Brüssel, den 16.5.2018

COM(2018) 307 final

2018/0154(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission (Eurostat) erhebt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 regelmäßig Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration. Diese Verordnung sowie die Verordnung (EU) Nr. 216/2010 der Kommission 2 , in der die verschiedenen der Kategorien der Gründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln definiert werden, sind die Hauptinstrumente für obligatorische Statistiken im Bereich gesteuerte Migration und Asyl. Darüber hinaus erfasst die Kommission (Eurostat) Statistiken über administrative migrationsbezogene Ereignisse auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente für die obligatorische Erfassung von Daten. Diese zusätzlichen Statistiken beziehen sich auf Daten über die Blaue Karte EU (Richtlinie 2009/50/EG 3 ), die kombinierte Erlaubnis (Richtlinie 2011/98/EU 4 ), Saisonarbeitnehmer (Richtlinie 2014/36/EU 5 ), unternehmensinterne Transfers (Richtlinie 2014/66/EU 6 ) sowie über Forscher, Studenten, Praktikanten, Teilnehmer an Freiwilligendiensten, Schüler und Au-Pair (Richtlinie (EU) 2016/801 7 ). Sie werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 bereitgestellt.

Die Zuwanderung in die EU hat sich in den letzten Jahren tief greifend verändert. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen hat die Kommission die in der Europäischen Migrationsagenda 8 vorgestellte umfassende Migrationspolitik zur besseren Steuerung des Migrationsstroms innerhalb und außerhalb der EU umgesetzt und weiterentwickelt; dazu gehört eine Mischung aus unmittelbaren Maßnahmen, um auf den Zustrom von Migranten nach Europa zu reagieren, sowie eine Strukturreform von vier Säulen: i) Reduzierung der Anreize für irreguläre Migration; ii) Grenzmanagement: Rettung von Menschenleben und Sicherung der Außengrenzen,; iii) Europas Schutzverpflichtung: eine starke, gemeinsame Asylpolitik; iv) eine neue Politik für legale Migration. In diesem Zusammenhang haben Interessenträger wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Datenbasis in diesen Bereichen verbessert werden muss.

Die Kommission hat regelmäßig bestätigt, dass eine Verbesserung der Erhebung von Statistiken erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Zahlen zu Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen 9 und Kindern 10 . Im Eurostat-Arbeitsprogramm für 2018 wird der Reaktion auf ein neues, dynamischeres Politikumfeld bereits Priorität eingeräumt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Asylbewerbern und der Strafverfolgung im Bereich Migration (einschließlich Rückführungen) liegt. Darin wird festgehalten, dass die bestehenden Rechtsvorschriften überarbeitet werden könnten, damit Nutzerprioritäten sowie neue und sich abzeichnende Erfordernisse berücksichtigt werden können.

Inhalt und Qualität der europäischen Migrationsstatistiken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 erstellt werden, erfüllen bestimmte Anforderungen. Ihre Mängel treten jedoch, insbesondere angesichts der jüngsten Entwicklungen bei der Zuwanderung in die EU, zunehmend zutage. Es sind zusätzliche Daten zu mehreren neuen Migrations- und Migrantenkategorien erforderlich, und sie müssen präziser, häufiger erhoben und zeitnaher sein. Der bestehende Rechtsrahmen enthält keine Bestimmungen für derartige Daten. Bisher wurden die neuen Erfordernisse ausschließlich auf freiwilliger Basis (d. h. ohne eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007) im Einvernehmen mit der zuständigen Expertengruppe in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten behandelt. Die Erfahrung mit Statistiken über Rückkehr zeigt beispielsweise, dass dieser Ansatz nicht immer effizient ist. Daraus ergibt sich, die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 überarbeitet und verbessert werden sollte, damit sichergestellt wird, dass die einschlägigen Statistiken leichter verfügbar sind.

Im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda findet eine Weiterentwicklung der europäischen und nationalen Systeme zur Verwaltung von Asyl und gesteuerter Migration statt. Angesichts der sich verändernden relevanten Merkmale von Migration und Migranten besteht hier parallel zu dem sich ändernden Bedarf der Interessenträger ein echter Bedarf an einer Verbesserung. Das bedeutet, ihnen mehr Relevanz zu verleihen, eine stärkere Datenbasis für die Gestaltung und Bewertung der Politik zu schaffen. Aus diesem Grund wird im Fortschrittsbericht der Kommission zur Europäischen Migrationsagenda 11 unter Angabe sehr präziser Verbesserungen darauf hingewiesen, dass eindeutig spezifische Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 vorgenommen werden müssen, insbesondere in Bezug auf Rückführungen (häufigere Statistiken), Neuansiedlungen, Aufenthaltstitel und minderjährige Migranten. Der nachfolgende und jüngste Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda 12 hält fest, dass die Kommission erwägt, EU-Bestimmungen über die regelmäßige Erstellung von Statistiken über Migration und internationalen Schutz dahin gehend zu ändern, dass ein umfassender Überblick gewährleistet ist und einige der festgestellten Mängel bei den verfügbaren Statistiken behoben werden.

