7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-269/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 - Altersvorsorgezulage - Unbeschränkte Steuerpflicht)

2009/C 267/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: C. Blaschke und M. Lumma im Beistand von Rechtsanwalt D. Wellisch)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 12 EG, 18 EG und 39 EG sowie Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Nationale Regelung über die Altersvorsorgezulage, wonach die Gewährung der Zulage davon abhängig gemacht wird, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig ist, die Rückzahlung der Zulage vorgesehen ist, sobald die unbeschränkte Steuerpflicht endet, und es nicht möglich ist, das im Rahmen dieser Regelung gebildete Kapital zum Erwerb von selbst genutztem Wohnungseigentum einzusetzen, es sei denn, dieses ist im Inland belegen

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge in den §§ 79 bis 99 des Einkommensteuergesetzes gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie aus Art. 18 EG verstoßen, soweit diese Vorschriften

Grenzarbeitnehmern und deren Ehegatten die Altersvorsorgezulage verweigern, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind,

Grenzarbeitnehmern nicht gestatten, das geförderte Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu verwenden, falls diese nicht in Deutschland belegen ist, und

vorsehen, dass die Zulage bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zurückzuzahlen ist.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.