6.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 335/1


Bekanntmachung der Kommission — Handbuch mit Hinweisen zur Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

(2017/C 335/01)

INHALT

Abkürzungen 5
VORWORT 9
EINLEITUNG 10

1.

Überblick über den Europäischen Haftbefehl (EuHB) 10

1.1.

Hintergrund des EuHB 10

1.2.

Definition und wesentliche Merkmale des EuHB 10

1.3.

Das EuHB-Formblatt 11
TEIL I: AUSSTELLUNG EINES EuHB 12

2.

Anforderungen an die Ausstellung eines EuHB 12

2.1.

Anwendungsbereich des EuHB 12

2.1.1.

Strafverfolgung 12

2.1.2.

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung 12

2.1.3.

Das Erfordernis einer vollstreckbaren justiziellen Entscheidung 13

2.2.

Liste der 32 Straftaten, die eine Übergabe ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Folge haben 13

2.3.

Akzessorische Straftaten 14

2.4.

Verhältnismäßigkeit 14

2.5.

Sonstige von Unionsrechtsakten vorgesehene Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen 15

2.5.1.

Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) 16

2.5.2.

Überstellung von Strafgefangenen 16

2.5.3.

Europäische Überwachungsanordnung 17

2.5.4.

Übertragung von Bewährungsentscheidungen und alternativen Sanktionen 17

2.5.5.

Geldstrafen und Geldbußen 18

2.5.6.

Übertragung der Strafverfolgung 18

2.6.

Grundsatz der Spezialität — etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten 18

3.

Verfahren für den Erlass eines EuHB 19

3.1.

Andere anhängige Strafverfahren und EuHBe gegen dieselbe Person 19

3.1.1.

Im Ausstellungsmitgliedstaat 19

3.1.2.

In einem anderen Mitgliedstaat 20

3.2.

Ausfüllen des EuHB-Formblatts 20

3.2.1.

In allen Fällen notwendige Angaben 20

3.2.2.

Nützliche Zusatzinformationen der ausstellenden Justizbehörde 20

3.3.

Übermittlung des EuHB 21

3.3.1.

Wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person nicht bekannt ist 21

3.3.2.

Wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt ist 22

3.3.3.

Übermittlung des EuHB an Mitgliedstaaten, die das SIS nicht nutzen 22

3.4.

Übersetzung des EuHB 22

3.5.

Nach Festnahme der gesuchten Person: Zusammenarbeit und Kommunikation mit den zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats 22
TEIL II: VOLLSTRECKUNG EINES EuHB 23

4.

Verfahren für die Vollstreckung eines EuHB 23

4.1.

Fristen für die Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB 23

4.2.

Fristen für die Übergabe der gesuchten Person (nach der Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB) 23

4.3.

Übersetzung des EuHB 24

4.4.

Kommunikation zwischen den zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über die Übergabe 24

4.4.1.

Wann sollte Kontakt aufgenommen werden? 24

4.4.2.

Wie sollte Kontakt aufgenommen werden? 25

4.5.

Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, nach der Entscheidung über die Übergabe die ausstellende Justizbehörde zu unterrichten 26

4.5.1.

Unterrichtung über die Übergabeentscheidung 26

4.5.2.

Unterrichtung über die Dauer der Haft 26

4.6.

Inhafthaltung der mit EuHB gesuchten Person im Vollstreckungsmitgliedstaat 27

5.

Entscheidung über die Übergabe 28

5.1.

Allgemeine Pflicht zur Vollstreckung der EuHBe 28

5.2.

Liste der 32 Straftaten, die eine Übergabe ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Folge haben 28

5.3.

Akzessorische Straftaten 28

5.4.

Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung 29

5.4.1.

Zwingende Ablehnungsgründe 29

5.4.2.

Fakultative Ablehnungsgründe 30

5.5.

Abwesenheitsurteile 31

5.6.

Grundrechtserwägungen der vollstreckenden Justizbehörde 33

5.7.

Verhältnismäßigkeit — Rolle des Vollstreckungsmitgliedstaats 34

5.8.

Garantien, die der Ausstellungsmitgliedstaat zu gewähren hat 34

5.8.1.

Überprüfung des lebenslangen Freiheitsentzugs 35

5.8.2.

Rücküberstellung von Staatsangehörigen und Gebietsansässigen 35

5.9.

Aufschub und vorübergehende Übergabe 35

5.9.1.

Schwerwiegende humanitäre Gründe 35

5.9.2.

Laufendes Strafverfahren oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe 36

5.9.3.

Vorübergehende Übergabe statt Aufschub 36

5.9.4.

Aufschub der Vollstreckung des EuHB wegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der gesuchten Person 36

5.10.

Mehrere EuHBe gegen dieselbe Person 36

5.10.1.

Entscheidung, welcher EuHB vollstreckt wird 36

5.10.2.

„Parallelverfahren“ 37

6.

Anrechnung der im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßten Haft 37

7.

Weitere Übergabe 38

7.1.

An einen anderen Mitgliedstaat 38

7.2.

An einen Drittstaat 39

8.

Verpflichtungen im Verhältnis zu Drittstaaten 39

8.1.

Gleichzeitiger Eingang von EuHBen und Auslieferungsersuchen für dieselbe Person 39

8.1.1.

Ersuchen von Drittstaaten 39

8.1.2.

Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) 40

8.2.

Vorherige Auslieferung aus einem Drittstaat und Grundsatz der Spezialität 40

9.

Durchlieferung 40

9.1.

Durchlieferung durch einen anderen Mitgliedstaat 40

9.2.

Staatsangehörige und Gebietsansässige des Durchlieferungsmitgliedstaats 41

9.3.

Auslieferung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat 41

10.

Nicht vollstreckte EuHBe 41

10.1.

Verhinderung der erneuten Festnahme der Person im selben Mitgliedstaat 41

10.2.

Mitteilung an den Ausstellungsmitgliedstaat 41

10.3.

Prüfung der Aufrechterhaltung oder Aufhebung des EuHB durch die ausstellende Justizbehörde 41

10.4.

Überprüfung von seit Langem bestehenden EuHBen im SIS 41

11.

Verfahrensrechte der gesuchten Person 42

11.1.

Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzung 42

11.2.

Recht auf Belehrung und Unterrichtung 42

11.3.

Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand 43

11.4.

Recht auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug 43

11.5.

Recht auf Kommunikation mit Dritten 43

11.6.

Recht auf Kommunikation mit Konsularbehörden 43

11.7.

Besondere Rechte von Kindern 44

11.8.

Recht auf Prozesskostenhilfe 44

ANHANG I —

Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl, inoffizielle konsolidierte Fassung 45

ANHANG II —

EuHB-FORMBLATT, enthalten im Anhang des EuHB-Rahmenbeschlusses 60

ANHANG III —

LEITLINIEN FÜR DAS AUSFÜLLEN EINES EuHB-FORMBLATTS 65

ANHANG IV —

SPRACHEN, IN DENEN EIN EuHB VON DEN MITGLIEDSTAATEN AKZEPTIERT WIRD 74

ANHANG V —

LISTE VON URTEILEN DES GERICHTSHOFS ZUM EuHB-RAHMENBESCHLUSS 76

ANHANG VI —

URTEILE DES GERICHTSHOFS ZUM GRUNDSATZ NE BIS IN IDEM 77

ANHANG VII —

STANDARDFORMULAR ZU EINER EuHB-ENTSCHEIDUNG 80

ANHANG VIII —

LISTE DER MITGLIEDSTAATEN, DEREN RECHTSORDNUNG DIE ÜBERGABE WEGEN STRAFTATEN ERLAUBT, DIE MIT EINEM NIEDRIGEREN STRAFMAẞ BEDROHT SIND ALS IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DES RAHMENBESCHLUSSES ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL ANGEGEBEN, WENN DIESE TATEN DAS MERKMAL DER AKZESSORIETÄT ZU DER (DEN) HAUPTTAT(EN) ERFÜLLEN 82

ANHANG IX —

MUSTERBEISPIEL EINER RECHTSBELEHRUNG FÜR PERSONEN, DIE AUF DER GRUNDLAGE EINES EUROPÄISCHEN HAFTSBEFEHLS FESTGENOMMEN WERDEN 83

Abkürzungen

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

EEA

Europäische Ermittlungsanordnung

EJN

Europäisches Justizielles Netz

EuHB

Europäischer Haftbefehl

EuHB-Rahmenbeschluss

Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen

SIRENE

Antrag auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle

SIS

Schengen-Informationssystem

Haftungsausschluss:

Dieses Handbuch ist weder rechtsverbindlich noch erschöpfend. Es berührt weder das bestehende Unionsrecht noch seine künftige Entwicklung noch die verbindliche Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

ERLASS EINES EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHLS

Ablauf

(JB = Justizbehörde)

Image

VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHLS

Ablauf

(JB = Justizbehörde)

Image

VORWORT

Dieses Handbuch ist eine revidierte Fassung des vom Rat 2008 (1) herausgegebenen und 2010 (2) überarbeiteten Handbuchs mit Hinweisen zum Ausstellen eines Europäischen Haftbefehls. Nach Ablauf der im Vertrag von Lissabon vorgesehenen fünfjährigen Übergangsfrist für Rechtsakte, die im Rahmen der ehemaligen „dritten Säule“ des Vertrags erlassen worden sind (3), wozu auch der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (4) („EuHB-Rahmenbeschluss“) gehört, hat die Kommission die Aktualisierung und Überarbeitung des Handbuchs übernommen.

In dieses Handbuch sind die Erfahrungen eingeflossen, die in den letzten 13 Jahren in der Union mit der Anwendung des Europäischen Haftbefehls gemacht wurden. Das Handbuch wurde aktualisiert, ergänzt und benutzerfreundlicher gestaltet. Zur Vorbereitung der neuen Fassung hat die Kommission verschiedene Akteure und Fachkreise, darunter Eurojust, das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes und Regierungssachverständige der Mitgliedstaaten, sowie die Justizbehörden konsultiert.

Das Handbuch ist im Internet in allen Amtssprachen der Europäischen Union abrufbar unter: https://e-justice.europa.eu.

EINLEITUNG

1.   ÜBERBLICK ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL (EuHB)

1.1.   Hintergrund des EuHB

Der Rahmenbeschluss über den EuHB wurde vom Rat am 13. Juni 2002 erlassen und die Mitgliedstaaten mussten ihn bis zum 31. Dezember 2003 in innerstaatliches Recht umsetzen. Seit dem 1. Januar 2004 hat die neue Übergaberegelung somit — mit einigen wenigen Ausnahmen — die Auslieferungsregelungen ersetzt. Was die Übergabeverfahren im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander betrifft, hat der Rahmenbeschluss die diesbezüglichen Bestimmungen der folgenden Übereinkünfte ersetzt:

a)

des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SEV Nr. 024), des dazugehörigen Zusatzprotokolls vom 15. Oktober 1975 (SEV Nr. 086), des dazugehörigen Zweiten Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 (SEV Nr. 098) und des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (SEV Nr. 090), soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;

b)

des Übereinkommens zwischen den 12 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989;

c)

des Übereinkommens vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5);

d)

des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (6);

e)

den Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (7).

1.2.   Definition und wesentliche Merkmale des EuHB

Der EuHB ist eine in der Union vollstreckbare justizielle Entscheidung, die von einem Mitgliedstaat erlassen und in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung vollstreckt wird.

Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen in der Rechtssache C-452/16 PPU, Poltorak (8), und der Rechtssache C-477/16 PPU, Kovalkovas (9), darauf hingewiesen, dass der EuHB nach Artikel 1 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses eine „justizielle Entscheidung“ darstellt, die von einer „Justizbehörde“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 dieses Rahmenbeschlusses zu treffen ist. Der in Artikel 6 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses verwendete Begriff „Justizbehörde“, so der Gerichtshof, beschränke sich nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats, sondern erfasse darüber hinaus die Behörden, die in der betreffenden Rechtsordnung zur Mitwirkung bei der Rechtspflege berufen sind. Gleichwohl könne der Begriff „Justizbehörde“ in der genannten Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden, dass es möglich wäre, ihn auch auf die Polizeibehörden oder auf ein Exekutivorgan eines Mitgliedstaats wie ein Ministerium zu erstrecken; Entscheidungen solcher Stellen könnten nicht als „justizielle Entscheidungen“ angesehen werden.

Der EuHB hat das herkömmliche Auslieferungssystem durch einfachere und schnellere Verfahren für die Übergabe gesuchter Personen zu Zwecken der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ersetzt. Ein Haftbefehl kann ausgestellt werden für die Zwecke:

a)

der Strafverfolgung bei Handlungen, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind (während des Ermittlungsverfahrens, des Zwischenverfahrens und des gerichtlichen Hauptverfahrens, bis das Urteil rechtskräftig wird);

b)

der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens vier Monaten.

Buchstaben a und b sind nicht kumulativ.

Für Übergabeersuchen gibt es ein einheitliches Formular („EuHB-Formblatt“), sodass es jetzt einfacher ist, einen EuHB auszustellen und zu bearbeiten. Vorher muss jedoch stets unabhängig vom EuHB ein nationales vollstreckbares Urteil oder ein nationaler Haftbefehl oder eine vergleichbare justizielle Entscheidung ergangen sein (siehe Abschnitt 2.1.3).

Die zentralen Behörden, die zuvor im Auslieferungsverfahren eine maßgebliche Rolle gespielt haben, sind nunmehr vom Entscheidungsprozess in EuHB-Verfahren ausgeschlossen. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Artikel 7 des EuHB-Rahmenbeschlusses zentrale Behörden zur Unterstützung der Justizbehörden, insbesondere für die Übermittlung und Entgegennahme von EuHBen, benennen.

In den Mitgliedstaaten, in denen das Schengen-Informationssystem (SIS) in Betrieb ist (zum Zeitpunkt der Herausgabe dieses Handbuchs alle Mitgliedstaaten außer Irland und Zypern), spielen die nationalen SIRENE-Büros eine wichtige Rolle im Verfahren des EuHB, wenn eine entsprechende Ausschreibung im SIS veranlasst worden ist. Die Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Ausschreibungen zur Festnahme auf der Grundlage eines EuHB sind in den Artikeln 24 bis 31 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (10) („SIS-II-Beschluss“) und Abschnitt 3 des SIRENE-Handbuchs (11) festgelegt.

Der EuHB-Rahmenbeschluss spiegelt den Grundgedanken der Integration in einen gemeinsamen Rechtsraum wider. Er ist das erste Rechtsinstrument, das eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung vorsieht. Entscheidungen des Ausstellungsmitgliedstaats sind allein auf Grundlage rechtlicher Kriterien ohne weitere Formalitäten anzuerkennen.

Die Übergabe eigener Staatsangehöriger gilt als Grundsatz und allgemeine Regel, wobei einige wenige Ausnahmen bestehen. Diese Ausnahmen betreffen die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und gelten in gleicher Weise auch für Gebietsangehörige. Die Praxis hat gezeigt, dass etwa ein Fünftel aller Übergaben in der Union eigene Staatsangehörige betreffen.

Die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung sind begrenzt und erschöpfend in den Artikeln 3, 4 und 4a des EuHB-Rahmenbeschlusses aufgeführt. Die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit als Grund für die Ablehnung der Vollstreckung oder der Übergabe entfällt bei 32 in Artikel 2 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses aufgeführten Straftaten, wenn diese Straftaten im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind.

Eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ist allerdings nach wie vor möglich, wenn die in Rede stehenden Straftaten nach Ansicht der zuständigen Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats nicht von Artikel 2 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses erfasst sind. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-289/15, Grundza (12), festgestellt hat, obliegt es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, im Zuge der Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit zu überprüfen, ob die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente als solche auch im Vollstreckungsmitgliedstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden (siehe Abschnitt 5.2).

Der EuHB-Rahmenbeschluss wurde zum 28. März 2011 durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates (13) dahin geändert, dass Artikel 5 Nummer 1 gestrichen und ein neuer Artikel 4a über Entscheidungen eingefügt wurde, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist (Abwesenheitsurteil).

1.3.   Das EuHB-Formblatt

Der EuHB ist eine justizielle Entscheidung, die in der im Anhang des EuHB-Rahmenbeschlusses vorgegebenen Form ausgestellt wird. Das Formblatt liegt in allen Amtssprachen der Union vor. Nur dieses Formblatt darf verwendet werden. Es darf nicht verändert werden. Der Rat wollte den Justizbehörden mit dem leicht auszufüllenden und leicht anzuerkennenden Formblatt eine Arbeitshilfe zur Verfügung stellen.

Durch die Verwendung des Formblatts werden zeitaufwendige und kostspielige Übersetzungen vermieden und die Angaben leichter zugänglich gemacht. Da das Formblatt prinzipiell die einzige Grundlage für die Festnahme und die spätere Übergabe der gesuchten Person ist, sollte es mit besonderer Sorgfalt ausgefüllt werden, damit unnötige Ersuchen um zusätzliche Angaben vermieden werden.

Das Formblatt kann entweder direkt online mithilfe des Kompendium-Assistenten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) ausgefüllt oder als Word-Datei aus der Justiz-Bibliothek der EJN-Website heruntergeladen werden (https://www.ejn-crimjust.europa.eu).

Mit dem Online-Tool ist das Ausfüllen genauso einfach wie in einer Word-Datei, aber es bietet darüber hinaus eine Reihe moderner, nützlicher und benutzerfreundlicher Funktionen wie:

a)

die Möglichkeit, die zuständige vollstreckende Justizbehörde direkt aus dem EJN-Gerichtsatlas zu übernehmen;

b)

das Formblatt in einer der vom Vollstreckungsmitgliedstaat akzeptierten Sprachen aufzurufen;

c)

das Formblatt abzuspeichern und per E-Mail zu versenden.

