17.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-192/16, NG/Europäischer Rat
(Rechtssache C-208/17 P)
(2017/C 231/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: NG (Prozessbevollmächtigte: P. O’Shea, BL, I. Whelan, BL, B. Burns, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Rat
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017, mit dem es entschieden hat, die Klage wegen seiner Unzuständigkeit abzuweisen, in vollem Umfang aufzuheben; |
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über die den Gegenstand dieses Rechtsmittels bildende Angelegenheit endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass das Gericht seine Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, sowie dem Beklagten in der Rechtssache T-192/16 die Kosten des Rechtsmittelführers im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gerichts und mit diesem Rechtsmittel aufzuerlegen; |
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die in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, mit der Maßgabe, dass es sich für zuständig zu erklären hat. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Begründungsmangel; |
2. |
Keine angemessene Prüfung der Frage, ob die angefochtene Übereinkunft in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates gewesen sei; |
3. |
Nichtbeachtung relevanter Sachverhaltsfragen; |
4. |
Keine Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweise; |
5. |
Keine umfassende Ermittlung und Prüfung materieller Fragen; |
6. |
Unterlassen weiterer relevanter Nachforschungen; |
7. |
Entscheidung auf der Grundlage unzureichender Informationen; |
8. |
Missachtung der vom Gerichtshof in der Rechtssache C-294/83 aufgestellten Grundsätze. |