Brüssel, den 31.7.2018

COM(2018) 561 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

36. Jahresbericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
über die Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen der EU (2017)

{SWD(2018) 392 final}


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

36. Jahresbericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
über die Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen der EU (2017)

Einleitung

In diesem Bericht werden die Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen der Europäischen Union im Jahr 2017 beschrieben. Er wurde gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) sowie Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Einfuhrregelung erstellt.

2017 war ein Meilenstein für den Handelsschutz in der EU. Erstens trat am 20. Dezember 2017 eine Änderung der Antidumping- und der Antisubventionsgrundverordnung in Kraft, mit der eine neue Methodik zur Berechnung des Normalwertes in Fällen, in denen Preise und Kosten auf dem Markt des Ausfuhrlandes verzerrt sind, eingeführt wurde. Nach der neuen Verordnung wurde ein umfassender Länderbericht veröffentlicht, in dem erhebliche Verzerrungen in China beschrieben werden 1 (siehe die ausführliche Beschreibung in Abschnitt 5).

Zweitens erzielten die gesetzgebenden Organe der EU im Dezember 2017 einen Durchbruch bei einem gesonderten Legislativvorschlag zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU sowie eine Einigung zu einem breiten Themenspektrum (z. B. beschleunigte Untersuchungen, bessere Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls, bessere Transparenz durch Vorabunterrichtung vor Einführung vorläufiger Maßnahmen, Anerkennung der Rolle der Gewerkschaften). Diese Einigung ebnete den Weg für das Inkrafttreten dieser lang erwarteten Rechtsvorschrift am 8. Juni 2018. Die neuen Vorschriften gelten für alle Untersuchungen, die nach diesem Datum eingeleitet werden. Zusammengenommen stellen die beiden Pakete von Änderungen der Antidumping- und Antisubventions-Grundverordnungen die erste bedeutende Überarbeitung der Antidumping- und Antisubventions-Rechtsvorschriften der EU seit 1995 dar.

Es sei darauf hingewiesen, dass durch die am 20. Dezember 2017 in Kraft getretene Rechtsvorschrift auch die Anforderungen an den jährlichen Bericht der Kommission verändert wurden. Da keines der Antidumping- und Antisubventionsverfahren der EU im Jahr 2017 von den rechtlichen Änderungen betroffen war, enthält der vorliegende Bericht keine diesbezüglichen Informationen. Wie in den vorangegangenen Jahren ist diesem Bericht eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit ausführlichen Anhängen beigefügt, welche unter anderem einen umfassenden Überblick über die Rechtsvorschriften, die Terminologie und die Verfahren, die derzeit gelten, enthalten.

Die Kommission bearbeitete auch 2017 zahlreiche Fälle, wobei ähnlich viele vorläufige und endgültige Maßnahmen verhängt wurden wie 2016, es aber weit mehr Überprüfungen geltender Maßnahmen gab. Die Kommission hat weiterhin alle im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens verfügbaren Instrumente eingesetzt, um die europäische Wirtschaft wirksam von unfair gehandelten Einfuhren zu befreien.

Überdies stellten viele von der Kommission untersuchte Fälle wegen ihrer hohen Komplexität und der Ressourcen, die für sie aufgewendet werden mussten, eine besondere Herausforderung dar. Die Arbeitsunterlage enthält ausführliche Informationen zu der geleisteten Arbeit.

Der vorliegende Bericht und die Arbeitsunterlage sind auch im Internet unter http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/anti_dumping/legis/index_en.htm einsehbar.

1.Überblick über Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen-Untersuchungen und damit einhergehende Maßnahmen

1.1.Allgemeines

Ende 2017 galten in der EU 97 endgültige Antidumpingmaßnahmen (welche in 29 Fällen ausgeweitet 2 wurden) und 13 Ausgleichsmaßnahmen (von denen drei ausgeweitet wurden). 3  Dies ist eine leichte Zunahme (4 %) gegenüber dem Vorjahr.

