URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

28. April 2015 ( *1 )

„Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs — Klagebefugnis — Natürliche oder juristische Personen — Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen — Rechtsakt, der die Rechtsmittelführerinnen individuell betrifft — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Sondermaßnahmen betreffend das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und ‑isoglucose auf dem Markt der Union — Wirtschaftsjahr 2010/2011“

In der Rechtssache C‑456/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. August 2013,

T & L Sugars Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Sidul Açúcares Unipessoal Lda mit Sitz in Santa Iria de Azóia (Portugal),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und P. Rossi als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und C. Candat als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch É. Sitbon und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, A. Ó Caoimh, J.‑C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský, E. Levits, A. Arabadjiev, E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 2014

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die T & L Sugars Ltd und die Sidul Açúcares Unipessoal Lda (im Folgenden: T & L Sugars und Sidul Açúcares) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (T‑279/11, EU:T:2013:299, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und ‑isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011 (ABl. L 60, S. 6), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. L 79, S. 8), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (ABl. L 81, S. 8) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (ABl. L 104, S. 39) (im Folgenden zusammen: streitige Verordnungen) abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnungen

2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist vom Gericht in den Rn. 1 bis 5 des angefochtenen Urteils dargelegt worden:

„1

Die Klägerinnen, T & L Sugars … und Sidul Açúcares …, sind in der Europäischen Union ansässige Rohrzuckerraffinerien. Ihre Produktionskapazität entspricht zusammen ungefähr der Hälfte der herkömmlichen Bedarfsmenge der Rohrzuckerraffinationsindustrie der Union.

2

Das Zuckerangebot auf dem Markt der Union umfasst zum einen den durch Verarbeitung von Zuckerrüben aus der Binnenmarktproduktion der Union hergestellten Zucker und zum anderen den durch Raffination von aus Drittländern importiertem Rohrohrzucker hergestellten Zucker, wobei das Endprodukt in beiden Fällen chemisch identisch ist. Der Rohrohrzucker aus der Union, d. h. den französischen Überseedepartements und den Azoren, macht weniger als 2 % der Zuckerproduktion der Union aus.

3

Zwischen dem 3. März und dem 19. April 2011 erließ die Europäische Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung des Zuckerangebots auf dem Markt der Union, auf dem Zucker knapp war.

4

Diese Maßnahmen sollten zum einen den Herstellern der Union den Absatz einer beschränkten Menge an Zucker und Isoglukose über die inländische Produktionsquote hinaus und zum anderen die Eröffnung eines Zollkontingents erlauben, das jedem Wirtschaftsteilnehmer ermöglichte, eine begrenzte Menge an Zucker im Rahmen der Aussetzung der Einfuhrzölle einzuführen.

5

Diese Maßnahmen wurden im Rahmen der folgenden Rechtsakte erlassen …:

Verordnung … Nr. 222/2011 …;

Durchführungsverordnung … Nr. 293/2011 …;

Durchführungsverordnung … Nr. 302/2011 …;

Durchführungsverordnung … Nr. 393/2011 ...“

3

Das Gericht hat den durch die streitigen Verordnungen eingeführten Mechanismus in den Rn. 39 bis 45 des angefochtenen Urteils wie folgt erläutert:

„39

Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 222/2011 sieht vor, dass die Erzeuger, um [die] Sondermenge [an Zucker und Isoglukose, die über die inländische Produktionsquote hinaus abgesetzt werden kann,] in Anspruch nehmen zu können, Bescheinigungen beantragen und sich dafür an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat wenden müssen, in dem sie zugelassen sind. Nach Art. 4 dieser Verordnung entscheiden diese Behörden auf der Grundlage der Bedingungen dieser Verordnung über die Zulässigkeit der Anträge und unterrichten anschließend die Kommission über die zulässigen Anträge.

