23.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 131/1


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

EPSO/AST-SC/04/15 — AMTSDIENER DES PARLAMENTS (M/W) (AST SC 1)

(2015/C 131 A/01)

Bewerbungsschluss: 27. Mai 2015 um 12.00 Uhr (mittags) MEZ

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Erstellung einer Reserveliste mit 30 erfolgreichen Bewerbern durch, die vom Europäischen Parlament als Amtsdiener (Beamte der Funktionsgruppe AST-SC) eingestellt werden können. Die Bewerber können auch vom Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg zur Wahrnehmung ähnlicher Aufgaben eingestellt werden (jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen).

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und die im Amtsblatt der Europäischen Union C 70 A vom 27. Februar 2015 veröffentlichten „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Aus-wahlverfahren“http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AC%3A2015%3A070A%3ATOC bilden den rechtlich verbindlichen Rahmen für dieses Auswahlverfahren.

WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?

Die Amtsdiener des Parlaments unterstützen die Abgeordneten des Europäischen Parlaments sowie andere Würdenträger bei Plenartagungen, Sitzungen der anderen parlamentarischen Gremien sowie bei sonstigen Veranstaltungen, die in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments stattfinden. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Vorbereitung und Betreuung der Sitzungssäle, die Betreuung der Teilnehmer oder Besucher und die Abwicklung protokollarischer Tätigkeiten.

Diese Tätigkeit setzt eine hohe Verfügbarkeit und flexible Arbeitszeiten voraus und ist mit einem wechselnden Einsatz an den drei Arbeitsorten des Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) sowie an anderen Orten verbunden.

In ANHANG I sind weitere Informationen über die typischen Aufgaben aufgeführt.

KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG IN FRAGE?

Zum Zeitpunkt der Validierung Ihrer Bewerbung müssen Sie ALLE nachstehenden Zulassungsbedingungen erfüllen:

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Sie müssen als Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats im Besitz Ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sein.

Sie müssen Ihren Verpflichtungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften über den Wehrdienst nachgekommen sein.

Sie müssen den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen.

Besondere Zulassungsbedingungen: Sprachkenntnisse

Sprache 1: Mindestniveau C1 in einer der 24 EU-Amtssprachen

Sprache 2: Mindestniveau B2 in Deutsch, Englisch oder Französisch (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein)

Sprache 3: Mindestniveau A2 in einer der 24 EU-Amtssprachen (darf weder mit Sprache 1 noch mit Sprache 2 identisch sein)

Weitere Informationen zu den Sprachniveaus finden Sie im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen ( https://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr)

Besondere Zulassungsbedingungen: Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung

Postsekundärer Bildungsabschluss (durch ein Diplom attestiert)

oder

Sekundarschulabschluss , der zum Besuch einer postsekundären Bildungsstätte berechtigt, und eine anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung

oder

Berufsausbildung (dem postsekundären Abschluss gleichwertig) und eine anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung

oder

Berufserfahrung von mindestens 8 Jahren

Einzelheiten zu den Bildungsabschlüssen finden Sie im Anhang I zu den „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“ ( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AC%3A2015%3A070A%3ATOC)

Die verlangte Berufserfahrung sollte die praktische Betreuung von Sitzungs- und/oder Konferenzsälen und/oder Gerichtssälen, insbesondere in einem nationalen Parlament, in einer regionalen, nationalen oder internationalen Organisation oder in einer anderen Organisation betreffen. Die Berufserfahrung muss direkt und überwiegend mit den in ANHANG I beschriebenen Aufgaben eines Amtsdieners in Zusammenhang stehen.

Die gewählte zweite Sprache muss Englisch, Französisch oder Deutsch sein. Dies sind die wichtigsten Arbeitssprachen der EU-Organe und -Einrichtungen. Im Interesse des Dienstes müssen neu eingestellte Mitarbeiter sofort in der Lage sein, in mindestens einer dieser Sprachen zu arbeiten und effizient zu kommunizieren.

Aufgrund der großen sprachlichen Vielfalt innerhalb des Europäischen Parlaments und der eingeladenen Würdenträger und Besucher wird für dieses Auswahlverfahren eine dritte Sprache vorausgesetzt. Die Amtsdiener müssen in der Lage sein, mit Menschen zu kommunizieren, die sich in einer Vielzahl anderer Sprachen ausdrücken.

Weitere Informationen zur Verwendung von Sprachen in den EU-Auswahlverfahren finden Sie im ANHANG II.

WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB?

1.    Computergestützte Multiple-Choice-Tests

Wenn die Zahl der Bewerber oberhalb einer bestimmten Schwelle liegt, die EPSO in seiner Funktion als Anstellungsbehörde festgelegt hat, werden alle Bewerber, die ihre Bewerbung fristgerecht validiert haben, zu einer Reihe von computergestützten Multiple-Choice-Tests in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum eingeladen.

Falls die Zahl der Bewerber unter dem Schwellenwert liegt, finden diese Tests im Rahmen der Assessment-Phase statt (Ziffer 3).