Es wurde weiterhin viel Untersuchungsarbeit geleistet, fast so viel wie 2016. Diese bestand vor allem in einer hohen Zahl arbeitsintensiver Untersuchungen neuer Fälle sowie einer steigenden Zahl von Überprüfungen. Ende 2017 liefen insgesamt 46 Untersuchungen sowie vier Erstattungsuntersuchungen, die 61 separate Erstattungsanträge betrafen.

2017 waren 0,31 % aller Einfuhren in die Union von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen betroffen. Auch wenn keine umfangreichen Daten verfügbar sind, wird anhand der Auslaufüberprüfungen oft deutlich, dass die Auferlegung von Maßnahmen zu einer beträchtlichen Verringerung der Einfuhren der betreffenden Ware führt.

Die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen gibt hierzu einen detaillierten Überblick. Auf die entsprechenden Anhänge der Arbeitsunterlage wird in den Überschriften verwiesen.

1.2.Neue Untersuchungen (Anhänge A bis E)

2017 wurden 11 neue Untersuchungen eingeleitet (von denen fünf die chemische Industrie und verwandte Sektoren betrafen), während zwei Verfahren wiederaufgenommen wurden, um gerichtliche Feststellungen umzusetzen. In zwei Verfahren wurden vorläufige Zölle verhängt. Insgesamt wurden 12 Fälle mit der Einführung endgültiger Zölle und zwei Verfahren ohne Maßnahmen abgeschlossen.

1.3.Überprüfungen

Überprüfungen machen weiterhin einen beträchtlichen Teil der Arbeit der für den Handelsschutz zuständigen Dienststellen der Kommission aus. Tabelle 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält statistische Angaben für die Jahre 2013 bis 2017.

1.3.1Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (Anhang F)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung treten Maßnahmen nach fünf Jahren außer Kraft, es sei denn, eine Überprüfung ergibt, dass sie in unveränderter Form aufrechterhalten werden sollten.

Im Jahr 2017 wurden neun Auslaufüberprüfungen eingeleitet und nicht weniger als 19 Auslaufüberprüfungen wurden mit einer Aufrechterhaltung des Zolls für einen weiteren Fünfjahreszeitraum abgeschlossen. Eine Auslaufüberprüfung endete mit der Beendigung der Maßnahmen. Fünf Maßnahmen (allesamt Antidumpingmaßnahmen) traten 2017 automatisch, d. h. ohne Überprüfung außer Kraft, nachdem ihre fünfjährige Geltungsdauer abgelaufen war.

1.3.2Interimsüberprüfungen (Anhang G)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung können Maßnahmen während ihrer Geltungsdauer überprüft werden, um sie an veränderte Umstände anzupassen. Die Überprüfungen können auf bestimmte Aspekte des Dumpings/der Subventionierung oder der Schädigung beschränkt werden.

Im Jahr 2017 wurden insgesamt zehn Interimsüberprüfungen eingeleitet. Eine Interimsüberprüfung wurde mit einer Änderung des Zolls, eine weitere ohne Änderung der Maßnahme abgeschlossen.

1.3.3„Sonstige“ Interimsüberprüfungen (Anhang H)

Zwei „sonstige“, d. h. nicht gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung regulär eingeleitete Überprüfungen wurden 2017 eingeleitet. Fünf solcher Überprüfungen wurden 2017 abgeschlossen. Derartige Untersuchungen betreffen für gewöhnlich die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen.

1.3.4Überprüfungen für neue Ausführer (Anhang I)

Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 20 der Antisubventionsgrundverordnung sieht jeweils Überprüfungen für neue Ausführer und beschleunigte Überprüfungen zur Ermittlung individueller Dumpingspannen oder Ausgleichszölle vor; davon betroffen sind im jeweiligen Ausfuhrland ansässige Ausführer, die die Ware im Untersuchungszeitraum nicht exportierten. Solche Ausführer müssen nachweisen, dass sie wirklich neue Ausführer sind und tatsächlich erst nach Ende des Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhrtätigkeit in die EU begonnen haben. Für solche neuen Ausführer kann ein individueller Zoll, der in der Regel niedriger ist als der landesweite Zoll, berechnet werden.

2017 wurden sechs Neuausführerüberprüfungen eingeleitet. Keine solche Überprüfung wurde abgeschlossen.

