Brüssel, den 2.7.2019

COM(2019) 600 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/276 in Bezug auf Anpassungen der aus dem Flexibilitätsinstrument für 2019 in Anspruch genommenen Beträge zur Bewältigung der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen


BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 12. Dezember 2018, das Flexibilitätsinstrument mit 1164 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen: 179 Mio. EUR für Teilrubrik 1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung zur Stärkung von Schlüsselprogrammen für die Wettbewerbsfähigkeit (nämlich „Horizont 2020“ und Erasmus+) und 985,6 Mio. EUR für Rubrik 3, wie von der Kommission vorgeschlagen.

Die Kommission legt heute den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2019 1 vor, der Kürzungen bei den Mitteln für Verpflichtungen sowohl für die Teilrubrik 1a als auch für die Rubrik 3 vorsieht, wodurch sich der Bedarf für die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments verringert. Der vorliegende Vorschlag ist diesem EBH beigefügt und zielt darauf ab, die aus dem Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommenen Beträge unter Beachtung des Zwecks der Inanspruchnahme entsprechend anzupassen.

Die angepasste Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments beläuft sich auf 1090 Mio. EUR (von 1164 Mio. EUR), davon 160 Mio. EUR für die Teilrubrik 1a und 930 Mio. EUR für die Rubrik 3.

Mit diesem vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme wird der Beschluss (EU) 2019/276 vom 12. Dezember 2018 2 geändert.

Die vorläufig veranschlagten Mittel für Zahlungen, die der vorgeschlagenen geringeren Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

(in Mio. EUR, zu jeweiligen Preisen)

Jahr

Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Jahr 2019

2019

511,5

2020

242,3

2021

126,3

2022

132,0

2023

78,3

Insgesamt

1 090,4

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/276 in Bezug auf Anpassungen der aus dem Flexibilitätsinstrument für 2019 in Anspruch genommenen Beträge zur Bewältigung der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 3 , insbesondere auf Nummer 12,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können.

(2)Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 4 600 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) und wird gegebenenfalls durch gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Artikels zur Verfügung gestellte verfallene Beträge erhöht.

(3)Am 12. Dezember 2018 erließen das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss (EU) 2019/276 5 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für das Haushaltsjahr 2019 über die Obergrenze der Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung) hinaus mit 178 715 475 EUR zur Stärkung von Schlüsselprogrammen für die Wettbewerbsfähigkeit und über die Obergrenze der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) hinaus mit 985 629 138 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen im Bereich Migration, Flüchtlinge und Sicherheit.

(4)Der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2019 6 sieht Kürzungen bei den Mitteln für Verpflichtungen sowohl für die Teilrubrik 1a als auch für die Rubrik 3 vor, wodurch sich der Bedarf für die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments verringert. Es ist daher notwendig, die aus dem Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommenen Beträge für 2019 entsprechend anzupassen. Es ist auch notwendig, das erwartete Zahlungsprofil anzupassen.

(5)Der Beschluss (EU) 2019/276 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)Die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments wird gleichzeitig mit der Änderung des Haushaltsplans 2019 beschlossen, da so die Finanzierung einiger Maßnahmen über eine Obergrenze des Mehrjährigen Finanzrahmens hinaus ermöglicht wird. Um die Kohärenz mit dieser Änderung zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss am Tag seines Erlasses in Kraft treten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/276 wird wie folgt geändert: „178 715 475 EUR“ wird ersetzt durch „160 195 475 EUR“ und „985 629 138 EUR“ wird ersetzt durch „930 188 138 EUR“. In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a bis e folgende Fassung:

„a)    2019: 511 468 976 EUR;

b)    2020: 242 308 256 EUR;

c)    2021: 126 300 853 EUR;

d)    2022: 131 990 641 EUR;

e)    2023: 78 314 887 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    COM(2019) 610 vom 2.7.2019.
(2)    ABl. L 54 vom 22.2.2019, S. 3.
(3)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(5)    Beschluss (EU) 2019/276 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2018 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Stärkung von Schlüsselprogrammen für die Wettbewerbsfähigkeit der EU und zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen (ABl. L 54 vom 22.2.2019, S. 3).
(6)    COM(2019) 610 vom 2. Juli 2019.