um die Chance zu erhöhen, dass über Ihren Antrag rechtzeitig entschieden wird, wird dringend empfohlen, die Zertifizierung spätestens bis zum 12. Mai 2017 zu beantragen.

An einem Projektkonsortium müssen mindestens zwei zertifizierte Entsendeorganisationen in zwei verschiedenen Ländern und zwei zertifizierte Aufnahmeorganisationen beteiligt sein.

Nicht zertifizierte Organisationen können als Partner in das Konsortium einbezogen werden, damit sie ihr spezifisches Fachwissen in Bereichen beisteuern, die für die Ziele oder Maßnahmen des Projekts relevant sind (Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung). Diese Organisationen müssen die in der Verordnung in Artikel 10 Absatz 3 bzw. Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllen.

3.   Förderfähige Aktivitäten

Die im Rahmen dieser Aufforderung geförderten Aktivitäten müssen Folgendes einschließen:

Entsendung von erfahrenen oder neuen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu Projekten der humanitären Hilfe in den Bereichen Reduzierung des Katastrophenrisikos, Katastrophenbereitschaft und Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung in Drittländern auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung. Dies umfasst die Auswahl, Rekrutierung und Vorbereitung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie Kommunikationsmaßnahmen gemäß dem Kommunikationsplan der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

Zu den Aktivitäten zur Unterstützung der Durchführung der Hauptmaßnahme zählen beispielsweise:

Praktika für neue Freiwillige in Entsendeorganisationen in der EU;

Stärkung der Kapazitäten schutzbedürftiger, von Katastrophen betroffener Gemeinschaften und lokaler Organisationen;

Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen;

technische Unterstützung für Entsendeorganisationen;

Aktivitäten zur Förderung der Beteiligung von Freiwilligen, die ihre Fähigkeiten über das Internet zur Verfügung stellen, sowie von freiwilligem Engagement von Beschäftigten, um die Aktivitäten von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu unterstützen.

Zu den geförderten Projektaktivitäten gehören beispielsweise:

Information, Kommunikation und Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Gefahren- und Risikoanalyse und Frühwarnung;

Notfallplanung und Reaktionsbereitschaft;

Schutz von Existenzgrundlagen und Vermögenswerten sowie kleinere Vorsorgemaßnahmen.

Zu den geförderten Aktivitäten im Bereich Kapazitätsaufbau und technische Unterstützung zählen beispielsweise:

Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Kapazitäten;

Untersuchungs- und Sondierungsbesuche zur Erstellung einer detaillierten Bedarfsbewertung für die Maßnahme;

Seminare und Workshops;

Job-Shadowing;

Twinning-Vereinbarungen und Austausch von Mitarbeitern;

Austausch von Kenntnissen, organisatorischen Lernprozessen und bewährten Verfahren;

Studienbesuche;

Maßnahmen zur Förderung der Bildung von Partnerschaften;

Maßnahmen zur Unterstützung von Organisationen bei der Einhaltung der humanitären Kernstandards;

Maßnahmen zum Ausbau der regionalen Zusammenarbeit;

(nur für die technische Unterstützung) Coaching und Mentoring der wichtigsten bezahlten Mitarbeiter und Freiwilligen von Entsendeorganisationen;

(nur für den Kapazitätsaufbau) Schulungen für Ausbilder, Coachs, Mentoren und Multiplikatoren in Drittländern

(nur für den Kapazitätsaufbau) Studienbesuche von bis zu drei Monaten für wichtige bezahlte Mitarbeiter oder Freiwillige aus Drittländern, die bei EU-Antragsteller-/Partnerorganisationen untergebracht werden sollen.

Die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sind von erfahrenen Freiwilligen oder von neuen Freiwilligen mit umfassender Erfahrung im Bereich des Kapazitätsaufbaus unter der Aufsicht einer erfahrenen Fachkraft durchzuführen.

Die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Online-Volunteering müssen mit dem Projekt in Zusammenhang stehen und über die von der Kommission verwaltete Online-Plattform „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ umgesetzt werden.

4.   Förderfähige Freiwilligen-Kandidaten

Die Entsende- und Aufnahmeorganisationen müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 verankerten Standards und Verfahren für Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe einhalten.

Folgende Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können sich als Freiwilligen-Kandidaten bewerben:

Bürger der Europäischen Union und

Drittstaatsangehörige, die langfristig Aufenthaltsberechtigte eines Mitgliedstaats sind.

Folgende Personen können Freiwilligen-Kandidaten sein:

neue Fachkräfte, insbesondere junge Absolventen mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung und weniger als fünf Jahren Erfahrung im Bereich humanitäre Hilfe,

und

erfahrene Fachkräfte mit fünf Jahren Berufserfahrung als Führungskraft oder Experte.