1.3.5Antiabsorptionsuntersuchungen (Anhang J)

Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der in die EU eingeführten Ware geführt haben, so kann eine Antiabsorptionsuntersuchung eingeleitet werden, um zu prüfen, ob die Maßnahmen sich auf die genannten Preise ausgewirkt haben. Die Dumpingspannen können in diesem Fall neu berechnet und der Zollsatz kann erhöht werden, um solchen niedrigeren Ausfuhrpreisen Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit solcher Antiabsorptionsüberprüfungen ist in Artikel 12 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung vorgesehen.

2017 wurden keine Antiabsorptionsüberprüfungen eingeleitet. Eine solche Überprüfung wurde abgeschlossen, ohne dass der Zoll erhöht wurde.

1.3.6Umgehungsuntersuchungen (Anhang K)

Nach Artikel 13 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 23 der Antisubventionsgrundverordnung können Untersuchungen wieder aufgenommen werden, wenn Beweise dafür vorgelegt werden, dass Maßnahmen umgangen werden.

Im Jahr 2017 wurden drei derartige Untersuchungen eingeleitet. Eine Umgehungsuntersuchung wurde mit einer Ausweitung der Maßnahmen abgeschlossen, eine weitere ohne.

1.4.Untersuchungen zur Einführung von Schutzmaßnahmen (Anhang L)

2017 wurde keine Untersuchung zur Einführung von Schutzmaßnahmen eröffnet, und es wurden keine Maßnahmen verhängt.

2.Durchsetzung von Antidumping-/Antisubventionsmaßnahmen (AD-/AS-Maßnahmen)

2.1.Überwachung der Maßnahmen

Die Überwachung der geltenden Maßnahmen war auf vier Schwerpunktbereiche ausgerichtet: 1) Betrugsprävention, 2) Überwachung der Handelsströme und der Marktentwicklung, 3) Verbesserung der Wirksamkeit mittels geeigneter Instrumente und 4) Reaktion auf Unregelmäßigkeiten. Dadurch konnte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten proaktiv die ordnungsgemäße Durchsetzung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen in der Europäischen Union gewährleisten.

2.2.Überwachung von Verpflichtungen (Anhänge M und Q)

Zur Durchsetzung gehört auch die Überwachung von Verpflichtungen, da diese eine Form der AD-/AS-Maßnahmen darstellen. Die Kommission nimmt Verpflichtungsangebote an, wenn sie nach einer Untersuchung davon überzeugt ist, dass dadurch die schädigenden Auswirkungen des Dumpings bzw. der Subventionierung wirksam beseitigt werden.

Anfang 2017 waren 102 Verpflichtungen in Kraft. Im Laufe des Jahres 2017 wurde die Annahme der Verpflichtungsangebote von fünf Unternehmen zurückgenommen, weil Verstöße festgestellt worden waren oder die Überwachung der Verpflichtungen nicht mehr praktikabel war. Ferner wurden die Verpflichtungen von sieben Unternehmen auf Antrag dieser Unternehmen zurückgezogen. Die Verpflichtungen von 87 Unternehmen wurden aufgehoben. Es wurden keine neuen Verpflichtungserklärungen angenommen. Damit waren Ende 2017 insgesamt drei Verpflichtungen in Kraft.

3.Erstattungen

Nach Artikel 11 Absatz 8 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 21 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung können Einführer die Erstattung der vereinnahmten Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumping-/Subventionsspanne beseitigt oder unter den geltenden Zollsatz gesenkt worden ist.

Im Jahr 2017 wurden 75 neue Erstattungsanträge gestellt. Ende 2017 waren vier Erstattungsuntersuchungen noch im Gange, die 61 Anträge betrafen. 26 Durchführungsbeschlüsse der Kommission über die volle oder teilweise Erstattung oder die Abweisung von Erstattungsanträgen wurden 2017 erlassen.

4.Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente (Trade Defence Instruments – TDI)

Im April 2013 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente (TDI) der EU. Nach einem langen Gesetzgebungsverfahren fanden das Europäische Parlament und der Rat am 5. Dezember 2017 zu einer Einigung über den Vorschlag der Kommission, der dann am 8. Juni 2018 in Kraft trat.

