URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

27. Juni 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begriff der staatlichen Beihilfe — Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ — Sonstige Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV — Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV — Begriffe ‚bestehende Beihilfen‘ und ‚neue Beihilfen‘ — Abkommen vom 3. Januar 1979 zwischen dem Königreich Spanien und dem Heiligen Stuhl — Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen — Steuerbefreiung für Gebäude der katholischen Kirche“

In der Rechtssache C‑74/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 4 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 4 Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 26. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2016, in dem Verfahren

Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania

gegen

Ayuntamiento de Getafe

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz und E. Juhász, der Kammerpräsidentinnen M. Berger und A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und E. Regan sowie der Richter A. Rosas, A. Arabadjiev (Berichterstatter), M. Safjan, D. Šváby und E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, vertreten durch M. Muñoz Pérez und A. Fanjul Guerricaechevarría, abogados,

des Ayuntamiento de Getafe, vertreten durch L. López Díez, abogada,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull und A. Rubio González als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Luengo, P. Němečková und F. Tomat als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Februar 2017

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Congregación de Escuelas Pías Provincia de Betania (Comunidad de Casa de Escuelas Pías de Getafe, PP. Escolapios) (Kongregation der Frommen Schulen der Provinz Bethanien [Gemeinschaft der Frommen Schulen von Getafe, Piaristenbrüder], im Folgenden: Congregación) und dem Ayuntamiento de Getafe (Gemeinde Getafe, Spanien, im Folgenden: Gemeinde) wegen der Ablehnung des Antrags der Congregación auf Erstattung eines von ihr als Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen (Impuesto sobre Construcciones, Instalaciones y Obras, im Folgenden: ICIO) entrichteten Betrags durch die Gemeinde.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Art. IV des Abkommens zwischen dem Spanischen Staat und dem Heiligen Stuhl über wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Januar 1979 (im Folgenden: Abkommen vom 3. Januar 1979) sieht vor:

„1.   Der Heilige Stuhl, die Bischofskonferenz, die Diözesen, die Kirchengemeinden und andere Territorialbezirke, die religiösen Kongregationen und Ordensgemeinschaften sowie Einrichtungen des geweihten Lebens samt ihrer Provinzen und Gebäude haben Anspruch auf folgende Befreiungen:

B)

vollständige und dauerhafte Befreiung von Real- und Ertragsteuern sowie von der Einkommensteuer und der Vermögensteuer.

Diese Befreiung gilt weder für Einkünfte aus Wirtschaftsbetrieben oder Vermögenswerten der Kirche, deren Nutzung Dritten überlassen wurde, noch für Kapitalerträge sowie für Einkünfte, die dem Abzug der Einkommensteuer an der Quelle unterliegen.

…“

4

In Art. VI des Abkommens heißt es:

„Der Heilige Stuhl und die spanische Regierung werden etwaige bei der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Abkommens entstehende Unklarheiten oder Schwierigkeiten einvernehmlich beseitigen und sich dabei von den darin enthaltenen Grundsätzen leiten lassen.“

Spanisches Recht

5

Der ICIO ist eine Gemeindesteuer, die mit der Ley 39/1988, de 28 de diciembre, reguladora de las Haciendas Locales (Gesetz Nr. 39/1988 vom 28. Dezember über die Regelung der örtlichen Finanzen, BOE Nr. 313 vom 30. Dezember 1988, S. 36636) eingeführt wurde. Während des im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraums war er in den Art. 100 bis 103 des Real Decreto Legislativo 2/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales (Königliches Legislativdekret 2/2004 vom 5. März, mit dem die Neufassung des Gesetzes über die Regelung der örtlichen Finanzen genehmigt wird, BOE Nr. 59 vom 9. März 2004, S. 10284, im Folgenden: Neufassung des Gesetzes über die Regelung der örtlichen Finanzen) geregelt.