TEIL I: AUSSTELLUNG EINES EuHB

2.   ANFORDERUNGEN AN DIE AUSSTELLUNG EINES EuHB

2.1.   Anwendungsbereich des EuHB

Eine Justizbehörde kann einen EuHBl zu folgenden Zwecken ausstellen (Artikel 1 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses):

a)

Strafverfolgung; oder

b)

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung.

Buchstabe a betrifft Strafverfahren, die eine strafrechtliche Verfolgung der gesuchten Person zulassen. Buchstabe b betrifft von einem Gericht wegen einer Straftat verhängte vollstreckbare Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Sicherung. Ein EuHB kann nicht für alle Straftaten ausgestellt werden, sondern, wie weiter unten im Einzelnen ausgeführt wird, nur für hinreichend schwere Straftaten.

In manchen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen kann ein EuHB zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bereits ausgestellt werden, obwhol der Strafausspruch nicht rechtskräftig ist und noch gerichtlich nachgeprüft werden kann. In anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen kann ein EuHB dieser Art erst dann ausgestellt werden, wenn die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung rechtskräftig ist. Es wird empfohlen, dass die vollstreckende Justizbehörde zwecks Vollstreckung des EuHB die rechtliche Würdigung der ausstellenden Justizbehörde anerkennt, auch wenn sie in dieser Hinsicht nicht ihrem eigenen Rechtssystem entspricht.

In diesem Zusammenhang sollten die ausstellenden Justizbehörden prüfen, ob die Ausstellung eines EuHB im Einzelfall verhältnismäßig ist (siehe Abschnitt 2.4) und ob nicht mit weniger einschneidenden Unionsmaßnahmen ein gleichwertiges Ergebnis erreicht werden kann (siehe Abschnitt 2.5 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

2.1.1.   Strafverfolgung

Ein EuHB kann zur strafrechtlichen Verfolgung von Handlungen erlassen werden, die nach innerstaatlichem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind (Artikel 2 Absatz 1).

Es handelt sich hierbei um das im nationalen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats vorgeschriebene Höchstmaß der Strafe. Das Strafhöchstmaß im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats ist unbeachtlich.

Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-463/15 PPU, Openbaar Ministerie gegen A. (14):

„Die Art. 2 Abs. 4 und 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates … sind dahin auszulegen, dass sie es nicht gestatten, die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht nur davon abhängig zu machen, dass die Handlung, derentwegen dieser Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats darstellt, sondern auch davon, dass sie nach dem Recht dieses Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist.“

Die „Strafverfolgung“ umfasst zwar auch die vorgerichtliche Phase des Strafverfahrens, doch dient der EuHB nicht der Überstellung von Personen allein zum Zwecke ihrer Vernehmung als Beschuldigte. Hierfür kommen andere Instrumente wie die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) in Betracht. In Abschnitt 2.5 wird kurz auf andere Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit eingegangen.

2.1.2.   Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung

Ein EuHB kann zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens vier Monaten erlassen werden (Artikel 2 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Ist jedoch nur noch eine kurze Reststrafzeit zu verbüßen, sollten die zuständigen Justizbehörden prüfen, ob der Erlass eines EuHB verhältnismäßig ist (siehe die Abschnitte 2.4 und 2.5).

Innerstaatliche Vorschriften über eine vorzeitige oder bedingte Entlassung, eine Strafaussetzung zur Bewährung oder ähnliche Vorschriften, die eine kürzere effektive Haftzeit zur Folge haben und nach der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat Anwendung finden können, sind für die Bestimmung der Mindestzeit von vier Monaten unbeachtlich.

Es besteht kein Zusammenhang zwischen der tatsächlichen und der möglichen Haftdauer. Ist eine Person beispielsweise wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtstrafe von mindestens vier Monaten verurteilt worden, kann der EuHB ungeachtet der für jede einzelne Straftat geltenden möglichen Höchststrafe erlassen werden.

Ist bekannt, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, sollten die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats die Möglichkeit prüfen, die vollstreckbare Strafe auf den Wohnsitzmitgliedstaat zu übertragen, statt einen EuHB zu erlassen. Bei dieser Prüfung sollten die sozialen Bindungen der Person und ihre Chancen auf eine bessere Rehabilitation sowie andere Anforderungen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (15) berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 2.5.2).

2.1.3.   Das Erfordernis einer vollstreckbaren justiziellen Entscheidung

Vor Erlass des EuHB müssen sich die ausstellenden Justizbehörden stets vergewissern, dass eine vollstreckbare justizielle Entscheidung vorliegt. Wie diese Entscheidung im Einzelnen beschaffen sein muss, hängt vom Zweck des EuHB ab. Wird der EuHB zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen, muss von den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats vorher ein nationaler Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung erlassen worden sein (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c des EuHB-Rahmenbeschlusses). Der nationale Haftbefehl oder die vollstreckbare justizielle Entscheidung ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-241/15, Bob-Dogi (16), bestätigt hat, nicht mit dem EuHB identisch. Wird der EuHB zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung erlassen, muss zuvor ein vollstreckbares innerstaatliches Urteil ergangen sein.

Der Gerichtshof befand in diesem Fall, dass das System des EuHB einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte enthält, der der gesuchten Person zugutekommen muss — der gerichtliche Schutz auf der ersten Stufe beim Erlass einer nationalen justiziellen Entscheidung (wie z. B. eines nationalen Haftbefehls) und der Schutz, der auf der zweiten Stufe bei der Ausstellung des EuHB zu gewährleisten ist. An diesem zweistufigen gerichtlichen Schutz fehlt es prinzipiell, wenn vor der Ausstellung eines EuHB keine durch eine nationale Justizbehörde getroffene innerstaatliche Entscheidung, auf die sich der EuHB stützt, ergangen ist.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-241/15, Bob-Dogi:

„Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 … ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl, der auf das Vorliegen eines „Haftbefehls“ im Sinne dieser Bestimmung gestützt ist, jedoch keine Angabe über das Vorliegen eines nationalen Haftbefehls enthält, nicht vollstrecken darf, wenn sie unter Berücksichtigung der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung vorgelegten Informationen sowie aller anderen ihr zur Verfügung stehenden Informationen feststellt, dass der Europäische Haftbefehl nicht gültig ist, weil er ausgestellt wurde, ohne dass tatsächlich ein nationaler Haftbefehl ausgestellt worden war, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist.“

Der Begriff der (nicht mit dem EuHB identischen) „justiziellen Entscheidung“ ist vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-453/16 PPU, Özçelik (17), weiter dahin präzisiert worden, dass die Bestätigung eines nationalen Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft, der zuvor von einer Polizeibehörde erlassen und Grundlage des EuHB darstellt, eine „justizielle Entscheidung“ darstellt.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-453/16 PPU, Özçelik:

„Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates … ist dahin auszulegen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bestätigung eines zuvor von einer Polizeibehörde zur Strafverfolgung erlassenen nationalen Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft eine ‚justizielle Entscheidung‘ im Sinne dieser Vorschrift darstellt.“

Das Vorliegen der innerstaatlichen justiziellen Entscheidung muss im EuHB-Formblatt beim Erlass des EuHB angegeben werden (Artikel 8 Absatz l Buchstabe c des EuHB-Rahmenbeschlusses und Abschnitt 3.2 dieses Handbuchs). Die Entscheidung oder der Haftbefehl braucht dem EuHB nicht beigefügt zu werden.

2.2.   Liste der 32 Straftaten, die eine Übergabe ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Folge haben

Vor Erlass des EuHB sollte die zuständige Justizbehörde prüfen, ob die Straftat(en) einer der 32 Straftaten zuzuordnen ist (sind), bei denen das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu überprüfen ist. Die Liste der Straftaten findet sich in Artikel 2 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses sowie im EuHB-Formblatt, in dem die infrage kommenden Straftaten „anzukreuzen“ sind.

Maßgebend ist das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats. Dieser Grundsatz wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-303/05, Advocaten voor de Wereld (18), bestätigt. Danach verstößt Artikel 2 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses weder gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen noch gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung.

Die vollstreckende Justizbehörde darf nur bei Straftaten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit prüfen (siehe Abschnitt 5.2).

2.3.   Akzessorische Straftaten

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 enthält eine Bestimmung zu akzessorischen Straftaten:

„Artikel 2 — Auslieferungsfähige strafbare Handlungen

(1)

Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so muss deren Maß mindestens vier Monate betragen.

(2)

Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmaßes nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen.“

Im EuHB-Rahmenbeschluss gibt es keine vergleichbare Bestimmung. Die Übergabe wegen einer Straftat, die mit einem niedrigeren Strafmaß als in Artikel 2 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses bedroht ist, ist nicht geregelt, soweit es sich um eine akzessorische Straftat handelt und die Haupttat die Anforderungen dieses Rahmenbeschlusses an das Strafmaß erfüllt. In der Praxis lassen einige Mitgliedstaaten die Übergabe in solchen Fällen zu, andere hingegen nicht.

In Anhang VIII sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, deren Rechtsordnung die Übergabe wegen einer akzessorischen Straftat vorsieht.

Die ausstellende Justizbehörde kann akzessorische Straftaten im EuHB-Formblatt angeben, um die Einwilligung des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Verfolgung dieser Straftaten zu erlangen. Mindestens eine Straftat, für die der EuHB erlassen wird, muss jedoch stets dem Strafmaß in Artikel 2 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses entsprechen.

Lässt der Vollstreckungsmitgliedstaat eine Übergabe wegen akzessorischer Straftaten nicht zu, könnte der Grundsatz der Spezialität (Artikel 27 des EuHB-Rahmenbeschlusses) den Ausstellungsmitgliedstaat an der Verfolgung dieser Straftaten hindern (siehe Abschnitt 2.6 dieses Handbuchs).

2.4.   Verhältnismäßigkeit

Ein EuHB muss stets in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Auch wenn der Fall so gelagert ist, dass er von Artikel 2 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses erfasst wird, sollten die ausstellenden Justizbehörden prüfen, ob der Erlass eines EuHB in dem betreffenden Fall gerechtfertigt ist.

Angesichts der schwerwiegenden Folgen, die sich aus der Vollstreckung eines EuHB hinsichtlich der persönlichen Freiheit der gesuchten Person ergeben, sowie der Beschränkungen der Freizügigkeit, sollten die ausstellenden Justizbehörden vor der Ausstellung eines EuHB anhand einer Reihe von Kriterien prüfen, ob es gerechtfertigt ist, einen EuHB auszustellen.

Dabei könnten insbesondere folgende Kriterien herangezogen werden:

a)

die Schwere der Straftat (beispielsweise die dadurch verursachte Schädigung oder Gefährdung);

b)

die zu erwartende Strafe, falls die Person der ihr zur Last gelegten Tat für schuldig befunden wird (beispielsweise ob eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist);

c)

die Wahrscheinlichkeit, dass die Person nach ihrer Übergabe im Ausstellungsmitgliedstaat in Haft genommen wird;

d)

die Interessen der Opfer der Straftat.

Des Weiteren sollten die ausstellenden Justizbehörden prüfen, ob anstelle des EuHB nicht andere Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit genutzt werden könnten. Andere Unionsrechtsinstrumente im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sehen eine Reihe anderer Maßnahmen vor, die in vielen Fällen effektiv, aber weniger einschneidend sind (siehe Abschnitt 2.5).

Ganz allgemein ist die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass eines EuHB dazu angetan, das Vertrauen der mitgliedstaatlichen Behörden untereinander zu stärken. Eine solche Prüfung trägt daher wesentlich zur effektiven Verwendung des EuHB in der Union bei.

2.5.   Sonstige von Unionsrechtsakten vorgesehene Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Vor Erlass eines EuHB sollten die ausstellenden Justizbehörden andere Möglichkeiten sorgfältig prüfen.

Es gibt im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mehrere von Unionsrechtsakten vorgesehene Maßnahmen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen und den EuHB ergänzen. In manchen Fällen können diese Instrumente zweckmäßiger sein als der Europäische Haftbefehl. Hierzu zählen unter anderem:

a)

die Europäische Ermittlungsanordnung;

b)

die Überstellung von Strafgefangenen;

c)

die Übertragung von Bewährungsentscheidungen und alternativen Sanktionen;

d)

die Europäische Überwachungsanordnung;

e)

die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen.

Der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen wird kurz in den Abschnitten 2.5.1 bis 2.5.5 erläutert. Die zuständigen Behörden können darüber hinaus die Möglichkeiten nutzen, die andere internationale Instrumente wie das Übereinkommen des Europarats über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 (SEV Nr. 073) bieten (Näheres dazu in Abschnitt 2.5.6).

Weitere Informationen über die praktische Anwendung der Unionsrechtsinstrumente im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen finden sich auf der EJN-Website: www.ejn-crimjust.europa.eu.

Zu jedem Rechtsinstrument finden sich in der Justiz-Bibliothek der EJN-Website umfassende, nützliche Informationen, darunter die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte, Änderungsrechtsakte, Stand der Umsetzung, Formulare im Word-Format, Bekanntmachungen, Erklärungen, Berichte, Handbücher und sonstige praktische Hinweise. Um leichter auf die Unionsrechtsinstrumente für die justizielle Zusammenarbeit und den Stand ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten zugreifen zu können, gibt es auf der Startseite der EJN-Website separate Zugangsmöglichkeiten (Shortcuts).

In der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens kommen unter anderem folgende Maßnahmen in Betracht:

a)

Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Vernehmung einer beschuldigten Person in einem anderen Mitgliedstaat per Videoverbindung;

b)

Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Vernehmung einer beschuldigten Person in einem anderen Mitgliedstaat durch die dortigen zuständigen Behörden;

c)

Erlass einer Europäischen Überwachungsanordnung zur Unterstellung einer beschuldigten Person unter eine durch ihren Wohnsitzmitgliedstaat in der vorgerichtlichen Phase durchzuführende Überwachungsmaßnahme ohne Freiheitsentzug;

d)

Ausschreibung einer beschuldigten Person im SIS zwecks Feststellung ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts (Artikel 34 des SIS-II-Beschlusses): Solche Ausschreibungen unterscheiden sich von Ausschreibungen zur Festnahme, auf die weiter unten in Abschnitt 3.3.1 dieses Handbuchs eingegangen wird. Sobald die Justizbehörde, die die Ausschreibung veranlasst hat, Kenntnis vom Wohnsitz oder Aufenthaltsort erhält, muss sie die hieraus folgenden notwendigen Folgemaßnahmen ergreifen (z. B. Verpflichtung der beschuldigten Person, vor einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erscheinen) und die Ausschreibung im SIS nach Maßgabe von Absatz 6.5 des SIRENE-Handbuchs löschen;

e)

Verpflichtung einer sich im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhaltenden beschuldigten Person, vor einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde im Ausstellungsmitgliedstaat zu erscheinen;

f)

Aufforderung einer Person, sich freiwillig am Strafverfahren zu beteiligen.

Nach Abschluss des Strafverfahrens, d. h. nach dem Strafausspruch, kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

a)

Übertragung einer Freiheitsstrafe auf den Wohnsitzmitgliedstaat der verurteilten Person zur Strafvollstreckung in diesem Mitgliedstaat;

b)

Übertragung einer alternativen Sanktion (z. B. gemeinnützige Arbeit) oder einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe auf den Wohnsitzmitgliedstaat der verurteilten Person zur Vollstreckung in diesem Mitgliedstaat.

2.5.1.   Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen  (19)

Die EEA kann zur Erlangung von Beweisen aus einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden. Sie erfasst Ermittlungsmaßnahmen jedweder Art mit Ausnahme der Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Damit soll es einem Mitgliedstaat ermöglicht werden, einen anderen Mitgliedstaat auf der Basis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung um die Vornahme von Ermittlungshandlungen zu ersuchen. Europäischen Ermittlungsanordnungen, die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die es im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht gibt oder die dort nicht genutzt werden können, kann dessen ungeachtet durch Rückgriff auf alternative Ermittlungsmaßnahmen Folge geleistet werden.

Die EEA ist an die Stelle des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (20) getreten und hat die bisher lückenhafte Regelung in diesem Bereich abgelöst. Mit der Zusammenführung der bestehenden Maßnahmen in einem einzigen neuen Rechtsinstrument soll die justizielle Zusammenarbeit bei strafrechtlichen Ermittlungen schneller und effizienter vonstattengehen. Eine EEA kann in Strafverfahren, aber — nach Validierung durch eine Justizbehörde — auch in Verfahren eingesetzt werden, die von einer Verwaltungsbehörde eingeleitet wurden, wenn diese Verfahren eine strafrechtliche Komponente aufweisen. Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von 30 Tagen über die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA entscheiden und die betreffende Ermittlungsmaßnahme innerhalb von 90 Tagen nach Erlass dieser Entscheidung durchführen.

In bestimmten Fällen kann eine EEA auch zur Vernehmung einer beschuldigten Person per Videoverbindung erlassen werden, um auf diese Weise festzustellen, ob gegen die Person ein EuHB zu Strafverfolgungszwecken erlassen werden muss oder nicht.

Beispiel 1: Pierre ist vor kurzem von Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B gezogen. Es gibt Hinweise darauf, dass er als Gehilfe an einer schweren Straftat in A beteiligt war. Die Behörden von A können jedoch erst dann über eine etwaige Strafverfolgung entscheiden, nachdem sie ihn vernommen haben. Die Justizbehörde von A kann eine EEA zur Vernehmung von Pierre in B per Videoverbindung erlassen.

Beispiel 2: Eine andere Möglichkeit im Fall des Beispiels 1 bestünde darin, dass die Justizbehörde von A eine EEA erlässt, mit der die zuständigen Behörden von B um die Vernehmung von Pierre und die Vorlage eines schriftlichen Vernehmungsprotokolls ersucht werden.

2.5.2.   Überstellung von Strafgefangenen

Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union

Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI regelt die Überstellung verurteilter Strafgefangener in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder in einen anderen Mitgliedstaat, zu dem sie eine enge Verbindung haben. Rahmenbeschluss 2008/909/JI gilt auch dann, wenn sich die verurteilte Person bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet. Die Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung ist nicht mehr in allen Fällen erforderlich. Durch diesen Rahmenbeschluss wurde das Übereinkommen des Europarats vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SEV Nr. 112) und dessen Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (SEV Nr. 167) im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander ersetzt.

