URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

21. Januar 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern — Hypothekenverträge — Klauseln über Verzugszinsen — Missbräuchliche Klauseln — Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek — Herabsetzung der Zinsen — Befugnisse des nationalen Richters“

In den verbundenen Rechtssachen C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Marchena (Spanien) mit Entscheidungen vom 12. August 2013, eingegangen beim Gerichtshof am 10. September 2013, in den Verfahren

Unicaja Banco SA

gegen

José Hidalgo Rueda,

María del Carmen Vega Martín,

Gestión Patrimonial Hive SL,

Francisco Antonio López Reina,

Rosa María Hidalgo Vega (C‑482/13)

und

Caixabank SA

gegen

Manuel María Rueda Ledesma (C‑484/13),

Rosario Mesa Mesa (C‑484/13),

José Labella Crespo (C‑485/13),

Rosario Márquez Rodríguez (C‑485/13),

Rafael Gallardo Salvat (C‑485/13),

Manuela Márquez Rodríguez (C‑485/13),

Alberto Galán Luna (C‑487/13),

Domingo Galán Luna (C‑487/13)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin und E. Levits (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Unicaja Banco SA, vertreten durch J. Almoguera Valencia, abogado,

der Caixabank SA, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo und B. García Gómez, abogados,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Rius, M. van Beek und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2014

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Unicaja Banco SA (im Folgenden: Unicaja Banco) auf der einen Seite und Herrn Hidalgo Rueda, Frau Vega Martín, der Gestión Patrimonial Hive SL, Herrn López Reina und Frau Hidalgo Vega auf der anderen Seite, der Caixabank SA (im Folgenden: Caixabank) auf der einen Seite und erstens Herrn Rueda Ledesma und Frau Mesa Mesa, zweitens Herrn Labella Crespo, Frau Márquez Rodríguez, Herrn Gallardo Salvat und Frau Márquez Rodríguez sowie drittens Herrn A. Galán Luna und Herrn D. Galán Luna auf der anderen Seite wegen der Beitreibung von nicht beglichenen Schulden aus zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossenen Hypothekendarlehensverträgen.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 93/13

3

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

4

Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

5

In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird … unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

6

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

7

In Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Spanisches Recht

8

Im spanischen Recht waren Verbraucher gegen missbräuchliche Vertragsklauseln zunächst durch das Allgemeine Gesetz 26/1984 über den Schutz der Verbraucher und Benutzer (Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios) vom 19. Juli 1984 (BOE Nr. 176 vom 24. Juli 1984, S. 21686) geschützt.

9

Das Allgemeine Gesetz 26/1984 wurde sodann durch das Gesetz 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen (Ley 7/1998 sobre Condiciones Generales de la Contratación) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998, S. 12304) geändert, mit dem die Richtlinie in innerstaatliches spanisches Recht umgesetzt wurde.

10

Diese Bestimmungen wurden durch das Real Decreto Legislativo 1/2007 zur Billigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Benutzer mit Nebengesetzen (Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias) vom 16. November 2007 (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181) übernommen.

11

Art. 83 des Real Decreto Legislativo Nr. 1/2007 lautet:

„(1)   Missbräuchliche Klauseln sind nichtig und gelten als nicht vereinbart.

(2)   Der nichtige Vertragsteil wird nach Maßgabe des Art. 1258 des Código civil und dem Grundsatz von Treu und Glauben angepasst.

Der Richter, der die Nichtigkeit der Klauseln feststellt, passt den Vertrag an und kann bei Fortbestehen des Vertrags die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Folgen ihrer Unwirksamkeit mildern, wenn dem Verbraucher und Benutzer ein merklicher Schaden entsteht. Nur wenn die fortgeltenden Klauseln zu einer unausgewogenen Stellung der Parteien führen, der nicht abgeholfen werden kann, kann der Richter den Vertrag für unwirksam erklären.“

12

Infolge des Urteils Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164) wurden die spanischen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz durch das Gesetz 1/2013 vom 14. Mai 2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten (Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social) (BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373) geändert. Durch dieses Gesetz werden insbesondere bestimmte Vorschriften des Gesetzes 1/2000 über den Zivilprozess (Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil, im Folgenden: Zivilprozessordnung) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) geändert.

