URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

20. Dezember 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Geltungsbereich – Klage auf deliktischen Schadensersatz gegen die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, die einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren abgelehnt haben“

In der Rechtssache C‑649/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 30. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2016, in dem Verfahren

Peter Valach,

Alena Valachová,

SC Europa SC ZV II a.s.,

SC Europa LV a.s.,

VAV Parking a.s.,

SC Europa BB a.s.,

Byty A s.r.o.

gegen

Waldviertler Sparkasse Bank AG,

Československá obchodná banka a.s.,

Stadt Banská Bystrica

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, S. Rodin und E. Regan,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Valach, Frau Valachová, der SC Europa ZV II a.s., der SC Europa LV a.s., der VAV Parking a.s., SC Europa BB a.s. und der Byty A s.r.o., vertreten durch Rechtsanwältin Z. Nötstaller,

der Waldviertler Sparkasse Bank AG, der Československá obchodná banka a.s. und der Stadt Banská Bystrica, vertreten durch Rechtsanwältin S. Fruhstorfer,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und M. Heller als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Peter Valach, Frau Alena Valachová, der SC Europa ZV II a.s., der SC Europa LV a.s., der VAV Parking a.s., der SC Europa BB a.s. und der Byty A s.r.o. einerseits und der Waldviertler Sparkasse Bank AG, der Československá obchodná banka a.s. und der Stadt Banská Bystrica andererseits wegen einer Klage auf deliktischen Schadensersatz aufgrund der Ablehnung eines Sanierungsplans in einem Insolvenzverfahren über die VAV invest s.r.o.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1215/2012

3

In den Erwägungsgründen 10 und 34 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(10)

Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken. …

(34)

Um die Kontinuität zwischen dem … Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)], der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens … und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“

4

Art. 1 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung bestimmt:

„Sie ist nicht anzuwenden auf:

b)

Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“.

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

5

In den Erwägungsgründen 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1) heißt es:

„(4)

Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes muss verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. ‚forum shopping‘).

(6)

Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten.

(7)

Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sind vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens … ausgenommen.“

6

Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“

Slowakisches Recht

7

§ 415 des Občiansky zákonník (slowakisches Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor:

„Jeder ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass keine Schäden an Gesundheit, Vermögen, Natur und der Umwelt entstehen.“

8

§ 420 Abs. 1 diese Gesetzbuchs lautet:

„Jeder haftet für den Schaden, den er durch Verletzung einer Rechtspflicht verursacht hat.“

9

Nach der Vorlageentscheidung ist im slowakischen Insolvenzverfahren zwischen dem Konkurs- und dem Sanierungsverfahren zu unterscheiden. Letzteres wird in den §§ 108 bis 165 des Insolvenzgesetzes geregelt.

10

Nach § 127 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes wird der aus drei bis fünf Mitgliedern bestehende Gläubigerausschuss von der Gläubigerversammlung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bestellt. Nach § 127 Abs. 4 dieses Gesetzes sind alle Mitglieder des Gläubigerausschusses verpflichtet, im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger vorzugehen.

11

Dem Gläubigerausschuss obliegt – neben der Gläubigerversammlung – gemäß § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes die Genehmigung des vom Gemeinschuldner zu erstellenden Sanierungsplans. Wird der Sanierungsplan vom Gläubigerausschuss abgelehnt oder wird von diesem nicht innerhalb der Fristen des § 144 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes eine Entscheidung getroffen, hat der Insolvenzverwalter nach § 144 Abs. 2 dieses Gesetzes unverzüglich die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12

Bei VAV invest handelt es sich um eine Gesellschaft nach slowakischem Recht, über deren Vermögen in der Slowakei ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde. Die Waldviertler Sparkasse Bank, die Československá obchodná banka und die Stadt Banská Bystrica wurden zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt.

13

VAV invest legte dem Insolvenzgesetz entsprechend einen Sanierungsplan vor. In der Sitzung vom 11. Dezember 2015 lehnte der Gläubigerausschuss diesen Plan jedoch ohne nachvollziehbare Begründung ab, was zum Scheitern des Sanierungsverfahrens und zur Verwertung des Vermögen der VAV invest im Rahmen des daraufhin eröffneten Konkursverfahrens führte.