In manchen Fällen könnte statt eines EuHB, der auf die Übergabe der Person zwecks Verbüßung ihrer Strafe in dem Mitgliedstaat, in dem sie verurteilt wurde, gerichtet ist, Rahmenbeschluss 2008/909/JI herangezogen werden, um die Strafe dort zu vollstrecken, wo die verurteilte Person wohnt und unter Umständen eine bessere Wiedereingliederungsprognose hat.

Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI enthält eine besondere Regelung für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Vollstreckungsmitgliedstaat in Fällen nach Artikel 4 Nummer 6 und Artikel 5 Nummer 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses (siehe die Abschnitte 5.4.2 und 5.8.2 dieses Handbuchs). In Fällen, in denen Artikel 4 Nummer 6 oder Artikel 5 Nummer 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses Anwendung findet, muss auch der Rahmenbeschluss 2008/909/JI zur Übertragung der Strafe auf den Mitgliedstaat, in dem sie vollstreckt werden soll, angewendet werden.

Beispiel 1:

Jerzy ist Staatsangehöriger des Mitgliedstaats B, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Besuch in Mitgliedstaat A begeht er eine Straftat. Er wird in A zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Behörden von A können die Strafe ohne Jerzys Zustimmung auf B zur Vollstreckung übertragen, wenn sich dadurch seine Chance auf Wiedereingliederung verbessert und andere Voraussetzungen des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI erfüllt sind.

Beispiel 2:

Gustav ist Staatsangehöriger des Mitgliedstaats B, lebt aber mit seiner Familie in Mitgliedstaat A, wo er einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgeht. In Mitgliedstaat В wird er wegen einer Steuerstraftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Statt einen EuHB zwecks Strafvollstreckung zu erlassen, können die Behörden von B die Freiheitsstrafe auf A übertragen, sodass Gustav die Strafe in A verbüßen kann.

2.5.3.   Europäische Überwachungsanordnung

Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft  (21)

Der Rahmenbeschluss 2009/829/JI sieht die Möglichkeit vor, dass eine Überwachungsmaßnahme ohne Freiheitsentzug von dem Mitgliedstaat, in dem eine nicht dort ansässige Person einer Straftat verdächtigt wird, auf den Mitgliedstaat übertragen wird, in dem die Person wohnt. Damit kann eine beschuldigte Person bis zur Gerichtsverhandlung im anderen Mitgliedstaat in ihrer gewöhnlichen Umgebung einer Überwachungsmaßnahme unterstellt werden. Die Europäische Überwachungsanordnung kann für alle vorgerichtlichen Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug wie z. B. Reisebeschränkungen oder Meldeauflagen verwendet werden.

Ob eine Anordnung zur Übertragung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen ergeht, entscheidet der die Strafverfolgung betreibende Mitgliedstaat. Welche Arten von Überwachungsmaßnahmen infrage kommen, ergibt sich aus dem Rahmenbeschluss 2009/829/JI und den diesbezüglichen Erklärungen der Mitgliedstaaten (siehe EJN-Website). Die betroffene Person muss der Übertragung einer Überwachungsmaßnahme zustimmen.

Beispiel: Sonia lebt und arbeitet in Mitgliedstaat B. Sie hält sich vorübergehend in Mitgliedstaat A auf, wo gegen sie wegen Betrugs ermittelt wird. Die Justizbehörde von A weiß, wo Sonia in B wohnt, und hält die Fluchtgefahr für gering. Statt sie in A in Untersuchungshaft zu nehmen, kann die Justizbehörde von A ihr zur Auflage machen, sich regelmäßig bei der Polizei in B zu melden. Damit Sonia nach B zurückkehren und dort bis zur Gerichtsverhandlung, die in A stattfindet, bleiben kann, kann die zuständige Behörde von A mit Sonias Zustimmung eine Europäische Überwachungsanordnung erlassen, um die Meldepflicht in B anerkennen und vollstrecken zu lassen.

2.5.4.   Übertragung von Bewährungsentscheidungen und alternativen Sanktionen

Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen  (22)

Der Rahmenbeschluss 2008/947/JI sieht die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Alternativen zum Freiheitsentzug und auf Maßnahmen, die eine vorzeitige Entlassung begünstigen, vor. Er bezieht sich auf die Phase nach Abschluss des Strafverfahrens.

Dem Rahmenbeschluss zufolge kann ein anderer Mitgliedstaat als der, in dem die Person verurteilt wurde, Bewährungsentscheidungen oder andere alternative Sanktionen vollstrecken, sofern die Person dem zugestimmt hat.

Beispiel: Anna ist Staatsangehörige des Mitgliedstaats A. Sie verbringt ihre Ferien in Mitgliedstaat B und wird dort straffällig. Sie kommt in B vor Gericht und wird zu gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sie kann nach A zurückkehren. In diesem Fall sind die Behörden von A verpflichtet, die Verpflichtung zur Erbringung einer gemeinnützigen Leistung anzuerkennen und Anna bei der Erfüllung dieser Verpflichtung zu überwachen.

2.5.5.   Geldstrafen und Geldbußen

Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen  (23)

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI wendet den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf von Justiz- oder Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen an. Damit soll die Vollstreckung solcher Sanktionen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Sanktionen verhängt wurden, erleichtert werden. Entscheidungen einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde, mit denen Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden, können so direkt der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat zur Anerkennung und Vollstreckung übermittelt werden, ohne dass es weiterer Formalitäten bedarf.

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI erstreckt sich auf alle strafbaren Handlungen (Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i und ii) sowie auf „Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften“, vorausgesetzt, dass der Rechtsweg zu einem „in Strafsachen zuständigen Gericht“ gegeben ist (auf letzteren Begriff ist der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil in der Rechtssache C-60/12, Baláž (24), Rn. 39 und 40, eingegangen).

Das Verfahren findet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung, d. h. wenn eine in einem Mitgliedstaat verhängte Geldstrafe oder Geldbuße in dem Mitgliedstaat vollstreckt werden soll, in dem der Täter wohnt oder in dem er über Vermögen oder Einkommen verfügt.

In manchen Mitgliedstaaten kann eine nicht beglichene Geldstrafe oder Geldbuße in eine Haftstrafe umgewandelt werden. In diesen Fällen kann zur Vollstreckung der Haftstrafe ein EuHB ausgestellt werden. Bevor eine Geldstrafe in eine Haftstrafe umgewandelt wird, sollte wenn möglich Rahmenbeschluss 2005/214/JI zur Durchsetzung finanzieller Sanktionen herangezogen werden, um nicht auf den EuHB zurückgreifen zu müssen.

2.5.6.   Übertragung der Strafverfolgung

In bestimmten Fällen sollte die Übertragung der Strafverfolgung auf den Mitgliedstaat, in dem die beschuldigte Person wohnhaft ist, in Betracht gezogen werden. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen des Europarats aus dem Jahr 1972 über die Übertragung der Strafverfolgung. Bei den Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen nicht ratifiziert haben, kann die Übertragung der Strafverfolgung auf die allgemeine Zuständigkeit im ersuchten Mitgliedstaat für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gestützt werden. Im letzteren Fall wird das Ersuchen in der Regel auf Artikel 21 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SEV Nr. 030) gestützt.

2.6.   Grundsatz der Spezialität — etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten

Überstellte Personen dürfen normalerweise wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die ihrer Überstellung zugrunde liegt, weder verfolgt, verurteilt noch einer anderweitigen freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. So lautet der in Artikel 27 des EuHB-Rahmenbeschlusses verankerte Grundsatz der Spezialität.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Der EuHB-Rahmenbeschluss gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit mitzuteilen, dass sie in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichten, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt (siehe Artikel 27 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge haben nur Estland, Österreich und Rumänien von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses gilt der Grundsatz der Spezialität des Weiteren nicht in folgenden Fällen:

„a)

wenn die Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

b)

wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht ist;

c)

wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;

d)

wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann;

e)

wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 13 erklärt hat;

f)

wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen“.

In anderen Fällen muss die Zustimmung des ursprünglichen Vollstreckungsmitgliedstaats zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung wegen der anderen Straftaten eingeholt werden (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe g des EuHB-Rahmenbeschlusses). Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach dem EuHB-Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt, es sei denn, es liegt ein zwingender oder fakultativer Ablehnungsgrund vor.

Die vollstreckende Justizbehörde kann ihre Zustimmung gegebenenfalls an eine der in Artikel 5 des EuHB-Rahmenbeschlusses niedergelegten Bedingungen knüpfen, die lebenslange Freiheitsstrafen und die Rücküberstellung eigener Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger betreffen (siehe Abschnitt 5.8 dieses Handbuchs). In solchen Fällen muss der Ausstellungsmitgliedstaat geeignete Garantien bieten (Artikel 27 Absatz 4 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Verfahren für den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität — Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde

Das Ersuchen um Zustimmung folgt demselben Verfahren wie ein regulärer EuHB und muss dieselben Angaben enthalten. Die zuständige Justizbehörde übermittelt demnach das Ersuchen um Zustimmung direkt der vollstreckenden Justizbehörde, die die Person übergeben hat. Für die Übersetzung der Informationen, die nach Artikel 8 Absatz 1 in dem Ersuchen anzugeben sind, gelten dieselben Regeln wie für den Europäischen Haftbefehl. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens treffen (Artikel 27 Absatz 4).

In seinem Urteil in der Rechtssache C-388/08 PPU, Leymann und Pustovarov (25), ging der Gerichtshof der Frage nach, wie festgestellt werden kann, ob die in Rede stehende Handlung im Sinne des Artikels 27 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses eine „andere Handlung“ ist als diejenige, die der Übergabe zugrunde liegt, und die Durchführung des in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe g und Artikel 27 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Zustimmungsverfahrens erforderlich macht. Der Gerichtshof entschied wie folgt:

„[es] ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale der Straftat nach deren gesetzlicher Umschreibung im Ausstellungsmitgliedstaat diejenigen sind, derentwegen die Person übergeben wurde, und ob sich die Angaben im Europäischen Haftbefehl und diejenigen in dem späteren Verfahrensschriftstück hinreichend entsprechen. Änderungen bei den zeitlichen und örtlichen Umständen sind zulässig, sofern sie sich aus den Tatsachen ergeben, die in dem im Ausstellungsmitgliedstaat bezüglich der im Haftbefehl beschriebenen Verhaltensweisen durchgeführten Verfahren ermittelt wurden, nicht die Art der Straftat verändern und keine Gründe für das Absehen von der Vollstreckung nach den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses zur Folge haben.“

3.   VERFAHREN FÜR DEN ERLASS EINES EuHB

3.1.   Andere anhängige Strafverfahren und EuHBe gegen dieselbe Person

3.1.1.   Im Ausstellungsmitgliedstaat

Vor Erlass eines EuHB sollte die zuständige Justizbehörde prüfen, ob im Ausstellungsmitgliedstaat andere Strafverfahren oder andere EuHBe gegen die gesuchte Person eingeleitet bzw. erlassen worden sind.

Sind im Ausstellungsmitgliedstaat andere Strafverfahren gegen die gesuchte Person anhängig oder liegen vollstreckbare Freiheitsstrafen vor, sollte sich die zuständige Justizbehörde mit anderen nationalen Behörden ins Benehmen setzen, bevor ein EuHB ausgestellt wird. Es muss sichergestellt sein, dass der EuHB alle Straftaten einschließt, aufgrund deren die gesuchte Person verfolgt werden soll oder im Ausstellungsmitgliedstaat verurteilt worden ist. Dies ist vor allem wegen des Grundsatzes der Spezialität ratsam, der einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung wegen anderer Straftaten als derjenigen, die der Übergabe der betreffenden Person durch den Vollstreckungsmitgliedstaat zugrunde lagen, entgegenstehen kann (siehe Abschnitt 2.6). Zwar ist es möglich, die Zustimmung der mit EuHB gesuchten Person oder des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach der Übergabe einzuholen (siehe Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben f und g des EuHB-Rahmenbeschlusses), doch hat sich in der Praxis gezeigt, dass dies aufwendig oder langwierig sein kann.

Sofern möglich, sollten alle Straftaten in den EuHB aufgenommen werden, da das Verfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat auf diese Weise schneller und effizienter vonstattengeht. Liegt gegen dieselbe Person bereits ein EuHB vor, sollte dieser nach Möglichkeit durch einen neuen EuHB ersetzt werden, in den die Straftaten aus dem alten EuHB und die neuen Straftaten aufgenommen werden. Ist die Person bereits zur Festnahme ausgeschrieben, sollte die Ausschreibung aktualisiert und der neue EuHB angegeben werden. Es ist möglich, mehr als einen EuHB pro Ausschreibung zur Festnahme einzugeben (siehe Abschnitt 3.1 des SIRENE-Handbuchs).

3.1.2.   In einem anderen Mitgliedstaat

Gibt es Hinweise auf andere laufende Strafverfahren oder andere vollstreckbare Freiheitsstrafen gegen die gesuchte Person in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, kann es ratsam sein, vor Ausstellung des EuHB die Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten zu kontaktieren. Die Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten könnten in solchen Fällen erwägen, sich untereinander abzusprechen, welcher Mitgliedstaat den (ersten) EuHB erlassen sollte, und möglicherweise beschließen, die Strafverfolgung auf einen Mitgliedstaat oder zumindest auf eine kleinere Zahl von Mitgliedstaaten zu übertragen.

Die zuständigen Behörden sollten im SIS überprüfen, ob die gesuchte Person nicht bereits von einem anderen Mitgliedstaat zur Festnahme ausgeschrieben worden ist. Ein und dieselbe Person kann von mehreren Mitgliedstaaten zur Festnahme ausgeschrieben werden. Im Falle einer Festnahme wird jeder betroffene Mitgliedstaat zeitgleich vom SIRENE-Büro des Vollstreckungsmitgliedstaats informiert (siehe Abschnitt 3.2 des SIRENE-Handbuchs).

Die zuständigen Behörden können sich auch an Eurojust und/oder die EJN-Kontaktstellen wenden oder direkt an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (26).

Es sei darauf hingewiesen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat, wenn er mehrere EuHBe für die gesuchte Person erhalten hat, stets entscheiden muss, welchem Mitgliedstaat die Person zu übergeben ist (siehe Abschnitt 5.10). Es könnte sich daher als effizienter erweisen, wenn die ausstellenden Justizbehörden sich vor dem Erlass mehrerer EuHBe darüber verständigen würden, welchem Mitgliedstaat die Person zuerst übergeben werden soll. Die vollstreckende Justizbehörde ist zwar nicht an die Vereinbarungen gebunden, die die ausstellenden Justizbehörden bei konkurrierenden EuHBen untereinander getroffen haben, doch sollte die vollstreckende Justizbehörde diese Vereinbarungen berücksichtigen.

Gibt es solche Vereinbarungen, ist es ratsam, Buchstabe f des EuHB-Formblatts (Sonstige für den Fall relevante Umstände) auszufüllen, damit die vollstreckenden Justizbehörden sofort Kenntnis davon erhalten.

3.2.   Ausfüllen des EuHB-Formblatts

Detaillierte Leitlinien für das Ausfüllen des EuHB-Formblatts sind in Anhang III enthalten.

3.2.1.   In allen Fällen notwendige Angaben

Der vollstreckenden Justizbehörde sollten stets die notwendigen Mindestangaben vorliegen, damit sie über die Übergabe entscheiden kann (siehe Artikel 15 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Sie muss insbesondere in der Lage sein, die Identität der betreffenden Person zu bestätigen, und sie muss prüfen können, ob Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung gegeben sind. Die ausstellende Justizbehörde sollte daher beim Ausfüllen des EuHB-Formblatts besonders auf die Beschreibung der Straftat(en) achten.

Welche Informationen im Einzelnen mitzuteilen sind, hängt von den Umständen des betreffenden Falls ab. Es sollte jedoch bedacht werden, dass die Behörde, die den EuHB entgegennimmt, möglicherweise wenig oder gar nichts über den dem Haftbefehl zugrunde liegenden Fall oder die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats weiß. Die ausstellenden Justizbehörden müssen daher unbedingt dafür sorgen, dass die Angaben im EuHB klar, korrekt und vollständig sind. Wenn das Formblatt ordnungsgemäß ausgefüllt worden ist, sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Es hat sich gezeigt, dass Ersuchen um zusätzliche Informationen zwischen den ausstellenden und den vollstreckenden Justizbehörden eine der Hauptursachen für Verzögerungen bei der Vollstreckung EuHBe sind. Dabei kommt es häufig zu einer Überschreitung der im EuHB-Rahmenbeschluss vorgegebenen Fristen (siehe Abschnitt 4.1 zu den Fristen).

3.2.2.   Nützliche Zusatzinformationen der ausstellenden Justizbehörde

Lichtbilder und Fingerabdrücke der gesuchten Person müssen, sofern vorhanden, in die SIS-Ausschreibung aufgenommen werden. Darüber hinaus sind immer die Kontaktdaten und die Mobiltelefonnummer der zuständigen Stelle und der verantwortlichen Person anzugeben, sodass diese sofort benachrichtigt werden können, egal zu welcher Zeit die gesuchte Person aufgefunden wird.

Ist zu erwarten, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat vom Ausstellungsmitgliedstaat Garantien nach Artikel 5 des EuHB-Rahmenbeschlusses verlangen wird, empfiehlt es sich, die entsprechenden Angaben im Formblatt zu vermerken. Beispielsweise könnte die ausstellende Justizbehörde bereits unter bestimmten Bedingungen ihre Zustimmung zur Rücküberstellung der gesuchten Person an den Vollstreckungsmitgliedstaat signalisieren (siehe Abschnitt 5.8).