Das Problem ist für politische Entscheidungsträger und die Politikbewertung auf EU-Ebene sogar noch akuter. Es gibt einen eindeutigen Bedarf an einer Verbesserung der Statistiken über administrative migrationsbezogene Ereignisse, damit die jüngsten und künftigen politischen Veränderungen reflektiert werden können und das Europäische Statistische System (ESS) 13 auf die Veränderungen, was die Migration selbst und entsprechende politische Strategien auf EU-Ebene betrifft, stärker eingehen kann. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die freiwilligen nationalen Übermittlungen vollständiger und zuverlässiger sind. Außerdem muss ein Mechanismus für weitere Verbesserungen bei den Migrationsstatistiken entwickelt werden, um die Reaktionsfähigkeit des ESS auf sämtliche weitere Entwicklungen bei den Migrationsdatenanforderungen zu erhöhen. Werden die europäischen Statistiken in diesem Bereich nicht verbessert, dürfte dies zu einer raschen Vergrößerung der bereits vorhandenen Lücken zwischen dem Bedarf an und der Lieferung von europäischen Statistiken führen, insbesondere für die Gestaltung und Bewertung der Politik, wodurch politische Entscheidungsträger nicht in der Lage sein dürften, auf der Grundlage von Daten auf künftige Migrationsherausforderungen zu reagieren.

Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, die Europäische Migrationsagenda zu unterstützen, indem der EU-Politik und Entscheidungsträgern bessere und zeitgerechtere politisch relevante Statistiken bereitgestellt werden, und die Reaktion auf migrationsbezogene Herausforderungen zu stärken. Durch die Initiative wird insbesondere die Qualität der europäischen Statistiken im Bereich Asyl und gesteuerte Migration verbessert, indem für Statistiken, die derzeit auf freiwilliger Basis erstellt werden, eine Rechtsgrundlage geschaffen wird.

In diesem Sinne würde die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 in Bezug auf die derzeitigen freiwilligen Datenübermittlungen der nationalen Stellen für eine bessere Vollständigkeit, Genauigkeit, Aktualität und Sicherheit sorgen. Sie wird insbesondere die Bereitstellung von Statistiken in den Bereichen sicherstellen, in denen von den Interessenträgern ein eindeutiger Bedarf zum Ausdruck gebracht wurde, nämlich in den Bereichen Asyl, Rückführungen (größere Häufigkeit), Neuansiedlung, Aufenthaltstitel und minderjährige Migranten.

Über diesen konkreten und unmittelbaren Bedarf hinausblickend und im Hinblick auf die Unterstützung künftiger migrationspolitischer Entwicklungen im Allgemeinen wird die Überarbeitung für eine eingebettete Flexibilität sorgen, was die weitere Verbesserung von Migrationsstatistiken anbelangt. Sie wird auch die Entwicklung neuer Migrationsindikatoren ermöglichen, die die Prioritäten im Rahmen der Migrationsagenda besser unterstützen, indem eine Datenbasis bereitgestellt wird. Diese Flexibilität wird die Qualität der europäischen Statistiken verbessern, indem vor allem ihre Relevanz erhöht wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Es wird erwartet, dass alle Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration, die von Eurostat regelmäßig erhoben werden, gänzlich der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 entsprechen. Andere derzeit geltende Rechtsvorschriften über die Bereitstellung von Daten für die Kommission (Eurostat), nämlich die zuvor genannten Richtlinien 2009/50/EG, 2011/98/EU, 2014/36/EU, 2014/66/EU und (EU) 2016/801, stellen ebenfalls die Kohärenz mit dem Methodikrahmen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sicher. Eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird daher zur Sicherung die maximale Kohärenz von Statistiken in diesem Politikbereich beitragen, indem ein einziger einheitlicher Methodikrahmen für bisherige, aktuelle und künftige Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration beibehalten wird. Diese Initiative wird zur Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda beitragen.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union