Dies ist ein wichtiger Fortschritt, da es sich – zusammen mit der neuen Berechnungsmethode (siehe Abschnitt 5 des vorliegenden Berichts) – um die erste bedeutende Änderung dieser Instrumente seit dem Abschluss der Uruguay-Runde der WTO handelt. Die handelspolitischen Schutzinstrumente der EU werden dadurch wirksamer und transparenter gestaltet und besser an die Herausforderungen der globalen Wirtschaft angepasst. Gleichzeitig werden die Bedürfnisse kleinerer Unternehmen stärker berücksichtigt. Sie kommen den Herstellern in der EU zugute, tragen aber auch den Interessen von Einführern und nachgelagerten Nutzern Rechnung, die auf Einfuhren angewiesen sind.

Zu den wichtigsten Komponenten im Rahmen der Modernisierung der EU-Antidumping- und Antisubventionsvorschriften gehören: eine verbesserte Methode zur Berechnung der Schadenspanne, eine Rekonstruktionsmethode zur Berechnung des nicht schädigenden Preises, die einen Mindestgewinn von 6 % umfasst, ein kürzerer Zeitrahmen für die Verhängung vorläufiger Maßnahmen, eine frühzeitige Warnung vor der Verhängung vorläufiger Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, zusätzliche Unterstützung für KMU in der EU, eine Anpassung der „Regel des niedrigeren Zolls“ der EU, damit bestehende Verzerrungen bei Rohstoffpreisen berücksichtigt werden können, sowie eine neue Rolle von sozialen und ökologischen Gesichtspunkten in Handelsschutzverfahren.

5.Änderung der Antidumping- und Antisubventions-Rechtsvorschriften der EU von 2017

Am 9. November 2016 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Antidumping- und Antisubventionsverordnungen der EU mit dem Ziel, eine neue Methodik zur Ermittlung des Normalwerts einzuführen, um besser gegen durch den Staat verursachte Wettbewerbsverzerrungen in Drittländern vorgehen zu können und das Antisubventionsinstrument zu stärken. Diese Änderungen der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung der EU traten am 20. Dezember 2017 in Kraft.

Mit der neuen Methodik sollen durch den Staat verursachte erhebliche Verzerrungen beseitigt werden, und es soll auf neue, in den letzten Jahren entstandene wirtschaftliche Realitäten eingegangen werden. Solche Verzerrungen können innerhalb eines Landes oder einer bestimmten Branche bestehen. Die neue Methodik ist in dieser Hinsicht länderneutral und auf alle WTO-Mitglieder anwendbar. In der Rechtsvorschrift wird klargestellt, dass die Einführung einer neuen Methodik im Bereich des Dumpings keinen Einfluss darauf hat, ob ein Land als Nichtmarktwirtschaftsland behandelt wird. Wird festgestellt, dass es nicht angebracht ist, die Inlandspreise oder -kosten eines Drittlands zu verwenden, weil Verzerrungen infolge staatlicher Eingriffe in seine Wirtschaft bestehen, wird die neue Methodik angewandt, um den Normalwert einer Ware zu berechnen.

Um die Anwendung der neuen Methodik „auszulösen“, muss festgestellt werden, dass es aufgrund erheblicher Verzerrungen im Ausfuhrland nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten zu verwenden. Bei der Ermittlung von Verzerrungen sollen verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, unter anderem staatliche Politik und Einflussnahme, ausgeprägte Präsenz staatseigener Betriebe, Diskriminierung zugunsten heimischer Unternehmen und fehlende Unabhängigkeit des Finanzsektors.

Berichte der Kommission über die Länder/Wirtschaftsbereiche, in denen Verzerrungen festgestellt wurden, können vom betroffenen Wirtschaftszweig der EU herangezogen werden: Dieser kann die darin enthaltenen Beweise als Argumentationshilfe hinsichtlich Ländern, in denen Verzerrungen bestehen, verwenden. Die Kommission wird die Länder, über die Berichte zu erstellen sind, nach ihrer relativen Bedeutung für die gesamte Tätigkeit der EU im Bereich der Dumpingbekämpfung sowie nach Hinweisen auf möglicherweise vorhandene Verzerrungen auswählen. Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften veröffentlichte die GD Handel auf ihrer Website einen Bericht über Marktverzerrungen in der Wirtschaft Chinas, dem Land, dem die meisten Antidumpingmaßnahmen der EU gelten. Die Kommission kündigte ebenfalls an, dass der nächste Länderbericht Russland zum Thema haben wird.

