URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

10. Juli 2014 ( *1 )

„Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 2008/94/EG — Geltungsbereich — Entschädigungsanspruch eines Arbeitgebers gegen einen Mitgliedstaat aufgrund des Arbeitsentgelts, das einem Arbeitnehmer während des Verfahrens über die Anfechtung der Kündigung dieses Arbeitnehmers nach dem 60. Werktag nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gezahlt worden ist — Kein Entschädigungsanspruch im Fall nichtiger Kündigungen — Eintritt des Arbeitnehmers in den Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers, wenn dieser vorläufig zahlungsunfähig ist — Diskriminierung von Arbeitnehmern, die eine nichtige Kündigung erhalten haben — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Geltungsbereich — Art. 20“

In der Rechtssache C‑198/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Social no 1 de Benidorm (Spanien) mit Entscheidung vom 21. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2013, in dem Verfahren

Víctor Manuel Julian Hernández,

Chems Eddine Adel,

Jaime Morales Ciudad,

Bartolomé Madrid Madrid,

Martín Selles Orozco,

Alberto Martí Juan,

Said Debbaj

gegen

Reino de España (Subdelegación del Gobierno de España en Alicante),

Puntal Arquitectura SL,

Obras Alteamar SL,

Altea Diseño y Proyectos SL,

Ángel Muñoz Sánchez,

Vicente Orozco Miro

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Julian Hernández, Herrn Eddine Adel, Herrn Morales Ciudad, Herrn Madrid Madrid, Herrn Selles Orozco, Herrn Martí Juan und Herrn Debbaj, vertreten durch F. Van de Velde Moors, abogado,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Vidal Puig als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 36) und des Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Julian Hernández, Herrn Eddine Adel, Herrn Morales Ciudad, Herrn Madrid Madrid, Herrn Selles Orozco, Herrn Martí Juan und Herrn Debbaj auf der einen und dem Reino de España (Subdelegación del Gobierno de España en Alicante) (Königreich Spanien [Unterdelegation der spanischen Regierung in Alicante], im Folgenden: Subdelegación) sowie der Puntal Arquitectura SL, der Obras Alteamar SL, der Altea Diseño y Proyectos SL, Herrn Muñoz Sánchez und Herrn Orozco Miro auf der anderen Seite wegen Zahlung eines Betrags in Höhe des Arbeitsentgelts der Kläger des Ausgangsverfahrens, soweit es während des Verfahrens über die Anfechtung ihrer Kündigungen nach dem 60. Werktag nach Erhebung ihrer Kündigungsschutzklagen und bis zum Zeitpunkt der Zustellung des die Nichtigkeit dieser Kündigungen feststellenden Urteils fällig geworden ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 3 und 7 der Richtlinie 2008/94 lauten:

„(3)

Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und um ihnen ein Minimum an Schutz zu sichern, insbesondere die Zahlung ihrer nicht erfüllten Ansprüche zu gewährleisten; dabei muss die Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten eine Einrichtung schaffen, die die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche garantiert.

(7)

Die Mitgliedstaaten können Grenzen für die Verpflichtungen der Garantieeinrichtungen festlegen, die mit der sozialen Zielsetzung der Richtlinie vereinbar sein müssen und die unterschiedliche Höhe von Ansprüchen berücksichtigen können.“

4

Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 gilt „[d]iese Richtlinie … für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind“.

5

In Art. 2 der Richtlinie heißt es:

„(1)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde

а)

die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat oder

b)

festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.

(2)   Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte ‚Arbeitnehmer‘, ‚Arbeitgeber‘, ‚Arbeitsentgelt‘, ‚erworbenes Recht‘ und ‚Anwartschaftsrecht‘ unberührt.

(4)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Schutz der Arbeitnehmer auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit – beispielsweise tatsächlich auf Dauer eingestellte Zahlungen –, die nach anderen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren als den in Absatz 1 genannten Verfahren festgestellt worden ist, auszuweiten.

…“

6

Art. 3 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.“

7

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.

(2)   Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die Dauer des Zeitraums fest, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat. Diese Dauer darf jedoch einen Zeitraum, der die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst und der vor und/oder nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 3 Absatz 2 liegt, nicht unterschreiten.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass dieser Mindestzeitraum von drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von mindestens sechs Monaten liegen muss.

