22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/22


Klage, eingereicht am 10. Juli 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-325/12)

2012/C 287/41

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, P. Guerra e Andrade und L. Nicolae)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und jedenfalls die genannten Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

gegen die Portugiesische Republik gemäß Art. 260 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, alle Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/136/EG mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 22 014,72 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs zu verhängen;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der portugiesische Staat habe nicht alle Maßnahmen getroffen, die erforderlich seien, um der Richtlinie 2009/136/EG nachzukommen. Jedenfalls habe er diese Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt.

Der portugiesische Staat habe die Richtlinie 2009/136/EG nur in Bezug auf die Änderungen der Richtlinie 2002/22/EG in nationales Recht umgesetzt. Der Teil der Richtlinie 2009/136/EG, in dem Änderungen an der Richtlinie 2002/58/EG (Schutz der Privatsphäre und elektronische Kommunikation) vorgenommen worden seien, sei nicht umgesetzt worden.

Gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV könne die Kommission bei Erhebung der Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV beim Gerichtshof beantragen, im Feststellungsurteil, mit dem der Verstoß des Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtung, der Kommission Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, bestätigt werde, gegen den betreffenden Mitgliedstaat einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld zu verhängen.

Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV (2) werde das von der Kommission vorgeschlagene Zwangsgeld nach der in der Änderungsmitteilung über die Anwendung von Art. 228 EG-Vertrag dargelegten Methode berechnet.

Demnach werde die Sanktion anhand der Kriterien der Schwere und Dauer des Verstoßes und der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Sanktion abschreckend wirke, bemessen.

Die Kommission schlage vor, den Schwerekoeffizienten unter Berücksichtigung der Bedeutung der unionsrechtlichen Vorschriften, gegen die verstoßen worden sei, und der Folgen des Verstoßes für die Allgemein- und Einzelinteressen auf 8 festzusetzen.


(1)  ABl. L 337, S. 11.

(2)  ABl. 2011, C 12, S. 1.