61991C0287

Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann vom 6. Mai 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - VERSPAETETE ERSTATTUNG DER MEHRWERTSTEUER AN NICHT IM INLAND ANSAESSIGE STEUERPFLICHTIGE. - RECHTSSACHE C-287/91.

Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-03515


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige(1) - war gemäß ihrem Artikel 10 Absatz 1 spätestens am 1. Januar 1981 von den Mitgliedstaaten durchzuführen.

2. Die Kommission ist der Auffassung, die Italienische Republik habe gegen ihre Verpflichtung, der Richtlinie nachzukommen, verstossen. Sie hat deshalb eine Klage gemäß Artikel l69 EWG-Vertrag erhoben, und beantragt,

- festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Festlegung des Verfahrens zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige verstossen hat, daß sie, ohne einzugreifen, um die nachteiligen Rechtswirkungen auf das Gemeinschaftsrecht ex tunc zu beseitigen, zulässt, daß das Finanzministerium die Fristen für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige systematisch nicht einhält;

- der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Italienische Republik streitet das Vorbringen der Kommission, daß sie der Richtlinie nicht nachkomme, nicht ab.

3. Ich kann dem Gerichtshof folglich nur vorschlagen, entsprechend den Anträgen der Kommission zu entscheiden.

(*) Originalsprache: Dänisch.

(1) - Richtlinie 79/1072/EWG (ABl. L 331, S. 11).