Die Mitgliedstaaten, die einen Bezugszeitraum von mindestens 18 Monaten vorsehen, können den Zeitraum, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, auf acht Wochen beschränken. In diesem Fall werden für die Berechnung des Mindestzeitraums die für die Arbeitnehmer vorteilhaftesten Zeiträume zugrunde gelegt.“

8

Art. 5 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest …

…“

9

In Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie heißt es, dass diese „nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein[schränkt], für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen“.

Spanisches Recht

Verfassung

10

Nach Art. 121 der Verfassung berechtigen „Schäden, die durch einen Justizirrtum verursacht werden oder Folge eines anormalen Funktionierens der Rechtspflege sind, … zu einer Entschädigung zulasten des Staates gemäß dem Gesetz“.

Arbeitnehmerstatut

11

Art. 33 der durch das Real Decreto Legislativo 1/1995 vom 24. März 1995 (BOE Nr. 75 vom 29. März 1995, S. 9654) angenommenen Neufassung des Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut (texto refundido de la Ley del Estatuto de los Trabajadores, im Folgenden: Arbeitnehmerstatut) lautet in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung wie folgt:

„(1)   Der Fondo de Garantía Salarial, eine dem Ministerium für Arbeit und Soziales unterstellte selbständige Einrichtung, die rechtsfähig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben handlungsfähig ist, zahlt den Arbeitnehmern das ihnen wegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Arbeitgebers nicht gezahlte Arbeitsentgelt.

Als Arbeitsentgelt im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes gelten der als solches in einem Vergleich oder einer gerichtlichen Entscheidung anerkannte Betrag in allen in Art. 26 Abs. 1 genannten Fällen und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen das während eines Kündigungsschutzverfahrens fällig gewordene Entgelt; dabei kann der Fonds auf keiner Grundlage insgesamt oder einzeln einen Betrag auszahlen, der höher ist als der Betrag, der sich aus der Multiplikation des Dreifachen des branchenübergreifenden täglichen Mindestentgelts einschließlich des proportionalen Anteils von Sonderzahlungen mit der Anzahl der Tage ausstehenden Arbeitsentgelts, höchstens aber einhundertfünfzig Tagen, ergibt.

(2)   In den Fällen des vorstehenden Absatzes zahlt der Fondo de Garantía Salarial die Abfindungen, die den Arbeitnehmern durch ein Urteil, einen Beschluss, einen gerichtlichen Vergleich oder eine Verwaltungsentscheidung wegen Kündigung oder Beendigung des Vertrags nach den Art. 50, 51 und 52 des vorliegenden Gesetzes oder wegen Beendigung des Vertrags nach Art. 64 des Gesetzes 22/2002 vom 9. Juli 2003 über den Konkurs zuerkannt wurden, sowie die Abfindungen wegen Beendigung befristeter oder für eine bestimmte Dauer geschlossener Verträge in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. In allen Fällen wird höchstens ein Jahresentgelt gezahlt; dabei darf das als Berechnungsgrundlage dienende Tagesentgelt nicht das Dreifache des branchenübergreifenden Mindestentgelts einschließlich des proportionalen Anteils von Sonderzahlungen überschreiten.

(6)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt der Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach der Beantragung der Zwangsvollstreckung in der im Gesetz über das arbeitsgerichtliche Verfahren vorgesehenen Form nicht befriedigt werden können. …“

12

Art. 53 („Form und Wirkungen der Beendigung aus objektiven Gründen“) des Arbeitnehmerstatuts bestimmt:

„(1)   Die Entlassung auf der Grundlage des vorstehenden Artikels setzt die Einhaltung der folgenden Voraussetzungen voraus:

a)

Dem Arbeitnehmer ist der Kündigungsgrund schriftlich mitzuteilen.

b)

Dem Arbeitnehmer ist gleichzeitig mit der Übergabe der schriftlichen Mitteilung eine Abfindung in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Arbeitsjahr zu gewähren, wobei Zeiten von weniger als einem Jahr anteilig auf Monatsbasis abgerechnet werden und eine Obergrenze von zwölf Monatsentgelten gilt.