13

So bestimmt Art. 552 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der durch Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes 1/2013 geänderten Fassung:

„Wenn das Gericht feststellt, dass eine Klausel in einem in Art. 557 Abs. 1 genannten Vollstreckungstitel als missbräuchlich eingestuft werden kann, muss es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 15 Tagen geben. Nach Anhörung der Parteien trifft es in den darauffolgenden fünf Tagen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 561 Abs. 1 Nr. 3.“

14

Mit Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes 1/2013 wurde Art. 561 Abs. 1 der Zivilprozessordnung um eine Nr. 3 ergänzt, die wie folgt lautet:

„Wird festgestellt, dass eine oder mehrere Klauseln missbräuchlich sind, wird in dem zu erlassenden Beschluss über die Folgen des missbräuchlichen Charakters entschieden und entweder festgestellt, dass die Vollstreckung unzulässig ist, oder angeordnet, dass sie unter Nichtanwendung der als missbräuchlich betrachteten Klauseln durchzuführen ist.“

15

Mit folgendem Wortlaut ändert Art. 7 Abs. 14 des Gesetzes 1/2013 Art. 695 der Zivilprozessordnung dahin, dass das Vorliegen von missbräuchlichen Klauseln einen Einspruchsgrund darstellt:

„(1)   In den im vorliegenden Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einspruch erheben, wenn dieser sich auf folgende Gründe stützt:

(4)   den missbräuchlichen Charakter einer Vertragsklausel, auf die die Vollstreckung gestützt wird oder anhand deren der fällige Betrag bestimmt worden ist.“

16

Darüber hinaus wurde Art. 114 des Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria) durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 1/2013 geändert, indem folgender Abs. 3 hinzugefügt wurde:

„Die Verzugszinsen für die für den Erwerb der eigengenutzten Wohnung aufgenommenen Darlehen oder Kredite, die durch Hypotheken gesichert sind, die an dieser Wohnung bestellt worden sind, dürfen das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes nicht übersteigen und können nur auf die rückständige Hauptforderung erhoben werden. Diese Verzugszinsen können abgesehen von dem in Art. 579 Abs. 2 Buchst. a der Zivilprozessordnung geregelten Fall unter keinen Umständen kapitalisiert werden.“

17

Schließlich fügt die zweite Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 hinzu:

„Die in Art. 3 Abs. 2 geregelte Begrenzung der Verzugszinsen für Hypotheken, die an eigengenutzten Wohnungen bestellt worden sind, gilt für Hypotheken, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt worden sind.

Ebenso gilt diese Begrenzung für Verzugszinsen für Darlehen, die durch eine Hypothek an einer eigengenutzten Wohnung gesichert sind, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestellt worden ist, wenn die Verzugszinsen nach dessen Inkrafttreten aufgelaufen und fällig geworden sind oder zu diesem Zeitpunkt fällig waren, aber nicht gezahlt worden sind.

In Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren des außergerichtlichen Verkaufs, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen waren, und in Verfahren, in denen der Betrag, dessentwegen die Zwangsvollstreckung oder der außergerichtliche Verkauf beantragt worden ist, bereits festgelegt worden ist, setzt der Secretario judicial [Leiter der Geschäftsstelle des Gerichts] oder der Notar dem Vollstreckungsgläubiger eine Frist von zehn Tagen für die Neuberechnung dieses Betrags nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18

Die Ausgangsverfahren betreffen Zwangsvollstreckungen aus Hypotheken, die von Unicaja Banco und Caixabank zur Zwangsvollstreckung aus mehreren Hypotheken eingeleitet wurden, die zwischen dem 5. Januar 2007 und dem 20. August 2010 über Beträge zwischen 47000 Euro und 249 000 Euro oder weniger bestellt worden waren.

19

In der Rechtssache C‑482/13 unterlag das Hypothekendarlehen einem Verzugszinssatz von 18 %, der erhöht werden konnte, wenn sich bei einer Erhöhung des revidierten Zinssatzes um vier Punkte ein höherer Zinssatz ergab; dabei durfte die Obergrenze von jährlich nominal 25 % nicht überschritten werden. In den Rechtssachen C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13 betrug der Verzugszinssatz der Hypothekendarlehen 22,5 %.

20

Außerdem enthalten alle in den Ausgangsverfahren betroffenen Verträge eine Klausel, nach der der Darlehensgeber, falls der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, den anfänglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt vorverlegen und die Zahlung des gesamten geschuldeten Kapitals zuzüglich der Zinsen, Verzugszinsen, Gebühren, Auslagen und vereinbarten Kosten verlangen kann.