Die vorgeschlagenen geringfügigen Änderungen betreffen die neuen Erfordernisse und die nicht ausreichend abgedeckten Bereiche, die im Rahmen der jüngsten Entwicklung spezifischer politischer Strategien, die in der Mitteilung der Kommission zur Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda dargelegt sind, zunehmend zutage treten. Dazu gehören das Gemeinsame Europäische Asylsystem, minderjährige Migranten, legale Migration, Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen und andere Formen der legalen Aufnahme. Um weiterhin die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union sicherzustellen, wird der vorliegende Vorschlag als fester Bestandteil in das Paket „Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda“ aufgenommen, das mehrere andere migrationsrelevante legislative Initiativen enthält, die von der Kommission vorgeschlagen wurden. Die Flexibilität dieser Initiativen soll in Zukunft maximale Reaktionsfähigkeit und Kohärenz sicherstellen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass Statistiken erstellt werden, wenn dies erforderlich ist, damit die Union ihre Aufgabe erfüllen kann. In Artikel 338 sind die Anforderungen für die Erstellung europäischer Statistiken festgelegt, die für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. Diese müssen bestimmte Standards der Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung einhalten, ohne die Wirtschaftsteilnehmer zu stark zu belasten.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Ziel dieser Initiative – die Überarbeitung und Ergänzung der bestehenden gemeinsamen Regeln für die Erfassung und Kompilierung europäischer Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz – kann nicht adäquat erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander handeln. Angesichts des Umfangs der Initiative und des Bedarfs an Vergleichbarkeit kann die auf EU-Ebene besser erreicht werden. Um auf EU-Ebene Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz erstellen zu können, wird eine Standardmethodik benötigt, und die von den Mitgliedstaaten zu liefernden Standardoutputs müssen definiert werden.


Der neue Bedarf an Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration gemäß der Europäischen Migrationsagenda und ihre Entwicklung werden von der derzeit geltenden Verordnung (EG) Nr. 862/2007 nicht abgedeckt. Die Verordnung muss daher geändert werden, wenn sich eine solide Grundlage für die Kompilierung der notwendigen Daten bieten soll. Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, weil der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Mit der Initiative soll sichergestellt werden, dass die derzeit von den nationalen Stellen auf freiwilliger Basis geteilten Daten vollständiger und zuverlässiger sind, dass künftige Verbesserungen bei den Migrationsstatistiken möglich sind und dass gezeigt werden kann, dass die Kommission auf den Bedarf an der Entwicklung von Migrationsdaten reagiert, die die Prioritäten der Migrationsagenda besser unterstützen. Die betreffenden Daten können von den verschiedenen nationalen Stellen erfasst werden. Die EU kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip in diesem Bereich tätig werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Dem durch die im Lichte der Europäischen Migrationsagenda entstandene Bedarf der Interessenträger kann durch eine geringfügige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 entsprochen werden, und zwar zum großen Teil auf der Grundlage der bereits vorhandenen freiwilligen Datenerhebungen in Kombination mit der Einführung eines auf Durchführungsrechtsakten basierenden Flexibilitätsmechanismus. Dadurch kann neuer und sich abzeichnender Datenbedarf, der berücksichtigt werden muss, künftig rascher gedeckt werden.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Verordnung auf die zur Erreichung ihres Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Angesichts der Ziele und Inhalte des Vorschlags sowie der Tatsache, dass es sich hierbei um einen Vorschlag zur Änderung einer geltenden Verordnung handelt, stellt eine Verordnung das am besten geeignete Instrument dar.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Wie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 gefordert, hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und deren Qualität unterbreitet. 14 Außerdem ist anzumerken, dass die gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Daten den sich wandelnden Bedarf der Nutzer reflektieren, wobei die Kapazitäten der Datenlieferanten berücksichtigen werden sollten. Dies führte zu Änderungsvorschlägen für die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 bezüglich der Hinzufügung neuer, spezifischer Untergliederungen.

In den beiden Berichten wurden die vorhandenen Daten gegen die noch spezifischeren und ausführlicheren Qualitätskriterien für europäische Statistiken der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 15 geprüft. In den Berichten kam man zu dem Schluss, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 vorgeschriebenen Daten verbessert werden müssen, um diese Qualitätskriterien zu erfüllen, insbesondere die Kriterien Relevanz, Aktualität und Pünktlichkeit. Um gezielt darauf einzugehen, begann Eurostat mit freiwilligen Datenerhebungen, die den Bedarf an zeitgerechteren und stärker aufgeschlüsselten Daten bestätigten. Auf der Grundlage dieser freiwilligen Erfassungen wird mit dem geplanten Vorschlag direkt und gezielt auf den ermittelten Bedarf reagiert.

Angesichts der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Migrationskrise ist die in der derzeit geltenden Verordnung (EG) Nr. 862/2007 festgelegte Häufigkeit und der Grad der Untergliederung von Statistiken noch eindeutiger nicht länger ausreichend für die Überwachung politischer Maßnahmen, wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda“ 16 erläutert. Was die Datenhäufigkeit anbelangt, sind die von Eurostat erfassten jährlichen Daten über Rückführungen von Drittstaatsangehörigen nicht ausreichend, um die Entwicklungen im Bereich der Rückführungspolitik genau zu überwachen. Was den unzureichenden Grad der Datenuntergliederung betrifft, sind die fehlenden Informationen über die Ergebnisse für Kinder, auch Asylverfahren in Bezug auf unbegleitete Minderjährige, ein Beispiel für fehlende Daten, die benötigt werden, um die Situation dieser besonders schutzbedürftigen Gruppe von Asylbewerbern zu überwachen. Angesichts der bedeutenden Rolle der unter diese Verordnung fallenden Statistiken für die Politik ist es wichtig, vollständige Daten von allen Mitgliedstaaten und Sicherheit bei den Datenübermittlungen zu haben, was bei einer freiwilligen Erfassung nicht garantiert werden kann. Ein Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2009 ist die einzige Möglichkeit, diese Ziele zu erreichen.