(4)   Erfüllt der Arbeitgeber die in Abs. 1 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen nicht oder ist das Motiv der Kündigung einer der in der Verfassung oder im Gesetz verbotenen Diskriminierungsgründe oder ist sie unter Verstoß gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten des Arbeitnehmers erfolgt, ist die Kündigung nichtig. Das Gericht stellt die Nichtigkeit von Amts wegen fest …

…“

13

In Art. 55 Abs. 6 des Arbeitnehmerstatuts heißt es:

„Eine nichtige Kündigung bewirkt die sofortige Wiederherstellung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer und verpflichtet zur Zahlung des nicht erhaltenen Arbeitsentgelts.“

14

Art. 56 Abs. 1 des Arbeitnehmerstatuts sieht vor:

„Wird die Kündigung für rechtswidrig erklärt, so kann der Arbeitgeber binnen fünf Tagen von der Zustellung des Urteils an zwischen der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers mit Zahlung des ausstehenden Arbeitsentgelts im Sinne von Buchst. b dieses Absatzes und der Zahlung der folgenden wirtschaftlichen Leistungen wählen, die in dem Urteil festzusetzen sind:

a)

einer Abfindung in Höhe von fünfundvierzig Tagesentgelten je Arbeitsjahr, wobei Zeiten von weniger als einem Jahr anteilig auf Monatsbasis abgerechnet werden und eine Obergrenze von zweiundvierzig Monatsentgelten gilt;

b)

der Summe der ausstehenden Entgeltzahlungen in der Zeit von der Kündigung bis zur Zustellung des Urteils, mit dem die Kündigung für rechtswidrig erklärt wurde, oder bis zum Zeitpunkt der Aufnahme einer neuen Beschäftigung durch den Arbeitnehmer, sofern die entsprechende Einstellung des Arbeitnehmers vor dem genannten Urteil erfolgte und der Arbeitgeber die betreffenden Bezüge nachweist, um sie von dem ausstehenden Entgelt abzuziehen.“

15

Art. 57 Abs. 1 des Arbeitnehmerstatuts bestimmt:

„Ergeht das Urteil, mit dem die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt wird, mehr als sechzig Werktage nach Klageerhebung, kann der Arbeitgeber beim Staat die Zahlung der gegenüber dem Arbeitnehmer erbrachten wirtschaftlichen Leistung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. b für den Zeitraum geltend machen, der über diese sechzig Tage hinausgeht.“

LPL

16

Art. 116 der durch das Real Decreto Legislativo 2/1995 vom 7. April 1995 (BOE Nr. 86 vom 11. April 1995, S. 10695) angenommenen Neufassung des Gesetzes über das arbeitsgerichtliche Verfahren (texto refundido de la Ley de Procedimiento Laboral, im Folgenden: LPL) bestimmt in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung:

„(1)   Sind seit Erhebung der Kündigungsschutzklage bis zum Erlass des Urteils des Juzgado oder des Gerichts, mit dem erstmals die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt wird, mehr als sechzig Werktage vergangen, kann der Arbeitgeber nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom Staat die Erstattung des über diesen Zeitraum hinaus gezahlten Entgelts verlangen.

(2)   Bei einer vorläufigen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer das Entgelt, auf das sich der vorstehende Absatz bezieht, unmittelbar beim Staat geltend machen, soweit es nicht vom Arbeitgeber gezahlt worden ist.“

17

Art. 279 Abs. 2 LPL sieht vor:

„Das Gericht erlässt binnen drei Tagen einen Beschluss, mit dem es, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Vollstreckungsgläubiger keinen der von ihm behaupteten Umstände nachgewiesen hat,

a)

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Datum dieser Entscheidung feststellt;

b)

anordnet, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung im Sinne von Art. 110 Abs. 1 dieses Gesetzes zu zahlen ist …

c)

den Arbeitgeber zur Zahlung des ausstehenden Entgelts für die Zeit vom Tag der Zustellung des Urteils, mit dem erstmals die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt wird, bis zum Datum dieses Beschlusses verurteilt.“

18

Art. 284 LPL lautet:

„Unbeschadet der Regelungen in den vorstehenden Artikeln stellt das Gericht im Falle des Nachweises der Unmöglichkeit einer Wiedereingliederung des Arbeitnehmers wegen Geschäftsaufgabe oder Schließung des verpflichteten Unternehmens durch Beschluss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Datum dieser Entscheidung fest und ordnet an, dem Arbeitnehmer die Abfindungen und das ausstehende Entgelt im Sinne des Art. 279 Abs. 2 zu zahlen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19

Am 16. Dezember 2008 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens gegen ihre Arbeitgeber, nämlich die Puntal Arquitectura SL, die Obras Alteamar SL, die Altea Diseño y Proyectos SL sowie Herrn Muñoz Sánchez und Herrn Orozco Miro, Klage beim Juzgado de lo Social no 1 de Benidorm, mit der sie ihre Kündigungen anfochten.

20

Mit seinem Urteil vom 2. Oktober 2009 stellte dieses Gericht zum einen die Nichtigkeit dieser Kündigungen fest und erklärte zum anderen das Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern des Ausgangsverfahrens und der Obras Alteamar SL und der Altea Diseño y Proyectos SL wegen Aufgabe von deren Geschäftstätigkeit für beendet. Mit diesem Urteil wurden die beiden Gesellschaften verurteilt, den Klägern des Ausgangsverfahrens Abfindungen und das seit ihren Kündigungen, auch während des Verfahrens über die Anfechtung dieser Kündigungen, fällig gewordene Arbeitsentgelt zu zahlen. Ferner verurteilte das Gericht mit diesem Urteil den Fondo Garantía Salarial (Entgeltgarantiefonds, im Folgenden: Fogasa) zur hilfsweisen Haftung für die Zahlung dieser Beträge bis zur gesetzlich vorgesehenen Höhe.

21

Am 11. Juni 2010 wurden die genannten Gesellschaften für vorläufig zahlungsunfähig erklärt.

22

Nachdem die Kläger des Ausgangsverfahrens gegen diese Gesellschaften erfolglos die Vollstreckung aus dem Urteil des Juzgado de lo Social no 1 de Benidorm vom 2. Oktober 2009 betrieben hatten, verlangten sie vom Fogasa die Zahlung der in diesem Urteil festgelegten Beträge bis zur Höhe der gesetzlichen Grenzen.

23

Anschließend beantragten sie bei der Subdelegación die Zahlung eines Betrags in Höhe des Arbeitsentgelts, das während des Verfahrens über die Anfechtung ihrer Kündigungen nach dem 60. Werktag nach Erhebung ihrer Kündigungsschutzklage bis zum Zeitpunkt der Zustellung des die Nichtigkeit dieser Kündigungen feststellenden Urteils fällig geworden war. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung der Subdelegación vom 9. November 2010 mit der Begründung abgewiesen, dass diese Kündigungen nach dem ergangenen Urteil nicht rechtswidrig, sondern nichtig gewesen seien.

24

Am 25. November 2010 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Juzgado de lo Social no 1 de Benidorm Klage gegen diese Entscheidung mit dem Antrag, die Subdelegación zur Zahlung des entsprechenden Betrags zu verurteilen.

25

Da der spanische Staat nach den nationalen Rechtsvorschriften allein in den Fällen, in denen die Kündigung für rechtswidrig erklärt wird, und nicht in Fällen, in denen die Nichtigkeit der Kündigung festgestellt wird, das nach dem 60. Werktag nach der Erhebung der Kündigungsschutzklage fällig gewordene Arbeitsentgelt zu zahlen hat, fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die eine rechtswidrige Kündigung erhalten haben, und Arbeitnehmern, die eine nichtige Kündigung erhalten haben, als Verstoß gegen Art. 20 der Charta anzusehen ist.