14

Herr Valach und Frau Valachová behaupten, wegen der Ablehnung des Sanierungsplans einen massiven Wertverlust ihrer Geschäftsanteile an VAV invest und einen Gewinnentgang erlitten zu haben. Ferner sollen SC Europa ZV II, SC Europa LV, VAV Parking, SC Europa BB und Byty A als Projektgesellschaften durch das drohende Scheitern von Bauprojekten bzw. deren Verzögerungen geschädigt worden sein.

15

Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben beim Landesgericht Krems an der Donau (Österreich) eine Haftungsklage und trugen vor, dass die Waldviertler Sparkasse Bank, die Československá obchodná banka und die Stadt Banská Bystrica die allgemeine Präventionsobliegenheit nach § 415 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ihre Pflichten nach dem slowakischen Insolvenzgesetz als Mitglieder des Gläubigerausschusses verletzt hätten, und zwar insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung, im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger zu handeln, und dass sie daher nach § 420 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs für die eingetretenen Schäden hafteten.

16

Das Landesgericht Krems an der Donau wies die Klage ohne Prüfung in der Sache wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Die in Rede stehende Haftungsklage sei untrennbar mit der Funktion der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Mitglieder des Gläubigerausschusses und den sich daraus ergebenden Pflichten nach dem slowakischen Insolvenzgesetz verbunden. Diese Haftungsklage leite sich daher unmittelbar aus dem Insolvenzrecht ab und stehe damit in engem Zusammenhang. Sie sei somit nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 von deren Anwendungsbereich ausgenommen, und folglich sei auf sie die Verordnung Nr. 1346/2000 anzuwenden. In diesem Fall sei das Gericht zuständig, das das Insolvenzverfahren eröffnet habe.

17

Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben ein Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien (Österreich), das die Zurückweisung der Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit mit der Begründung bestätigte, dass die in Rede stehende Klage zum Insolvenzverfahren gehöre, weil sie sich darauf beziehe, dass ein nach dem Insolvenzverfahren vorgesehenes obligatorisches Organ die Verpflichtungen nicht eingehalten habe, die ihm zum Nutzen der Gläubigergesamtheit oblägen. Die Klage unterliege als Annexverfahren zum Insolvenzverfahren der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012.

18

Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (Österreich).

19

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Verordnungen Nrn. 1215/2012 und 1346/2000 in Bezug auf eine Haftungsklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung in einem Insolvenzverfahren.

20

Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine auf einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres rechtswidrigen Abstimmungsverhaltens über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren gestützte Klage der Inhaber von Geschäftsanteilen an der Gemeinschuldnerin – wie [Herr Valach und Frau Valachová] – und der in Geschäftsbeziehung mit der Gemeinschuldnerin stehenden Projektgesellschaften – wie [SC Europa ZV II, SC Europa LV, VAV Parking, SC Europa BB und Byty A] – im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 die Insolvenz betrifft und daher vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist?

Zur Vorlagefrage

21

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung auf eine deliktische Schadensersatzklage anzuwenden ist, die gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren erhoben worden ist, und dass eine solche Klage folglich vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.

22

Die Beantwortung der Vorlagefrage erfordert es, den Umfang der Zuständigkeit des Gerichts zu bestimmen, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, da Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012, die in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnimmt.

23

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 die Kontinuität zum einen zwischen dem Brüsseler Übereinkommen, der Verordnung Nr. 44/2001 und der Verordnung Nr. 1215/2012 und zum anderen der Auslegung dieses Übereinkommens und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof zu wahren ist.

24

Zudem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verordnungen Nrn. 1215/2012 und 1346/2000 dahin auszulegen sind, dass jede Regelungslücke und Überschneidung zwischen den in ihnen enthaltenen Rechtsvorschriften vermieden wird. Dementsprechend fallen die Klagen, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, da sie unter „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000. Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C‑641/16, EU:C:2017:847, Rn. 17).

25

Wie u. a. aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, hatte der Unionsgesetzgeber die Absicht, den in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung enthaltenen Begriff „Zivil- und Handelssachen“ und damit den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 weit zu fassen. Demgegenüber darf der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 nach ihrem sechsten Erwägungsgrund nicht weit ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C‑641/16, EU:C:2017:847, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen sind. Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C‑641/16, EU:C:2017:847, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Auf eben dieses Kriterium wird im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zur Abgrenzung ihres Gegenstands abgestellt. Nach diesem Erwägungsgrund sollte sich die genannte Verordnung nämlich auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die „unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen“.