6

In Art. 100 Abs. 1 der Neufassung des Gesetzes über die Regelung der örtlichen Finanzen heißt es:

„Der [ICIO] ist eine indirekte Steuer auf die Ausführung aller Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen im Gemeindegebiet, die einer Baugenehmigung bedürfen – unabhängig davon, ob diese Genehmigung erteilt wurde –, oder auf die Vorlage einer Verpflichtungserklärung oder einer Vorankündigung, sofern die erhebende Gemeinde für die Erteilung der Genehmigung oder die Überwachungstätigkeit zuständig ist.“

7

In Art. 101 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es:

„Dieser Steuer unterliegen als Steuerpflichtige die natürlichen oder juristischen Personen oder Einrichtungen …, die Bauherren der Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen sind, unabhängig davon, ob es sich um die Eigentümer des Grundstücks handelt, auf dem die Arbeiten stattfinden.

Für die im vorstehenden Unterabsatz genannten Zwecke gilt als Bauherr des Bauwerks, der Einrichtung oder der Baumaßnahme derjenige, der die Kosten der Ausführung trägt.“

8

In Abs. 1 des Tenors der Orden de 5 de junio de 2001, por la que se aclara la inclusión del Impuesto sobre Construcciones, Instalaciones y Obras en la letra B) del apartado l del articulo IV del Acuerdo entre el Estado Español y la Santa Sede sobre Asuntos Económicos, de 3 de enero de 1979 (Erlass vom 5. Juni 2001 zur Klarstellung, dass die Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen unter Art. IV Abs. 1 Buchst. B des Abkommens zwischen dem Spanischen Staat und dem Heiligen Stuhl über wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Januar 1979 fällt, BOE Nr. 144 vom 16. Juni 2001, S. 21427, im Folgenden: Erlass vom 5. Juni 2001), stellte das spanische Finanzministerium klar, dass der ICIO unter die Real- und Ertragsteuern im Sinne von Art. IV Abs. 1 Buchst. B des Abkommens vom 3. Januar 1979 fällt, und nach Abs. 2 dieses Tenors sind der Heilige Stuhl, die Bischofskonferenz, die Diözesen, die Kirchengemeinden und andere Territorialbezirke, die religiösen Kongregationen und Ordensgemeinschaften sowie die Einrichtungen des geweihten Lebens samt ihrer Provinzen und Gebäude vollständig und dauerhaft vom ICIO befreit.

9

Wie das vorlegende Gericht darlegt, wird mit diesem Erlass anerkannt, dass die der katholischen Kirche gehörenden Grundstücke vollständig vom ICIO befreit sind, unabhängig davon, für welche Art von Tätigkeiten sie genutzt werden.

10

Mit Orden EHA/2814/2009, de 15 de octubre, por la que se modifica la Orden de 5 de junio de 2001, por la que se aclara la inclusión del Impuesto sobre Construcciones, Instalaciones y Obras en la letra B) del apartado 1 del artículo IV del Acuerdo entre el Estado Español y la Santa Sede sobre asuntos económicos, de 3 de enero de 1979 (Erlass EHA/2814/2009 vom 15. Oktober, mit dem der Erlass vom 5. Juni 2001 zur Klarstellung, dass die Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen unter Art. IV Abs. 1 Buchst. B des Abkommens zwischen dem Spanischen Staat und dem Heiligen Stuhl über wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Januar 1979 fällt, geändert wird, BOE Nr. 254 vom 21. Oktober 2009, S. 88046, im Folgenden: Erlass vom 15. Oktober 2009) wurde Abs. 2 des Tenors des Erlasses vom 5. Juni 2001 durch folgende Fassung ersetzt:

„Der Heilige Stuhl, die Bischofskonferenz, die Diözesen, die Kirchengemeinden und andere Territorialbezirke, die religiösen Kongregationen und Ordensgemeinschaften sowie die Einrichtungen des geweihten Lebens samt ihrer Provinzen und Gebäude sind für alle von der Grundsteuer [(„Contribución Territorial Urbana“, jetzt „Impuesto sobre Bienes Inmuebles“)] ausgenommenen Grundstücke vollständig und dauerhaft vom [ICIO] befreit.“

11

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hatte diese Änderung zur Folge, dass sich die Befreiung der katholischen Kirche vom ICIO nur auf Grundstücke erstreckte, die ausschließlich religiösen Zwecken dienen.