Die neuen Regeln gelten für alle Untersuchungen und Auslaufüberprüfungen, die nach dem 20. Dezember 2017 eingeleitet werden. Interimsüberprüfungen, die danach eingeleitet werden, liegt die neue Methodik zugrunde, wenn die Maßnahme selbst darauf beruht. Beruht die zu überprüfende Maßnahme noch auf der zuvor verwendeten Methodik, wird diese Methodik weiterhin auf alle Interimsüberprüfungen vor der Einleitung der ersten Auslaufüberprüfung nach dem 20. Dezember 2017 angewendet.

Durch die neue Vorschrift wurde auch das Antisubventionsinstrument gestärkt, damit die Kommission auch gegen Subventionen, die erst im Laufe einer Untersuchung zutage treten, vorgehen und so das volle Ausmaß der Subventionierung besser erfassen kann.

6.Landesweiter Marktwirtschaftsstatus (MWS)

Anlässlich des Inkrafttretens der neuen Berechnungsmethodik am 20. Dezember 2017 wurde die Bestimmung über Nichtmarktwirtschaftsländer (Artikel 2 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung) geändert. Der Geltungsbereich erstreckt sich nunmehr nur auf Nicht-WTO-Mitglieder, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2015/755 4 aufgeführt sind. Kurz ausgedrückt wird der Normalwert in solchen Fällen auf der Grundlage der Kosten und Preise in einem sogenannten Vergleichsland berechnet.

7.Informations- und Kommunikationsmaßnahmen/Bilaterale Kontakte

7.1.Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Auch 2017 stand der Helpdesk für KMU für Informationsanfragen zu den handelspolitischen Schutzinstrumenten zur Verfügung. Der Helpdesk bot KMU Unterstützung bei spezifischen, einzelfallbezogenen Fragen sowie bei Fragen bezüglich Bestimmungen zu verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Aspekten von Antidumping- und Antisubventionsverfahren. Der Helpdesk wurde 2004 eingerichtet, da KMU aufgrund ihrer geringen Größe und ihrer begrenzten Ressourcen häufig Schwierigkeiten im Umgang mit komplexen Handelsschutzuntersuchungen haben.

7.2.Bilaterale Kontakte/Informationsmaßnahmen – Wirtschaftszweige und Drittländer

Die Erläuterung der Rechtsvorschriften und Verfahren für die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU und der Meinungsaustausch zu Praktiken von Drittländern nehmen breiten Raum in der Arbeit der TDI-Dienststellen ein. Auf einer Reihe bilateraler Treffen mit TDI-Beamten aus den Vereinigten Staaten, China, Japan und Korea wurden 2017 bewährte Verfahren ausgetauscht.

Im Jahr 2017 unterhielten die für handelspolitische Schutzinstrumente zuständigen Dienststellen Kontakte zu praktisch allen wichtigen Interessenverbänden, die vom Handelsschutz betroffen waren, unter anderem durch regelmäßige Treffen mit Business Europe sowie Branchenverbänden. Eines der zentralen Themen dieser Treffen war die Erörterung der geänderten Rechtsvorschriften über TDI.

8.Gerichtliche Überprüfung: Urteile des Gerichtshofs (EuGH) bzw. des Gerichts (EuG)

2017 ergingen in Antidumping- bzw. Antisubventionssachen insgesamt 29 Urteile des Gerichts (EuG) bzw. des Gerichtshofs (EuGH). Es ergingen 15 Urteile des EuG. 12 davon betrafen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EuG, die vom EuGH entschieden wurden. Nicht zuletzt traf das EuG auch zwei Vorabentscheidungen im Bereich der TDI.