Die Auswahl der Freiwilligen-Kandidaten wird von den Entsende- und Aufnahmeorganisation gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (Kapitel 2) vorgenommen. Die ausgewählten Kandidaten müssen an dem verpflichtend vorgeschriebenen Schulungsprogramm teilnehmen, das im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe angeboten wird (3). Für die Entsendung als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe kommen nur diejenigen Freiwilligen-Kandidaten in Betracht, die diese Schulung und Bewertung erfolgreich durchlaufen haben.

Darüber hinaus müssen neue EU-Freiwilligen-Kandidaten für humanitäre Hilfe, von denen die Entsende- und Aufnahmeorganisationen die Absolvierung eines Praktikums verlangen, diese Schulung und Bewertung ebenfalls erfolgreich durchlaufen.

Schulungen für die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe finden zwischen April und Juli 2018 statt. Bei der Planung der Maßnahmen müssen die Antragsteller bei dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen diese Termine bei der Planung ihrer Arbeitsabläufe und ihres Zeitplans berücksichtigen (d. h. Bekanntmachung von freien Stellen für die Entsendung; Erstellung einer engeren Auswahlliste der Freiwilligen-Kandidaten für eine mögliche Entsendung; Online-Schulung der Kandidaten mindestens zwei Wochen lang; Schulung der Freiwilligen-Kandidaten vor Ort über zehn bis zwölf Tage; Beginn des Praktikums/Einsatzes). Die Organisationen sollten daher darauf vorbereitet sein, ihre freien Stellen mindestens drei Monate vor Beginn der Schulung auszuschreiben.

5.   Förderfähige Orte für die Aktivitäten und Zeitrahmen

Praktika vor der Entsendung (nur für neue Freiwillige) müssen in einer der am Projekt teilnehmenden Entsendeorganisationen (falls möglich in einem anderen Land als dem Herkunftsland) absolviert werden und dürfen maximal sechs Monate dauern.

Die Entsendungsdauer kann zwischen einem Monat (Mindestdauer) und 18 Monaten (Höchstdauer) liegen.

Im Vorfeld dieser Aufforderung wurde eine Liste der im Jahr 2017 für Entsendungen und Kapazitätsaufbaumaßnahmen infrage kommenden Drittländer erstellt. Hierfür wurde eine ähnliche Bedarfsbewertungsmethode herangezogen wie für Maßnahmen der humanitären Hilfe, wobei allerdings Gebiete ausgeschlossen wurden, in denen anhaltende bewaffnete Konflikte herrschen. Diese Liste sowie ausführliche Angaben zur Methodik können unter folgendem Link abgerufen werden: https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

Diese Liste kann im Fall von Ereignissen, die die Sicherheit und den Schutz der Freiwilligen gefährden könnten, geändert werden.

Die Projektaktivitäten müssen nicht zwingend in den Partnerländern stattfinden, solange die betreffenden Länder ebenfalls in der vorstehend genannten Länderliste aufgeführt werden.

Die Projekte müssen am 1. Dezember 2017 anlaufen; die Höchstdauer beträgt 24 Monate.

Anträge für Projekte mit einer längeren Laufzeit als in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen sind nicht zulässig.

Sollte der Begünstigte nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts jedoch feststellen, dass es — aus hinreichend gerechtfertigten Gründen — unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden.

Eine solche Verlängerung um höchstens drei Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. Die maximale Laufzeit beträgt in diesem Fall 27 Monate.

6.   Vergabekriterien

Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz des Projekts (maximal 30 Punkte),

Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte),

Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte),

Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte).

Projekte, die insgesamt weniger als 60 Punkte erhalten, kommen nicht für eine Finanzhilfe infrage.

7.   Mittelausstattung

Für die Kofinanzierung von Projekten werden zweckgebundene Mittel in Höhe von insgesamt 12 600 000 EUR veranschlagt.

Die maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt 1 400 000 EUR. Anträge auf Finanzhilfen von weniger als 100 000 EUR kommen für eine Förderung nicht in Betracht. Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) geht davon aus, dass zwölf Vorschläge finanziert werden.

Die EACEA behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

8.   Frist für die Einreichung der Anträge

Anträge auf Finanzhilfe sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen, wobei das eigens für diesen Zweck gestaltete elektronische Antragsformular (e-Form) zu verwenden ist. Das e-Form ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/documents/eforms_en

Das vollständig ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 6. Juni 2017 um 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Zeit) einzureichen.

9.   Weitere Informationen

Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/08/2017 — und unter Verwendung des für diesen Zweck vorgesehenen elektronischen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.

Diese Dokumente können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: EACEA-EUAID-VOLUNTEERS@ec.europa.eu


(1)  Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 der Kommission vom 20. November 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 52) und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung von Standards für Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (ABl. L 373 vom 31.12.2014, S. 8).

(3)  Weitere Informationen sind der Ausschreibung für ein Schulungsprogramm und die Ausbildung von freiwilligen Bewerbern im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, 2015/S 069-122685, zu entnehmen.