3.3.   Übermittlung des EuHB

Wie der EuHB übermittelt wird, hängt davon ab, ob der ausstellenden Justizbehörde der Aufenthalt der gesuchten Person bekannt ist (Artikel 9 des EuHB-Rahmenbeschlusses). In den meisten Fällen ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person unbekannt oder ungewiss, sodass der EuHB allen Mitgliedstaaten über das SIS übermittelt werden sollte. Aber auch wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt ist, kann sich die ausstellende Justizbehörde für eine Ausschreibung im SIS entscheiden (Artikel 9 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

3.3.1.   Wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person nicht bekannt ist

Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person nicht bekannt, sollte der EuHB allen Mitgliedstaaten übermittelt werden. Hierzu sollte die Person gemäß Artikel 26 des SIS-II-Beschlusses im SIS zur Festnahme oder Übergabe ausgeschrieben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die ausstellende Justizbehörde zuerst den EuHB ausstellt. Erst danach kann sie eine Ausschreibung im SIS veranlassen.

Die ausstellende Justizbehörde sollte dem nationalen SIRENE-Büro gegebenenfalls eine Kopie des Original-EuHB und alle relevanten Informationen zu der gesuchten Person über die zuständige Polizeistelle zukommen lassen.

Das SIRENE-Büro des Ausstellungsmitgliedstaats prüft, ob die Informationen vollständig sind (beispielsweise ob Lichtbilder und Fingerabdrücke vorhanden sind, die hinzugefügt werden können), fügt der Ausschreibung eine Kopie des Original-EuHB und, falls vorhanden, eine Übersetzung bei und validiert die Eingabe der Ausschreibung im SIS. Außerdem übermittelt das SIRENE-Büro mit Formular A zusätzliche Informationen über den Inhalt des EuHB. Das Formular A wird in englischer Sprache ausgefertigt. Wichtig ist die Angabe in Feld 311, ob die Suche nach der Person auf das Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten beschränkt werden soll (örtlich begrenzte Fahndung).

Nach Eingang des Formulars A prüfen alle anderen SIRENE-Büros, ob die darin enthaltenen Informationen und die Angaben im EuHB vollständig sind. Die SIRENE-Büros können zudem nach Artikel 25 des SIS-II-Beschlusses unter richterlicher Aufsicht prüfen, ob offensichtlich ist, dass die Vollstreckung des EuHB abzulehnen sein wird, und in diesem Fall eine die Festnahme verhindernde Kennzeichnung hinzufügen. Während dieser Überprüfung sollten die Nutzer weiterhin Zugang zu der Ausschreibung haben. Die Ausschreibung bleibt für Nutzer sichtbar, wenn ein Mitgliedstaat den EuHB nicht vollstreckt und deshalb beschließt, die Ausschreibung zu kennzeichnen. Die gesuchte Person wird nicht festgenommen, sondern lediglich ausfindig gemacht (Abschnitt 3.6 des SIRENE-Handbuchs).

Die empfangenden SIRENE-Büros durchsuchen auch die nationalen Datenbanken wie Datenbanken der Polizei und Haftanstalten, um festzustellen, ob die gesuchte Person ihnen bekannt oder sogar wegen einer anderen Straftat bereits in Haft ist. Wird die Person auf der Grundlage dieser Überprüfung ausfindig gemacht, leitet das SIRENE-Büro die im Formular A enthaltenen Informationen an die zuständige Behörde weiter, die den EuHB vollstrecken wird.

Die Ausschreibung zur Festnahme ist für die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten (in der Regel Strafverfolgungs- und Justizbehörden) sichtbar. Wird die Person auf der Grundlage der Ausschreibung im SIS in einem anderen Mitgliedstaat ausfindig gemacht und festgenommen, teilt das nationale SIRENE-Büro dies der ausstellenden Justizbehörde mit.

Eine Ausschreibung zur Festnahme im SIS, der eine Kopie des Original-EuHB beigefügt ist, gilt als EuHB und hat die gleiche Wirkung (Artikel 31 Absatz 1 des SIS-II-Beschlusses). Seit Inbetriebnahme des SIS der zweiten Generation ist die Übermittlung einer Kopie des Original-EuHB auf Papier nicht mehr erforderlich, da diese Kopie der Ausschreibung direkt beigefügt wird. Die ausstellende Justizbehörde muss allerdings nach Festnahme der gesuchten Person dem Vollstreckungsmitgliedstaat unter Umständen nach wie vor eine Übersetzung des EuHB übermitteln, da der Original-EuHB in der Sprache des Ausstellungsstaats, das Formular A aber in englischer Sprache ausgefertigt ist. Der Ausschreibung kann auch sofort eine Kopie der Übersetzung des EuHB in eine oder mehrere Amtssprachen der Union beigefügt werden.

Auf der EJN-Website (http://www.ejn-crimjust.europa.eu) findet sich eine Liste der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Sprachen (siehe Abschnitt 3.4).

Die ausstellende Justizbehörde sollte dafür sorgen, dass die Ausschreibung im SIS nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert wird (Artikel 44 Absatz 1 des SIS-II-Beschlusses). Das heißt, dass die Ausschreibung gelöscht werden muss, wenn der EuHB aufgehoben (siehe Abschnitt 10.4 dieses Handbuchs) oder die Person übergeben wurde (Abschnitt 3.11 des SIRENE-Handbuchs).

3.3.2.   Wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt ist

Wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt ist, kann die ausstellende Justizbehörde den EuHB direkt der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Vollstreckung übermitteln (Artikel 9 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Ist der ausstellenden Justizbehörde die zuständige vollstreckende Justizbehörde nicht bekannt, muss sie insbesondere mithilfe der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes Nachforschungen anstellen, um diese Information vom Vollstreckungsmitgliedstaat zu erlangen (Artikel 10 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Informationen und Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten finden sich auch im Atlas auf der EJN-Website (http://www.ejn-crimjust.europa.eu).

Um die Fluchtgefahr zu verringern, kann die ausstellende Justizbehörde den EuHB auch ihrem nationalen SIRENE-Büro übermitteln, das ihn über das SIS an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet (siehe Abschnitt 3.3.1). Über die Ausschreibung im SIS erfahren die Polizeistellen der Mitgliedstaaten, dass die Person zur Festnahme ausgeschrieben ist. Es sollte jedoch allen SIRENE-Büros unmissverständlich angezeigt werden, dass der Aufenthaltsort der Person bekannt ist, um unnötige Nachforschungen zu vermeiden.

3.3.3.   Übermittlung des EuHB an Mitgliedstaaten, die das SIS nicht nutzen

Das SIS wird derzeit von Irland und Zypern nicht genutzt. Muss ein EuHB diesen Mitgliedstaaten übermittelt werden, kann der Haftbefehl entweder über das betreffende Nationale Zentralbüro von Interpol oder direkt übermittelt werden. Die Übermittlung über Interpol ist in Artikel 10 Absatz 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses vorgesehen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Interpol-Ausschreibung in einigen Mitgliedstaaten keine Grundlage für eine Festnahme ist. Daher muss klar angegeben werden, dass der Ausschreibung ein EuHB zugrunde liegt, weil ein EuHB stets die Verpflichtung zur Festnahme der gesuchten Person begründet.

3.4.   Übersetzung des EuHB

Das EuHB-Formblatt muss in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsmitgliedstaats ausgefüllt oder in diese Sprache übersetzt werden. Wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat jedoch in einer Erklärung angegeben hat, dass er eine Übersetzung in eine Amtssprache der Organe der Union akzeptiert, kann der EuHB alternativ auch in eine oder mehrere dieser Sprachen übersetzt werden (Artikel 8 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Auf der EJN-Website (http://www.ejn-crimjust.europa.eu — Fiches Belges) findet sich eine Liste der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Sprachen.

Wird der EuHB über das SIS übermittelt, kann der Ausstellungsmitgliedstaat der Ausschreibung nach Artikel 27 Absatz 2 des SIS-II-Beschlusses eine Übersetzung des Haftbefehls in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Union beifügen. Diese Übersetzungen sowie die Formulare A dürften als Grundlage für die in Abschnitt 3.3.1 dieses Handbuchs genannten Überprüfungen ausreichen. Die Pflicht zur Übersetzung des EuHB in eine vom Vollstreckungsmitgliedstaat zugelassene Sprache bleibt allerdings bestehen.

Ist der Ort der Festnahme der gesuchten Person absehbar, empfiehlt es sich, den EuHB gleich in die Sprache dieses Mitgliedstaats zu übersetzen. Auf diese Weise können die kurzen Fristen für die Vollstreckung eines EuHB leichter eingehalten werden.

Wird ein EuHB direkt der vollstreckenden Justizbehörde übermittelt, muss eine Übersetzung beigefügt werden. Da EuHBe als Eilsache erledigt und vollstreckt werden (Artikel 17 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses), sollte der Ausstellungsmitgliedstaat die Übersetzung so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb der Frist, den der Mitgliedstaat für die Entgegennahme eines übersetzten EuHB gesetzt hat (siehe Abschnitt 4.3 dieses Handbuchs), übermitteln.

Dabei sollte darauf geachtet werden, dass das Standard-EuHB-Formblatt, das in allen 24 Amtssprachen der Union vorliegt, verwendet wird. Auf der EJN-Website sind alle Sprachfassungen sowohl in PDF als auch in Word verfügbar (Justiz-Bibliothek und Kompendium-Assistent).

3.5.   Nach Festnahme der gesuchten Person: Zusammenarbeit und Kommunikation mit den zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats

Nach Festnahme der gesuchten Person in einem anderen Mitgliedstaat sollten die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats rasch auf Informationsanfragen oder andere Ersuchen der Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats reagieren. Die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats werden auf TEIL II dieses Handbuchs verwiesen, der Leitlinien für eine gute Zusammenarbeit und Kommunikation mit den zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats enthält. EJN oder Eurojust können behilflich sein, wenn es bei der Kommunikation Probleme gibt. Auch die SIRENE-Büros helfen regelmäßig bei der Kommunikation, wenn die Person nach einer Ausschreibung zur Festnahme im SIS festgenommen worden ist.

Falls die ausstellende Justizbehörde beschließt, den EuHB zurückzuziehen, sollte sie dies der vollstreckenden Justizbehörde unverzüglich mitteilen, vor allem dann, wenn der gesuchten Person die Freiheit entzogen wurde. Sie muss auch sicherstellen, dass die Ausschreibung im SIS gelöscht wird.

Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln (Artikel 15 Absatz 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

TEIL II: VOLLSTRECKUNG EINES EuHB

4.   VERFAHREN FÜR DIE VOLLSTRECKUNG EINES EuHB

4.1.   Fristen für die Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB

Für die Vollstreckung eines EuHB gelten strenge Fristen. Die Fristen richten sich danach, ob die mit EuHB gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt. Es wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass alle EuHBe trotz der Fristen als Eilsache erledigt und vollstreckt werden müssen (Artikel 17 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen (Artikel 17 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Wenn die Person ihrer Übergabe nicht zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen (Artikel 17 Absatz 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Nach dem EuHB-Rahmenbeschluss ist die Zustimmung grundsätzlich unwiderruflich. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität (siehe Abschnitt 2.6) nach den anwendbaren Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts widerruflich sein können. Wenn die gesuchte Person ihre Zustimmung widerruft, gilt nicht mehr die ursprüngliche Frist von zehn Tagen, sondern die ab dem Tag der Festnahme laufende Frist von 60 Tagen (Artikel 13 Absatz 4 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Bei der Berechnung dieser Frist wird der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung erklärt wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem sie widerrufen wurde, nicht berücksichtigt.

Wenn in einem Sonderfall der EuHB nicht innerhalb der oben genannten geltenden Fristen vollstreckt werden kann, können die Fristen ausnahmsweise um weitere 30 Tage verlängert werden. In einem solchen Fall muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Artikel 17 Absatz 4 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-168/13 PPU, Jeremy F. (27), entschieden hat, muss ein in einer nationalen Regelung gegen die Übergabeentscheidung etwaig vorgesehener Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung in jedem Fall unter Einhaltung der Fristen ausgeübt werden, die im EuHB-Rahmenbeschluss für den Erlass einer endgültigen Entscheidung vorgesehen sind.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-237/15 PPU, Lanigan (28), hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Ablauf der Fristen für eine Entscheidung über die Vollstreckung eines EuHB das zuständige Gericht nicht seiner Verpflichtung zum Erlass einer diesbezüglichen Entscheidung enthebt und einer Inhafthaltung der gesuchten Person an sich nicht entgegensteht. Jedoch muss die Freilassung der Person angeordnet und mit den erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Flucht verbunden werden, wenn die Haftdauer übermäßig lang ist.

Pflicht, Eurojust von Verzögerungen in Kenntnis zu setzen

Wenn ein Mitgliedstaat die Fristen nicht einhalten kann, müssen die zuständigen Behörden Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis setzen (Artikel 17 Absatz 7 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Angesichts der zentralen Bedeutung, die der Einhaltung der Fristen für die Funktionsweise des EuHB zukommt, überwacht Eurojust die ihr zur Kenntnis gebrachten Fälle, in denen die Fristen nicht eingehalten werden konnten. Auf diese Weise kann Eurojust zur Feststellung der Probleme beitragen, die zu Verzögerungen führen. In vielen Fällen kann Eurojust den zuständigen Behörden helfen, die Fristen einzuhalten, indem sie beispielsweise den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert.

4.2.   Fristen für die Übergabe der gesuchten Person (nach der Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB)

Die Frist für die Übergabe der gesuchten Person beginnt unmittelbar nach Erlass der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB zu laufen. Die zuständigen Behörden sollten die Übergabe der Person so bald wie möglich regeln und vereinbaren (Artikel 23 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses). In jedem Fall muss die Übergabe spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB erfolgen (Artikel 23 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die praktischen Modalitäten der Übergabe unverzüglich vereinbart werden.

Wenn die Übergabe der betreffenden Person innerhalb der Frist von zehn Tagen aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich ist, müssen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung setzen und einen neuen Übergabetermin vereinbaren. In diesem Fall muss die Übergabe innerhalb von zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin erfolgen (Artikel 23 Absatz 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

In seinem Urteil in der Rechtssache C-640/15, Vilkas (29), gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die vollstreckende Justizbehörde mit der ausstellenden Justizbehörde einen neuen Übergabetermin vereinbaren kann, auch wenn bereits zwei Übergabeversuche am Widerstand der Person gescheitert sind, sofern dieser Widerstand für die Behörden nicht vorhersehbar war und die Folgen des Widerstands für die Übergabe trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch die Behörden nicht vermieden werden konnten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Die Behörden bleiben auch nach Ablauf der in Artikel 23 des EuHB-Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen verpflichtet, einen neuen Übergabetermin zu vereinbaren.

Zur Aussetzung der Übergabe aus schwerwiegenden humanitären Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung der gesuchten Person, siehe Abschnitt 5.9.1.

4.3.   Übersetzung des EuHB

Die vollstreckende Justizbehörde kann eine Frist für den Eingang einer Übersetzung des EuHB in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsmitgliedstaats oder eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zu akzeptieren angegeben hat, bestimmen. Den vollstreckenden Justizbehörden wird dringend empfohlen, eine Frist zwischen sechs und zehn Kalendertagen zu setzen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Frist von weniger als sechs Tagen für eine Übersetzung in angemessener Qualität häufig zu kurz ist. Eine Frist von mehr als zehn Tagen hingegen könnte als übermäßige Verlängerung des Verfahrens angesehen werden, vor allem, wenn sich die betreffende Person in Haft befindet.

4.4.   Kommunikation zwischen den zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über die Übergabe

4.4.1.   Wann sollte Kontakt aufgenommen werden?

Zusätzliche Angaben, die für eine Entscheidung über die Übergabe erforderlich sind

Ersuchen um zusätzliche Angaben sollten eine Ausnahme bilden. Die Kommunikation sollte über die SIRENE-Büros mithilfe des entsprechenden Formulars (Formular M) erfolgen. Der Funktionsweise des EuHB liegt die allgemeine Vermutung zugrunde, dass die vollstreckende Justizbehörde auf der Grundlage der Angaben im EuHB über die Übergabe entscheiden kann. Diese Vermutung beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und auf der Notwendigkeit, rasch über die Übergabe zu entscheiden. Dennoch sind in manchen Fällen Ersuchen um zusätzliche Angaben notwendig, um die Pflicht zur Vollstreckung eines EuHB erfüllen zu können.

Wenn die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Angaben nicht ausreichen, um der vollstreckenden Justizbehörde eine Entscheidung über die Übergabe zu ermöglichen, muss die vollstreckende Justizbehörde Kontakt zur ausstellenden Justizbehörde aufnehmen, um die notwendigen zusätzlichen Angaben einzuholen. Es ist darauf hinzuweisen, dass dies im EuHB-Rahmenbeschluss als Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde vorgesehen ist (Artikel 15 Absatz 2).

In der Kommunikation zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde im Vorfeld der Übergabeentscheidung sollte es in erster Linie um zusätzliche Angaben gehen, die für die Entscheidung über die Übergabe von Belang sind (siehe Abschnitt 5.6). Ersuchen um zusätzliche Angaben sollten sich vor allem auf den vorgeschriebenen Inhalt des EuHB-Formblatts beziehen, der benötigt wird, um prüfen zu können, ob der EuHB vollstreckt werden kann und ob Ablehnungsgründe vorliegen.

Im Einklang mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung darf die vollstreckende Justizbehörde die Begründetheit der Entscheidungen der Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nicht infrage stellen.

Die Kommunikation sollte stets so rasch wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb der in Artikel 17 des EuHB-Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen für den EuHB erfolgen.

Ein typischer Fall, in dem ein Ersuchen um zusätzliche Angaben erforderlich sein kann, liegt vor, wenn

a)

ein einschlägiger Teil des EuHB-Formblatts nicht ausgefüllt ist;

b)

der Inhalt des EuHB unklar ist;

c)

der EuHB einen offensichtlichen Fehler enthält;

d)

unsicher ist, ob aufgrund des EuHB die richtige Person festgenommen wurde.

