17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/12


Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-192/16, NG/Europäischer Rat

(Rechtssache C-208/17 P)

(2017/C 231/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: NG (Prozessbevollmächtigte: P. O’Shea, BL, I. Whelan, BL, B. Burns, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Rat

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017, mit dem es entschieden hat, die Klage wegen seiner Unzuständigkeit abzuweisen, in vollem Umfang aufzuheben;

über die den Gegenstand dieses Rechtsmittels bildende Angelegenheit endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass das Gericht seine Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, sowie dem Beklagten in der Rechtssache T-192/16 die Kosten des Rechtsmittelführers im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gerichts und mit diesem Rechtsmittel aufzuerlegen;

die in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, mit der Maßgabe, dass es sich für zuständig zu erklären hat.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Begründungsmangel;

2.

Keine angemessene Prüfung der Frage, ob die angefochtene Übereinkunft in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates gewesen sei;

3.

Nichtbeachtung relevanter Sachverhaltsfragen;

4.

Keine Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweise;

5.

Keine umfassende Ermittlung und Prüfung materieller Fragen;

6.

Unterlassen weiterer relevanter Nachforschungen;

7.

Entscheidung auf der Grundlage unzureichender Informationen;

8.

Missachtung der vom Gerichtshof in der Rechtssache C-294/83 aufgestellten Grundsätze.