Die Schlussfolgerungen der Kommissionsberichte 2012 und 2015 basieren auf der Zusammenarbeit mit den nationalen Stellen der EU-Länder über mehr als ein Jahrzehnt. Die Missstände des aktuellen Rahmens wurden in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden politischen Generaldirektionen, vorwiegend der Generaldirektion Migration und Inneres und der Generaldirektion Justiz, aber auch mit EU-Agenturen, die im Bereich Migration aktiv sind (EASO, FRONTEX und FRA) und in unterschiedlichen Szenarien (persönlichen Treffen, Expertengruppen und Statistik-Konferenzen) geprüft. An der Bewertung waren andere Interessenträger, wie Forscher, Lobbygruppen und internationale Organisationen, beteiligt. Ferner wurden laufende ähnliche Diskussionen mit nationalen Datenlieferanten geführt, vertreten durch die Ministerien für Inneres/Justiz der EU-Länder oder entsprechende nationale Einwanderungsbehörden, während Expertengruppensitzungen und anderenorts.

Als Reaktion auf die Beiträge, die im Rahmen der zuvor genannten Diskussionen eingingen, hat Eurostat eine Reihe von freiwilligen Datenerfassungen entwickelt, mit denen die ermittelten Datenlücken gefüllt werden wollen. Dabei wurde der Bedarf an Flexibilität berücksichtigt. Seit mehr als zehn Jahren und in zehn Expertengruppensitzungen hat Eurostat bereits die Probleme in Bezug auf die Beschränkungen der Statistiken, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 erfasst werden, diskutiert. Die auf diesen Expertengruppensitzungen vorgelegten Unterlagen sowie die Tagesordnung und die Protokolle der Diskussionen sind frei verfügbar. Sie können auf CIRCABC 17 im öffentlich zugänglichen Bereich für die Unterlagen der Expertengruppe „Asyl, Aufenthaltstitel, Durchsetzungsmaßnahmen und Integration von Migranten“ 18 eingesehen werden. Diese Expertengruppe besteht aus Regierungsexperten, die im Bereich Asyl und gesteuerte Migration in den Innenministerien oder entsprechenden nationalen Einwanderungsbehörden tätig sind. Zudem bestätigten die Generaldirektoren der nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten bereits im Jahr 2009 den Bedarf an einer solchen Entwicklung, indem sie betonten, dass die unter die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 fallenden Statistiken nur einen Teil des politischen Informationsbedarfs decken würden. 19

Diese Initiative wird EU-Migrationsstatistiken mehr Relevanz verleihen. Wie zuvor erwähnt, ist Migration ein sich schnell wandelndes Phänomen, das politische Strategien erfordert, die schnell an neue Erfordernisse angepasst werden können. Aus diesem Grund müssen statistische Informationen äußerst flexibel sein, um relevant zu bleiben.

Das Wissenszentrum für Migration und Demografie (KCMD) 20 der Kommission hat die Beschränkungen des derzeitigen Rechtsrahmens bei verschiedenen Anlässen ebenfalls anerkannt. Drei vor Kurzem veranstaltete KCMD-Workshops über EU-Migrationsdaten gaben Generaldirektionen der Kommission die Gelegenheit, die Datenlücken bei den Migrationsstatistiken zu diskutieren und zu einem Diskussionspapier mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer EU-Politik über Migrationsdaten“ beizutragen. In diesem Papier wurden mögliche Maßnahmen ermittelt, die zur Schließung dieser Lücken beitragen können.

Eurostat war außerdem sehr aktiv an der Entwicklung der Internationalen Empfehlungen zu Flüchtlingsstatistiken beteiligt, die kürzlich von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommen wurden. Die von der Expertengruppe, die diese Empfehlungen ausgearbeitet hat, empfohlenen internationalen Standards umfassen unter anderem einen Aufruf für detaillierte Daten über Asylbewerber und Flüchtlinge, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger.

Die Verbesserungen im geplanten Vorschlag berücksichtigen die Tatsache, dass die meisten nationalen Stellen bereits freiwillig Daten an Eurostat zu allen von den vorgeschlagenen Änderungen abgedeckten Bereichen übermitteln oder ihre Bereitschaft dazu bekundet haben. Aktualisierte Tabellen mit den an Eurostat übermittelten Datenstatus werden regelmäßig auf den Expertengruppensitzungen vorgestellt.