Vor Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes

In vielen Fällen könnte sich die vollstreckende Justizbehörde mit der ausstellenden Justizbehörde in Verbindung setzen, bevor sie über die Geltendmachung eines Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung entscheidet. Dies kann zum Beispiel nützlich sein, um zu ermitteln, ob andere Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit angewandt werden könnten, falls der EuHB nicht vollstreckt werden kann.

Sonstige Gründe für eine Kontaktaufnahme

Eine zusätzliche Kontaktaufnahme könnte zum Beispiel auch notwendig sein,

a)

um beim Ausstellungsmitgliedstaat Garantien im Zusammenhang mit lebenslangen Freiheitsstrafen zu erwirken oder um Staatsangehörige oder Gebietsansässige zur Verbüßung von Freiheitsstrafen im Vollstreckungsmitgliedstaat zu überstellen (siehe Abschnitt 5.8); und

b)

wenn gegen eine Person mehrere EuHBe vorliegen (siehe Abschnitt 5.10).

4.4.2.   Wie sollte Kontakt aufgenommen werden?

Der EuHB basiert auf dem Grundsatz des direkten Kontakts zwischen den zuständigen Behörden. Die direkte Kommunikation zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde hat den Vorteil, schnell und zuverlässig zu sein.

Die Kommunikation muss jedoch über die zentralen Behörden erfolgen, wenn der Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 des EuHB-Rahmenbeschlusses eine zentrale Behörde für den amtlichen Schriftverkehr benannt hat. Informationen zu den Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, finden sich auf der EJN-Website (https://www.ejn-crimjust.europa.eu).

Gerichtsatlas (Kontaktdaten)

Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten finden sich im Atlas auf der EJN-Website (https://www.ejn-crimjust.europa.eu). Der Atlas soll dazu dienen, die für die Entgegennahme der zu vollstreckenden Entscheidung örtlich zuständige Behörde zu ermitteln und sich mit der zuständigen Person in Verbindung zu setzen, um praktische Fragen in Bezug auf den EuHB und andere Instrumente zu erörtern, die der gegenseitigen Anerkennung unterliegen.

Kommunikationsmittel

Der EuHB-Rahmenbeschluss enthält keine besonderen Vorschriften über die Form oder das Verfahren der Kommunikation nach Eingang des EuHB. In Betracht kommen alle verfügbaren hinreichend sicheren Mittel (z. B. Telefon oder E-Mail). Am effizientesten ist es, direkt und möglichst formlos zu kommunizieren und nach Möglichkeit die Verwendung einer gemeinsamen Sprache zu vereinbaren.

Es ist ratsam, die Sprache in der schriftlichen Kommunikation so einfach wie möglich zu halten. Ausdrücke und Begriffe, die in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Konnotationen haben könnten, sollten vermieden oder aber erläutert werden. Dies trägt dazu bei, Missverständnisse und Probleme mit Übersetzungen zu vermeiden.

Eine gute Kommunikation hilft dabei, das Verfahren zügig durchzuführen, Missverständnisse zu vermeiden und die in Artikel 17 des EuHB-Rahmenbeschlusses festgelegten kurzen Fristen einzuhalten (siehe die Abschnitte 4.1 und 4.2 dieses Handbuchs zu den Fristen).

Dringlichkeit

Die ausstellende Justizbehörde muss Ersuchen um zusätzliche Angaben als Eilsache behandeln. Die vollstreckende Justizbehörde kann eine (angemessene) Frist für den Erhalt dieser Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 des EuHB-Rahmenbeschlusses zu beachten ist (Artikel 15 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Die zuständigen Behörden sollten auch den Verzögerungen Rechnung tragen, die durch Ersuchen um zusätzliche Angaben verursacht werden können, und versuchen, solche Verzögerungen möglichst gering zu halten.

Erleichterung der Kommunikation durch Eurojust- oder EJN-Kontaktstellen

Die Kontaktstellen des EJN oder die nationalen Mitglieder von Eurojust können die Kommunikation mit Behörden der anderen Mitgliedstaaten erleichtern. Sowohl das EJN als auch Eurojust kann eine rasche, formlose Kontaktaufnahme zwischen Vertretern der Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten vermitteln.

Das EJN oder Eurojust unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben in Anspruch zu nehmen, ist insbesondere in dringenden Fällen sowie dann ratsam, wenn es schwierig ist, die richtige Behörde zu erreichen.

Beispielsweise können die EJN-Website (Gerichtsatlas, Fiches Belges) und die EJN-Kontaktstellen bei der Ermittlung der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde helfen und Auskunft über die besonderen Anforderungen im Vollstreckungsmitgliedstaat geben. Im Falle wiederholter Verzögerungen oder mehrfacher Ablehnung der Vollstreckung oder im Falle sich überschneidender EuHBe sollte hingegen das nationale Eurojust-Mitglied angesprochen werden. Zudem kann für die Übermittlung des EuHB das gesicherte Telekommunikationssystem des EJN genutzt werden, wie in Artikel 10 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses vorgesehen. Es hat sich bewährt, auf dem EuHB-Formblatt anzugeben, ob EJN-Kontaktstellen oder nationale Eurojust-Mitglieder oder andere für den Fall zuständige Personen an der Ausarbeitung des EuHB beteiligt waren (30).

Rolle der SIRENE-Büros

Bei SIS-Ausschreibungen zur Festnahme sind für den Informationsaustausch im Anschluss an den Zeitpunkt, zu dem die Person gefunden wird (der „Treffer“), bis mindestens zum Beginn des förmlichen Übergabeverfahrens die SIRENE-Büros verantwortlich. Die Justizbehörden sollten das SIRENE-Büro über die Entwicklungen zwischen dem Treffer und der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB auf dem Laufenden halten.

4.5.   Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, nach der Entscheidung über die Übergabe die ausstellende Justizbehörde zu unterrichten

Nachdem die vollstreckende Justizbehörde entschieden hat, ob die mit EuHB gesuchte Person übergeben wird oder nicht, ist sie verpflichtet, den Ausstellungsmitgliedstaat über ihre Entscheidung und über die Dauer der Haft zu unterrichten.

4.5.1.   Unterrichtung über die Übergabeentscheidung

Die vollstreckende Justizbehörde muss der ausstellenden Justizbehörde die Entscheidung über die Übergabe mitteilen. Unabhängig davon, ob die Person übergeben wird oder nicht, muss diese Mitteilung nach der Entscheidung unverzüglich erfolgen, damit die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen treffen können. Diese Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats über die Entscheidung ergibt sich aus Artikel 22 des EuHB-Rahmenbeschlusses.

Es ist ratsam, für diesen Zweck das Standardformular in Anhang VII dieses Handbuchs zu verwenden. Ferner wird der vollstreckenden Justizbehörde empfohlen, der ausstellenden Justizbehörde die Entscheidung direkt zu übermitteln, da dies eine schnelle, klare Kommunikation erleichtert (siehe Abschnitt 4.4.2).

Eine Ablehnung der Vollstreckung eines EuHB ist zu begründen (Artikel 17 Absatz 6 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Es ist wichtig, dass die vollstreckenden Justizbehörden genau angeben, welche Straftat(en) der Übergabe zugrunde lag(en). Dies ist wegen des in Artikel 27 des EuHB-Rahmenbeschlusses verankerten Grundsatzes der Spezialität von Belang (siehe Abschnitt 2.6 dieses Handbuchs). Der Grundsatz der Spezialität könnte den Ausstellungsmitgliedstaat daran hindern, andere als die der Übergabe zugrunde liegenden Straftaten zu verfolgen, die vor der Übergabe begangen wurden.

Wenn der EuHB in das SIS eingegeben wurde, sollte die vollstreckende Justizbehörde ihre Entscheidung dem SIRENE-Büro ihres Mitgliedstaats mitteilen.

4.5.2.   Unterrichtung über die Dauer der Haft

Der ausstellenden Justizbehörde sind alle Angaben zur Dauer der Haft, welche die gesuchte Person aufgrund des EuHB verbüßt hat, zu übermitteln. Der EuHB-Rahmenbeschluss schreibt vor, dass diese Angaben zum Zeitpunkt der Übergabe übermittelt werden (Artikel 26 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Die Angaben können von der vollstreckenden Justizbehörde oder der benannten Zentralbehörde übermittelt werden.

Es ist wichtig, dass die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats die genaue Haftdauer kennen. Denn dieser Zeitraum muss auf die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung angerechnet werden (Artikel 26 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Im Standardformular in Anhang VII ist ein Feld für die Angabe der Dauer der Haft vorgesehen.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-294/16 PPU, JZ (31), hat der Gerichtshof Folgendes entschieden:

„47.

… ist der Begriff ‚Haft‘ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass er neben der Inhaftierung jede dem Betroffenen auferlegte Maßnahme oder Gesamtheit von Maßnahmen umfasst, durch die ihm aufgrund ihrer Art, ihrer Dauer, ihrer Wirkungen und ihrer Durchführungsmodalitäten die Freiheit in einer der Inhaftierung vergleichbaren Weise entzogen wird.

53.

Bei der Umsetzung von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 muss die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats des Europäischen Haftbefehls prüfen, ob die gegenüber dem Betroffenen im Vollstreckungsmitgliedstaat angeordneten Maßnahmen einem Freiheitsentzug in dem in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannten Sinne gleichzustellen sind und daher eine Haft im Sinne von Art. 26 Abs. 1 darstellen. Kommt die Justizbehörde im Rahmen ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, ist sie nach Art. 26 Abs. 1 verpflichtet, die Gesamtdauer des Zeitraums, in dem die Maßnahmen angewendet wurden, auf die Dauer der von dieser Person im Ausstellungsmitgliedstaat des Europäischen Haftbefehls zu verbüßenden Freiheitsstrafe anzurechnen.

55.

Da sich Art. 26 Abs. 1 darauf beschränkt, ein Mindestschutzniveau der Grundrechte der im Europäischen Haftbefehl bezeichneten Person vorzuschreiben, kann er jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats des Haftbefehls daran hindert, auf der Grundlage allein des nationalen Rechts einen Zeitraum, in dem die Person im Vollstreckungsmitgliedstaat keinen freiheitsentziehenden, sondern freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen war, ganz oder teilweise auf die Gesamtdauer des von ihr im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßenden Freiheitsentzugs anzurechnen.

56.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats des Europäischen Haftbefehls bei der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angesprochenen Prüfung auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats um alle Informationen ersuchen kann, deren Übermittlung für notwendig erachtet wird.“

4.6.   Inhafthaltung der mit EuHB gesuchten Person im Vollstreckungsmitgliedstaat

Nach der Festnahme der mit EuHB gesuchten Person aufgrund des EuHB muss die vollstreckende Justizbehörde entscheiden, ob die Person bis zur Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB in Haft zu halten oder freizulassen ist. Haft ist daher nicht unbedingt erforderlich, und eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist jederzeit möglich (Artikel 12 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Wenn die Person nicht in Haft gehalten wird, ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Verhinderung einer Flucht der Person für erforderlich erachtet(Artikel 12 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Zu diesen Maßnahmen könnten zum Beispiel Reiseverbote oder eine Meldeauflage und eine elektronische Überwachung gehören.

Die Haftentscheidung ist nach nationalem Recht und im Einklang mit Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach dem jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat, zu treffen.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-237/15 PPU, Lanigan, hat der Gerichtshof festgestellt:

„Die Art. 15 Abs. 1 und 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates … sind dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde auch nach Ablauf der in Art. 17 festgelegten Fristen zum Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verpflichtet bleibt.

Art. 12 des Rahmenbeschlusses ist in Verbindung mit dessen Art. 17 im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er in einem solchen Fall der Inhafthaltung der gesuchten Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht, auch wenn die gesamte Haftdauer dieser Person die betreffenden Fristen überschreitet, sofern sie nicht in Anbetracht der Merkmale des Verfahrens, das in dem Fall, um den es im Ausgangsverfahren geht, angewandt wurde, übermäßig lang ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie deren vorläufige Freilassung mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist.“

5.   ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ÜBERGABE

5.1.   Allgemeine Pflicht zur Vollstreckung der EuHBe

Die vollstreckende Justizbehörde hat grundsätzlich die Pflicht, jeden EuHB nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des EuHB-Rahmenbeschlusses (Artikel 1) zu vollstrecken. Auf diese Bestimmungen wird in den Abschnitten 5 bis 8 dieses Handbuchs eingegangen. Der Entscheidung über die Übergabe muss innerhalb der in Abschnitt 4 dieses Handbuchs genannten Fristen nachgekommen werden.

Zudem müssen die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die in Abschnitt 11 genannten Mindestverfahrensrechte der gesuchten Person geachtet werden.

5.2.   Liste der 32 Straftaten, die eine Übergabe ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Folge haben

Die vollstreckende Justizbehörde hat zu prüfen, ob von der ausstellenden Justizbehörde festgestellte Straftaten einer der in Artikel 2 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses aufgelisteten 32 Straftaten zuzuordnen sind. Nur bei Straftaten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, darf die vollstreckende Justizbehörde das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit prüfen.

Es ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass für die Definition der Straftat und das Höchstmaß der Strafe allein das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats maßgebend ist. Die vollstreckende Justizbehörde muss anerkennen, was die ausstellende Justizbehörde im EuHB angegeben hat.

Inseinem Urteil in der Rechtssache C-289/15, Grundza, hat der Gerichtshof Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI ausgelegt (und zwar wie geprüft werden muss, ob die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit erfüllt ist). Der Gerichtshof hat wie folgt entschieden:

„38.

… dass es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats obliegt, im Zuge der Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit zu überprüfen, ob die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden.

49.

Im Rahmen der Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats … nicht zu prüfen, ob das vom Ausstellungsstaat geschützte Interesse verletzt wurde, sondern ob dann, wenn die betreffende Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem diese Behörde zuzurechnen ist, begangen worden wäre, ein ähnliches, vom nationalen Recht dieses Staates geschütztes Interesse als verletzt gegolten hätte.“

Falls die vollstreckende Justizbehörde der Auffassung ist, dass in dieser Hinsicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt, sollte sie sich mit der ausstellenden Justizbehörde in Verbindung setzen und eine Klärung herbeiführen (siehe Abschnitt 4.4 zur Kommunikation zwischen den Justizbehörden).

5.3.   Akzessorische Straftaten

Von „akzessorischen Straftaten“ spricht man im Zusammenhang mit einer oder mehrerer Straftaten, die mit einem niedrigeren als dem in Artikel 2 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses angegebenen Strafmaß bedroht sind. Solche Straftaten können als akzessorische Straftaten in den EuHB aufgenommen werden. Die ausstellende Justizbehörde kann solche Straftaten im EuHB-Formblatt angeben, auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich des EuHB fallen (siehe Abschnitt 2.3).

Der EuHB muss jedoch für mindestens eine Straftat erlassen werden, die dem Strafmaß in Artikel 2 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses entspricht.

Im EuHB-Rahmenbeschluss selbst ist nicht ausdrücklich geregelt, wie die Übergabe wegen akzessorischer Straftaten zu behandeln ist. Einige Mitgliedstaaten lassen sie zu, andere nicht. Wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat eine solche Übergabe nicht zulässt, kann der Grundsatz der Spezialität den Ausstellungsmitgliedstaat an der Verfolgung dieser Straftaten hindern (siehe Abschnitt 2.6 zum Grundsatz der Spezialität).

Falls der EuHB akzessorische Straftaten umfasst, sollte die vollstreckende Justizbehörde in der Übergabeentscheidung klar angeben, ob die Übergabe auch die akzessorischen Straftaten betrifft. Mit der Übergabe wegen der akzessorischen Straftaten erhält der Ausstellungsmitgliedstaat die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Straftaten oder die Vollstreckung einer entsprechenden Freiheitsstrafe.

In Anhang VIII sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, deren Rechtsordnung die Möglichkeit einer Übergabe wegen akzessorischer Straftaten vorsieht.

5.4.   Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung

Die (in Artikel 1 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses verankerte) allgemeine Pflicht zur Vollstreckung der EuHBe wird durch die zwingenden bzw. fakultativen Ablehnungsgründe eingeschränkt (Artikel 3, 4 und 4a des EuHB-Rahmenbeschlusses). Es ist darauf hinzuweisen, dass dies nach dem EuHB-Rahmenbeschluss die einzigen Gründe sind, auf die sich die vollstreckende Justizbehörde berufen kann, um die Vollstreckung abzulehnen. Fakultative Ablehnungsgründe kann die vollstreckende Justizbehörde nur geltend machen, wenn sie in das für sie geltende nationale Recht umgesetzt wurden. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Gründe abschließend aufgezählt sind (insbesondere in seinen Urteilen in der Rechtssache C-123/08, Wolzenburg, Rn. 57, und in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Căldăraru, Rn. 80 (32)).

Die vollstreckende Justizbehörde kann sich mit der ausstellenden Justizbehörde in Verbindung setzen, bevor sie über die Ablehnung der Übergabe entscheidet. Dies könnte ratsam sein, wenn unsicher ist, ob ein Ablehnungsgrund besteht. Bevor die vollstreckende Justizbehörde die Ablehnungsentscheidung trifft, könnte sie auch eruieren, welche anderen Maßnahmen möglich wären, wie zum Beispiel die Überstellung von Strafgefangenen (siehe Abschnitt 4.4 zur Kommunikation zwischen den Justizbehörden und Abschnitt 2.5 zu sonstigen Maßnahmen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit).

Wenn entschieden wurde, die Übergabe abzulehnen, kann die gesuchte Person nicht länger aufgrund des EuHB in Haft gehalten werden.

5.4.1.   Zwingende Ablehnungsgründe

Wenn mindestens einer der zwingenden Ablehnungsgründe vorliegt, muss die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des EuHB ablehnen (Artikel 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Sobald die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass einer dieser Ablehnungsgründe zutrifft, hat sie daher die Vollstreckung abzulehnen. Diese Gründe sind in Artikel 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses festgelegt.