12

Das vorlegende Gericht führt aus, der Erlass vom 15. Oktober 2009 sei durch Urteil der Sala de lo Contencioso-Administrativo de la Audiencia Nacional (Kammer für Verwaltungsstreitsachen des Nationalen Gerichtshofs, Spanien) vom 9. Dezember 2013, das durch Urteil der Sala de lo Contencioso-Administrativo del Tribunal Supremo (Kammer für Verwaltungsstreitsachen des Obersten Gerichtshofs, Spanien) bestätigt worden sei, aufgehoben worden, und zwar insbesondere mit der Begründung, dass dieser Erlass den Anwendungsbereich der in Art. IV Abs. 1 Buchst. B des Abkommens vom 3. Januar 1979 vorgesehenen Steuerbefreiung eingeschränkt habe.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13

Die Congregación ist in dem vom spanischen Ministerium für Justiz geführten Verzeichnis religiöser Einrichtungen eingetragen und fällt unter das Abkommen vom 3. Januar 1979. Sie ist Eigentümerin eines Gebäudekomplexes in Getafe, zu dem die von ihr betriebene Schule „La Inmaculada“ gehört.

14

Am 4. März 2011 beantragte die Congregación eine Genehmigung für den Um- und Ausbau des Gebäudes, in dem die insbesondere für Versammlungen, Kurse und Konferenzen genutzte Aula der genannten Schule untergebracht ist. Geplant war, die Aula mit 450 Sitzplätzen auszustatten. Die Genehmigung wurde am 28. April 2011 erteilt, wobei die Congregación den ICIO in Höhe von 23730,41 Euro entrichtete.

15

In der Folge beantragte die Congregación die Erstattung dieses Betrags. Sie wies darauf hin, dass sie nach dem Erlass vom 5. Juni 2001, der Art. IV Abs. 1 Buchst. B des Abkommens vom 3. Januar 1979 umsetze, von der Entrichtung dieser Steuer befreit sei.

16

Dieser Antrag wurde vom Órgano de Gestión Tributaria (Steuerbehörde) der Gemeinde mit Bescheid vom 6. November 2013 abgelehnt; die Befreiung komme hier nicht zur Anwendung, weil sie für eine Tätigkeit der katholischen Kirche beantragt worden sei, mit der keine religiösen Zwecke verfolgt würden.

17

Die Congregación ficht diesen Bescheid, der im Einspruchsverfahren bestätigt wurde, im Rahmen der beim vorlegenden Gericht erhobenen Klage an. Sie macht geltend, der als ICIO gezahlte Betrag sei nicht geschuldet gewesen, da Art. IV Abs. 1 Buchst. B des Abkommens vom 3. Januar 1979 dahin ausgelegt werden müsse, dass sie unabhängig vom Zweck des die Besteuerungsgrundlage bildenden Grundstücks von dieser Steuer befreit sei.

18

Die Gemeinde trägt vor, nach dem Erlass vom 15. Oktober 2009 beziehe sich die Befreiung vom ICIO nur auf Grundstücke, die wegen ihrer Verwendung für religiöse Zwecke der katholischen Kirche von der Grundsteuer befreit seien; ohne eine solche Beschränkung könnte sich diese Befreiung angesichts des Umfangs der wirtschaftlichen Betätigung der katholischen Kirche (Betrieb von Schulen, Krankenhäusern usw.) als unvereinbar mit den Vorschriften des Unionsrechts im Bereich der staatlichen Beihilfen erweisen.

19

Das vorlegende Gericht führt aus, zwar sei die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung der katholischen Kirche vom ICIO mit dem Unionsrecht vor den spanischen Gerichten nie aufgeworfen worden, doch sei die Europäische Kommission damit befasst worden, die dazu aber nicht abschließend Stellung genommen habe. Entgegen der Annahme der Kommission beschränke sich die Befreiung nicht auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen der katholischen Kirche, die ausschließlich religiösen Zwecken dienten.

20

Unter Bezugnahme auch auf die Rn. 19 bis 23 des Urteils vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C‑522/13, EU:C:2014:2262), wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Befreiung der katholischen Kirche vom ICIO, die auch dann besteht, wenn die Kirche auf dem betreffenden Grundstück eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen könnte.