Es wurden 2017 zwanzig neue Verfahren eingeleitet (gegenüber 34 im Jahr 2016, 20 im Jahr 2015, 37 im Jahr 2014, 33 im Jahr 2013, 23 im Jahr 2012 und 16 im Jahr 2011). Elf dieser Verfahren wurden vor dem EuG eingeleitet (zehn Klagen auf Nichtigerklärung und ein Antrag auf Kostenfestsetzung), neun vor dem EuGH (sechs Rechtsmittel und drei Vorabentscheidungen).

In Anhang S der Arbeitsunterlage sind die Ende 2017 beim EuG und beim EuGH noch anhängigen Antidumping- und Antisubventions-Rechtssachen aufgelistet.

9.Tätigkeit im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO)

9.1.Streitbeilegung in den Bereichen Antidumping, Antisubvention und Schutzmaßnahmen (AD, AS und SM)

Die WTO sieht ein straffes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern vor, die die Anwendung der WTO-Übereinkommen betreffen.

Am 5. September 2017 brachte das WTO-Berufungsgremium seinen Bericht zum Streitfall „EU – Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einführen bestimmter Fettalkohole aus Indonesien“ (DS442) in Umlauf. Das Berufungsgremium bestätigte im Wesentlichen die Feststellung des Panels, Indonesien habe keinen Verstoß der EU gegen Artikel 2.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens (ADA) nachgewiesen.

Am 6. Juli 2017 gab das Panel seinen Bericht über das Verfahren gegen die EU betreffend Ausgleichsmaßnahmen gegenüber bestimmtem Polyethylenterephthalat aus Pakistan (DS486) heraus. Das Panel kam im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die EU mit ihrer Feststellung, der gesamte Betrag der erlassenen Abgaben stelle eine anfechtbare Subvention im Sinne des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen dar, gegen Artikel 3.1 Buchstabe a des besagten Abkommens verstoßen habe.

Am 12. Dezember 2016 bat die Volksrepublik China um Konsultationen mit der Europäischen Union zu den Bestimmungen der EU-Antidumpinggrundverordnung, die die Normalwertermittlung bezüglich Einfuhren aus China regeln (DS516). Am 23. Januar 2017 fand eine erste Konsultationsrunde statt, und am 3. April 2017 wurde das Panel eingerichtet.

Am 23. Oktober 2017 unterrichtete die EU das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – „DSB“) darüber, dass durch die Annahme einer Verordnung 5 zur Änderung der nicht WTO-konformen Antidumpingvorschriften für Biodiesel dafür gesorgt wurde, dass die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in dem gegen die EU wegen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien (DS473) vorgebrachten Fall vollständig umgesetzt wurden.

Außerdem liefen 2017 auch Streitbeilegungsverfahren im Fall der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien (DS480). Das Panel verteilte seinen Bericht am 25. Januar 2018 an die Mitglieder. Ausführlichere Informationen finden Sie in Abschnitt 4.2.3 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die diesem Bericht beigefügt ist („Sonstige Überprüfungen“).

9.2.Weitere Tätigkeiten auf WTO-Ebene

Im Laufe des Jahres 2017 wurde in Genf intensiv über Fischereisubventionen verhandelt. Zwar wurde auf der 11. WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2017 in Buenos Aires kein substanzielles Ergebnis erzielt, doch einigten sich die WTO-Mitglieder auf ein Arbeitsprogramm, das eine Grundlage für spätere Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme eines umfassenden Übereinkommens auf der nächsten Ministerkonferenz im Jahr 2019 bilden wird. Die Mitglieder verpflichteten sich auch zur vollen Einhaltung ihrer Notifizierungspflichten im Bereich der Fischereisubventionen.

Im Jahr 2017 legte die EU eine neue Subventionsnotifizierung gemäß ihren WTO-Verpflichtungen für die Jahre 2015 und 2016 vor. Die Meldung umfasste alle Subventionen, die auf EU-Ebene oder von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährt wurden. Im Oktober 2017 begann in der Sondersitzung des Ausschusses für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen eine Überprüfung der vorgelegten Meldung, die sich bis ins Jahr 2018 fortsetzen wird. In dem Sonderausschuss nahmen die Kommissionsdienststellen auf den Sitzungen im April und Oktober 2017 auch an der fortgesetzten Überprüfung der Subventionsnotifizierung von 2015 teil.