Amnestie (Artikel 3 Nummer 1)

Die Straftat, aufgrund deren der EuHB ergangen ist, fällt im Vollstreckungsmitgliedstaat unter eine Amnestie. Ferner muss der Vollstreckungsmitgliedstaat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig gewesen sein.

Grundsatz „ne bis in idem“ (Artikel 3 Nummer 2)

Aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt sich, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Darüber hinaus wird verlangt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

Der Gerichtshof hat sich in mehreren Rechtssachen zur Auslegung des Grundsatzes „ne bis in idem“ im Zusammenhang mit Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ) geäußert. Diese Rechtsprechung ist nach dem Urteil in der Rechtssache C-261/09, Mantello (33), auf den EuHB-Rahmenbeschluss anwendbar und klärt Begriffe wie „rechtskräftige Verurteilung“, „dieselbe Handlung“ und „Vollstreckung der Sanktion“. In seinem Urteil in der Rechtssache C-129/14 PPU, Spasic (34), hat der Gerichtshof entscheiden, dass Artikel 54 SDÜ als solcher mit Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist, in dem dieser Grundsatz verankert ist.

Anhang VI enthält Zusammenfassungen von Urteilen des Gerichtshofs zum Grundsatz „ne bis in idem“.

Artikel 54 SDÜ

„Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“

Artikel 50 der Charta

„Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“

Mangelnde Strafmündigkeit (Artikel 3 Nummer 3)

Die gesuchte Person kann nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Das Alter der Strafmündigkeit ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Auch der Zeitpunkt, zu dem dieses Alter im konkreten Fall erreicht sein muss, ist verschieden. Dies kann beispielsweise der Zeitpunkt sein, zu dem die mutmaßliche Straftat begangen wurde, oder der Zeitpunkt, zu dem die Person angeklagt wird.

Ein Ablehnungsgrund liegt vor, wenn gegen die gesuchte Person wegen ihres Alters im Vollstreckungsmitgliedstaat nur ein Zivil- oder Verwaltungs-, aber kein Strafverfahren eingeleitet werden könnte.

5.4.2.   Fakultative Ablehnungsgründe

Wenn einer der fakultativen Ablehnungsgründe vorliegt, die in nationales Recht umgesetzt wurden, kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des EuHB je nach den Umständen des Falles ablehnen. Diese Gründe sind in Artikel 4 des EuHB-Rahmenbeschlusses festgelegt.

Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit (Artikel 4 Nummer 1)

Die Handlung, aufgrund deren der EuHB ergangen ist, stellt nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat dar.

Dies gilt nur für Straftaten, die nicht in der Liste des Artikels 2 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses unter den Straftaten aufgeführt sind, bei denen die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt. Dieser fakultative Ablehnungsgrund kann jedoch auch vorliegen, wenn die Handlung zwar einer der in Artikel 2 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses aufgelisteten Straftaten entspricht, diese aber nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von weniger als drei Jahren bedroht ist, und wenn diese Handlung nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt. In seinem Urteil in der Rechtssache C-289/15, Grundza, hat der Gerichtshof präzisiert, wie geprüft werden muss, ob die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit erfüllt ist (siehe Abschnitt 5.2).

In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des EuHB nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats.

Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat anhängig (Artikel 4 Nummer 2)

Die Person, gegen die der EuHB ergangen ist, wird im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen derselben Handlung, aufgrund deren der EuHB ausgestellt worden ist, strafrechtlich verfolgt.

Strafverfolgung wegen derselben Straftat im Vollstreckungsmitgliedstaat ausgeschlossen (Artikel 4 Nummer 3)

Die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats haben beschlossen, wegen der Straftat, aufgrund deren der EuHB ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder es ist gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht.

Siehe auch Abschnitt 5.4.1 zum Grundsatz „ne bis in idem“.

Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt (Artikel 4 Nummer 4)

Die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung ist nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt, und die Handlungen fielen nach seinem eigenen Strafrecht in seine Zuständigkeit.

Siehe auch Abschnitt 5.4.1 zum Grundsatz „ne bis in idem“.

Rechtskräftige Verurteilung in einem Drittstaat (Artikel 4 Nummer 5)

Aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt sich, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

Vollstreckungsmitgliedstaat übernimmt Vollstreckung der Sanktion (Artikel 4 Nummer 6)

Wenn der EuHB zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist und sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat, kann die vollstreckende Justizbehörde prüfen, ob die Sanktion in ihrem Mitgliedstaat vollstreckt werden könnte, anstatt die Person dem Ausstellungsmitgliedstaat zu übergeben.

Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI enthält auch eine besondere Regelung betreffend die Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Vollstreckungsmitgliedstaat in Fällen nach Artikel 4 Nummer 6 des EuHB-Rahmenbeschlusses (siehe Abschnitt 2.5.2 dieses Handbuchs). Dier Rahmenbeschluss 2008/909/JI ist an die Stelle des Übereinkommens von 1983 und seines Zusatzprotokolls getreten. Daher muss der Rahmenbeschluss 2008/909/JI zur Übertragung der Strafe auf den Mitgliedstaat, in dem sie vollstreckt werden soll, herangezogen werden.

Nach dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI ist die Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung nicht mehr in jedem Fall erforderlich.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-66/08, Kozłowski (35), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Begriffe „sich aufhält“ und „ihren Wohnsitz hat“ in Artikel 4 Nummer 6 des EuHB-Rahmenbeschlusses einheitlich ausgelegt werden müssen, da sie sich auf autonome Begriffe des Unionsrechts beziehen. Sie stehen jeweils für Situationen, in denen die gesuchte Person entweder ihren tatsächlichen Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat begründet hat oder infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben. Ob die Person „sich aufhält“, ist anhand einer Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien zu ermitteln, zu denen die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Verbindungen zum Vollstreckungsmitgliedstaat gehören.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-123/08, Wolzenburg, in Bezug auf Artikel 4 Nummer 6 des EuHB-Rahmenbeschlusses und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Unionsbürger entschieden hat, waren innerstaatliche Rechtsvorschriften, nach denen ein EuHB zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Falle zugewanderter Unionsbürger nur dann nicht vollstreckt wurde, wenn sich diese rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im nationalen Hoheitsgebiet aufgehalten hatten, mit dem damaligen Artikel 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Artikel 18 AEUV) vereinbar. Ein Mitgliedstaat darf für die Anwendung des fakultativen Ablehnungsgrundes in Artikel 4 Nummer 6 des EuHB-Rahmenbeschlusses jedoch keine ergänzenden verwaltungsrechtlichen Anforderungen wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung stellen.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-42/11, Lopes da Silva Jorge (36), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 4 Nummer 6 des EuHB-Rahmenbeschlusses und Artikel 18 AEUV dahingehend auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen der Umsetzung des Artikels 4 Nummer 6 des EuHB-Rahmenbeschlusses zwar die Fälle, in denen sich die nationale vollstreckende Justizbehörde weigern kann, eine in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallende Person zu übergeben, begrenzen kann, jedoch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben, nicht ungeachtet ihrer Bindungen zu diesem Mitgliedstaat von diesem Anwendungsbereich automatisch völlig ausschließen darf. Die nationalen Gerichte müssen das Recht anhand des Wortlauts und des Zwecks des EuHB-Rahmenbeschlusses auslegen, um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten.

Extraterritorialität (Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen wurden) (Artikel 4 Nummer 7)

Der EuHB erstreckt sich auf Straftaten, die

a)

nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind; oder

b)

außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen.

5.5.   Abwesenheitsurteile

Der EuHB-Rahmenbeschluss wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI dahin geändert, dass Artikel 5 Absatz 1 gestrichen und ein neuer Artikel 4a über Abwesenheitsurteile eingefügt wurde. Diese Vorschriften betreffen Fälle, in denen bei einer vollstreckenden Justizbehörde ein EuHB zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eingeht, die im Ausstellungsmitgliedstaat in einem Verfahren verhängt wurde, zu dem die Person nicht erschienen war.

Artikel 4a enthält einen fakultativen Ablehnungsgrund. Die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten EuHB kann abgelehnt werden, wenn die Person nicht zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat (Abwesenheitsurteil).

Von dieser Vorschrift gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Eine vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines auf ein Abwesenheitsurteil gestützten EuHB nicht ablehnen, wenn aus dem EuHB hervorgeht, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des nationalen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats

a)

rechtzeitig

i)

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und

ii)

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; oder

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist; oder

c)

nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

i)

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht, oder

ii)

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat; oder

d)

die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber

i)

sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

ii)

von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen EuHB verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.

Im Urteil in der Rechtssache C-399/11, Melloni (37), ging es um die Frage, ob Artikel 4a Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass er die vollstreckende Justizbehörde unter den in dieser Bestimmung genannten Umständen daran hindert, die Vollstreckung eines zur Vollstreckung eines Urteils ausgestellten EuHB von der Bedingung abhängig zu machen, dass die in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat überprüft werden kann.

Nach Auffassung des Gerichtshofs sieht Artikel 4a Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses einen fakultativen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines zur Vollstreckung eines Urteils ausgestellten EuHB vor, wenn die betreffende Person in Abwesenheit verurteilt wurde. Von dieser Möglichkeit bestehen jedoch vier Ausnahmen, die in Artikel 4a Absatz 1 Buchstaben a bis d festgelegt sind. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde in diesen vier Fällen die Übergabe einer in Abwesenheit verurteilten Person nicht von der Möglichkeit einer Überprüfung der Verurteilung in ihrer Anwesenheit abhängig machen darf.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-108/16 PPU, Dworzecki (38), hat der Gerichtshof festgestellt:

„Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 … ist dahin auszulegen, dass eine Vorladung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht dem Betroffenen selbst zugestellt, sondern an dessen Anschrift einem dort wohnenden Erwachsenen übergeben wurde, der sich verpflichtete, sie dem Betroffenen auszuhändigen, ohne dass sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann er sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat, die in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen für sich genommen nicht erfüllt.“

5.6.   Grundrechtserwägungen der vollstreckenden Justizbehörde

Die Ablehnung der Vollstreckung wegen einer Verletzung der Grundrechte der gesuchten Person im Ausstellungsmitgliedstaat ist im EuHB-Rahmenbeschluss nicht geregelt.

In Artikel 1 Absatz 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 12 und 13 des EuHB-Rahmenbeschlusses wird jedoch klargestellt, dass im Zusammenhang mit dem EuHB die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu achten sind.

In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Căldăraru, hat der Gerichtshof entschieden,

„dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird.

Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde um zusätzliche Informationen bitten, und Letztere muss diese Informationen, nachdem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im Ersuchen gesetzten Frist übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen.

Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist.“

Wenn die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass wegen der allgemeinen Haftbedingungen eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, muss sie das im Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Căldăraru (Rn. 89 bis 104) beschriebene Verfahren befolgen.

Vorgehen der nationalen vollstreckenden Justizbehörden, wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht

Es sind folgende Verfahrensschritte einzuhalten:

1.

Prüfung, ob wegen der allgemeinen Haftbedingungen eine echte Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung der betreffenden Person besteht:

auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Informationen, die unter anderem aus Urteilen internationaler Gerichte, etwa des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Urteilen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen stammen können.

2.

Wenn eine solche Gefahr aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen festgestellt worden ist, Prüfung, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass eine solche echte Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unter den besonderen Umständen des Falles für die betreffende Person besteht:

Nachfragepflicht auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses: Die ausstellende Justizbehörde wird gebeten, unverzüglich alle notwendigen zusätzlichen Informationen über die Bedingungen zu übermitteln, unter denen die gesuchte Person inhaftiert werden soll;

Möglichkeit der Anfrage , ob es Mechanismen zur Überprüfung der Haftbedingungen gibt;

Möglichkeit, eine Antwortfrist festzusetzen , wobei die für die Sammlung der Informationen nötige Zeit und die Frist nach Artikel 17 des EuHB-Rahmenbeschlusses zu berücksichtigen sind.

3.

Wenn anhand der von der ausstellenden Justizbehörde erhaltenen Informationen und sonstiger Informationen, über die die vollstreckende Justizbehörde verfügt, (und in Erwartung der endgültigen Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl) eine echte Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung für die betreffende Person festgestellt worden ist:

Pflicht, die Vollstreckung des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls aufzuschieben . Eurojust muss (nach Artikel 17 Absatz 7 des EuHB-Rahmenbeschlusses) in Kenntnis gesetzt werden;

Möglichkeit, die betreffende Person in Haft zu behalten , allerdings nur, wenn das Verfahren zur Vollstreckung des EuHB mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt worden ist und keine übermäßig lange Inhaftierung vorliegt (im Einklang mit dem Urteil in der Rechtssache C-237/15 PPU, Lanigan, Rn. 58, 59 und 60), wobei der durch Artikel 48 der Charta gewährleisteten Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen und nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist;

Möglichkeit oder sogar Pflicht zur vorläufigen Freilassung der betreffenden Person , verbunden mit Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht.

4.

Endgültige Entscheidung:

Wenn die vollstreckende Justizbehörde auf der Grundlage der von der ausstellenden Justizbehörde erhaltenen Informationen die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung der gesuchten Person ausschließen kann, muss sie über die Vollstreckung des EuHB entscheiden.

Wenn die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden kann, muss sie darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist.

5.7.   Verhältnismäßigkeit — Rolle des Vollstreckungsmitgliedstaats

Der EuHB-Rahmenbeschluss gibt dem Vollstreckungsmitgliedstaat nicht die Möglichkeit, die Verhältnismäßigkeit eines EuHB zu prüfen. Dies entspricht dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat ernste Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit eines eingegangenen EuHB bestehen, so sind die ausstellende und die vollstreckende Justizbehörde aufgefordert, sich direkt miteinander in Verbindung zu setzen. Solche Fälle dürften jedoch nur unter außergewöhnlichen Umständen auftreten. Im Rahmen von Konsultationen finden die zuständigen Justizbehörden möglicherweise eine bessere Lösung (siehe Abschnitt 4.4 zur Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden). So könnte je nach den Umständen des Falles der EuHB aufgehoben und eine andere im nationalen Recht oder im Unionsrecht vorgesehene Maßnahme angewandt werden.

In einem solchen Fall können die Justizbehörden auch Eurojust oder die EJN-Kontaktstellen konsultieren. Diese Einrichtungen können die Kommunikation erleichtern und bei der Suche nach Lösungen behilflich sein.

5.8.   Garantien, die der Ausstellungsmitgliedstaat zu gewähren hat

Nach Artikel 5 des EuHB-Rahmenbeschlusses kann die Vollstreckung des EuHB durch die vollstreckende Justizbehörde nach dem für sie geltenden nationalen Recht an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Diese Bedingungen können sich auf die Überprüfung des lebenslangen Freiheitsentzugs und die Rücküberstellung von Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Verbüßung der Freiheitsstrafe in diesen Mitgliedstaat beziehen.

Diese Garantien können unmittelbar im nationalen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats vorgesehen sein oder im Wege einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsmitgliedstaats gewährt werden. Sie dürfen jedoch nur den in Artikel 5 des EuHB-Rahmenbeschlusses festgelegten Inhalt haben, wie der Gerichtshof (insbesondere in seinen Urteilen in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Căldăraru, Rn. 80, und in der Rechtssache C-237/15 PPU, Lanigan, Rn. 36) bestätigt hat.

Hinweis: Artikel 5 Nummer 1, der eine Garantie in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle von Abwesenheitsurteilen vorsah, ist mit dem Rahmenbeschluss 2009/299/JI gestrichen und durch den neuen Artikel 4a ersetzt worden, der umfassendere Bestimmungen zu Abwesenheitsurteilen enthält (siehe Abschnitt 5.5 dieses Handbuchs).

In seinem Urteil in der Rechtssache C-306/09, I. B. (39), ist der Gerichtshof zu folgendem Ergebnis gelangt:

„Die Art. 4 Nr. 6 und 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates … sind dahin auszulegen, dass, wenn der betreffende Vollstreckungsmitgliedstaat Art. 5 Nrn. 1 und 3 dieses Rahmenbeschlusses in sein nationales Recht umgesetzt hat, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellt wurde, die im Sinne dieses Art. 5 Nr. 1 in Abwesenheit verhängt worden ist, an die Bedingung geknüpft werden kann, dass die betroffene Person, die Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder dort wohnhaft ist, in diesen Staat rücküberstellt wird, um gegebenenfalls dort die Strafe zu verbüßen, die im Anschluss an ein wieder aufgenommenes und in ihrer Anwesenheit durchgeführtes Verfahren im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird.“

5.8.1.   Überprüfung des lebenslangen Freiheitsentzugs

Wenn dem EuHB eine Straftat zugrunde liegt, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht ist, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat vom Ausstellungsmitgliedstaat eine Überprüfungsgarantie verlangen (Artikel 5 Nummer 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Die lebenslange Freiheitsstrafe wird in einer Strafvollzugsanstalt verbüßt. Bei einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung erfolgt die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einer ähnlichen Einrichtung.

Die Garantie kann vom Ausstellungsmitgliedstaat gewährt werden, indem er nachweist, dass die Strafe oder Maßregel der Sicherung in seiner Rechtsordnung auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren überprüft werden kann. Alternativ reicht als Garantie aus, dass die Person nach dem Recht oder der Praxis des Ausstellungsmitgliedstaats Gnadenakte beantragen kann, um zu erreichen, dass die Strafe oder die Maßregel nicht vollstreckt wird.

5.8.2.   Rücküberstellung von Staatsangehörigen und Gebietsansässigen

Der EuHB-Rahmenbeschluss sieht die Möglichkeit vor, dass die gesuchte Person rücküberstellt wird, damit sie die Freiheitsstrafe in ihrem Heimatland verbüßt. Wenn die Person, gegen die ein EuHB zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder dort wohnhaft ist, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat nach Artikel 5 Nummer 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses zur Bedingung machen, dass der Ausstellungsmitgliedstaat die betreffende Person zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in sein Hoheitsgebiet rücküberstellt.