26

Insoweit stellt das vorlegende Gericht klar, dass nach den nationalen Rechtsvorschriften der wesentliche Unterschied zwischen der rechtswidrigen und der nichtigen Kündigung darin bestehe, dass der Arbeitgeber im ersten Fall statt einer Wiedereingliederung den Vertrag unter Zahlung einer Abfindung beenden könne, während der Arbeitgeber im zweiten Fall zur Wiedereingliederung des Arbeitnehmers verpflichtet sei. Allerdings könne das nationale Gericht im Fall einer Einstellung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers die Verpflichtung zur Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers, dessen Kündigung für nichtig erklärt worden sei, nach Feststellung der Beendigung des Arbeitsvertrags durch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung ersetzen. In allen diesen Fällen sei der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer das während des Kündigungsschutzverfahrens fällig gewordene Arbeitsentgelt zu zahlen.

27

Was die Pflicht des spanischen Staates angeht, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das während des Kündigungsschutzverfahrens nach dem 60. Werktag nach Erhebung der entsprechenden Klage fällig geworden ist, führt das vorlegende Gericht aus, dass nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) der Hauptgläubiger dieser Verpflichtung der Arbeitgeber sei, der nicht unter den Folgen bestimmter Verzögerungen bei Gericht leiden dürfe. Erst durch einen Eintritt in dieses Recht des Arbeitgebers, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und wenn das Arbeitsentgelt nicht gezahlt worden sei, könnten die Arbeitnehmer dessen Zahlung nach Art. 116 Abs. 2 LPL unmittelbar vom spanischen Staat verlangen. Da der Arbeitgeber im Fall einer nichtigen Kündigung vom spanischen Staat keine Erstattung des gezahlten Entgelts verlangen könne, könnten die von einer solchen Kündigung betroffenen Arbeitnehmer keine durch einen Eintritt in die Rechte ihres zahlungsunfähigen Arbeitgebers erworbene Forderung gegen den Staat in Bezug auf das ihnen nicht gezahlte Entgelt geltend machen.

28

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Social no 1 de Benidorm beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Fällt die Regelung des Art. 57 des Arbeitnehmerstatuts in Verbindung mit Art. 116 Abs. 2 LPL, nach der in der Praxis der spanische Staat bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das während eines Kündigungsschutzverfahrens nach dem 60. Werktag nach Klageerhebung bei dem zuständigen Gericht fällig gewordene Arbeitsentgelt unmittelbar an die Arbeitnehmer zahlt, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94, konkret des Art. 1 Abs. 1, des Art. 2 Abs. 3 und 4 sowie der Art. 3, 5 und 11 der Richtlinie?

2.

Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Praxis des spanischen Staates, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das während eines Kündigungsschutzverfahrens nach dem 60. Werktag nach Klageerhebung fällig gewordene Arbeitsentgelt nur dann unmittelbar an den Arbeitnehmer zu zahlen, wenn das Gericht die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt hat, nicht aber, wenn es ihre Nichtigkeit festgestellt hat, mit Art. 20 der Charta oder jedenfalls mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung im Unionsrecht vereinbar?

3.

Im Sinne der zweiten Frage: Kann ein nationales Gericht wie das die Frage vorlegende eine Bestimmung unangewandt lassen, die es dem spanischen Staat bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gestattet, das während eines Kündigungsschutzverfahrens nach dem 60. Werktag nach Klageerhebung fällig gewordene Arbeitsentgelt nur dann unmittelbar an den Arbeitnehmer zu zahlen, wenn das Gericht die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt hat, nicht aber, wenn es ihre Nichtigkeit festgestellt hat, wenn insoweit (in Bezug auf das während des Verfahrens fällig gewordene Entgelt) zwischen beiden objektiv keine Unterschiede ersichtlich sind?

Zu den Vorlagefragen

29

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach der Arbeitgeber von dem betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung des Arbeitsentgelts, das während eines Kündigungsschutzverfahrens nach dem 60. Werktag nach der Klageerhebung fällig geworden ist, verlangen kann und wonach, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nicht gezahlt hat und vorläufig zahlungsunfähig ist, der betroffene Arbeitnehmer kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs von diesem Staat unmittelbar die Zahlung des Entgelts verlangen kann, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94 fällt, ob Art. 20 der Charta dieser Regelung insoweit entgegensteht, als sie nur bei einer rechtswidrigen Kündigung und nicht auch bei einer nichtigen Kündigung Anwendung findet und ob diese Regelung von einem mit einer Klage gegen eine nichtige Kündigung befassten nationalen Gericht unangewandt gelassen werden kann.