21

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 4 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 4 von Madrid) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstößt die Befreiung der katholischen Kirche vom ICIO im Zusammenhang mit Maßnahmen an Grundstücken, die für wirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt sind, mit denen kein strikt religiöser Zweck verfolgt wird, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

22

Die spanische Regierung bezweifelt die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Sie hält die Vorlagefrage zum einen für hypothetisch, da sie auf ein allgemeines Gutachten zur Vereinbarkeit der Befreiung der katholischen Kirche vom ICIO mit der Regelung für staatliche Beihilfen abziele, ohne einen Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits herzustellen.

23

Zum anderen weise das Vorabentscheidungsersuchen erhebliche Mängel bei der Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände auf, die erforderlich seien, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Beantwortung der Vorlagefrage zu ermöglichen. Die Vorlageentscheidung enthalte weder Angaben zu den Tätigkeiten der Congregación, insbesondere auf dem von der Steuerbefreiung, um die es im Ausgangsverfahren gehe, betroffenen Grundstück, noch zu ihrer Struktur und ihrer wirtschaftlichen Organisation. Das vorlegende Gericht habe ferner nicht genau angegeben, aus welchen Gründen es ihm erforderlich erschienen sei, seine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

24

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C‑76/15, EU:C:2016:975, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C‑76/15, EU:C:2016:975, Rn. 57).

26

Zu Letzterem ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 20).

27

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht außerdem genau angeben, aus welchen Gründen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 21).

28

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung zunächst hervor, dass das vorlegende Gericht u. a. mit der Frage befasst ist, ob Art. 107 AEUV einer Inanspruchnahme der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auf dem Erlass vom 5. Juni 2001, mit dem Art. IV Abs. 1 Buchst. B des Abkommens vom 3. Januar 1979 umgesetzt wird, beruhenden Steuerbefreiung durch die Congregación entgegensteht.

29

Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, hält das vorlegende Gericht bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage eine Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen Befreiung mit Art. 107 AEUV für erforderlich, wobei die Zweifel, die es insoweit hat, der Vorlageentscheidung klar zu entnehmen sind.

30

Unter diesen Umständen ist es nicht offensichtlich, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts ein Problem hypothetischer Natur betrifft oder in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

31

Ferner werden, wie die Generalanwältin in Nr. 25 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in der Vorlageentscheidung die maßgeblichen Vorschriften des Abkommens vom 3. Januar 1979 und des spanischen Steuerrechts sowie die damit zusammenhängende innerstaatliche Verwaltungspraxis und Rechtsprechung dargestellt, wobei die spanische Regierung im Übrigen keinen zum Verständnis der Rechtssache beitragenden Umstand nennt, den das vorlegende Gericht nicht erwähnt hätte.

32

Was schließlich die Beschreibung des Sachverhalts anbelangt, enthält die Vorlageentscheidung ausreichende Angaben zum Verständnis sowohl der Vorlagefrage als auch ihrer Tragweite.

33

Somit enthält die Vorlageentscheidung die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die es dem Gerichtshof erlauben, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben. Diese Entscheidung hat es im Übrigen den in Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Beteiligten ermöglicht, ihre Erklärungen im Einklang mit dieser Bestimmung abzugeben.

34

Das Vorabentscheidungsersuchen ist demnach zulässig.

Zur Beantwortung der Frage

35

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Steuerbefreiung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die eine Kongregation der katholischen Kirche für Baumaßnahmen auf einem Grundstück erhält, das für Tätigkeiten bestimmt ist, mit denen kein strikt religiöser Zweck verfolgt wird, unter das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen kann.

36

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Aus diesem Blickwinkel obliegt es dem Gerichtshof gegebenenfalls, die ihm gestellten Fragen umzuformulieren. Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 15. Oktober 2015, Biovet, C‑306/14, EU:C:2015:689, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Um dem vorlegenden Gericht solche sachdienlichen Hinweise zur Auslegung zu geben, ist es im vorliegenden Fall insbesondere angesichts der vom Königreich Spanien und der Kommission abgegebenen Erklärungen angebracht, die Vorlagefrage nicht allein im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV zu beantworten, sondern auch im Hinblick auf Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV.

Zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

38

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Qualifizierung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

39

Darüber hinaus betrifft das Wettbewerbsrecht der Union und insbesondere das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV die Tätigkeiten von Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, Enirisorse, C‑237/04, EU:C:2006:197, Rn. 27 und 28, sowie vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 88).

40

Daher ist im vorliegenden Fall erstens zu prüfen, ob die Congregación als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann, zweitens, ob der Congregación durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, drittens, ob es sich um eine Maßnahme des spanischen Staates oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme von Mitteln dieses Mitgliedstaats handelt, und schließlich viertens, ob die Befreiung geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht oder zu verfälschen droht.

Zu den Begriffen „Unternehmen“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“

41

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens im Kontext des Wettbewerbsrechts der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 107).

42

Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Einheit, die die fragliche Tätigkeit ausübt, ein „Unternehmen“ ist, nicht darauf ankommt, ob sie privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat.

43

Im Übrigen steht, sofern die fragliche Tätigkeit als „wirtschaftlich“ eingestuft werden kann, der Umstand, dass sie von einer Religionsgemeinschaft ausgeübt wird, der Anwendung der Regeln des Vertrags einschließlich der Wettbewerbsregeln nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1988, Steymann, 196/87, EU:C:1988:475, Rn. 9 und 14).

44

Um zu klären, ob es sich bei den fraglichen Tätigkeiten um solche eines „Unternehmens“ im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union handelt, ist zu untersuchen, welcher Art diese Tätigkeiten sind, wobei die Qualifikation als „wirtschaftliche Tätigkeit“ für jede einzelne der verschiedenen Tätigkeiten einer bestimmten Einheit zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 75, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 25).

45

Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 108).

46

Dass Güter oder Dienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, steht der Einstufung der Einheit, die diese Tätigkeiten auf dem Markt ausübt, als Unternehmen nicht entgegen, wenn ihr Angebot mit dem anderer Wirtschaftsteilnehmer konkurriert, die einen Erwerbszweck verfolgen (Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 27).

47

Als „wirtschaftliche Tätigkeiten“ können Dienstleistungen qualifiziert werden, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Wesensmerkmal des Entgelts besteht darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die fragliche Leistung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C‑76/05, EU:C:2007:492, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel, die nicht vom Dienstleistungserbringer selbst stammen, finanziert werden, eine Dienstleistung darstellt, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C‑76/05, EU:C:2007:492, Rn. 40, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C‑318/05, EU:C:2007:495, Rn. 69).

49

Diese private Finanzierung muss nicht vorwiegend von den Schülern oder deren Eltern aufgebracht werden, da der wirtschaftliche Charakter einer Tätigkeit nicht davon abhängt, dass die Dienstleistung von denjenigen bezahlt wird, denen sie zugutekommt (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C‑76/05, EU:C:2007:492, Rn. 41, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C‑318/05, EU:C:2007:495, Rn. 70).

50

Dies gilt allerdings nicht für den Unterricht an bestimmten Einrichtungen, die Teil eines staatlichen Bildungssystems sind und vollständig oder vorwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Durch die Errichtung und Aufrechterhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, will der Staat nämlich keine entgeltlichen Tätigkeiten erbringen, sondern erfüllt seine Aufgabe auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber seinen Bürgern (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C‑76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C‑318/05, EU:C:2007:495, Rn. 68).

51

In diesem Kontext ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Einrichtung mehrere Tätigkeiten sowohl wirtschaftlicher als auch nicht wirtschaftlicher Art ausüben kann, sofern sie über eine getrennte Buchführung für die verschiedenen erhaltenen Finanzmittel verfügt, so dass jede Gefahr einer Quersubventionierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit den öffentlichen Geldern, die sie für ihre nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten erhält, ausgeschlossen ist.

52

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Congregación in der Schule „La Inmaculada“ drei Arten von Tätigkeiten ausübt, nämlich strikt religiöse Tätigkeiten, vom spanischen Staat subventionierten Unterricht und freien Unterricht ohne finanzielle Zuwendungen dieses Mitgliedstaats. Ferner bietet sie ergänzende Dienstleistungen in Form der Bewirtung und Beförderung ihrer Schüler an.

