13.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/41 |
Urteil des Gerichts vom 26. April 2016 — Strack/Kommission
(Rechtssache T-221/08) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Zu einer Untersuchungsakte des OLAF gehörende Dokumente - Nichtigkeitsklage - Stillschweigende und ausdrückliche Verweigerungen des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung))
(2016/C 211/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Tettenborn und N. Lödler)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Costa de Oliveira und B. Eggers, dann B. Eggers und J. Baquero Cruz)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung aller stillschweigenden und ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission, die auf die von Herrn Strack am 18. und 19. Januar 2008 gestellten Erstanträge auf Zugang zu Dokumenten hin ergangen sind, sowie wegen Schadensersatz
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Entscheidungen der Verweigerung des Zugangs zu den im Rahmen der von Herrn Guido Strack gestellten Zugangsanträge erstellten Dokumenten erledigt. |
2. |
Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen der Zweitanträge von Herrn Strack vom 22. Februar und 21. April 2008 auf Zugang zu den Dokumenten erlassenen ausdrücklichen Entscheidungen, den Zugang zu den Dokumenten teilweise oder ganz zu verweigern, erledigt, soweit diese Dokumente nicht existierten oder nicht mehr verfügbar waren, soweit sie oder Teile von ihnen öffentlich zugänglich gemacht wurden oder soweit Herr Strack die Rechtmäßigkeit der Zugangsverweigerungen einräumt. |
3. |
Die Entscheidung des OLAF vom 30. April 2010 wird für nichtig erklärt, soweit
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4. |
Die Entscheidung des OLAF vom 7. Juli 2010 wird für nichtig erklärt, soweit
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5. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
6. |
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten von Herrn Strack. |
7. |
Herr Strack trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten. |