21

Zwischen dem 21. März 2012 und dem 3. April 2013 beantragten Unicaja Banco und Caixabank beim vorlegenden Gericht die Zwangsvollstreckung über die Beträge, die nach Anwendung der in den fraglichen Hypothekenverträgen vorgesehenen Verzugszinsen geschuldet wurden. Im Rahmen dieser Klagen befasste sich das vorlegende Gericht mit der Frage des „missbräuchlichen“ Charakters – im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 – der Klauseln über die Verzugszinssätze und die Anwendung dieser Zinssätze auf das Kapital, dessen vorverlegte Fälligkeit durch die verspätete Zahlung ausgelöst wird.

22

Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Konsequenzen, die es aus der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in Anbetracht der zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 ziehen soll. Wenn es diese Bestimmung anwenden müsste, hätte es die Verzugszinsen gemäß deren drittem Absatz neu zu berechnen.

23

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Marchena beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Muss ein nationales Gericht, das eine missbräuchliche Klausel über Verzugszinsen in einem Hypothekendarlehen feststellt, nach der Richtlinie 93/13, insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer im Einklang mit dem Äquivalenzgrundsatz und dem Effektivitätsgrundsatz die Klausel für nichtig und unverbindlich erklären oder muss es vielmehr die Zinsklausel abmildern und dem Vollstreckungsgläubiger oder Darlehensgeber aufgeben, die Zinsen neu zu berechnen?

2.

Stellt die Zweite Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 zumindest eine klare Beschränkung des Schutzes der Interessen der Verbraucher dar, wenn sie das Gericht implizit dazu verpflichtet, eine missbräuchliche Klausel über Verzugszinsen durch Neuberechnung der vereinbarten Zinsen bei Aufrechterhaltung der missbräuchlichen Klausel abzumildern, statt sie für nichtig und für unverbindlich für den Verbraucher zu erklären?

3.

Verstößt die Zweite Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 gegen die Richtlinie 93/13, insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, da sie die Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes verhindert und die Sanktion der Nichtigerklärung und der Feststellung der Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln über Verzugszinsen in vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 vereinbarten Hypothekendarlehen ausschließt?

24

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2013 sind die Rechtssachen C‑482/13 bis C‑487/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

25

Die Rechtssachen C‑486/13 und C‑483/13 wurden durch die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. März bzw. 3. Oktober 2014 wegen ihrer Streichung abgetrennt.

Zu den Vorlagefragen

26

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach das nationale Gericht, das mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren aus einer Hypothek befasst ist, verpflichtet ist, die Beträge, die aufgrund der Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags über Verzugszinsen, deren Satz das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes übersteigt, geschuldet werden, durch die Anwendung eines Verzugszinssatzes, der diese Schwelle nicht überschreitet, neu berechnen zu lassen.

27

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die Klauseln über die Verzugszinsen der Hypothekendarlehensverträge, für deren Vollstreckung es angerufen worden ist, „missbräuchlich“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 93/13 sind.

28

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich hinsichtlich der Folgen, die aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Bestimmung eines Vertrags zu ziehen sind, der einen Verbraucher an einen Gewerbetreibenden bindet, aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt, dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsklausel nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern. Denn der betreffende Vertrag muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteile Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65, sowie Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57).

29

Insbesondere kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, erlaubt, die dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe herabzusetzen, statt die Klausel dem Verbraucher gegenüber gänzlich unangewendet zu lassen (Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito, EU:C:2013:341, Rn. 59).

30

Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, zudem die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteile Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 68, sowie Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78).

31

Stünde es dem nationalen Gericht tatsächlich frei, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln abzuändern, könnte eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden, das mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgt wird. Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 69, sowie Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 79).

32

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer mitgliedstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann (Urteile Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 73, sowie Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 77).

33

Gewiss hat der Gerichtshof ebenfalls die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift unter der Voraussetzung zu ersetzen, dass diese Ersetzung mit dem Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Einklang steht und es ermöglicht, ein tatsächliches Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wiederherzustellen. Diese Möglichkeit ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher Konsequenzen ausgesetzt würde, die derart sind, dass er dadurch bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 82 bis 84).

34

In den Ausgangsverfahren und vorbehaltlich der insoweit vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen kann die Nichtigerklärung der in Rede stehenden Vertragsklauseln jedoch keine negativen Konsequenzen für den Verbraucher haben, da die Beträge, wegen der die Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet wurden, mangels Erhöhung durch die Anwendung der von diesen Klauseln vorgesehenen Verzugszinsen zwangsläufig geringer sein werden.

