7.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7784 — CF Industries Holdings/OCI Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 370/05)

1.

Am 30. Oktober 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CF Industries Holdings, Inc. („CFI“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über Teile des Unternehmens OCI N.V. („OCI Business“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CF: Herstellung und Vertrieb von Stickstoffdüngern und anderen Stickstofferzeugnissen. Das Unternehmen betreibt Anlagen zur Stickstoffherstellung in den Vereinigten Staaten, in Kanada und im Vereinigten Königreich. Es vertreibt Pflanzennährstoffe über größtenteils in den Vereinigten Staaten befindliche Terminals, Lagerhäuser und Transportmittel.

—   OCI Business: Herstellung und Lieferung von Stickstoffdüngern, Melamin und Methanol sowie Handel mit Stickstoffdüngern. Das Unternehmen besitzt Produktionsanlagen in den Vereinigten Staaten und den Niederlanden, und verfügt über ein weltweites Vertriebsnetz.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7784 — CF Industries Holdings/OCI Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).