23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/51


Klage, eingereicht am 18. August 2010 — Borax Europe/ECHA

(Rechtssache T-346/10)

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(2010/C 288/95)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Borax Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Nordlander und H. Pearson, Solicitor)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der ECHA vom 18. Juni 2010 für nichtig zu erklären, mit der bestimmte Borverbindungen als „besonders besorgniserregende Stoffe“, die die in Art. 57 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden: REACH) (1) genannten Kriterien erfüllen, eingestuft und in das Verzeichnis besonders besorgniserregender Stoffe, die einer Zulassung unterliegen (im Folgenden: Verzeichnis), aufgenommen wurden (im Folgenden: angefochtene Handlung);

der ECHA die Kosten, die der Klägerin in diesem Verfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der ECHA vom 18. Juni 2010, mit der bestimmte Borverbindungen als „besonders besorgniserregende Stoffe“, die die in Art. 57 Buchst. c REACH genannten Kriterien erfüllen, eingestuft und in das Verzeichnis aufgenommen wurden. Die Klägerin erlangte durch eine Pressemitteilung der ECHA vom 18. Juni 2010 Kenntnis von der angefochtenen Handlung.

Bei den Borverbindungen, gegen deren Aufnahme durch die angefochtene Handlung in das Verzeichnis sich die Klägerin wendet, handelt es sich um Borsäure, CAS Nr. 10043-35-3, EG Nr. 233-139-2, wasserfreies Dinatriumtetraborat, Dinatriumtetraborat-Dekahydrat und Dinatriumtetraborat-Pentahydrat (CAS Nrn. 1330-43-4, 1303-96-4, 12179-04-3, EG Nr. 215-540-4) (im Folgenden: Borverbindungen).

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

Erstens sei die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären, da sie auf Dossiers gemäß Anhang XV gestützt sei, die offenkundige Fehler enthielten, die zu einem Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis des Art. 59 REACH führten. In diesen Dossiers werde als Begründung für ein Tätigwerden der ECHA ausgeführt, dass Borverbindungen gegenwärtig in Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft seien, was in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend sei.

Zweitens habe die ECHA die angefochtene Handlung vorgenommen, ohne ihrer Aufgabe nachzukommen, zu prüfen, ob Borverbindungen die in Art. 57 Buchst. c REACH genannten Kriterien erfüllten. Daher habe die ECHA bei der Vornahme der angefochtenen Handlung offenkundige Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse überschritten und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

Drittens schließlich erfüllten Borverbindungen nicht die in Art. 57 Buchst. c REACH genannten Kriterien für die Einstufung als fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG. Somit seien sie keine „besonders besorgniserregende Stoffe“, und ihre Aufnahme durch die angefochtene Handlung in das Verzeichnis verstoße gegen Art. 59 Abs. 8 REACH.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).