Die vorgeschlagenen Änderungen dürften nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung der verschiedenen nationalen Stellen führen, da sie auf der bereits vorhandenen freiwilligen Erfassung von Daten basieren. Außerdem sind diese Daten in der Regel in den Verwaltungsquellen der nationalen Stellen bereits verfügbar.

Konsultation der Interessenträger

In der Erwägung, dass die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 keine erheblichen Auswirkungen auf die Gesellschaft oder die Wirtschaft (siehe Erklärung unten) haben wird, konsultierte die Kommission (Eurostat) den Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS), da die nationalen statistischen Ämter für die Koordinierung sämtlicher Aktivitäten in Bezug auf europäische Statistiken auf nationaler Ebene zuständig sind.

Darüber hinaus wurde die Generaldirektion Migration und Inneres der Kommission in ihrer Funktion als größer politischer Nutzer von Statistiken über Migration und internationalen Schutz mehrmals konsultiert, diese lieferte ebenfalls wertvolles Feedback.

Die obersten Prioritäten sind: Steigerung der Häufigkeit von Statistiken über Ausreiseverpflichtungen und Rückführungen von jährlich auf vierteljährlich sowie die Einführung zusätzlicher Untergliederungen; weitere neue Untergliederungen bei den Asylstatistiken nach Daten über unbegleitete Minderjährige; Änderung der Statistiken über Neuansiedlungen und Einführung von Statistiken über Erstantragsteller, neue Statistiken über unter die Dublin-Verordnung fallende Gesuche um Wiederaufnahme und die Änderung der Statistiken über Aufenthaltstitel.

Angesichts der stark begrenzten Natur dieses Vorschlags wurde es nicht als erforderlich erachtet, ein weiteres Gremium einzubeziehen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die vorgeschlagenen Änderungen basieren zu einem großen Teil auf bereits vorhandenen freiwilligen Datenerfassungen, die von den meisten nationalen Stellen vorgenommen werden. In den Phasen der Entwicklung, Durchführung und Erfassung dieser freiwilligen Daten haben zahlreiche Gespräche mit Experten nationaler Statistikstellen zu einer Auswahl praktikabler methodischer und technischer Lösungen geführt. Die Prozesse wurden im Anschluss daran feinabgestimmt und optimiert, um sowohl auf politische Erfordernisse und die politische Relevanz als auch auf die Datenverfügbarkeit auf nationaler Ebene bestmöglich zu reagieren. Die nachfolgend dargelegten Änderungen übernehmen diese bewährte Auswahl in den EU-Besitzstand.

Folgenabschätzung

Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, da mit dem Vorschlag keine erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Folgen einhergehen und Unternehmen oder der Öffentliche keine zusätzlichen Belastungen auferlegt werden.

Die Initiative zielt vorwiegend darauf ab, die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu ändern, um eine Rechtsgrundlage für die derzeit freiwilligen Datenerfassungen zu schaffen und im Hinblick auf künftigen Datenbedarf für die erforderliche Flexibilität zu sorgen. Die Initiative beinhaltet im Speziellen keine Änderungen, was die Themen oder den Gegenstand der Statistiken anbelangt, die gemäß dieser Verordnung bereits erhoben werden.

Die große Mehrheit der nationalen Stellen liefert die in den geplanten Änderungen geforderten Statistiken bereits auf freiwilliger Basis oder hat ihre Bereitschaft dazu bekundet. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese Daten in der Regel in den Verwaltungsquellen der Mitgliedstaaten bereits verfügbar sind.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der bestehende Rechtsrahmen wurde regelmäßig geprüft und es wurde der Schluss gezogen, dass die gemäß der Verordnung vorgeschriebenen Daten den sich wandelnden Bedarf der Nutzer reflektieren und dabei die Kapazität der Datenlieferanten berücksichtigen sollten. Daraus resultierend wurde vorgeschlagen, die Verordnung durch die Hinzufügung neuer Untergliederungen zu ändern. So wurden freiwillige Datenerfassungen weiterentwickelt und der Bedarf an Flexibilität berücksichtigt. Die Änderungen sollten nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung führen, da sie auf den vorhandenen freiwilligen Erfassungen basieren und die Daten in der Regel in den Verwaltungsquellen der Mitgliedstaaten bereits verfügbar sind.