30

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat sich zwar selbst zum Schuldner der Verpflichtung zur Zahlung der nach der Richtlinie 2008/94 garantierten Entgeltforderungen bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Gharehveran, C‑441/99, EU:C:2001:551, Rn. 39), dass das Königreich Spanien aber den Fogasa als Garantieeinrichtung nach dieser Richtlinie vorgesehen hat. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass der Fogasa den Klägern des Ausgangsverfahrens in Übereinstimmung mit Art. 33 des Arbeitnehmerstatuts bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen das insbesondere während des Verfahrens über die Anfechtung ihrer Kündigungen fällig gewordene Arbeitsentgelt und die Abfindungen gezahlt hat, die von ihren zahlungsunfähigen Arbeitgebern nicht gezahlt wurden. Aus den Akten ergibt sich auch, dass mit diesen Zahlungen des Fogasa die Verpflichtung eines Mindestschutzes der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die die Richtlinie 2008/94 vorschreibt, erfüllt wurde, was indessen das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.

31

Die Fragen betreffen allein das sich aus den Art. 57 des Arbeitnehmerstatuts und 116 LPL ergebende Recht, vom spanischen Staat die Zahlung des nach dem 60. Werktag nach Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens fällig gewordene Arbeitsentgelt zu verlangen, und den Umstand, dass dieses Recht nur in Fällen rechtswidriger Kündigungen, nicht aber in Fällen nichtiger Kündigungen vorgesehen ist.

32

Diese Vorschriften des spanischen Rechts sind im Licht von Art. 20 der Charta auszulegen, sofern sie in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94 fallen. Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 gilt die Charta für die Mitgliedstaaten nämlich ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Gemäß Art. 51 Abs. 2 dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und „begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben“. Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen (Urteile McB., C‑400/10 PPU, EU:C:2010:582, Rn. 51, Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 71, und Siragusa, C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 20).

33

Wie sich aus den Erläuterungen zu Art. 51 der Charta ergibt, die nach deren Art. 52 Abs. 7 gebührend zu berücksichtigen sind, bestätigt der Begriff der Durchführung in Art. 51 die vor dem Inkrafttreten der Charta entwickelte Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendbarkeit der Grundrechte der Union als allgemeiner Rechtsgrundsätze des Unionsrechts (Urteile Wachauf, 5/88, EU:C:1989:321, ERT, C‑260/89, EU:C:1991:254, und Annibaldi, C‑309/96, EU:C:1997:631), wonach die Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten nur dann gilt, wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 18).

34

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 der Charta das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraussetzt, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (vgl. in diesem Sinne die vor dem Inkrafttreten der Charta ergangenen Urteile Defrenne, 149/77, EU:C:1978:130, Rn. 29 bis 32, Kremzow, C‑299/95, EU:C:1997:254, Rn. 16 und 17, und Mangold, C‑144/04, EU:C:2005:709, Rn. 75, sowie Urteil Siragusa, EU:C:2014:126, Rn. 24).

35

Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen (vgl. Urteile Maurin, C‑144/95, EU:C:1996:235, Rn. 11 und 12, sowie Siragusa, EU:C:2014:126, Rn. 26 und 27).

36

Unter demselben Blickwinkel hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 13 EG (jetzt Art. 19 AEUV) als solcher eine nationale Maßnahme, die nicht in den Rahmen der auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Maßnahmen fällt, nicht für die Zwecke der Anwendung der Grundrechte als allgemeiner Rechtsgrundsätze des Unionsrechts in den Anwendungsbereich des Unionsrechts bringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bartsch, C‑427/06, EU:C:2008:517, Rn. 18, Kücükdeveci, C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 25, und Römer, C‑147/08, EU:C:2011:286, Rn. 61). Daher kann allein der Umstand, dass eine nationale Maßnahme in einen Bereich fällt, in dem die Union über Zuständigkeiten verfügt, diese Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts bringen und somit zur Anwendbarkeit der Charta führen (vgl. in diesem Sinne Urteile Gueye und Salmerón Sánchez, C‑483/09 und C‑1/10, EU:C:2011:583, Rn. 55, 69 und 70, sowie Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 104, 105, 180 und 181).