28

Vor diesem Hintergrund ist im Licht der vorgenannten Erwägungen zu klären, ob eine deliktische Schadensersatzklage wie die im Ausgangsverfahren erhobene dieses doppelte Kriterium erfüllt.

29

Hinsichtlich des ersten Kriteriums ist darauf hinzuweisen, dass für den Gerichtshof bei der Beurteilung, ob eine Klage unmittelbar aufgrund eines Insolvenzverfahrens erhoben wurde, der ausschlaggebende Gesichtspunkt zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext ist, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C‑641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22).

30

Im vorliegenden Fall wird nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses geltend gemacht, der den von VAV invest vorgelegten Sanierungsplan bei einer Abstimmung am 11. Dezember 2015 abgelehnt hat. Wegen dieser Ablehnung ist das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind aber der Ansicht, dass dieser Ausschuss rechtswidrig gehandelt habe, weshalb die Schadensersatzklage erhoben wurde.

31

Dazu hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass im Insolvenzverfahren nach slowakischem Recht zwei mögliche Lösungswege unterschieden würden, nämlich zum einen das Sanierungsverfahren und zum anderen das Konkursverfahren. Wird im Sanierungsverfahren der Sanierungsplan vom Gläubigerausschuss abgelehnt oder wird von diesem nicht innerhalb der Fristen des § 144 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes eine Entscheidung getroffen, hat der Insolvenzverwalter nach § 144 Abs. 2 dieses Gesetzes unverzüglich die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen.

32

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Schadensersatzklage im vorliegenden Fall zum einen von Anteilseignern der Gesellschaft, über die das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, und zum anderen von Gesellschaften, die Geschäftsbeziehungen mit dieser Gesellschaft unterhielten, erhoben worden ist.

33

Außerdem soll mit dieser Klage festgestellt werden, ob die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei der Ablehnung des Sanierungsplans, die die Eröffnung des Konkursverfahrens ausgelöst hat, gegen ihre Verpflichtung verstoßen haben, im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger vorzugehen.

34

Wie nämlich aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, sind nach § 127 Abs. 4 des Insolvenzgesetzes alle Mitglieder des Gläubigerausschusses verpflichtet, im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger vorzugehen, da dieser Ausschuss die Aufgabe hat, neben der Gläubigerversammlung gemäß § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes den vom Gemeinschuldner zu erstellenden Sanierungsplan zu beurteilen und gegebenenfalls zu genehmigen.

35

Damit ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Schadensersatzklage die unmittelbare und untrennbare Folge dessen, dass der Gläubigerausschuss als ein obligatorisches Organ, das bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingerichtet wird, die Funktion ausübt, die er eigens Bestimmungen des nationalen Rechts entnimmt, die für diese Art von Verfahren gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juli 2009, SCT Industri, C‑111/08, EU:C:2009:419, Rn. 28).

36

Demnach ist festzustellen, dass die Pflichten, die als Grundlage für die Ausübung einer deliktischen Schadensersatzklage gegen einen Gläubigerausschuss wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dienen, ihren Ursprung in Sonderregeln für Insolvenzverfahren finden.

37

Was das zweite in Rn. 27 dieses Urteils genannte Kriterium angeht, entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung nach der Enge des Zusammenhangs, der zwischen einer gerichtlichen Klage und dem Insolvenzverfahren besteht, ob der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 genannte Ausschluss Anwendung findet (Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C‑641/16, EU:C:2017:847, Rn. 28).

38

Um zu beurteilen, ob die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen der Ablehnung des Sanierungsplans eintreten kann, wird insoweit insbesondere zu prüfen sein, welchen Umfang die Pflichten dieses Ausschusses im Insolvenzverfahren haben und ob die Ablehnung mit diesen Pflichten vereinbar war. Es ist indessen festzustellen, dass eine solche Prüfung einen unmittelbaren und engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren aufweist und demzufolge eng mit dem Ablauf dieses Verfahrens verbunden ist.

39

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleitet und in engem Zusammenhang damit steht, so dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt.

40

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung auf eine deliktische Schadensersatzklage anzuwenden ist, die gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren erhoben worden ist, und dass eine solche Klage folglich vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auf eine deliktische Schadensersatzklage anzuwenden ist, die gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren erhoben worden ist, und dass eine solche Klage folglich vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.

 

Silva de Lapuerta

Bonichot

Arabadjiev

Rodin

Regan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Dezember 2017.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Die Präsidentin der Ersten Kammer

R. Silva de Lapuerta


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.