53

Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung den Um- und Ausbau der Aula der Schule „La Inmaculada“ betrifft und die Aula, wie die Congregación in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hervorgehoben hat, nur für den von ihr angebotenen Unterricht genutzt wird, scheint die Befreiung weder mit ihren strikt religiösen Tätigkeiten noch mit den in der vorstehenden Randnummer genannten ergänzenden Dienstleistungen in Verbindung zu stehen.

54

In diesem Kontext hat das vorlegende Gericht zur Feststellung der Anwendbarkeit des Verbots in Art. 107 Abs. 1 AEUV auf die genannte Befreiung im Licht der Ausführungen in den Rn. 41 bis 51 des vorliegenden Urteils zu klären, ob die von der Congregación ausgeübten pädagogischen Tätigkeiten – und, wenn ja, welche von ihnen – wirtschaftlicher Art sind.

55

Insoweit hat es angesichts der übereinstimmenden Erläuterungen der Congregación, der Gemeinde und der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof den Anschein, dass die vom spanischen Staat subventionierten Unterrichtstätigkeiten im Rahmen des Systems des staatlichen Primar- und Sekundarunterrichts dieses Mitgliedstaats stattfinden, wobei der Unterricht in der Schule „La Inmaculada“ gemäß und im Einklang mit den Bedingungen einer Vereinbarung zwischen der Congregación und der Autonomen Gemeinschaft Madrid erteilt und vollständig aus dem Staatshaushalt finanziert wird.

56

Sollten sich diese Informationen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, als zutreffend erweisen, könnten die vom spanischen Staat subventionierten Unterrichtstätigkeiten der Congregación nach der in den Rn. 41 bis 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werden.

57

Dagegen scheinen im Licht der Angaben der Congregación, der Gemeinde und der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof die nicht vom spanischen Staat subventionierten Unterrichtstätigkeiten der Congregación, und zwar Vorschulunterricht, außerschulischer Unterricht und Unterricht im Anschluss an die Schulpflicht, alle in den Rn. 44 bis 49 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien für die Einstufung als „wirtschaftliche Tätigkeit“ zu erfüllen; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

58

Diese Tätigkeiten werden nämlich nicht vom spanischen Staat finanziert. Vielmehr handelt es sich um von der Congregación selbst organisierte und im Wesentlichen mittels privater finanzieller Beteiligungen an den Schulgebühren, insbesondere der Schüler und ihrer Eltern, finanzierte Tätigkeiten.

59

Sollte das vorlegende Gericht am Ende seiner Prüfung der Auffassung sein, dass die nicht vom spanischen Staat subventionierten Unterrichtstätigkeiten der Congregación eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ darstellen, hätte es noch zu prüfen, ob die Aula der Schule „La Inmaculada“ ausschließlich für die eine oder die andere Art dieser Unterrichtstätigkeiten vorgesehen ist oder für eine gemischte Nutzung.

60

Wäre ihre Nutzung nämlich allein den vom spanischen Staat subventionierten Unterrichtstätigkeiten vorbehalten, die alle in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien erfüllen, würde die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung nicht unter das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen.

61

Würde die Aula hingegen nur für Unterrichtstätigkeiten der Congregación genutzt, für die es keine Zuschüsse des spanischen Staates gibt und die alle in den Rn. 44 bis 49 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien erfüllen, könnte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung unter das Verbot fallen.

62

Im Fall einer gemischten Nutzung der Aula könnte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung unter das genannte Verbot fallen, soweit sie für Tätigkeiten genutzt wird, die die in den Rn. 44 bis 49 und 51 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien erfüllen.

63

Aus alledem ergibt sich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung nur dann unter das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen kann, wenn zumindest ein Teil der Unterrichtstätigkeiten der Congregación in der Schule „La Inmaculada“ als „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der in den Rn. 44 bis 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung einzustufen ist und wenn die Aula dieser Schule zumindest teilweise für solche wirtschaftlichen Tätigkeiten genutzt wird.