Die Bedingung sollte durch den Vollstreckungsmitgliedstaat eindeutig festgelegt werden. Nach Möglichkeit sollten sich der Ausstellungs- und der Vollstreckungsmitgliedstaat über die Einzelheiten dieser Bedingung einigen, bevor der Vollstreckungsmitgliedstaat über die Übergabe entscheidet.

Wenn schon vor der Ausstellung des EuHB bekannt ist, dass die gesuchte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder dort wohnhaft ist, sollte die ausstellende Justizbehörde ihre Zustimmung zu einer möglichen Rücküberstellungsbedingung bereits auf dem EuHB-Formblatt erteilen.

Der Ausstellungsmitgliedstaat hat dafür zu sorgen, dass diese Bedingung erfüllt wird. Wenn das Urteil, mit dem die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung gegen die übergebene Person verhängt wurde, rechtskräftig wird, muss der Ausstellungsmitgliedstaat sich mit dem Vollstreckungsstaat in Verbindung setzen, um die Rücküberstellung zu regeln. Der Ausstellungsmitgliedstaat sollte sicherstellen, dass das Urteil in die Sprache des Vollstreckungsmitgliedstaats übersetzt wird.

Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI enthält auch eine besondere Regelung betreffend die Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Vollstreckungsmitgliedstaat in Fällen nach Artikel 5 Nummer 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses. Auf die Übertragung der Sanktion auf den Vollsteckungsmitgliedstaat, in dem sie vollstreckt werden soll, sind das Verfahren und die Bedingungen anzuwenden, die im Rahmenbeschluss 2008/909/JI festgelegt sind (siehe Abschnitt 2.5.2 dieses Handbuchs).

5.9.   Aufschub und vorübergehende Übergabe

5.9.1.   Schwerwiegende humanitäre Gründe

Wenn die vollstreckende Justizbehörde entschieden hat, den EuHB zu vollstrecken, beginnt die Frist von zehn Tagen für die Übergabe der Person zu laufen (wie in Abschnitt 4.2 erläutert). Die vollstreckende Justizbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen beschließen, die Übergabe aus schwerwiegenden humanitären Gründen vorübergehend aufzuschieben. Ein solcher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Übergabe offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt (Artikel 23 Absatz 4 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Die Vollstreckung des EuHB muss dann erfolgen, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde muss die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis setzen und einen neuen Übergabetermin vereinbaren. In diesem Fall hat die Übergabe innerhalb von zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Person vom Vollstreckungsmitgliedstaat nicht länger in Haft gehalten werden und muss freigelassen werden (Artikel 23 Absatz 5 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Wenn solche humanitären Gründe auf unbestimmte Zeit oder dauerhaft vorliegen, könnten die ausstellende und die vollstreckende Justizbehörde einander konsultieren und Alternativen zum EuHB erörtern. So könnte etwa die Möglichkeit geprüft werden, das Verfahren oder die Freiheitsstrafe auf den Vollstreckungsmitgliedstaat zu übertragen oder den EuHB aufzuheben (z. B. im Falle einer schweren dauerhaften Erkrankung).

5.9.2.   Laufendes Strafverfahren oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Die vollstreckende Justizbehörde kann nach der Entscheidung zur Vollstreckung des EuHB die Übergabe aufschieben, damit die betreffende Person im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen einer anderen Straftat gerichtlich verfolgt werden kann (Artikel 24 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

In einem solchen Fall sollte die Übergabe unmittelbar nach Durchführung der Strafverfolgung zu einem von der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde vereinbarten Termin erfolgen.

Wenn die Person bereits wegen einer anderen Straftat verurteilt worden ist, kann die Übergabe aufgeschoben werden, damit die Person die wegen dieser Straftat verhängte Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßen kann (Artikel 24 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

In diesem Fall sollte die Übergabe zu einem von der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde vereinbarten Termin erfolgen, nachdem die Person die Strafe verbüßt hat.

Hinweis: Falls das Strafverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat dieselbe Straftat betrifft, die auch dem EuHB zugrunde liegt, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung des EuHB (für diese Straftat) ablehnen (siehe Artikel 4 Nummer 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses und Abschnitt 5.4.2 dieses Handbuchs). Wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses erfüllt sind, muss die Vollstreckung des EuHB abgelehnt werden (siehe Abschnitt 5.4.1 dieses Handbuchs).

5.9.3.   Vorübergehende Übergabe statt Aufschub

In den in Abschnitt 5.9.2 beschriebenen Fällen kann die vollstreckende Justizbehörde die gesuchte Person dem Ausstellungsmitgliedstaat vorübergehend übergeben, statt die Übergabe aufzuschieben, damit die Person strafrechtlich verfolgt oder ein bereits ergangenes Urteil vollstreckt werden kann (Artikel 24 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Die ausstellende und die vollstreckende Justizbehörde müssen die Bedingungen dieser vorübergehenden Übergabe schriftlich und eindeutig vereinbaren. Die Vereinbarung ist für alle Behörden im Ausstellungsmitgliedstaat verbindlich (Artikel 24 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Mit einer vorübergehenden Übergabe kann verhindert werden, dass sich das Verfahren im Ausstellungsmitgliedstaat erheblich verzögert, weil die Person im Vollstreckungsmitgliedstaat strafrechtlich verfolgt wird oder bereits verurteilt wurde.

5.9.4.   Aufschub der Vollstreckung des EuHB wegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der gesuchten Person

Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Căldăraru, ist die Vollstreckung des EuHB aufzuschieben, aber nicht aufzugeben, wenn anhand der von der ausstellenden Justizbehörde erhaltenen Informationen und sonstiger Informationen, über die die vollstreckende Justizbehörde verfügt, (und in Erwartung der endgültigen Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl) eine echte Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung für die gesuchte Person festgestellt worden ist. Wenn die vollstreckende Justizbehörde über einen solchen Aufschub entscheidet, hat der Vollstreckungsmitgliedstaat nach Artikel 17 Absatz 7 des EuHB-Rahmenbeschlusses Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis zu setzen (siehe die Abschnitte 5.6 und 4.1 dieses Handbuchs).

5.10.   Mehrere EuHBe gegen dieselbe Person

5.10.1.   Entscheidung, welcher EuHB vollstreckt wird

Gegen dieselbe Person können wegen derselben Handlung oder wegen verschiedener Handlungen mehrere EuHBe vorliegen, die von den Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ausgestellt wurden. Die folgenden Leitlinien gelten unabhängig davon, ob die Europäischen Haftbefehle wegen derselben Handlung oder wegen verschiedener Handlungen ausgestellt wurden.

Wenn mehrere EuHBe gegen dieselbe Person vorliegen, entscheidet die vollstreckende Justizbehörde unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände (Artikel 16 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Bevor die vollstreckende Justizbehörde entscheidet, sollte sie versuchen, eine Abstimmung zwischen den Justizbehörden zu erreichen, die die EuHBe ausgestellt haben. Falls sich die ausstellenden Justizbehörden bereits im Voraus miteinander abgestimmt haben, sollte die vollstreckende Justizbehörde dies berücksichtigen; sie ist nach dem EuHB-Rahmenbeschluss jedoch nicht an solche Vereinbarungen gebunden.

Die vollstreckende Justizbehörde kann auch Eurojust hinzuziehen (Artikel 16 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Eurojust kann die Abstimmung erleichtern und beschleunigen und auf Ersuchen eine Stellungnahme zu den konkurrierenden EuHBen abgeben. Im Idealfall sollte die Entscheidung, welcher EuHB vollstreckt wird, auf der Zustimmung aller ausstellenden Justizbehörden beruhen.

Unabhängig davon, ob die ausstellenden Justizbehörden eine Einigung erzielen, sollte die vollstreckende Justizbehörde bei der Prüfung, welcher von mehreren EuHBen vollstreckt wird, insbesondere folgende Faktoren berücksichtigen (Artikel 16 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses):

a)

die Schwere der Straftaten;

b)

den Ort der Begehung der Straftaten;

c)

den Zeitpunkt, zu dem die EuHBe erlassen wurden;

d)

die Tatsache, dass der Haftbefehl zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Welcher dieser Faktoren Vorrang hat, ist nicht streng geregelt, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Auf jeden Fall hat die vollstreckende Justizbehörde nach Artikel 16 des EuHB-Rahmenbeschlusses alle Umstände gebührend zu berücksichtigen. Eine simple Entscheidung nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ sollte vermieden werden.

Die vollstreckenden Justizbehörden können auch die Eurojust-Leitlinien für die Entscheidung über konkurrierende EuHBe zurate ziehen, die dem Eurojust-Jahresbericht 2004 beigefügt sind (abrufbar unter www.eurojust.europa.eu).

Bei der Entscheidung über die Übergabe ist wichtig, dass die vollstreckende Justizbehörde genau angibt, welcher EuHB der Übergabe zugrunde liegt. Ferner muss das SIRENE-Büro des Vollstreckungsmitgliedstaats jedem betroffenen Mitgliedstaat ein Formular G übersenden (Abschnitt 3.2 des SIRENE-Handbuchs).

Die Prüfung, welcher EuHB vollstreckt wird, sollte sich nur auf die EuHBe beziehen, die vollstreckbar sind. Die vollstreckende Justizbehörde könnte daher zunächst jeden EuHB daraufhin prüfen, ob er für sich genommen vollstreckbar wäre. Falls auf einen der EuHBe ein Ablehnungsgrund zutrifft, könnte sie aus Gründen der Klarheit die getrennte Entscheidung erlassen, diesen EuHB nicht zu vollstrecken.

5.10.2.   „Parallelverfahren“

Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten EuHBe wegen Straftaten ausgestellt haben, die denselben Sachverhalt und dieselbe Person betreffen, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, sich miteinander in Verbindung zu setzen und zusammenzuarbeiten. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (40). In diesen Fällen sollten sich die zuständigen Behörden nach den für sie geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses richten.

Wenn keine Einigung erzielt werden kann, müssen die beteiligten zuständigen Behörden die Sache Eurojust vorlegen, sofern der Fall in die Zuständigkeit von Eurojust fällt (41). Eurojust kann auch in anderen Fällen konsultiert werden.

Die Mitgliedstaaten, bei denen solche parallelen Europäischen Haftbefehle eingehen, sollten die zuständigen Behörden der Ausstellungsmitgliedstaaten von den Parallelverfahren in Kenntnis setzen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Europäischen Haftbefehle ausgestellt haben, sollten die vollstreckende Justizbehörde über ihre Mitwirkung an der Lösung des Zuständigkeitskonflikts und eine dabei erzielte Einigung unterrichten.

6.   ANRECHNUNG DER IM VOLLSTRECKUNGSMITGLIEDSTAAT VERBÜẞTEN HAFT

Nachdem die gesuchte Person übergeben worden ist, muss der Ausstellungsmitgliedstaat der aufgrund des EuHB verbüßten Haft Rechnung tragen. Die Dauer dieser Haft ist auf die Gesamtdauer der im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßenden Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung anzurechnen (Artikel 26 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Falls die Person freigesprochen wird, finden möglicherweise Schadensersatzvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats Anwendung.

Deshalb muss die vollstreckende Justizbehörde oder die zentrale Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, wie in Abschnitt 4.5.2 beschrieben, alle Angaben zur Dauer der aufgrund des EuHB verbüßten Haft bereitstellen. Diese Angaben sind zum Zeitpunkt der Übergabe bereitzustellen (siehe auch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-294/16 PPU, JZ).

7.   WEITERE ÜBERGABE

7.1.   An einen anderen Mitgliedstaat

Nachdem die gesuchte Person aufgrund des EuHB dem Ausstellungsmitgliedstaat übergeben worden ist, muss dieser möglicherweise über die Vollstreckung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten anderen EuHB entscheiden, der dieselbe Person betrifft. Nach Artikel 28 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses kann der Ausstellungsmitgliedstaat die Person anschließend ohne die Zustimmung des ursprünglichen Vollstreckungsmitgliedstaats einem anderen Mitgliedstaat übergeben,

a)

wenn die gesuchte Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

b)

wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als den Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines EuHB zustimmt.

Die Zustimmung der gesuchten Person wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats erteilt. Sie muss nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen werden. Die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen gegeben hat;

c)

wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person nicht anzuwenden ist. Wenn der Grundsatz der Spezialität zur Anwendung kommt, verhindert er, dass der gesuchten Person wegen anderer Straftaten als denjenigen, die ihrer Übergabe zugrunde lagen, die Freiheit entzogen wird, und verhindert damit auch eine weitere Übergabe (siehe Abschnitt 2.6).

In anderen Fällen ist die Zustimmung des ursprünglichen Vollstreckungsmitgliedstaats zu einer weiteren Übergabe einzuholen (42). Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach dem EuHB-Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt, es sei denn, es liegt ein zwingender oder fakultativer Ablehnungsgrund vor.

Die vollstreckende Justizbehörde kann ihre Zustimmung gegebenenfalls an eine der in Artikel 5 des EuHB-Rahmenbeschlusses niedergelegten Bedingungen knüpfen, die lebenslange Freiheitsstrafen und die Rücküberstellung eigener Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger betreffen (siehe Abschnitt 5.8 dieses Handbuchs). In solchen Fällen muss der Ausstellungsmitgliedstaat geeignete Garantien bieten (Artikel 28 Absatz 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Die weitere Übergabe einer aufgrund mehrerer aufeinanderfolgender EuHBe mehr als einmal zwischen den Mitgliedstaaten übergebenen Person an einen anderen als den Mitgliedstaat, der sie zuletzt übergeben hat, hängt nur von der Zustimmung des Mitgliedstaats ab, der diese letzte Übergabe vorgenommen hat (siehe Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-192/12 PPU, West (43)).

Verfahren

Das Ersuchen um Zustimmung folgt demselben Verfahren wie ein regulärer EuHB und muss dieselben Angaben enthalten. Die zuständige Justizbehörde übermittelt das Ersuchen um Zustimmung direkt der vollstreckenden Justizbehörde, die die Person übergeben hat. Für die Übersetzung der Informationen, die nach Artikel 8 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses in dem Ersuchen anzugeben sind, gelten dieselben Vorschriften wie für den EuHB. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens treffen (Artikel 28 Absatz 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-192/12 PPU, West:

„Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI … ist dahin auszulegen, dass die weitere Übergabe einer aufgrund mehrerer aufeinanderfolgender Europäischer Haftbefehle mehr als einmal zwischen den Mitgliedstaaten übergebenen Person an einen anderen als den Mitgliedstaat, der sie zuletzt übergeben hat, nur von der Zustimmung des Mitgliedstaats abhängt, der diese letzte Übergabe vorgenommen hat.“

7.2.   An einen Drittstaat

Eine Person, die aufgrund eines EuHB übergeben wurde, darf nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Person übergeben hat, an einen nicht der Union angehörenden Staat (Drittstaat) ausgeliefert werden. Die Zustimmung wird im Einklang mit den Auslieferungsabkommen, die diesen Mitgliedstaat binden, sowie nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilt (Artikel 28 Absatz 4 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

8.   VERPFLICHTUNGEN IM VERHÄLTNIS ZU DRITTSTAATEN

8.1.   Gleichzeitiger Eingang von EuHBen und Auslieferungsersuchen für dieselbe Person

8.1.1.   Ersuchen von Drittstaaten

Es ist denkbar, dass bei einem Mitgliedstaat gleichzeitig ein EuHB und ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats für dieselbe Person eingehen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sie können dieselbe Handlung oder verschiedene Handlungen betreffen. In dem Mitgliedstaat sind möglicherweise unterschiedliche Behörden für die Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB einerseits und des Auslieferungsersuchens andererseits zuständig. In solchen Fällen sollten die Behörden bei der Entscheidung anhand der unten aufgeführten Kriterien zusammenarbeiten. Eurojust und das EJN können die beteiligten Staaten auf Anfrage beraten und die bei der Koordinierung unterstützen.

Im EuHB-Rahmenbeschluss ist nicht geregelt, welches Ersuchen Vorrang haben sollte. Nach Artikel 16 Absatz 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses muss der Mitgliedstaat alle Umstände gebührend berücksichtigen, insbesondere die in Artikel 16 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses genannten Kriterien für die Entscheidung, welches von mehreren dieselbe Person betreffenden Ersuchen vollstreckt wird.

Die zuständigen Behörden sollten daher folgende Faktoren berücksichtigen:

a)

die Schwere der Straftaten;

b)

den Ort der Straftaten;

c)

den Zeitpunkt, zu dem der EuHB und das Auslieferungsersuchen erlassen wurden;

d)

die Tatsache, dass der Haftbefehl zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde.

Die vollstreckenden Justizbehörden können auch die Eurojust-Leitlinien für die Entscheidung über konkurrierende EuHBe zurate ziehen, die dem Eurojust-Jahresbericht 2004 beigefügt sind (abrufbar unter www.eurojust.europa.eu).

Außerdem sind möglicherweise etwaige im einschlägigen Auslieferungsabkommen angegebenen Kriterien zu berücksichtigen. Diese könnten insbesondere die Gründe für die Ablehnung der Auslieferung und Vorschriften für den Fall des Vorliegens mehrerer Auslieferungsersuchen betreffen.

Wenn das Auslieferungsersuchen eines Drittstaats an einen Mitgliedstaat gerichtet ist, der über Vorschriften verfügt, die seine Staatsangehörigen vor Auslieferung schützen, und das Ersuchen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats betrifft, muss die vollstreckende Justizbehörde im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-182/15, Petruhhin (44), den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Bürger besitzt, informieren und gegebenenfalls die Person diesem Mitgliedstaat aufgrund eines von diesem ausgestellten EuHB übergeben.