Die in der Änderung vorgeschlagene Datenübermittlung führt zu nur unwesentlichen Zusatzkosten und -belastungen für die Mitgliedstaaten; der über viele Jahre hinweg während der Expertengruppensitzungen stattfindende kontinuierliche Austausch von Erfahrungen und Verfahren zwischen den nationalen Datenlieferanten hat zu einer Verringerung der Belastung geführt. Im Laufe der Zeit wurden erhebliche Verbesserungen bei den Übermittlungsmethoden erzielt, wodurch sich der Aufwand für die Vorbereitung und Lieferung von Daten verringert hat. Eurostat hat unter anderem Datenübermittlungsformate eingeführt, die es den nationalen Datenlieferanten ermöglichen, Daten direkt aus ihren Datenbanken zu extrahieren (wodurch zeitaufwendige manuelle Datenzusammenstellungen im Excel-Format vermieden werden) und diese über automatisierte Übermittlungstools, einschließlich eines standardisierten und automatisierten Validierungsverfahrens, bereitzustellen.


Ein unmittelbares Qualitätsfeedback verringert den Aufwand insofern, als die Mitgliedstaaten sich nur einmal mit der Datenbereitstellung befassen und nicht mehrfach darauf zurückkommen müssen. Dies hat zu Effizienzgewinnen und einer erheblichen Verringerung von Mehrfachübermittlungen aufgrund von Fehlern, die in den bereitgestellten Daten gefunden werden, geführt. Diese Effizienzgewinne, die sich auf nationaler Ebene zeigen, haben den Austausch mit den nationalen Datenlieferanten sowie deren Belastung reduziert. Das auf den Expertengruppensitzungen und auf der Arbeitsebene gesammelte Feedback der Länder hat ergeben, dass diese Verbesserungen als arbeits- und kostenmindernd für Datenlieferanten erachtet werden.

Die Mitgliedstaaten haben ihre Mechanismen für die Datenlieferung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 bereits eingerichtet. Der Ansatz, diese Struktur für die Aufnahme des aktuellen Bedarfs und für den zukunftsorientierten Flexibilitätsmechanismus aufrechtzuerhalten, minimiert die zusätzliche Belastung für die Datenlieferanten, indem der gleiche Methodikrahmen beibehalten wird.

Grundrechte

Durch die Verbesserung der Vollständigkeit, Genauigkeit, Aktualität und Sicherheit in Bezug auf die bestehenden freiwilligen Datenübertragungen durch die nationalen Stellen und durch die Bereitstellung einer eingebetteten Flexibilität für weitere Verbesserungen der Migrationsstatistiken und mit Blick auf die Verbesserung der Qualität und der Relevanz europäischer Statistiken in diesem Bereich für die Politikgestaltung und Evaluierung unterstützt der Vorschlag die Umsetzung der Charta der Grundrechte der EU, insbesondere Artikel 18 (Asylrecht), Artikel 19 (Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung) und Artikel 24 (die Rechte des Kindes).

Zudem sind für diesen Vorschlag vor allem die möglichen Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten zu bedenken (für den in Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der EU, in Artikel 16 AEUV und im abgeleiteten Recht Ansprüche festgeschrieben sind). 21 Keine der ausgewählten Bestimmungen sieht jedoch eine Änderung von Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten vor. Die bestehenden Verpflichtungen der NSÄ und entsprechende Garantien und Sicherheiten gemäß den nationalen und EU-Rechtsvorschriften für den Datenschutz im Bereich Statistik finden weiterhin Anwendung. Sie bieten einen robusten Rechtsrahmen, der alle relevanten Aspekte des Datenschutzes abdeckt, wie die Vertraulichkeit der Auskunftsperson zu wahren, Datensätze zu anonymisieren und den Datenschutz für Antworten auf Fragebogen zu gewährleisten, wo dies erforderlich ist.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Da die vorgeschlagenen Änderungen auf den vorhandenen freiwilligen Datenübermittlungen basieren, wäre die Umsetzung auf die Aufnahme der neuen Bestimmungen in den Rechtsakt begrenzt und wird wie gesetzlich vorgeschrieben überwacht.

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat seit 2012 alle drei Jahre einen Überwachungs- und Bewertungsbericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und deren Qualität. Der jüngste Bericht zu Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz wurde am 30. Juli 2015 22 von der Kommission angenommen und der nächste ist bis August 2018 fällig.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Ausgehend von dem Feedback unserer Interessenträger, insbesondere der Generaldirektion Migration und Inneres, sind die auf den schwerwiegendsten vorhandenen Lücken basierenden unmittelbaren Prioritäten folgende:

Steigerung der Häufigkeit von Statistiken über Rückführungen und Ausreiseverpflichtungen von jährlich auf vierteljährlich sowie die Einführung zusätzlicher Untergliederungen;

neue Untergliederungen bei den Asylstatistiken nach Daten über unbegleitete Minderjährige und

weitere neue Untergliederungen der Statistiken über Neuansiedlungen; Einführung von Statistiken über Erstantragsteller und neue Statistiken über unter die Dublin-Verordnung fallende Gesuche um Wiederaufnahme und Einführung neuer Untergliederungen von Statistiken über Aufenthaltstitel.

