16.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7908 — CMA CGM/NOL)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 100/06)
1. |
Am 8. März 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CMA CGM (Frankreich) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung im Wege eines am 7. Dezember 2015 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Neptune Orient Lines (Singapur). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — CMA CGM: Die in Frankreich ansässige CMA CGM ist im Seeverkehr tätig und erbringt insbesondere Containerlinien- und Stauereidienste. Mit einer Flotte von 470 Schiffen bedient der CMA-CGM-Konzern 450 Handelshäfen auf 170 Schifffahrtslinien; — Neptune Orient Lines: Die in Singapur ansässige Neptune Orient Lines erbringt mit einer unter der Marke „American President Lines“ betriebenen Flotte von 94 Schiffen Dienstleistungen im Seeverkehr. Ihre Schiffe laufen auf mehr als 80 wöchentlich bedienten Linienstrecken Häfen in über 50 Ländern weltweit an. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7908 — CMA CGM/NOL per Fax (Nummer +32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).