40

Aus den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 222/2011 geht hervor, dass die Kommission, sobald die für den Nichtquotenzucker vorgesehene Menge überschritten ist, einen Zuteilungskoeffizienten festsetzt, um die zur Verfügung stehende Menge gleichmäßig zu verteilen, die noch nicht mitgeteilten Anträge ablehnt und den Zeitraum für die Antragstellung abschließt. Allwöchentlich stellen die nationalen Behörden nach dem im Anhang der Verordnung enthaltenen Muster Bescheinigungen aus, die einen Anspruch auf Ermäßigung der Abgabe für die der Kommission in der Vorwoche mitgeteilten Anträge geben.

41

Nach Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 293/2011 legte die Kommission den von den nationalen Behörden auf die vom 14. bis zum 18. März 2011 gestellten Anträge anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten auf 67,106224 % fest. Außerdem wies sie die weiteren Anträge zurück und schloss den Zeitraum für die Antragstellung ab.

42

Was zum anderen das außergewöhnliche Einfuhrkontingent betrifft, sieht die Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 vor, dass die Einfuhrzölle vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 für eine Menge von 300000 Tonnen Zucker ausgesetzt werden.

43

Bezüglich der Verwaltung dieses Kontingents enthält die Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254, S. 82), die wiederum auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238, S. 13) sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (kodifizierte Fassung) (ABl. L 114, S. 3) verweist.

44

Nach den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1301/2006 und Art. 12 der Verordnung Nr. 376/2008 werden die Einfuhrlizenzanträge den nationalen Behörden im Rahmen der Verwaltung der Kontingente übermittelt, die auf die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen achten. Anschließend teilen sie der Kommission nach den Art. 7 und 11 der Verordnung Nr. 1301/2006 und den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 891/2009 die gestellten Anträge mit, erteilen den Wirtschaftsteilnehmern die Einfuhrlizenzen und informieren die Kommission über die zugewiesenen Mengen.

45

Die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 legt den Zuteilungskoeffizienten für die vom 1. bis 7. April 2011 eingereichten Einfuhrlizenzanträge, für die die verfügbare Menge nicht ausreichte, auf 1,8053 % fest und setzt die Einreichung weiterer Anträge bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2010/2011 aus.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

4

Die Rechtsmittelführerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 30. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnungen und auf Ersatz des Schadens, der ihnen infolge des Erlasses dieser Verordnungen entstanden sei. Am 26. Oktober 2011 erhob die Kommission mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit.

5

Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und den Rat der Europäischen Union, machte geltend, dass die streitigen Verordnungen zwar Rechtsakte mit Verordnungscharakter seien, aber Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen, und dass die Rechtsmittelführerinnen weder individuell noch unmittelbar betroffen seien.

6

Die Rechtsmittelführerinnen trugen vor dem Gericht vor, dass sie zur Klage gegen die streitigen Verordnungen befugt seien, weil diese Rechtsakte mit Verordnungscharakter seien, die sie unmittelbar beträfen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen, oder hilfsweise, dass sie von diesen Verordnungen unmittelbar und individuell betroffen seien.

7

In dem angefochtenen Urteil hat sich das Gericht dafür entschieden, über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit vorab zu befinden. Es hat die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Nichtigerklärung der streitigen Verordnungen betraf.

8

Zu dem geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund, der darauf gestützt wurde, dass die streitigen Verordnungen Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen, hat das Gericht in den Rn. 46 bis 73 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sowohl die Verordnungen, die den Absatz von Nichtquotenzucker beträfen, als auch diejenigen, die das Zollkontingent beträfen, ihre Rechtswirkungen gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nur über die von den Mitgliedstaaten zuvor getroffenen individuellen Entscheidungen entfalten könnten. Das Gericht war der Ansicht, dass solche Maßnahmen Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV seien, und hat das Argument der Rechtsmittelführerinnen verworfen, dass diese Maßnahmen „ohne weiteres Zutun zwingend“ gewesen seien.