64

Unter dem Vorbehalt, dass das vorlegende Gericht auf der Grundlage einer Tatsachenwürdigung der Auffassung sein sollte, dass die fragliche Aula für Tätigkeiten der Congregación genutzt wird, die als „wirtschaftlich“ einzustufen sind, ist daher nachfolgend zu prüfen, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die vier in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zum Begriff „selektiver wirtschaftlicher Vorteil“

65

Zu der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung dem Begünstigten einen Vorteil gewährt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (Urteil vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C‑522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 21).

66

Als Beihilfen gelten dabei insbesondere Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C‑399/10 P und C‑401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 101).

67

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung zum einen hervor, dass nach Art. 100 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 der Neufassung des Gesetzes über die Regelung der örtlichen Finanzen alle Unternehmen, die Arbeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausführen lassen, dem ICIO unterliegen und die Congregación die insoweit geschuldete Steuer entrichtet hat. Zum anderen geht aus ihr hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung bewirken soll, dass der Congregación die von ihr bereits entrichtete Steuer zurückzuerstatten wäre.

68

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der ICIO eine normalerweise von allen Steuerpflichtigen, die von ihm erfasste Bau- oder Renovierungsmaßnahmen durchführen, zu entrichtende Steuer ist und dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung zu einer Verminderung der von der Congregación zu tragenden Belastungen führen würde. Folglich würde diese Steuerbefreiung der Congregación offenbar einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.

69

Ferner geht aus dem Erlass vom 5. Juni 2001 hervor, dass der Heilige Stuhl, die Bischofskonferenz, die Diözesen, die Kirchengemeinden und andere Territorialbezirke, die religiösen Kongregationen und Ordensgemeinschaften sowie die Einrichtungen des geweihten Lebens samt ihrer Provinzen und Gebäude vollständig und dauerhaft vom ICIO befreit sind.

70

Somit stellt dieser Erlass keine unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbare allgemeine Maßnahme dar, sondern eine a priori selektive Maßnahme.

71

Nach ständiger Rechtsprechung erfasst der Begriff „staatliche Beihilfe“ staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vorsehen und damit a priori selektiv sind, allerdings dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, zu der sie gehören, was vom betreffenden Mitgliedstaat darzulegen ist (Urteil vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C‑522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 42).

72

Im vorliegenden Fall enthalten die dem Gerichtshof vorgelegten Akten jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die im Erlass vom 5. Juni 2001 vorgesehene Steuerbefreiung unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien des Steuersystems des Königreichs Spanien beruht und dass sie für das Funktionieren und die Wirksamkeit dieses Systems erforderlich wäre.

73

Nach alledem ist festzustellen, dass die Voraussetzung des Vorliegens eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils im vorliegenden Fall erfüllt sein kann.

Zum Begriff „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe“

74

Vergünstigungen können nur dann als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

75

Was erstens die Voraussetzung der Zurechenbarkeit der Maßnahme betrifft, genügt der Hinweis, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung unmittelbar aus dem Erlass des spanischen Finanzministeriums vom 5. Juni 2001 ergibt und auf das von diesem Mitgliedstaat abgeschlossene und umgesetzte Abkommen vom 3. Januar 1979 zurückgeht.

76

Zweitens steht in Bezug auf die Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung der Vergünstigung aus staatlichen Mitteln fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung, die zum Wegfall einer normalerweise von der Congregación zu tragenden Belastung führt, eine entsprechende Verringerung der Einnahmen der Gemeinde zur Folge hat.

77

Unter diesen Umständen dürfte die Voraussetzung, dass es sich um eine staatliche Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln muss, erfüllt sein.

Zu den Voraussetzungen, dass die Beihilfen „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“ und „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“

78

In Bezug auf die Voraussetzungen, dass sich ein wirtschaftlicher Vorteil auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken und zur Herbeiführung einer Wettbewerbsverzerrung geeignet sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C‑76/15, EU:C:2016:975, Rn. 102).