Die von Interessenträgern zum Ausdruck gebrachten Erfordernisse könnten durch eine geringfügige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 erfüllt werden, und zwar zum großen Teil auf der Grundlage bereits vorhandener freiwilliger Datenerfassungen in Kombination mit der Einführung von Flexibilität, damit neuer und sich abzeichnender Datenbedarf in der Zukunft schneller gedeckt werden kann.

Der Vorschlag ändert nicht den Kerngehalt der Verordnung (EG) Nr. 862/2007, da damit nicht mehr geändert wird, als unbedingt erforderlich ist, um seine begrenzten Ziele zu erreichen.

Es wird daher vorgeschlagen, bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu ändern oder wie folgt zu ersetzen:

Artikel 4:

Was Statistiken über internationalen Schutz anbelangt, sollen mit der Änderung eine Untergliederung nach Daten über unbegleitete Minderjährige, neue Statistiken über unter die Dublin-Verordnung fallende „Gesuche um Wiederaufnahme“ und über „Erstantragsteller“ sowie geforderte Untergliederungen nach „Land des Wohnorts“ und „Art der Asylentscheidung“ für Personen, die einem Neuansiedlungsprogramm unterliegen, eingeführt werden.

Artikel 6:

Was Statistiken über Aufenthaltstitel betrifft, sieht die Änderung weitere Untergliederungen nach Alter und Geschlecht vor, die ebenfalls erforderlich sind. Zusätzlich wird eine Untergliederung der Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Art der Langfristigkeit eingeführt.

Artikel 7:

In Bezug auf Statistiken über Drittstaatsangehörige, deren illegaler Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt wird und gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats auferlegt wird, und in Bezug auf Statistiken über Drittstaatsangehörige, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung verlassen haben, soll mit der Änderung die Häufigkeit von „jährlich“ auf „vierteljährlich“ geändert werden.

Was Statistiken über Drittstaatsangehörige betrifft, die das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung verlassen haben, sieht die Änderung die Einführung von drei Untergliederungen vor: „Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung“, „Art des Verständigungsverfahrens“ und „Zielland“.

Artikel 8 ist obsolet und wird daher gestrichen.

Um eine bessere Verfügbarkeit von europäischen Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration sicherzustellen und für einen Flexibilitätsmechanismus zu sorgen, wird Artikel 10 Absatz 1 insofern geändert, als der Kommission die Befugnis übertragen wird, Durchführungsrechtsakte zur Umsetzung der Bestimmungen für Untergliederungen zu erlassen, indem ihr Inhalt im Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 weiter spezifiziert wird.

2018/0154 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz 23 wird ein gemeinsamer und vergleichbarer Rechtsrahmen für europäische Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz festgelegt.

(2)Um auf den neuen Bedarf an Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration innerhalb der Union reagieren zu können und angesichts der Tatsache, dass sich die Migrationsmerkmale rasch verändern, ist ein Rechtsrahmen erforderlich, mit dem rasch auf sich ändernde einschlägige Bedürfnisse reagiert werden kann.

(3)Damit die Union adäquat auf migrationsbedingte Herausforderungen reagieren kann, werden unterjährliche Daten zu Asyl und gesteuerter Migration benötigt.

(4)Statistiken über Asyl und gesteuerte Migration sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung, Definition und Evaluierung eines breiten Spektrums politischer Schritte unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen bezüglich der Ankunft von Personen, die in Europa Schutz suchen.

(5)Damit die Qualität und insbesondere die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet, aber auch die Erstellung zuverlässiger Übersichten auf Ebene der Union sichergestellt sind, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten beruhen und sich auf denselben Bezugszeitpunkt oder -zeitraum beziehen.

(6)Die zu Asyl und gesteuerter Migration gelieferten Daten sollten mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 erfassten Informationen kohärent sein.

(7)Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 bietet einen Referenzrahmen für europäische Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz. Insbesondere ist dort die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit vorgeschrieben.

(8)Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sollten die nationalen und die europäischen statistischen Stellen und gegebenenfalls andere einschlägige nationale und regionale Stellen den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken Rechnung tragen, der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.

(9)Das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überarbeitung und Ergänzung der bestehenden gemeinsamen Regeln für die Erfassung und Kompilierung europäischer Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz, kann auf Ebene der individuell agierenden Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. Aus Gründen der Harmonisierung und Vergleichbarkeit kann es auf EU-Ebene besser erreicht werden. Die EU kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip geeignete Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)Diese Verordnung garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(11)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Spezifizierung von Untergliederungen Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates( 25 ) ausgeübt werden.