9

In Rn. 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht geltend gemacht hätten, das Recht verletzen zu müssen, um Zugang zu den Gerichten zu erhalten. Vielmehr hätten sie bloß darauf hingewiesen, dass es zumindest nicht sicher sei, ob sie gegen die zur Durchführung der streitigen Verordnungen getroffenen nationalen Maßnahmen Klage erheben könnten. In den Rn. 66 und 68 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass zum einen im abgeleiteten Unionsrecht ein solcher Rechtsbehelf auf nationaler Ebene nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei und zum anderen die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen müssten, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet sei. In Rn. 69 des angefochtenen Urteils hat das Gericht betont, dass die Anwendung der in Art. 263 Abs. 4 AEUV enthaltenen Bedingung, die das Fehlen von Durchführungsmaßnahmen betreffe, nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten ein wirksamer Rechtsbehelf bestehe, mit dem die Gültigkeit des Unionsrechtsakts in Frage gestellt werden könne. In Rn. 70 seines Urteils hat es hinzugefügt, eine solche Regelung würde erfordern, dass die Unionsgerichte in jedem Einzelfall das nationale Verfahrensrecht prüften und auslegten, was ihre Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtswidrigkeit der Unionsrechtsakte überschreiten würde.

10

Zur Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wurde, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen hätten, dass sie durch die streitigen Verordnungen individuell betroffen seien, hat das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Verordnungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfalteten, da sie für die gesamten Zuckerhersteller der Union und für alle Zuckerimporteure gälten, ohne die Klägerinnen in irgendeiner Weise zu individualisieren.

11

Soweit die Rechtsmittelführerinnen vorgetragen hatten, „zumindest“ von der Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 individuell betroffen zu sein, weil diese einen Zuteilungskoeffizienten für die Verteilung des Zollkontingents allein zwischen den Importeuren mit Antragstellung vom 1. bis 7. April 2011 festgesetzt und dadurch eine geschlossene Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern betroffen habe, hat das Gericht in den Rn. 84 und 89 des angefochtenen Urteils befunden, dass jede der Rechtsmittelführerinnen von der Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Hersteller, der einen Lizenzantrag gestellt habe, in der gleichen Weise berührt werde. Daher könne die Zugehörigkeit zu einem beschränkten Kreis, die im Übrigen aus der Natur der fraglichen Regelung resultiere, die Rechtsmittelführerinnen nicht individualisieren.

12

In Rn. 97 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass infolge der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage die gegen die Art. 186 Buchst. a und 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1) erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit ebenfalls zurückzuweisen sei.

Anträge der Parteien

13

T & L Sugars und Sidul Açúcares beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Rechtssache zur Prüfung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und T & L Sugars und Sidul Açúcares die Kosten aufzuerlegen.

15

Die Französische Republik und der Rat beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

16

Zur Stützung ihres Rechtsmittels tragen T & L Sugars und Sidul Açúcares drei Rechtsmittelgründe vor: Erstens habe das Gericht eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „Rechtsakt, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV vorgenommen. Zweitens habe das Gericht Art. 263 Abs. 4 AEUV falsch ausgelegt, soweit es entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 393/2011 sie nicht individuell betreffe. Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die in Verbindung mit der Nichtigkeitsklage erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit deshalb zurückzuweisen sei, weil die Nichtigkeitsklage unzulässig sei.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

17

T & L Sugars und Sidul Açúcares machen zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend, dass das Gericht mit seiner Feststellung, die von den nationalen Behörden im Rahmen der streitigen Verordnungen erlassenen Maßnahmen seien Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV, einen Rechtsfehler begangen habe.

18

Sie sind der Ansicht, die streitigen Verordnungen seien von der Kommission bis ins kleinste Detail ausgearbeitet worden und ließen den Mitgliedstaaten bloß die Funktion eines „Briefkastens“. Unter diesen Umständen könnten die Rechtsmittelführerinnen die streitigen Verordnungen nicht vor den nationalen Gerichten anfechten, da diese für die Nichtigerklärung dieser Verordnungen nicht zuständig seien.

19

Das Gericht habe den Fehler begangen, anzunehmen, dass jede Maßnahme, die ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Verordnung der Union ergreife, eine „Entscheidung zur Durchführung“ der Verordnung sei, auch wenn sie automatisch erfolge oder nur begleitender Art sei.