Die computergestützten Multiple-Choice-Tests werden nach folgendem Schema durchgeführt:

Tests

Sprache

Fragen

Dauer

Erforderliche Mindestpunktzahl

Sprachlogisches Denken

Sprache 1

20 Fragen

35 Min.

10/20

Zahlenverständnis

Sprache 1

10 Fragen

20 Min.

Zahlenverständnis und abstraktes Denken zusammen: 10/20

Abstraktes Denken

Sprache 1

10 Fragen

10 Min.

Das Nichtbestehen dieser Tests führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren. Die bei diesen Tests erzielten Punkte gehen nicht in die Berechnung der bei den anderen Prüfungen der Assessment-Phase erzielten Punkte ein.

2.    Auswahl anhand der Befähigungsnachweise

In einem ersten Schritt wird anhand der Angaben in der Online-Bewerbung geprüft, ob der Bewerber die Zulassungsbedingungen erfüllt. Dies kann auf zweierlei Weise erfolgen:

Werden die computergestützten Tests im Vorfeld durchgeführt , so wird — angefangen bei den Bewerbern, die bei diesen Tests am besten abgeschnitten haben — in absteigender Reihenfolge die Erfüllung der Zulassungsbedingungen überprüft, bis die Zahl der für die nächste Phase in Betracht kommenden Bewerber den unter Ziffer 1 genannten Schwellenwert erreicht. Die Online-Bewerbungen der übrigen Bewerber werden nicht überprüft.

Werden die computergestützten Tests nicht im Vorfeld durchgeführt , so werden die Online-Bewerbungen aller Bewerber im Hinblick auf die Erfüllung der Zulassungsbedingungen überprüft.

Nur bei den Bewerbern, bei denen gemäß obigem Verfahren festgestellt wurde, dass sie für die nächste Phase in Betracht kommen , wird in einem zweiten Schritt eine Auswahl anhand der Befähigungsnachweise auf der Grundlage ihrer Angaben in der Rubrik „Talentfilter“ des Bewerbungsbogens vorgenommen. Der Prüfungsausschuss weist jedem Auswahlkriterium entsprechend seiner Bedeutung einen bestimmten Gewichtungsfaktor (1 bis 3) zu; jede Antwort wird mit 0 bis 4 Punkten bewertet.

Anschließend multipliziert der Prüfungsausschuss die Punkte mit dem Gewichtungsfaktor jedes einzelnen Kriteriums und addiert diese, um die Bewerber herauszufiltern, deren Profil sich am besten mit den zu erfüllenden Aufgaben deckt.

Weitere Informationen zu den Auswahlkriterien finden Sie im ANHANG III.

3.    Assessment-Phase

Zu dieser Phase werden höchstens dreimal so viele erfolgreiche Bewerber eingeladen, wie es Plätze auf der Reserveliste gibt. Wenn Sie bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise eines der besten Gesamtergebnisse erreicht haben, werden sie zur Assessment-Phase eingeladen, die sich über ein bis zwei Tage erstreckt und voraussichtlich in Brüssel stattfindet. Die Prüfungen der Assessment-Phase absolvieren Sie in Ihren Sprachen 2 und 3 .

Werden die unter Ziffer 1 beschriebenen computergestützten Multiple-Choice-Tests nicht im Vorfeld durchgeführt , absolvieren Sie diese während der Assessment-Phase.

Im Rahmen des Assessment-Phase werden sieben allgemeine Kompetenzen und die für dieses Auswahlverfahren geforderten Fachkompetenzen anhand von vier Prüfungen (allgemeines und fachspezifisches kompetenzbasiertes Gespräch und ein Test zum situationsbezogenen Urteilsvermögen in Ihrer Sprache 2 sowie ein mündlicher Sprachtest in Ihrer Sprache 3) nach folgendem Schema geprüft:

Kompetenzen

Prüfungen

1.

Analyse und Problemlösung

Situationsbezogenes Urteilsvermögen

2.

Ausdrucksfähigkeit

Allgemeines kompetenzbasiertes Gespräch

3.

Qualitäts- und Ergebnisorientierung

Situationsbezogenes Urteilsvermögen

4.

Persönliche und berufliche Weiterbildung

Allgemeines kompetenzbasiertes Gespräch

5.

Schwerpunktsetzung und Organisationsfähigkeit

Situationsbezogenes Urteilsvermögen

6.

Belastbarkeit

Situationsbezogenes Urteilsvermögen

7.

Teamfähigkeit

Situationsbezogenes Urteilsvermögen

Erforderliche Mindestpunktzahl

35/70 insgesamt

Gewichtung der allgemeinen Kompetenzen

50 % der Gesamtpunktzahl


Kompetenzen

Prüfungen

Fachspezifische Kompetenzen

Fachspezifisches kompetenzbasiertes Gespräch

Erforderliche Mindestpunktzahl

50/100

Gewichtung der Fachkompetenzen

50 % der Gesamtpunktzahl

Sprache 3

Mündlicher Sprachtest

Erforderliche Mindestpunktzahl

5/10

Die in Ihrer Sprache 3 erzielten Punkte werden nicht zur Gesamtpunktzahl der Assessment-Phase addiert; allerdings müssen Sie die Mindestpunktzahl erreichen.