37

Um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. zu prüfen, ob mit der fraglichen nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (vgl. Urteile Annibaldi, EU:C:1997:631, Rn. 21 bis 23, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 79, Ymeraga u. a., C‑87/12, EU:C:2013:291, Rn. 41, und Siragusa, EU:C:2014:126, Rn. 25).

38

Was erstens die mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften verfolgten Ziele angeht, zeigt sich nach den Angaben in den dem Gerichtshof übermittelten Akten und den von der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen, dass damit eine Haftungsregelung des spanischen Staates wegen „anormalen Funktionierens“ der Rechtspflege aufgestellt wird. Zu diesem Zweck gewähren die Art. 57 des Arbeitnehmerstatuts und 116 Abs. 1 LPL dem Arbeitgeber, wenn die Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens 60 Tage übersteigt, einen Anspruch gegen den spanischen Staat auf Zahlung des nach dem 60. Werktag nach Einleitung dieses Verfahrens gezahlten Arbeitsentgelts. Wenn der Arbeitnehmer nach Art. 116 Abs. 2 LPL unmittelbar den Staat auf die Zahlung dieses Entgelts in Anspruch nehmen kann, sofern der Arbeitgeber vorläufig zahlungsunfähig ist und das Entgelt noch nicht gezahlt hat, so geschieht dies kraft eines gesetzlichen Übergangs des in der Person des Arbeitgebers gegen den spanischen Staat entstandenen Rechts.

39

Folglich hat Art. 116 Abs. 2 LPL nicht die Gewährung einer dem Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber zustehenden Forderung zum Gegenstand, für die die Richtlinie 2008/94 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt, sondern die Gewährung eines anders gearteten Anspruchs, nämlich des Anspruchs des Arbeitgebers gegen den spanischen Staat auf Entschädigung für den aufgrund eines „anormalen Funktionierens“ der Rechtspflege erlittenen Schadens, der sich daraus ergibt, dass die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitgeber verpflichten, während des Kündigungsschutzverfahrens Arbeitsentgelt zu zahlen. Soweit Art. 116 Abs. 2 LPL demnach einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe des nach dem 60. Werktag dieses Verfahrens fällig gewordenen Entgelts gewährt, ist dieser Betrag eine dem Arbeitgeber vom Staat gewährte Entschädigung, die der Arbeitnehmer nur kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs beanspruchen kann.

40

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Anspruch aus den Art. 57 des Arbeitnehmerstatuts und 116 LPL nicht das Arbeitsentgelt erfasst, das während der ersten 60 Werktage eines Kündigungsschutzverfahrens fällig geworden ist. Da diese Vorschriften keinerlei Zahlungsanspruch eröffnen, wenn die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens 60 Werktage nicht übersteigt, stellen sie somit nicht die nach Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/94 gebotene Zahlung des Arbeitsentgelts während des Mindestzeitraums der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses sicher. Dagegen erfasst dieser Anspruch während des Zeitraums nach dem 60. Werktag und bis zur Zustellung des Urteils, mit dem die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt wird, das gesamte Arbeitsentgelt ohne jede Obergrenze.

41

Aus diesen Merkmalen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ergibt sich, dass diese Regelung ein anderes Ziel verfolgt als das von der Richtlinie 2008/94 bezweckte Ziel, einen Mindestschutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu gewährleisten, nämlich das Ziel, dafür zu sorgen, dass der spanische Staat Schäden ersetzt, die durch eine 60 Werktage übersteigende Dauer von Gerichtsverfahren entstanden sind.

42

Wenn die nach Art. 116 Abs. 2 LPL gezahlten Beträge über die vom Fogasa garantierten Entgeltforderungen hinausgehen können, so beruht dies nach den Erklärungen der spanischen Regierung zum einen darauf, dass diese Vorschrift einen der Höhe nach unbegrenzten Entschädigungsanspruch mit dem Ziel eröffnet, eine Haftung des spanischen Staates für eine überlange Dauer des Gerichtsverfahrens festzuschreiben, und zum anderen darauf, dass diese Vorschrift nicht Ausdruck der Entscheidung des spanischen Gesetzgebers dafür ist, Arbeitnehmern einen im Verhältnis zu der Garantie des Fogasa zusätzlichen Schutz zu gewähren.