20

Das Gericht habe einen weiteren Rechtsfehler begangen, soweit es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils behauptet habe, dass der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten verfügten, nicht relevant sei, um zu bestimmen, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter „Durchführungsmaßnahmen … nach sich [ziehe]“. Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass zur Klärung der Frage, ob eine mitgliedstaatliche Maßnahme einem Rechtsakt der Union, aufgrund dessen sie ergangen sei, tatsächlich etwas hinzufüge, ein Ermessensspielraum durchaus ein maßgebliches Kriterium sei. Die Definition des Begriffs „Entscheidung“ selbst impliziere eine Handlung, die eine Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten erfordere, nicht aber bloß eine mechanische Durchführung, ein Weiterleiten von Anweisungen eines Dritten oder eine einfache bestätigende Maßnahme.

21

Die Rechtsmittelführerinnen meinen, das Gericht habe in den Rn. 58 bis 60 des angefochtenen Urteils eine enge Auslegung des letzten Satzteils von Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgenommen. Diese Bestimmung sei im Licht des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen. Sie müsse auch im Hinblick auf ihre prozessuale Effizienz und so ausgelegt werden, dass die Änderungen des Wortlauts des AEU-Vertrags praktisch wirksam werden könnten. Diese Ziele erforderten, dass Einzelne das Gericht anrufen könnten, wenn sie mangels eines wirksamen Rechtsbehelfs sonst keine andere Möglichkeit hätten, als gegen das Gesetz zu verstoßen, um einen Rechtsakt der Union vor einem Gericht anfechten zu können. Dies sei aber hier der Fall, was die Kommission selbst eingeräumt habe.

22

Die Kommission ist der Ansicht, dass mit dem letzten Satzteil von Art. 263 Abs. 4 AEUV ein gewisses Gleichgewicht zwischen der Rolle der nationalen Gerichte und derjenigen der Unionsgerichte im System der effektiven gerichtlichen Kontrolle der Union gewahrt werden solle, das auf der Existenz von Rechtsakten der Mitgliedstaaten zur innerstaatlichen Durchführung der fraglichen Regelung sowie auf der Möglichkeit beruhe, zunächst einen Rechtsbehelf gegen diese Rechtsakte bei den nationalen Gerichten einzulegen und sich dann gegebenenfalls im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof zu wenden, wenn eine solche Vorlage gemäß Art. 267 AEUV insbesondere zur Beurteilung der Gültigkeit eines von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Rechtsakts sowie zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch die nationalen Gerichte erforderlich sei.

23

Aus dem Umstand, dass ein Mitgliedstaat bei seiner Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter der Union nur über ein begrenztes Ermessen verfüge, könne nicht abgeleitet werden, dass jede Nichtigerklärung von Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts ihre Ursache zwangsläufig in einer angeblichen Rechtswidrigkeit des Unionsrechtsakts selbst habe.

24

Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass die nationalen Maßnahmen im vorliegenden Fall wichtig und notwendig gewesen seien. Auch wenn die streitigen Rechtsakte solche mit Verordnungscharakter seien, könnten sie die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nur indirekt tangieren, so insbesondere durch die unverzichtbaren nationalen Durchführungsmaßnahmen. Es sei unbestreitbar, dass die streitigen Verordnungen ohne diese Maßnahmen ihre Rechtswirkungen gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nicht entfalten könnten.

25

Die zuständigen nationalen Behörden erteilten nämlich die Bescheinigungen und Einfuhrlizenzen, die den Wirtschaftsteilnehmern das Inverkehrbringen einer zusätzlichen Menge von Nichtquotenzucker mit verringerter Überschussabgabe oder die Einfuhr zu ermäßigten Zollsätzen erlaubten, nachdem sie die Antragsteller identifiziert, die Echtheit, Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Anträge festgestellt, ihren Status als auf dem Markt tätige Wirtschaftsteilnehmer überprüft und angemessene Sicherheiten verlangt hätten, entschieden hätten, ob den Anträgen stattgegeben werde oder sie abgelehnt würden, und der Kommission alle maßgeblichen Daten über die berücksichtigten Anträge übermittelt hätten. Einige dieser Aufgaben brächten die Ausübung eines weiten Ermessens durch die Mitgliedstaaten mit sich, denen es auch obliege, Unregelmäßigkeiten oder Missbräuchen vorzubeugen.

