21.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6754 — KM Holdings/KM Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 358/05

1.

Am 14. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KM Germany Holdings GmbH („KM Holdings“, Deutschland), das letztlich von der Onex Corporation („Onex“, Kanada) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Unternehmen Krauss Maffei AG (Deutschland), MPM III LLC (USA) und MPM Equity LLC (USA) (zusammen, „KM Group“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Onex: private Kapitalbeteiligungen. Onex verwaltet insbesondere einen Fonds, dem Davis Standard LLC gehört, ein Unternehmen, das Maschinen zur Kunststoff- und Kautschukverarbeitung, insbesondere Konversions- und Extrusionsanlagen anbietet,

KM Group: weltweit tätiger Anbieter von Technologie und Dienstleistungen in verschiedenen Untersegmenten des Sektors für Maschinen zur Kunststoff- und Kautschukverarbeitung, u. a. Spritzguss-, Extrusions- und Reaktionsanlagen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6754 — KM Holdings/KM Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).