43

Zweitens ist festzustellen, dass die auf Art. 116 Abs. 2 LPL gestützten Zahlungsklagen der Kläger des Ausgangsverfahrens, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, sich nicht auf einen von der Garantie des Fogasa erfassten Zeitraum beziehen, sondern über diese Garantie hinausgehen. Wie sich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt, haben die Arbeitnehmer vom Fogasa Zahlungen für ihre Entgeltforderungen bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen erhalten, mit denen die von der Richtlinie 2008/94 vorgeschriebene Verpflichtung des Mindestschutzes der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erfüllt wurde. Der Umstand, dass den Klägern des Ausgangsverfahrens der Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 LPL gewährt wird oder nicht gewährt wird, kann daher den Mindestschutz, den ihnen der spanische Staat durch den Fogasa in Übereinstimmung mit den Art. 3 und 4 der Richtlinie gewährleistet hat, weder berühren noch einschränken.

44

Was drittens Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 betrifft, auf den sich das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung bezieht, so wird darin nur festgestellt, dass diese Richtlinie „nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein[schränkt], für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen“. Angesichts ihres Wortlauts verleiht diese Bestimmung, die in Kapitel V („Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen“) enthalten ist, den Mitgliedstaaten keine im Recht der Union begründete Rechtsetzungsbefugnis, sondern beschränkt sich im Unterschied zu den in den Kapiteln I und II der Richtlinie vorgesehenen Befugnissen darauf, die nach nationalem Recht bestehende Befugnis der Mitgliedstaaten anzuerkennen, solche günstigeren Bestimmungen außerhalb der mit dieser Richtlinie festgelegten Regelung vorzusehen.

45

Folglich kann bei einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die sich darauf beschränkt, den Arbeitnehmern – in Ausübung der in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 bestätigten alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – einen günstigeren Schutz zu gewähren, nicht davon ausgegangen werden, dass sie in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

46

Im Übrigen kann nach der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung allein der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in einen Bereich fällt, in dem die Union nach Art. 153 Abs. 2 AEUV über Zuständigkeiten verfügt, nicht zur Anwendbarkeit der Charta führen.

47

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung des Ziels des Grundrechtsschutzes im Unionsrecht, sei es im Hinblick auf Handlungen der Union oder die Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten, in der Notwendigkeit begründet liegt, zu verhindern, dass der Grundrechtsschutz, der je nach dem betreffenden nationalen Recht unterschiedlich sein kann, die Einheit, den Vorrang und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60, und Siragusa, EU:C:2014:126, Rn. 31 und 32). Angesichts der Erwägungen in den Rn. 40, 41 und 43 des vorliegenden Urteils besteht ein solches Risiko bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung jedoch nicht.

48

Aus alledem ergibt sich, dass Art. 116 Abs. 2 LPL nicht als eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen und mithin nicht mit Blick auf die Garantien der Charta und insbesondere ihres Art. 20 geprüft werden kann.

49

Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach der Arbeitgeber von dem betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung des Arbeitsentgelts, das während eines Kündigungsschutzverfahrens nach dem 60. Werktag nach der Klageerhebung fällig geworden ist, verlangen kann und wonach, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nicht gezahlt hat und vorläufig zahlungsunfähig ist, der betroffene Arbeitnehmer kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs von diesem Staat unmittelbar die Zahlung des Entgelts verlangen kann, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94 fällt und daher nicht mit Blick auf die in der Charta garantierten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 20, geprüft werden kann.

Kosten

50

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach der Arbeitgeber von dem betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung des Arbeitsentgelts, das während eines Kündigungsschutzverfahrens nach dem 60. Werktag nach der Klageerhebung fällig geworden ist, verlangen kann und wonach, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nicht gezahlt hat und vorläufig zahlungsunfähig ist, der betroffene Arbeitnehmer kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs von diesem Staat unmittelbar die Zahlung des Entgelts verlangen kann, fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und kann daher nicht mit Blick auf die in der Charta garantierten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 20, geprüft werden.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.