18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6686 — Terex/GAZ/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 314/11

1.

Am 10. Oktober 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Terex Corporation („Terex“, USA) und die offene Aktiengesellschaft GAZ („GAZ“, Russland), die der Unternehmensgruppe Basic Element („Basic Element“, Russland) angehört, die wiederum letztlich von Herrn Oleg DERIPASKA (Russland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Construction Equipment Corporation B.V. („JV“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Terex: Herstellung von Maschinen und Industrieprodukten für Wirtschaftszweige wie Bauwesen, Infrastruktur, Bergbau und Mineralgewinnung, verarbeitende Industrie, Schifffahrt, Transportwesen, Raffination, Energie und Versorgung,

Basic Element: Hauptgeschäftsfelder sind Energie, verarbeitende Industrie, Finanzdienstleistungen, Bauwesen, Luftfahrt und Landwirtschaft; über den GAZ-Konzern ist das Unternehmen auch in der Produktion von kleinen und mittleren Nutzfahrzeugen, Lastkraftwagen, Bussen, Pkw, Bau- und Straßenbaumaschinen sowie Antriebs- und Automobilbauteilen tätig,

JV: Herstellung von Baumaschinen in Russland sowie Vertrieb von Baumaschinen in Russland und anderen Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6686 — Terex/GAZ/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).