20.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 21/5


Mitteilung an Unternehmen, die beabsichtigen, 2019 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen

(2018/C 21/04)

1.

Diese Mitteilung richtet sich an jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase (1) (im Folgenden die „Verordnung“) seine Absicht anmelden möchte, im Jahr 2019 in der Union teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut in Verkehr zu bringen:

a)

Hersteller und Einführer, für die für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1984 der Kommission (2) ein Referenzwert bestimmt wurde;

b)

alle übrigen Hersteller und Einführer, die beabsichtigen, 2019 mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen als Massengut in der Union in Verkehr zu bringen.

2.

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sind die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung genannten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten:

HFKW-23, HFKW-32, HFKW-41, HFKW-125, HFKW-134, HFKW-134a, HFKW-143, HFKW-143a, HFKW-152, HFKW-152a, HFKW-161, HFKW-227ea, HFKW-236cb, HFKW-236ea, HFKW-236fa, HFKW-245ca, HFKW-245fa, HFKW-365mfc, HFKW-43-10mee.

3.

Außer für die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung genannten Verwendungen oder bei einer jährlichen Gesamtmenge dieser Stoffe von weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalenten pro Jahr unterliegt jedes Inverkehrbringen dieser Stoffe den Mengenbeschränkungen im Rahmen des Quotensystems gemäß den Artikeln 15 und 16 sowie der Anhänge V und VI der Verordnung. Die Kommission teilt den betreffenden Unternehmen Quoten zu.

4.

Alle von den Unternehmen übermittelten Daten, Quoten und Referenzwerte werden in dem elektronischen HFKW-Register gemäß Artikel 17 der Verordnung gespeichert, das online über das F-Gas-Portal zugänglich ist (3). Alle Daten im HFKW-Register einschließlich Quoten, Referenzwerte, geschäftlicher und personenbezogener Daten werden von der Europäischen Kommission vertraulich behandelt.

Nur für Hersteller und Einführer, für die ein Referenzwert gemäß Ziffer 1 Buchstabe a dieser Mitteilung bestimmt wurde:

5.

Solche Unternehmen erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 5 sowie den Anhängen V und VI der Verordnung 89 % von 63 % (d. h. 56,07 %) ihres Referenzwerts als Quote für 2019.

Für alle in Ziffer 1 Buchstaben a und b dieser Mitteilung genannten Unternehmen:

6.

Gemäß Anhang VI der Verordnung wird die Summe der gemäß Ziffer 5 auf der Grundlage der Referenzwerte zugewiesenen Quoten von der Höchstmenge des Jahres 2019 abgezogen, um die Menge festzulegen, die aus der Reserve zuzuweisen ist (4).

7.

Unternehmen, die eine Quote aus dieser Reserve erhalten wollen, müssen das in den Ziffern 8 bis 10 dieser Mitteilung beschriebene Verfahren anwenden.

8.

Das Unternehmen muss als Hersteller und/oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in dem online über das F-Gas-Portal (5) zugänglichen elektronischen HFKW-Register registriert sein. Für Unternehmen, die noch nicht registriert sind, sind auf den Webseiten der GD Klimapolitik Anweisungen für die Registrierung abrufbar (6).

9.

Das Unternehmen muss in dem online über das F-Gas-Portal (7) zugänglichen HFKW-Register eine Erklärung über die für 2019 (zusätzlich) erwarteten Mengen abgeben. Diese Erklärungen sind nur in der Zeit vom 2. April bis zum 31. Mai 2018, 13.00 Uhr MEZ möglich.

10.

Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Anmeldungen (zusätzlicher) erwarteter Mengen, die bis zum 31. Mai 2018, 13:00 Uhr MEZ eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

11.

Auf der Grundlage dieser Erklärungen weist die Kommission diesen Unternehmen im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sowie mit den Anhängen V und VI der Verordnung eine Quote zu.

12.

Die Kommission setzt die Unternehmen über das HFKW-Register über die zugewiesene Gesamtquote für 2019 in Kenntnis.

13.

Die Registrierung im HFKW-Register und/oder eine Absichtserklärung zum Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Jahr 2019 allein begründet noch nicht das Recht, 2019 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr zu bringen.


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1984 der Kommission vom 24. Oktober 2017 zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase — von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 für jeden Hersteller oder Einführer, der gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht hat (ABl. L 287 vom 4.11.2017, S. 4). Mit Blick auf einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union kann der Beschluss (EU) 2017/1984 geändert werden.

(3)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain.

(4)  Für den Fall des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union kann die Höchstmenge des Jahres 2019 geändert werden.

(5)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain.

(6)  https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/f-gas/docs/guidance_document_en.pdf.

(7)  https://webgate.ec.europa.eu/ods2/resources/domain.