26

Selbst unter der Annahme, dass es keinen Rechtsbehelf zur Anfechtung der Durchführungsmaßnahmen gebe, sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97 und 103) bestätigt habe, dass „weder mit dem AEU-Vertrag noch mit Art. 19 EUV zusätzlich zu den nach nationalem Recht bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Unionsrechts vor den nationalen Gerichten geschaffen werden [sollten]“ und dass Art. 47 der Charta nicht darauf abziele, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern.

27

Die Französische Republik trägt vor, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei. Erstens habe das Gericht nämlich zu Recht festgestellt, dass die streitigen Verordnungen Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen. Zweitens könne diese Auslegung nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt werden, wonach es gegen nationale Maßnahmen, die ohne Ermessen erlassen worden seien, keinen Rechtsbehelf gebe. Drittens könne diese Auslegung auch nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt werden, wonach sie in bestimmten Mitgliedstaaten über keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen die streitigen Verordnungen verfügten.

28

Der Rat unterstützt das Vorbringen der Kommission.

Würdigung durch den Gerichtshof

29

Der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die … keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV ist vor dem Hintergrund des Ziels dieser Vorschrift zu sehen, das, wie sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, darin besteht, zu verhindern, dass ein Einzelner gezwungen ist, gegen das Recht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen. Wenn sich daher ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder einer juristischen Person unmittelbar auswirkt, ohne dass Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind, bestünde die Gefahr, dass diese Person, wenn sie vor dem Unionsrichter keinen unmittelbaren Rechtsbehelf einlegen könnte, um die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts mit Verordnungscharakter anfechten zu können, keinen wirksamen Rechtsschutz hätte. In Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen könnte nämlich eine natürliche oder juristische Person, obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist, eine gerichtliche Überprüfung desselben erst, nachdem sie gegen die Bestimmungen dieses Rechtsakts verstoßen hat, erwirken, indem sie im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend macht (Urteil Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27).

30

Hingegen ist die gerichtliche Kontrolle der Beachtung des Unionsrechts, wenn ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, unabhängig davon gewährleistet, ob die genannten Maßnahmen von der Union oder den Mitgliedstaaten erlassen wurden. Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, sind durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihnen gegenüber angewendet wird (Urteil Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 28).

31

Obliegt die Durchführung eines solchen Rechtsakts den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, können natürliche oder juristische Personen unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten unmittelbar gegen die Durchführungsmaßnahmen klagen und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit des fraglichen Basisrechtsakts berufen. Obliegt diese Durchführung den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit des betreffenden Basisrechtsakts der Union vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (Urteile Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, und Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 29).

32

Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist für die Beurteilung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, auf die Stellung der Person abzustellen, die sich auf ihre Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV beruft. Die Frage, ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf andere Personen nach sich zieht, spielt deshalb keine Rolle (Urteile Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30, und Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 50).

33

Im Licht dieser Ausführungen ist der erste von T & L Sugars und Sidul Açúcares vorgetragene Rechtsmittelgrund zu prüfen.

34

Wie aus Art. 1 der Verordnung Nr. 222/2011 hervorgeht, wird mit ihr für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 der Betrag der Überschussabgabe für eine Höchstmenge von 500000 Tonnen Zucker und 26000 Tonnen Isoglucose, die über die Quote gemäß Anhang VI der Verordnung Nr. 1234/2007 hinaus erzeugt wird, auf 0 Euro/Tonne festgesetzt. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 222/2011 dürfen die Antragsteller für Bescheinigungen nur Unternehmen sein, die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, gemäß Art. 57 der Verordnung Nr. 1234/2007 zugelassen worden sind und denen eine Erzeugungsquote für dieses Wirtschaftsjahr zugeteilt worden ist. Nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 222/2011 stellen die nationalen Behörden an die Erzeuger, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, innerhalb der festgesetzten Höchstmengen die Bescheinigungen für die Zucker- und Isoglucosemengen aus, die einen Anspruch auf eine Überschussabgabe in Höhe von null begründen.