35

Diese Grundsätze vorweggestellt, geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die zweite Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 eine Herabsetzung der Verzugszinsen der für den Erwerb einer eigengenutzten Wohnung aufgenommenen Darlehen oder Kredite, die durch Hypotheken gesichert sind, die an dieser Wohnung bestellt worden sind, vorschreibt. Dort ist vorgesehen, dass in Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren des außergerichtlichen Verkaufs, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, d. h. am 15. Mai 2013, bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen waren, und in denen der Betrag, dessentwegen die Zwangsvollstreckung oder der außergerichtliche Verkauf beantragt worden ist, bereits festgelegt worden ist, dieser Betrag durch Anwendung eines Verzugszinses, dessen Höhe das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes nicht übersteigen darf, neu berechnet werden muss, sofern der vom Hypothekenvertrag vorgesehene Verzugszinssatz höher als dieser Zinssatz ist.

36

Wie von der spanischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung sowie vom Generalanwalt in den Nrn. 38 und 39 seiner Schlussanträge hervorgehoben worden ist, erstreckt sich der Geltungsbereich der zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 auf jeden Hypothekendarlehensvertrag und unterscheidet sich somit von dem der Richtlinie 93/13, die nur die missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden betrifft. Daraus folgt, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Schwelle für den Verzugszinssatz in Höhe des Dreifachen des gesetzlichen Zinssatzes, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen wird, in keiner Weise der Würdigung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, mit der Verzugszinsen festgelegt werden, durch das nationale Gericht vorgreift.

37

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist. Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (vgl. Beschluss Sebestyén, C‑342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der einschlägigen Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteil Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 64).

39

Daher ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 93/13 der Anwendung der zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 nicht entgegensteht, soweit eine solche nationale Regelung das nationale Gericht, wenn es mit einer missbräuchlichen Klausel befasst ist, nicht daran hindert, seine Aufgabe dadurch wahrzunehmen, dass es diese Klausel unangewendet lässt.

40

Dies impliziert insbesondere zum einen, dass, wenn das nationale Gericht mit einer Vertragsklausel über Verzugszinsen befasst ist, deren Zinssatz niedriger ist als der in der zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 vorgesehene, die Festlegung dieser gesetzlichen Obergrenze das Gericht nicht daran hindert, die eventuelle Missbräuchlichkeit dieser Klausel im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 93/13 zu würdigen. Somit kann ein Verzugszinssatz, der weniger als das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes beträgt, nicht zwangsläufig als billig im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden.

41

Zum anderen darf, wenn der in einer Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags vorgesehene Verzugszinssatz höher ist als der in der zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 und gemäß dieser Bestimmung beschränkt werden muss, ein solcher Umstand das nationale Gericht nicht daran hindern, über diese Maßnahme der Herabsetzung hinaus alle Konsequenzen aus der eventuellen Missbräuchlichkeit der diesen Zinssatz beinhaltenden Klausel im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 zu ziehen, indem es sie gegebenenfalls für ungültig erklärt.

42

Aus alledem folgt daher, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, wonach das nationale Gericht, das mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren befasst ist, verpflichtet ist, die Beträge, die nach der Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags, die Verzugszinsen vorsieht, deren Satz das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes übersteigt, geschuldet werden, neu berechnen zu lassen, damit der Zinsbetrag diese Schwelle nicht überschreitet, sofern die Anwendung dieser nationalen Vorschrift:

der Würdigung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel durch das nationale Gericht nicht vorgreift und

das Gericht nicht daran hindert, diese Klausel unangewendet zu lassen, wenn es zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sie „missbräuchlich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist.

Kosten

43

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, wonach das nationale Gericht, das mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren befasst ist, verpflichtet ist, die Beträge, die nach der Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags, die Verzugszinsen vorsieht, deren Satz das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes übersteigt, geschuldet werden, neu berechnen zu lassen, damit der Zinsbetrag diese Schwelle nicht überschreitet, sofern die Anwendung dieser nationalen Vorschrift:

 

der Würdigung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel durch das nationale Gericht nicht vorgreift und

 

das Gericht nicht daran hindert, diese Klausel unangewendet zu lassen, wenn es zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sie „missbräuchlich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.