20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/19


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 22. November 2022 — S.R.G./Profi Credit Bulgaria EOOD

(Rechtssache C-714/22)

(2023/C 63/25)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: S.R.G.

Beklagte: Profi Credit Bulgaria EOOD

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG (1) dahin auszulegen, dass die Gebühren für Nebenleistungen, die zu einem Verbraucherkreditvertrag vereinbart wurden, wie die Gebühren für die Möglichkeit der Stundung und der Reduzierung von Raten, einen Teil des effektiven Jahreszinses für den Kredit darstellen?

2.

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die falsche Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher als Kreditnehmer als fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag anzusehen ist und das nationale Gericht die im nationalen Recht für die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag vorgesehenen Rechtsfolgen anwenden muss?

3.

Ist Art.[23] der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass eine im nationalen Recht vorgesehene Sanktion in Gestalt der Nichtigkeit des Verbraucherkreditvertrags, wonach lediglich der gewährte Kapitalbetrag zurückzuzahlen ist, verhältnismäßig ist, wenn der effektive Jahreszins im Verbraucherkreditvertrag nicht genau angegeben ist?

4.

Ist Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG (2) dahin auszulegen, dass die Gebühren für ein Paket von Nebenleistungen, die in einer gesonderten Zusatzvereinbarung zu einem Verbraucherkreditvertrag als Hauptvertrag vorgesehen sind, als Teil des Hauptgegenstands des Vertrags anzusehen sind und daher nicht Gegenstand der Prüfung der Missbräuchlichkeit sein können?

5.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. o des Anhangs der Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Klausel in einem Vertrag über Nebenleistungen zu einem Verbraucherkredit missbräuchlich ist, wenn dem Verbraucher darin die abstrakte Möglichkeit gewährt wird, seine Zahlungen zu stunden und umzuplanen, wofür er auch dann Gebühren schuldet, wenn er diese Möglichkeit nicht in Anspruch nimmt?

6.

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher einen Teil der Verfahrenskosten in folgenden Fällen aufzuerlegen: 1) wenn dem Antrag auf Feststellung, dass Beträge infolge der festgestellten Missbräuchlichkeit einer Klausel nicht geschuldet werden, teilweise stattgegeben wird […]; 2) wenn die Rechtsausübung durch den Verbraucher bei der Bezifferung der Forderung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist und 3) immer wenn eine missbräuchliche Klausel vorliegt, einschließlich der Fälle, in denen sich das Vorliegen der missbräuchlichen Klausel weder ganz noch teilweise auf die Höhe der Forderung des Kreditgebers unmittelbar auswirkt oder die Klausel nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens steht?


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

(2)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).