79

Insbesondere ist, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten stärkt, dieser Handel als durch die Beihilfe beeinflusst anzusehen. Insoweit brauchen die begünstigten Unternehmen nicht selbst am Handel zwischen den Mitgliedstaaten teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich dadurch die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C‑76/15, EU:C:2016:975, Rn. 104).

80

In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist hervorzuheben, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 26. Oktober 2016, Orange/Kommission, C‑211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 66).

81

Im Ausgangsverfahren führt die Befreiung vom ICIO, in deren Genuss die Congregación kommen könnte, möglicherweise dazu, die Erbringung ihrer Unterrichtsleistungen im Vergleich zu Einrichtungen, die auf dem gleichen Markt tätig sind, attraktiver zu gestalten.

82

Nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. 2006, L 379, S. 5) und im Licht ihres achten Erwägungsgrundes ist jedoch davon auszugehen, dass Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 200000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, so dass solche Maßnahmen vom Begriff der staatlichen Beihilfen ausgenommen sind (Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 81).

83

Insoweit hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall dieser Schwellenwert erreicht wird, wobei zu bedenken ist, dass bei der erforderlichen Berechnung nur die der Congregación für ihre etwaigen wirtschaftlichen Tätigkeiten zufließenden Vorteile berücksichtigt werden können, während nach den Ausführungen in den Rn. 41 bis 63 des vorliegenden Urteils die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten bei der Berechnung außer Acht bleiben müssen.

84

Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der vorstehenden Auslegungshinweise und auf der Grundlage aller relevanten Umstände des bei ihm anhängigen Falles zu beurteilen, ob der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung beeinträchtigt werden kann und ob die Verordnung Nr. 1998/2006 in dieser Rechtssache Anwendung findet.

85

Sollte das vorlegende Gericht Zweifel oder Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Beihilfe, in deren Genuss die Congregación für ihre etwaigen wirtschaftlichen Tätigkeiten gekommen sein mag, haben, steht es ihm frei, neben der Kooperation mit anderen Organen des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck, im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, die Hilfe der Kommission in Anspruch zu nehmen, wie sich insbesondere aus den Rn. 77 bis 96 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. 2009, C 85, S. 1) ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C‑69/13, EU:C:2014:71, Rn. 30).

Zu den Begriffen „bestehende Beihilfen“ und „neue Beihilfen“ im Sinne der Abs. 1 und 3 von Art. 108 AEUV

86

Die spanische Regierung hat im Rahmen ihrer Erklärungen vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Befreiung jedenfalls eine bestehende Beihilfe sei, weil das Abkommen vom 3. Januar 1979 vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Europäischen Union abgeschlossen worden sei und die Befreiung auf diesem Abkommen beruhe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des mit den Art. 107 und 108 AEUV eingeführten Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen das Verfahren differiert, je nachdem, ob es sich um bestehende oder neue Beihilfen handelt. Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C‑590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).

87

Unbeschadet der Bestimmungen der Akte über den Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats gelten alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in diesem Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt wurden und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind, als bestehende Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, P, C‑6/12, EU:C:2013:525, Rn. 42).

88

Im vorliegenden Fall stammt Art. IV Abs. 1 Buchst. B des Abkommens vom 3. Januar 1979, der eine allgemeine Befreiung der spanischen katholischen Kirche von Realsteuern vorsieht, zwar aus der Zeit vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Union, doch wurde der ICIO erst nach dem Beitritt in die spanische Rechtsordnung aufgenommen, und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung basiert auf dem Erlass vom 5. Juni 2001.

89

Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine staatliche Beihilfe zugunsten der Congregación vorliegt, könnte es sich unter diesen Umständen nur um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV handeln.

90

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine Steuerbefreiung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die eine Kongregation der katholischen Kirche für Baumaßnahmen auf einem Grundstück erhält, das für Tätigkeiten bestimmt ist, mit denen kein strikt religiöser Zweck verfolgt wird, unter das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen kann, wenn und soweit diese Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Kosten

91

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Eine Steuerbefreiung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die eine Kongregation der katholischen Kirche für Baumaßnahmen auf einem Grundstück erhält, das für Tätigkeiten bestimmt ist, mit denen kein strikt religiöser Zweck verfolgt wird, kann unter das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, wenn und soweit diese Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.