13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/41


Urteil des Gerichts vom 26. April 2016 — Strack/Kommission

(Rechtssache T-221/08) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Zu einer Untersuchungsakte des OLAF gehörende Dokumente - Nichtigkeitsklage - Stillschweigende und ausdrückliche Verweigerungen des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung))

(2016/C 211/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Tettenborn und N. Lödler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Costa de Oliveira und B. Eggers, dann B. Eggers und J. Baquero Cruz)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung aller stillschweigenden und ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission, die auf die von Herrn Strack am 18. und 19. Januar 2008 gestellten Erstanträge auf Zugang zu Dokumenten hin ergangen sind, sowie wegen Schadensersatz

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Entscheidungen der Verweigerung des Zugangs zu den im Rahmen der von Herrn Guido Strack gestellten Zugangsanträge erstellten Dokumenten erledigt.

2.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen der Zweitanträge von Herrn Strack vom 22. Februar und 21. April 2008 auf Zugang zu den Dokumenten erlassenen ausdrücklichen Entscheidungen, den Zugang zu den Dokumenten teilweise oder ganz zu verweigern, erledigt, soweit diese Dokumente nicht existierten oder nicht mehr verfügbar waren, soweit sie oder Teile von ihnen öffentlich zugänglich gemacht wurden oder soweit Herr Strack die Rechtmäßigkeit der Zugangsverweigerungen einräumt.

3.

Die Entscheidung des OLAF vom 30. April 2010 wird für nichtig erklärt, soweit

der Zugang zu den Dokumenten mit dem Kürzel „PD“ verweigert wurde;

der Name von Herrn Strack in den Dokumenten mit dem Kürzel „PA“ geschwärzt wurde;

Dokumente nur deshalb in der OLAF-Liste vom 30. April 2010 weggelassen oder Herrn Strack nicht übermittelt wurden, weil er ihr Verfasser ist, weil er sie aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr oder aus einem anderen Grund in Besitz hatte, ohne dass sie der Öffentlichkeit offengelegt worden waren, oder weil sie insoweit vom Zugangsantrag ausgeschlossen wurden, als sie sich auf die Korrespondenz zwischen dem OLAF und dem Europäischen Bürgerbeauftragten oder zwischen dem OLAF und Herrn Strack bezogen und ihn betrafen, ohne zur Akte der fraglichen Untersuchung zu gehören.

4.

Die Entscheidung des OLAF vom 7. Juli 2010 wird für nichtig erklärt, soweit

der Zugang zum Dokument Nr. 266 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verweigert wurde;

der Zugang zum Dokument Nr. 268 außer zu den Informationen verweigert wurde, zu denen Herr Strack im Rahmen der Übermittlung anderer Dokumente auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang haben konnte;

der Name von Herrn Strack auf den der Entscheidung als Anhang beigefügten Verteilerlisten geschwärzt wurde.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten von Herrn Strack.

7.

Herr Strack trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.