35

Die Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 eröffnet ihrerseits für das gleiche Wirtschaftsjahr ein außergewöhnliches Einfuhrkontingent für 300000 Tonnen Zucker. Nach den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung Nr. 891/2009, auf die in Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 verwiesen wird, erteilen die nationalen Behörden den Einführern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, bis zur festgesetzten Höchstmenge die Einfuhrlizenzen für das entsprechende Zollkontingent.

36

Da die Mengen, die zum einen von den nach der Verordnung Nr. 222/2011 gestellten Anträgen auf Bescheinigungen für die Nichtquotenzuckererzeugung und zum anderen von den nach der Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 gestellten Anträgen für Einfuhrzertifikate erfasst waren, die in diesen Rechtsakten festgesetzten Mengen ab der ersten Woche der Antragstellung überschritten hatten, hat die Kommission in den Durchführungsverordnungen Nrn. 293/2011 und 393/2011 Zuteilungskoeffizienten festgelegt, die den Anträgen auf Bescheinigungen, die nach der Verordnung Nr. 222/2011 bzw. nach der Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 bereits gestellt worden waren, zugewiesen werden mussten.

37

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerinnen, da sie keine Zuckerherstellerinnen sind und deshalb in ihrer Rechtsstellung durch die Verordnung Nr. 222/2011 und die Durchführungsverordnung Nr. 293/2011 nicht unmittelbar berührt werden, in Bezug auf diese Verordnungen nicht unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV sind (vgl. Urteile Glencore Grain/Kommission, C‑404/96 P, EU:C:1998:196, Rn. 41, Front national/Parlament, C‑486/01 P, EU:C:2004:394, Rn. 34, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 45, und Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 68).

38

Folglich hat das Gericht, indem es nicht geprüft hat, ob die Rechtsmittelführerinnen durch diese Verordnungen unmittelbar betroffen sind, und die Unzulässigkeit der Klage damit begründet hat, dass eben diese Verordnungen Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich zögen, einen Rechtsfehler begangen.

39

Es ist jedoch festzustellen, dass der vom Gericht begangene Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Unzulässigkeit der Klage gegen die Verordnung Nr. 222/2011 und die Durchführungsverordnung Nr. 293/2011 führen kann, da – wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist – die Rechtsmittelführerinnen durch diese Verordnungen nicht unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV sind.

40

Was hingegen die Durchführungsverordnungen Nrn. 302/2011 und 393/2011 betrifft, entfalten sie ihre Rechtswirkungen gegenüber den Rechtsmittelführerinnen nur über die von den nationalen Behörden infolge der eingereichten Bescheinigungsanträge auf der Grundlage der Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 erlassenen Rechtsakte. Die Entscheidungen der nationalen Behörden über die Erteilung solcher Bescheinigungen, mit denen gegenüber den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern die durch die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 festgelegten Koeffizienten angewandt werden, und die Entscheidungen über die vollständige oder teilweise Ablehnung solcher Bescheinigungen sind daher Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV.

41

Diese Schlussfolgerung wird durch den angeblich mechanischen Charakter der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt.

42

Diese Frage ist nämlich, wie das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, nicht relevant, um zu bestimmen, ob diese Verordnungen Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehen.

43

Was das auf Art. 47 der Charta gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass diese Vorschrift nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Europäischen Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42, Alemo-Herron u. a., C‑426/11, EU:C:2013:521, Rn. 32, sowie Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97).

44

Somit sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, ohne dass dies den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union wird jedoch, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, nicht nur durch den Gerichtshof, sondern auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet. Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 AEUV und 277 AEUV einerseits und mit seinem Art. 267 AEUV andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteile Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90 und 92, sowie Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 57).

46

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass den Betroffenen im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile E und F, C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 45, sowie Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 94).

47

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (vgl. Urteile Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C‑143/88 und C‑92/89, EU:C:1991:65, Rn. 18, ABNA u. a., C‑453/03, C‑11/04, C‑12/04 und C‑194/04, EU:C:2005:741, Rn. 103, sowie Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 95).

48

Insoweit ist daran zu erinnern, dass ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (Urteile IATA und ELFAA, C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 27 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 96).

49

In Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für eine Klageerhebung beim Unionsgericht nicht erfüllen, ist es somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Diese Pflicht der Mitgliedstaaten wurde durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestätigt, wonach diese „die erforderlichen Rechtsbehelfe [schaffen], damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist“ (Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 101). Eine solche Pflicht ergibt sich auch aus Art. 47 der Charta in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta.

