Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. Januar 2006, Kommission / Luxemburg

(Rechtssache C-69/05)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung [EG] Nr. 659/1999 – Staatliche Beihilfen im Agrarsektor – Vorlage der Jahresberichte in den Jahren 2000 und 2001 – Gemeinschaftsrahmen für die Prüfung der nationalen Beihilfen)

1.                     Von den Staaten gewährte Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Von der Kommission erlassener und von den Mitgliedstaaten akzeptierter Gemeinschaftsrahmen – Bindende Wirkung (Artikel 88 Absatz 1 EG) (vgl. Randnr. 9)

2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 10)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 11)

Gegenstand:

: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, vor dem 1. Juli 2001 und bis spätestens 30. Juni 2002 die Jahresberichte über alle in den Jahren 2000 und 2001 im Agrarsektor bestehenden staatlichen Beihilferegelungen zu unterbreiten – Artikel 88 Absatz 1 EG und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 88 EG) (ABl. L 83, S. 1) – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000/C 28/02) (ABl. C 28, S. 2; berichtigte Fassung ABl. C 232, S. 19)

Tenor:

 

Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 1 EG und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] in ihrer Durchführung durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 2000 veröffentlichte Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ verstoßen, indem es nicht vor dem 1. Juli 2001 und bis spätestens 30. Juni 2002 die Jahresberichte über alle in den Jahren 2000 und 2001 im Agrarsektor bestehenden staatlichen Beihilferegelungen unterbreitet hat.

 

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.