Zudem beteiligte sich die EU im April und Oktober 2017 an der Arbeit des regulären Ausschusses für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Im April legte die EU (gemeinsam mit Kanada, Japan und den Vereinigten Staaten) im WTO-Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Papier vor, das die Rolle von Subventionen bei der Schaffung von Überkapazitäten in verschiedenen Wirtschaftsbereichen zum Gegenstand hatte. Sie veranstaltete außerdem im Oktober 2017 bei der WTO ein Seminar zu demselben Thema und stellte die Hauptschlussfolgerungen des Seminars auf der Oktobertagung des Ausschusses vor. Zusätzlich zu diesen Erörterungen wurde das Problem der mangelnden Transparenz vieler WTO-Mitglieder bei Subventionen angesprochen.

Überdies beteiligte sich die EU an der regelmäßigen Arbeit der WTO-Ausschüsse für Antidumping und Schutzmaßnahmen, indem sie Fragen zu den sie betreffenden Verfahren beantwortete und Fragen zu Handelsschutztätigkeiten anderer Länder aufwarf, von denen Ausführer aus der EU betroffen sind und die ihr Anlass zur Sorge geben.

In der Informellen Gruppe zur Bekämpfung der Umgehung stellten die für den Handelsschutz zuständigen Dienststellen der EU im April 2017 die Gesetzgebung der EU und ihre Praxis bei der Bekämpfung der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen vor. Die Kommissionsdienste nahmen außerdem aktiv an beiden Sitzungen der Antidumping-Arbeitsgruppe für die Umsetzung (WGI) teil.

10.Schlussfolgerung

2017 war die Kommission intensiv im Bereich der TDI tätig. Die Zahl der Untersuchungen blieb hoch. Die europäische Industrie litt unter gedumpten Einfuhren, wobei die Lage in einigen Fällen durch fortbestehende industrielle Überkapazitäten noch verschärft wurde, sowie unter einem umfassenden Einsatz von Subventionen in bestimmten Ländern, sie wandte sich daher weiterhin an die Kommission, damit diese durch Einsatz der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU Abhilfe schaffte. Die Zahl der verhängten vorläufigen und endgültigen Maßnahmen blieb im Vergleich zu 2016 einigermaßen stabil. Die Zahl der eingeleiteten Überprüfungen stieg dagegen mit einer Zunahme von 75 % gegenüber dem Vorjahr stark an. Wie bereits in den vorhergehenden Jahren wurden von der EU keine Schutzmaßnahmen getroffen.

Im Hinblick auf gesetzgeberische Aktivitäten war 2017 ein herausragendes Jahr. Im Bereich Antidumping wurden eine neue Methodik zur Berechnung des Normalwerts bei Untersuchungen zu Ländern, in denen ernsthafte Marktverzerrungen vorliegen, eingeführt und das Antisubventionsinstrument gestärkt. Nach der neuen Verordnung wurde ein Bericht über erhebliche Marktverzerrungen in China veröffentlicht. Und nicht zuletzt wurden 2017 die Voraussetzungen für eine Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU geschaffen. Gemeinsam stellen diese Änderungen der Grundverordnungen eine erhebliche Überarbeitung der EU-Handelsschutzpolitik und ihrer Instrumente zum Nutzen aller Interessenträger dar.

 

Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die EU über ausreichend robuste handelspolitische Schutzinstrumente verfügt, um Marktverzerrungen in der Weltwirtschaft zu begegnen.

(1)      Der nächste Länderbericht zu Marktverzerrungen im Zusammenhang mit Handelsschutzuntersuchungen wird Russland betreffen.
(2)      Die Maßnahmen wurden auf weitere Drittländer ausgeweitet, wenn in den betreffenden Ländern Umgehungspraktiken festgestellt worden waren.
(3)    Die Maßnahmen werden pro betroffene Ware und pro betroffenes Land gezählt.
(4)      Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.
(5)      Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 der Kommission vom 18. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 9).