51

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

52

T & L Sugars und Sidul Açúcares tragen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, soweit es festgestellt habe, dass sie von der Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 nicht individuell betroffen seien.

53

Die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 gelte nicht für Zuckerhersteller oder Wirtschaftsteilnehmer allgemein, sondern speziell für Wirtschaftsteilnehmer, die sich dafür entschieden hätten, eine Einfuhrlizenz zu beantragen, und einen individuellen Antrag gestellt hätten. Die Verordnung bestehe aus vielen individuellen Entscheidungen infolge individueller Anträge.

54

Obwohl der Vertrag von Lissabon die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen Einzelner gegen Verordnungen lockern solle, habe das Gericht den Ausdruck „individuell betroffen“ noch restriktiver ausgelegt, als dies ursprünglich in den Urteilen Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17) und Toepfer und Getreide-Import Gesellschaft/Kommission (106/63 und 107/63, EU:C:1965:65) geschehen sei.

55

Nach Ansicht der Kommission ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall zwar versuchten, ihr Vorbringen ausschließlich auf die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 zu beschränken, diese Verordnung aber kein isolierter Rechtsakt sei, sondern die abschließende Verordnung des durch die Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 eingerichteten „Systems“.

56

Die Kommission weist darauf hin, dass nach dem Urteil Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17) andere Personen als die Adressaten eines Rechtsakts nur dann geltend machen könnten, individuell betroffen zu sein, wenn mit diesem Rechtsakt bei seinem Erlass die Lage eines Antragstellers besonders berücksichtigt worden sei.

57

Die durch die Durchführungsverordnungen Nrn. 302/2011 und 393/2011 vorgesehenen Systeme, die mit den Verordnungen Nrn. 891/2009 und 1301/2006 in Verbindung stünden und diese vervollständigten, seien allgemeine Durchführungsmaßnahmen, die sich an alle Zuckereinführer, einschließlich der Verarbeiter und Einführer von Zuckerrüben und andere Händler, richteten und als solche nicht unter Berücksichtigung einer besonderen Eigenschaft oder Situation der Vollzeitraffinerien, zu denen die Rechtsmittelführerinnen gehörten, erlassen worden.

58

Schließlich verweist die Kommission auf das Urteil Zuckerfabrik Watenstedt/Rat (6/68, EU:C:1968:43, 621), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass eine Maßnahme ihren Charakter als Verordnung nicht dadurch verliere, dass sich die Rechtssubjekte, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden sei, der Zahl nach oder sogar namentlich mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen ließen, sofern nur feststehe, dass die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar sei, den sie bestimme.

59

Die Französische Republik ist der Ansicht, das Gericht habe keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 93 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 nicht als Bündel von individuellen Entscheidungen angesehen werden könne, da die Kommission den Zuteilungskoeffizienten im Hinblick auf die Gesamtzucker- oder ‑isoglucosemenge festgesetzt habe, die sich aus allen bei den nationalen Behörden eingereichten Anträgen ergebe. Somit ermögliche die Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten nach einer objektiven Regel und unabhängig von den individuellen Anträgen der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer, in die die Kommission im Übrigen keineswegs Einsicht nehme, ausschließlich die Festlegung, zu welchem Anteil die nationalen Behörden den bei ihnen eingereichten Anträgen stattgäben. Einziges Ziel der Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 sei es, die Summe der Gesamtzucker- und ‑isoglucosemengen aus allen den nationalen Behörden übermittelten Anträgen in Einklang mit dem durch die Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 eröffneten Kontingent zu bringen, ohne ein besonderes Merkmal eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen.

60

Der Rat unterstützt die Argumentation der Kommission.

Würdigung durch den Gerichtshof

61

Wie aus Rn. 38 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zieht die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 Durchführungsmaßnahmen nach sich.

62

Gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV kann eine natürliche oder juristische Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung, die Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, nur klagen, wenn diese Handlung sie unmittelbar und individuell betrifft.