4.    Reserveliste

Nach Prüfung der Nachweise der Bewerber erstellt der Prüfungsausschuss eine Reserveliste der Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen und nach der Assessment-Phase die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben. Es werden so viele Bewerber in die Reserveliste aufgenommen, bis die Zahl der verfügbaren Plätze erreicht ist. Die Namen auf der Liste werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

WANN UND WO KANN ICH MEINE BEWERBUNG EINREICHEN?

Die Bewerbung erfolgt online über die EPSO-Website http://jobs.eu-careers.eu bis zum:

27. Mai 2015 um 12.00 Uhr (mittags) MEZ.


ANHANG I

AUFGABEN

Die Amtsdiener des Parlaments unterstützen die Abgeordneten sowie die Gäste des Europäischen Parlaments insbesondere bei Plenartagungen, Sitzungen der anderen parlamentarischen Gremien sowie bei sonstigen Veranstaltungen, die in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments stattfinden.

Diese Tätigkeit setzt eine hohe Verfügbarkeit und flexible Arbeitszeiten voraus und ist mit einem wechselnden Einsatz an den drei üblichen Arbeitsorten des Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) sowie an anderen Orten verbunden.

Die Aufgaben umfassen unter anderem Folgendes:

Plenarsaal und Sitzungssäle:

praktische Unterstützung des Präsidenten;

Empfang und Betreuung der Teilnehmer;

Verteilung von Unterlagen in allen Sprachen;

Aufstellen der Namensschilder;

Überwachung der Eintragung der Abgeordneten in die Anwesenheitslisten;

Verwaltung der Anwesenheitslisten;

Gewährleistung der Sicherheit und — auf Anordnung des Präsidenten — Ergreifen von Maßnahmen, um die Ordnung im Saal aufrechtzuerhalten;

Zugangskontrolle zu den Sitzungssälen.

Protokollarische Tätigkeiten und offizielle Veranstaltungen:

Empfang und Betreuung hochrangiger Persönlichkeiten;

Beflaggung;

Anbringen der Absperrkordeln;

Ehrenspalier bei offiziellen Besuchen.

Weitere Tätigkeiten:

Verteilen, Einsammeln und Weiterleiten der Post mithilfe von Transportwagen;

Leeren der Aktencontainer, -schränke und -transportwagen;

Empfang und Betreuung von Besuchergruppen und Platzanweisung auf den Tribünen und in den Sälen; Gewährleistung der Ordnung; Sicherstellen der Einhaltung besonderer Anweisungen;

Garderobendienst für Besuchergruppen;

Durchführung administrativer Tätigkeiten (Postregistrierung, Ablage usw.);

Durchführung computergestützter administrativer Tätigkeiten (E-Mails, einfache Textverarbeitung, Intranet usw.);

Erteilen von Auskünften an Besucher, Bedienstete und andere Personen;

Unterstützung des Brandschutzdienstes:

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ANHANG II

SPRACHENREGELUNG

Im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, begründen die EU-Organe nachstehend, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken.

Die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen wurden, wurden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten verwendet. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch die in der Europäischen Union am weitesten verbreiteten und am häufigsten gelernten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse und den Bedarf des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahekommen.

Aus den gleichen Gründen empfiehlt sich eine Beschränkung der Sprachen, in denen der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem betreffenden Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen auszufüllen sind. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsbögen auf der Grundlage einheitlicher Kriterien verglichen und überprüft werden können.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — bestimmte Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).

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ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN

Der Prüfungsausschuss legt folgende Kriterien für die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise zugrunde:

1.

Berufserfahrung in der Vorbereitung von Sälen, der Unterstützung bei großen Sitzungen oder Veranstaltungen (mehrere Hundert oder Tausend Teilnehmer);

2.

Berufserfahrung im Empfang hochrangiger Persönlichkeiten und der Anwendung protokollarischer Regeln;

3.

Berufserfahrung im Bereich der passiven Sicherheit (z. B. Brandschutz);

4.

Berufserfahrung beim Empfang und in der Unterstützung von Einzelbesuchern sowie großer Besuchergruppen (Empfang, Begleitung, Platzanweisung auf den Tribünen usw.);

5.

Berufserfahrung in der Durchführung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen administrativen Tätigkeiten (z. B. Postregistrierung, Ablage usw.);

6.

Berufserfahrung in der Durchführung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen computergestützten administrativen Tätigkeiten (E-Mails, einfache Textverarbeitung, Intranet usw.);

7.

Berufserfahrung im Zusammenhang mit den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben in einem multikulturellen Umfeld;

8.

Berufserfahrung in der Unterstützung von Personen mit eingeschränkter Mobilität.

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