18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 30. Januar 2017 — Frédéric Jahin/Ministre de l’Économie et des Finances, Ministre des Affaires sociales et de la Santé
(Rechtssache C-45/17)
(2017/C 121/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Frédéric Jahin
Beklagte: Ministre de l’Économie et des Finances, Ministre des Affaires sociales et de la Santé
Vorlagefragen
Sind die Art. 63, 64 und 65 [AEUV] dahin auszulegen,
1. |
dass der Umstand, dass eine Person, die einem System der sozialen Sicherheit eines Drittstaat angeschlossen ist, der nicht ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweiz ist, wie eine in Frankreich sozialversicherte Person den Abgaben auf Einkünfte aus Kapital gemäß den französischen Rechtsvorschriften unterworfen ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung [Nr. 883/2004 (1)] fallen, während eine Person, die dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union außer Frankreich angehört, diesen Abgaben gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterworfen werden kann, eine nach 63 [AEUV] grundsätzlich verbotene Beschränkung von Kapitalbewegungen aus oder nach dritten Ländern darstellt? |
2. |
Falls die erste Frage zu bejahen sein sollte: Kann eine solche Beschränkung von Kapitalbewegungen, die sich aus dem Zusammenspiel von französischen Rechtsvorschriften, die alle Bezieher bestimmter Kapitaleinkünfte der streitigen Abgabe unterwirft, ohne selbst nach dem Ort ihres Anschlusses an ein System der sozialen Sicherheit zu unterscheiden, und einem Rechtsakt des abgeleiteten Rechts der Europäischen Union ergibt, als mit den Bestimmungen des Art. 63 [AEUV] vereinbar angesehen werden, insbesondere
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(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).