63

Hinsichtlich der zweiten dieser Voraussetzungen, d. h. des individuellen Betroffenseins, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, 238, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 72, sowie Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 46).

64

Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich auch, dass der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Antillean Rice Mills/Rat, C‑451/98 P, EU:C:2001:622, Rn. 52, und Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 47).

65

Das gilt für die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011, deren Nichtigerklärung T & L Sugars und Sidul Açúcares beantragen und anhand deren deshalb zu prüfen ist, ob die Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf diese Durchführungsverordnung klagebefugt sind. Da diese Verordnung nämlich in ihrem Art. 1 Abs. 1 auf „[d]ie Mengen [abstellt], für die … vom 1. bis 7. April 2011 Einfuhrlizenzen beantragt wurden“, sind T & L Sugars und Sidul Açúcares durch diese Bestimmung nicht individualisiert worden.

66

Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 betrifft nämlich alle Antragsteller von Einfuhrlizenzen, die ihren Antrag zwischen dem 1. und dem 7. April 2011 auf Unionsebene gestellt haben. Wie das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, ist in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1301/2006 die Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten vorgesehen, der anhand der verfügbaren Menge und der beantragten Menge ohne Rücksicht auf die individuellen Anträge oder die spezifische Situation der Antragsteller berechnet wird. Somit wurde die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 nicht unter Berücksichtigung besonderer Eigenschaften der Rechtsmittelführerinnen, sondern ausschließlich unter Berücksichtigung des Umstands erlassen, dass die Mengen, die von den bei den nationalen Behörden zwischen dem 1. und dem 7. April 2011 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen erfasst wurden, die verfügbare Menge überschreiten, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht. Es wurden daher weder der Antrag auf Bescheinigung von T & L Sugars und Sidul Açúcares noch in einem allgemeineren Sinne ihre individuelle Situation beim Erlass dieser Verordnung berücksichtigt.

67

Folglich hat das Gericht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass T & L Sugars und Sidul Açúcares von der Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen sind.

68

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

69

Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 97 des angefochtenen Urteils, dass infolge des Umstands, dass „die Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären ist, … die in Verbindung mit dieser Klage erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit … ebenfalls zurückzuweisen [ist].“

70

Ihrer Ansicht nach verlieren, wenn der Gerichtshof ihrem Vorbringen zustimmen sollte, dass die streitigen Verordnungen keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen und die Rechtsmittelführerinnen individuell beträfen, die Gründe, aus denen das Gericht die gegen die Art. 186 Buchst. a und 187 der Verordnung Nr. 1234/2007 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zurückgewiesen habe, jede Stichhaltigkeit.

71

Die Kommission trägt vor, dass die Rechtsmittelführerinnen einfach behaupteten, das Gericht habe wegen der Fehler, die sie in dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund dargelegt hätten, auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es diese Einrede der Rechtswidrigkeit zurückgewiesen habe. Weil aber das Gericht in dieser Hinsicht keinen Fehler begangen habe, sei auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

72

Die Französische Republik und der Rat unterstützen das Vorbringen der Kommission.

Würdigung durch den Gerichtshof

73

Die Rechtsmittelführerinnen sind im Wesentlichen der Ansicht, dass das Gericht die Einrede der Rechtswidrigkeit nicht hätte zurückweisen dürfen, weil es die im Rahmen des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Rechtsfehler begangen habe.

74

Es ist aber festzustellen, dass das Gericht, wie aus den Rn. 51 und 68 des vorliegenden Urteils hervorgeht, mit seiner Feststellung, dass die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Klage gegen die streitigen Verordnungen, die Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen, nicht erfüllt gewesen seien und dass die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 die Rechtsmittelführerinnen nicht individuell betroffen habe, keinen Rechtsfehler begangen hat. Da die beim Gericht eingereichte Nichtigkeitsklage demnach unzulässig war, hat das Gericht auch die von den Rechtsmittelführerinnen erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

75

Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

76

Da keiner der von T & L Sugars und Sidul Açúcares vorgetragenen Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

77

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

78

Da T & L Sugars und Sidul Açúcares mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die T & L Sugars Ltd und die Sidul Açúcares Unipessoal Lda tragen die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.