(12)Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird wie folgt geändert:

1) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird ein Buchstabe d angefügt:

„d) Personen, die während des Bezugszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und zum ersten Mal internationalen Schutz beantragen.“

b) Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Diese Statistiken werden nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugsmonats übermittelt. Der erste Bezugsmonat ist der Januar 2020.“

c) Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Diese Statistiken werden nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist Januar bis März 2020.“

d) Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen.

e) Absatz 3 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Statistiken unter den Buchstaben b, c, d, e, f und g werden nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen untergliedert. Zusätzlich werden für Buchstabe g die Statistiken nach Land des Wohnorts und nach Art der Asylentscheidung untergliedert. Sie beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2020.“

f) Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) die Zahl der Überstellungen, die das Ergebnis der Entscheidungen nach Buchstabe c und h sind;“

g) Dem Absatz 4 werden die Buchstaben f, g und h angefügt:

„f) die Zahl der erneuten Prüfung der Gesuche um Wiederaufnahme und Aufnahme eines Asylbewerbers;“

g) die Bestimmungen, auf die die Gesuche nach Buchstabe f gestützt wurden;

h) die über die Gesuche nach Buchstabe f getroffenen Entscheidungen.“

e) Absatz 4 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Diese Statistiken beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2020.“

2) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über:

a) die Zahl der Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen erteilt wurden, in folgender Untergliederung:

i) während des Bezugszeitraums erteilte Titel, mit denen der betreffenden Person erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und Geschlecht;

ii) während des Bezugszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus einer Person oder des Motivs ihres Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und Geschlecht;

iii) am Ende des Bezugszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels, nach Alter und Geschlecht;

b) die Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Bezugszeitraums, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, nach Art der Langfristigkeit, nach Alter und Geschlecht.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Bezugszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2020.“

3) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nach Buchstabe a tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der zurückgeführten Personen, nach Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung sowie nach Zielland.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. „Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Bezugszeiträume von drei Monaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Der erste Bezugszeitraum ist Januar bis März 2020.“

4) Artikel 8 wird gestrichen.

5) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.    Die Kommission ist befugt, zur Spezifizierung von Untergliederungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 und der Regeln für die geeigneten Formate zur Übermittlung von Daten, wie in Artikel 9 vorgesehen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren in Artikel 11 Absatz 2 erlassen.“

b) Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 gelten ab dem 1. März 2020.

Artikel 4 Absätze 3 und 4 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 gelten ab dem 1. Juli 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)

   Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

(2)

   Verordnung (EU) Nr. 216/2010 der Kommission vom 15. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz betreffend die Definitionen der Kategorien der Gründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ABl. L 66 vom 16.3.2010, S. 1).

(3)

   Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17).

(4)    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1).
(5)    Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375).
(6)    Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).
(7)    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
(8)    COM(2017) 558 final.
(9)    COM(2015) 453 final, „EU-Aktionsplan für die Rückkehr“.
(10)    COM(2017) 211 final, „Schutz minderjähriger Migranten“.
(11)    COM(2017) 669 final.
(12)    COM(2018) 250 final.
(13)    Beim ESS handelt es sich um eine Partnerschaft der Europäischen statistischen Stelle, d. h. der Kommission (Eurostat), mit den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen (AES), die in jedem Mitgliedstaat für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.
(14)    COM(2015) 374 und COM(2012) 528 final.
(15)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(16)    COM(2018) 250 final, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda (nur auf Englisch verfügbar).
(17)    Circabc (Communication and Information Resource Centre for Administrations, Businesses and Citizens) ist eine Anwendung für die Schaffung gemeinsamer Arbeitsbereiche, in denen Gemeinschaften von Anwendern über das Web zusammenarbeiten, Informationen austauschen und Ressourcen gemeinsam nutzen können.
(18)     https://circabc.europa.eu/w/browse/1977c9be-d5af-452a-9bf4-3b5e888fa35d (nur auf Englisch verfügbar).
(19)     http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1001617/4339944/malta-declaration.pdf/b83b3965-27f0-47af-8b3f-5c84735b91bc (nur auf Englisch verfügbar).
(20)    Der Lenkungsausschuss des KCMD besteht aus: JRC und DG HOME (Ko-Vorsitze), SG, DG DEVCO, DG ECHO, DG RTD, DG ESTAT, EPSC und EEAS. Die JRC führt die täglichen Geschäfte. Die Generaldirektionen, die den Arbeiten des KCMD angeschlossen sind, sind CLIMA, ECFIN, EAC, EMPL, JUST, NEAR, REGIO, COMM sowie SG. Zu den strategischen Partnern des KCMD gehören unter anderem das Internationale Institut für Angewandte Systemanalyse (IIASA), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und die Internationale Organisation für Migration (IOM) – Analysezentrum für globale Migrationsdaten (GMDAC).
(21)

   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(22)    COM(2015) 374.
(23)    Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
(24)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(25)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).