„Die Art. 18 und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet ist, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Unionsbürger im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates … zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

Ein Mitgliedstaat, der mit einem Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, muss prüfen, dass die Auslieferung die in Art. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird.“

8.1.2.   Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH)

Falls bei einem Mitgliedstaat gleichzeitig ein EuHB und ein Auslieferungsersuchen des IStGH für dieselbe Person eingehen, sollte(n) die zuständige(n) Behörde(n) alle oben in Abschnitt 8.1.1 genannten Umstände prüfen. Jedoch haben die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs Vorrang vor der Vollstreckung des EuHB (Artikel 16 Absatz 4 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

8.2.   Vorherige Auslieferung aus einem Drittstaat und Grundsatz der Spezialität

Falls die gesuchte Person von einem Drittstaat an den Vollstreckungsmitgliedstaat ausgeliefert wurde, könnte die Auslieferung je nach den Vorschriften des einschlägigen Auslieferungsabkommens zur Anwendung des Grundsatzes der Spezialität führen. Nach diesem Grundsatz kann die ausgelieferte Person nur wegen der Straftat(en), die der Auslieferung zugrunde lag(en), verfolgt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Der EuHB-Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung, in diesen Fällen den Grundsatz der Spezialität zu wahren (Artikel 21 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Der Vollstreckungsmitgliedstaat kann daher daran gehindert sein, die Person ohne Zustimmung des Staates zu übergeben, der sie ausgeliefert hat.

Für diese Fälle schreibt der EuHB-Rahmenbeschluss vor, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen trifft, um unverzüglich die Zustimmung des Drittstaats (der die gesuchte Person ausgeliefert hat) einzuholen, damit die Person dem Mitgliedstaat übergeben werden kann, der den EuHB ausgestellt hat (Artikel 21 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Die Fristen nach Artikel 17 des EuHB-Rahmenbeschlusses (siehe Abschnitt 4.1 dieses Handbuchs) beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anzuwenden ist. Bis die Entscheidung des Drittstaats vorliegt, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, muss sich der Vollstreckungsmitgliedstaat davon überzeugen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind (Artikel 21 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Insbesondere muss er gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Flucht der Person zu verhindern.

9.   DURCHLIEFERUNG

9.1.   Durchlieferung durch einen anderen Mitgliedstaat

Mit Durchlieferung (Artikel 25 des EuHB-Rahmenbeschlusses) ist der Fall gemeint, dass die mit EuHB gesuchte Person dem Ausstellungsmitgliedstaat vom Vollstreckungsmitgliedstaat auf dem Land- oder Wasserweg über das Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaats überstellt wird. In solchen Fällen hat der dritte Mitgliedstaat die Durchlieferung zu genehmigen. Die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats muss dem dritten Mitgliedstaat jedoch folgende Angaben übermitteln:

a)

die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die ein EuHB erlassen wurde;

b)

das Vorliegen eines EuHB;

c)

die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat;

d)

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatorts.

Zur Erleichterung der Durchlieferung sollten diese Angaben so früh wie möglich übermittelt werden, bevor die Durchlieferung organisiert wird. Die ausstellende Justizbehörde sollte daher schon vor Vereinbarung eines Übergabetermins mit der vollstreckenden Justizbehörde prüfen, ob eine Durchlieferung notwendig sein könnte. Dies ist auch wichtig, um die in Artikel 23 des EuHB-Rahmenbeschlusses festgelegte strenge Frist für die Übergabe der Person (in der Regel 10 Tage) einhalten zu können.

Die Angaben sollten der Behörde übermittelt werden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Entgegennahme von Durchlieferungsersuchen zuständig ist. Informationen zu diesen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten finden sich auf der EJN-Website (Gerichtsatlas, Fiches Belges). Die Angaben können der zuständigen Behörde in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden, einschließlich per E-Mail. Der Durchlieferungsmitgliedstaat muss seine Entscheidung auf dem gleichen Weg mitteilen (Artikel 25 Absatz 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

Im EuHB-Rahmenbeschluss ist zwar keine Frist für Durchlieferungsersuchen festgelegt, der Durchlieferungsstaat sollte sie jedoch unverzüglich bearbeiten.

Die genannten Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Beförderung auf dem Luftweg ohne planmäßige Zwischenlandung erfolgt. Falls es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung kommt, muss der Ausstellungsmitgliedstaat der benannten Behörde die oben erwähnten Informationen wie bei einer Durchlieferung auf dem Land- oder Wasserweg übermitteln (Artikel 25 Absatz 4 des EuHB-Rahmenbeschlusses).

9.2.   Staatsangehörige und Gebietsansässige des Durchlieferungsmitgliedstaats

Ausnahmen von der Pflicht zur Genehmigung der Durchlieferung gelten, wenn es sich bei der Person, gegen die der EuHB ergangen ist, um einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen des Durchlieferungsmitgliedstaats handelt. Falls der EuHB zum Zwecke der Strafverfolgung ausgestellt wurde, kann der Durchlieferungsmitgliedstaat zur Bedingung machen, dass die Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Durchlieferungsstaat rücküberstellt wird (Artikel 25 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses). Auf diese Bedingung sollte Artikel 5 Absatz 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses entsprechend angewandt werden (siehe Abschnitt 5.8.2 dieses Handbuchs). Falls der EuHB zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde, kann der Durchlieferungsmitgliedstaat die Durchlieferung ablehnen.

9.3.   Auslieferung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat

Der EuHB-Rahmenbeschluss betrifft zwar nicht unmittelbar die Auslieferung aus Drittstaaten, jedoch finden die in den Abschnitten 9.1 und 9.2 dieses Handbuchs vorgestellten Vorschriften des Artikels 25 des EuHB-Rahmenbeschlusses über die Durchlieferung auf die Auslieferung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat entsprechende Anwendung. In diesem Fall gilt der Ausdruck „Europäischer Haftbefehl“ in Artikel 25 des EuHB-Rahmenbeschlusses als durch „Auslieferungsersuchen“ ersetzt (Artikel 25 Absatz 5).

10.   NICHT VOLLSTRECKTE EuHBe

10.1.   Verhinderung der erneuten Festnahme der Person im selben Mitgliedstaat

Wenn die vollstreckende Justizbehörde entscheidet, den EuHB nicht zu vollstrecken, muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats sicherstellen, dass der abgelehnte EuHB in seinem Hoheitsgebiet nicht mehr zur Festnahme der gesuchten Person führen kann. Zu diesem Zweck muss sie folgende Schritte unternehmen, damit

a)

die entsprechende Ausschreibung im SIS „gekennzeichnet“ wird; und

b)

gegebenenfalls die entsprechenden Ausschreibungen in den innerstaatlichen Systemen in dieser Hinsicht aufgehoben werden. Zu weiteren Informationen über das Verfahren für die Kennzeichnung siehe Abschnitt 2.6 des SIRENE-Handbuchs.

10.2.   Mitteilung an den Ausstellungsmitgliedstaat

Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung über die Vollstreckung des EuHB der ausstellenden Justizbehörde mitteilen (Artikel 22). Es ist ratsam, für diesen Zweck das Standardformular in Anhang VII zu verwenden. Wenn die vollstreckende Justizbehörde entscheidet, die Vollstreckung des EuHB abzulehnen, gibt diese Mitteilung der ausstellenden Justizbehörde die Möglichkeit zu prüfen, ob der EuHB aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist.

10.3.   Prüfung der Aufrechterhaltung oder Aufhebung des EuHB durch die ausstellende Justizbehörde

Der EuHB-Rahmenbeschluss bestimmt nicht, dass ein EuHB, dessen Vollstreckung von einem Mitgliedstaat abgelehnt wurde, aufzuheben ist; er könnte noch von anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden. Der EuHB und die entsprechende Ausschreibung im SIS behalten daher unverändert ihre Gültigkeit, es sei denn, die ausstellende Justizbehörde beschließt, den EuHB aufzuheben.

Für jeden bestehenden EuHB sollten jedoch stets berechtigte Gründe vorliegen. Bei der Prüfung, ob der EuHB nach der Ablehnung seiner Vollstreckung durch einen Mitgliedstaat aufrechtzuerhalten ist oder nicht, sollte die ausstellende Justizbehörde die Umstände des Falles und das geltende nationale und Unionsrecht einschließlich der Grundrechte berücksichtigen. Dabei könnten insbesondere folgende Fragen geprüft werden:

a)

Ist es wahrscheinlich, dass der von der vollstreckenden Justizbehörde geltend gemachte zwingende Ablehnungsgrund auch von anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht würde? Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ (Artikel 3 Nummer 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses) von Belang.

b)

Ist die Aufrechterhaltung des EuHB noch verhältnismäßig (siehe Abschnitt 2.4)?

c)

Ist der EuHB die einzige wahrscheinlich wirksame Maßnahme (siehe Abschnitt 2.5)?

10.4.   Überprüfung von seit Langem bestehenden EuHBen im SIS

Jede ausstellende Justizbehörde sollte ihre Ausschreibungen im SIS im Auge behalten. Sie muss möglicherweise die Verjährungsfristen für die betreffenden Straftaten und Änderungen der Strafprozess- und sonstigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachten, die sich auf die Stellung der gesuchten Person auswirken.

Nach dem SIS-II-Beschluss dürfen in das SIS eingegebene Ausschreibungen von Personen nur so lange gespeichert werden, bis der Zweck, für den sie eingegeben wurden, erfüllt ist (Artikel 44 Absatz 1 des SIS-II-Beschlusses). Sobald Gründe für einen EuHB nicht mehr bestehen, muss die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats ihn im SIS löschen. In das SIS eingegebene EuHBe werden dort drei Jahre lang gespeichert (sofern sie nicht für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt wurden) und dann automatisch gelöscht (Artikel 44 Absatz 5) des SIS-II-Beschlusses. Die ausstellende Justizbehörde sollte daher auf jeden Fall innerhalb von drei Jahren nach Eingabe des EuHB in das SIS über seine Verlängerung entscheiden. Die Mitgliedstaaten können auch einen kürzeren Überprüfungszeitraum festlegen (Artikel 44 Absatz 3 des SIS-II-Beschlusses).

Ausschreibungen in Bezug auf EuHBe sollten im SIS gelöscht werden, sobald die Person übergeben worden ist.

11.   VERFAHRENSRECHTE DER GESUCHTEN PERSON

Der EuHB-Rahmenbeschluss garantiert der gesuchten Person verschiedene Verfahrensrechte. Nach Artikel 11 des EuHB-Rahmenbeschlusses hat die gesuchte Person das Recht, von dem Europäischen Haftbefehl, seinem Inhalt und der Möglichkeit, der Übergabe zuzustimmen, unterrichtet zu werden, und sie hat Anspruch auf einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher. Diese Rechte müssen im Einklang mit dem nationalen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats gewährt werden. Auch andere Bestimmungen des EuHB-Rahmenbeschlusses enthalten Rechte der gesuchten Person, insbesondere Artikel 4a Absatz 2 (Recht auf Unterrichtung über ein Abwesenheitsurteil), Artikel 13 Absatz 2 (Rechtsbeistand bei der Entscheidung über die Zustimmung), die Artikel 14 und 19 (Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie Artikel 23 Absatz 5 (Freilassung nach Ablauf der Frist für die Übergabe der Person).

Diese Rechte werden, wie in den Abschnitten 11.1 bis 11.8 erläutert, durch die besonderen Rechtsakte zu den Verfahrensrechten gestärkt.

11.1.   Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzung

Das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzung nach der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (45) gilt auch für die Vollstreckung eines EuHB.

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2010/64/EU müssen die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats einer Person, die einem Verfahren zur Vollstreckung eines EuHB unterliegt und die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, folgende Rechte einräumen:

a)

das Recht auf unverzügliche Bereitstellung von Dolmetschleistungen bei Ermittlungs- und Justizbehörden, einschließlich während polizeilicher Vernehmungen, sämtlicher Gerichtsverhandlungen sowie aller erforderlicher Zwischenverhandlungen;

b)

das Recht auf Dolmetschleistungen für die Verständigung zwischen beschuldigten, angeschuldigten oder angeklagten Personen und ihrem Rechtsbeistand in unmittelbarem Zusammenhang mit jedweden Vernehmungen und Verhandlungen während des Verfahrens oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln oder anderen verfahrensrechtlichen Anträgen;

c)

das Recht, eine Entscheidung, dass keine Dolmetschleistungen benötigt werden, anzufechten, sowie die Möglichkeit, zu beanstanden, dass die Qualität der bereitgestellten Dolmetschleistungen für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens unzureichend ist.

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2010/64/EU müssen die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats einer Person, die einem Verfahren zur Vollstreckung eines EuHB unterliegt und die Sprache des EuHB nicht versteht, eine schriftliche Übersetzung dieses Dokuments zur Verfügung stellen. Ausnahmsweise kann eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden, dass eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.

Die Dolmetschleistungen und Übersetzungen müssen eine für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ausreichende Qualität aufweisen, insbesondere indem sichergestellt wird, dass beschuldigte, angeschuldigte oder angeklagte Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, und imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten unabhängig vom Verfahrensausgang für die Dolmetsch- und Übersetzungskosten aufkommen müssen.

11.2.   Recht auf Belehrung und Unterrichtung

Das Recht auf schriftliche Rechtsbelehrung bei der Festnahme gilt nach der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (46) auch für Personen, die für die Zwecke der Vollstreckung eines EuHB festgenommen werden.

Nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/13/EU müssen Personen, die zum Zwecke der Vollstreckung eines EuHB festgenommen werden, unverzüglich eine angemessene Erklärung der Rechte erhalten, die Informationen über ihre Rechte gemäß dem jeweiligen Recht, mit dem der EuHB-Rahmenbeschluss im Vollstreckungsmitgliedstaat umgesetzt wird, erhalten. Ein Musterbeispiel einer Erklärung der Rechte ist in Anhang II der Richtlinie 2012/13/EU enthalten (und in Anhang IX dieses Handbuchs wiedergegeben).

Jede Belehrung oder Unterrichtung ist nach dem Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats für Aufzeichnungen schriftlich festzuhalten. Beschuldigte, angeschuldigte oder angeklagte Personen müssen das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.

11.3.   Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand

Personen, gegen die ein EuHB vorliegt, haben nach der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (47) das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand.

Personen, gegen die ein EuHB vorliegt, haben nach ihrer Festnahme aufgrund eines EuHB das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat (Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/48/EU). Inhaltlich verleiht dieses Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat gesuchten Personen die folgenden Rechte:

a)

das Recht auf in zeitlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht dergestalt gewährten Zugang zu einem Rechtsbeistand, dass gesuchte Personen ihre Rechte wirksam und in jedem Fall unverzüglich ab dem Entzug der Freiheit ausüben können;

b)

das Recht, mit einem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren;

c)

das Recht, dass ihr Rechtsbeistand bei der Vernehmung durch die vollstreckende Justizbehörde zugegen ist und gemäß den Verfahren des nationalen Rechts daran teilnimmt.

Zudem haben gesuchte Personen das Recht, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen (Artikel 10 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2013/48/EU). Die Rolle dieses Rechtsbeistands besteht darin, den Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat zu unterstützen, indem er ihn mit Informationen versorgt und berät, damit die gesuchte Person ihre Rechte nach dem EuHB-Rahmenbeschluss wirksam ausüben kann.

11.4.   Recht auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug

Personen, gegen die ein EuHB vorliegt, haben ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht, mindestens einen von ihnen benannten Dritten, beispielsweise einen Angehörigen oder einen Arbeitgeber, unverzüglich von dem Freiheitsentzug benachrichtigen zu lassen (48).

11.5.   Recht auf Kommunikation mit Dritten

Personen, gegen die ein EuHB vorliegt, haben ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht, unverzüglich mit mindestens einem von ihnen benannten Dritten, beispielsweise einem Angehörigen, zu kommunizieren (49).

11.6.   Recht auf Kommunikation mit Konsularbehörden

Personen, gegen die ein EuHB vorliegt und die nicht Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats sind, haben ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht, die Konsularbehörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unverzüglich von dem Freiheitsentzug informieren zu lassen und mit ihnen zu kommunizieren (50).

Sie haben zudem das Recht auf Besuch durch ihre Konsularbehörden, das Recht, sich mit ihnen zu unterhalten und mit ihnen zu korrespondieren, sowie das Recht, dass ihre Konsularbehörden für eine rechtliche Vertretung sorgen.

11.7.   Besondere Rechte von Kindern

Für Kinder, gegen die ein EuHB vorliegt, gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines EuHB im Vollstreckungsmitgliedstaat besondere Verfahrensgarantien (51). Sie betreffen insbesondere:

a)

das Auskunftsrecht;

b)

das Recht auf Information des Trägers der elterlichen Verantwortung;

c)

das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand;

d)

das Recht auf eine medizinische Untersuchung;

e)

das Recht auf besondere Behandlung bei Freiheitsentzug;

f)

das Recht auf Schutz der Privatsphäre;

g)

das Recht auf Begleitung durch den Träger der elterlichen Verantwortung während des Verfahrens.

11.8.   Recht auf Prozesskostenhilfe

Personen, gegen die ein EuHB vorliegt, haben nach der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (52) das Recht auf Prozesskostenhilfe.

Personen, gegen die ein EuHB vorliegt, haben im Vollstreckungsmitgliedstaat ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines EuHB bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, sie nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist, das Recht auf Prozesskostenhilfe (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1919).

Zudem haben gesuchte Personen, die nach Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat wahrnehmen, insoweit Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Ausstellungsmitgliedstaat, als Prozesskostenhilfe erforderlich ist, um den wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1919).

In beiden Fällen können die Mitgliedstaaten die im sinngemäß für Prozesskostenhilfe in EuHB-Verfahren geltenden Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1919 vorgesehenen Kriterien für die Bedürftigkeitsprüfung anwenden (Artikel 5 Absatz 3 derselben Richtlinie). Bei einer solchen Bedürftigkeitsprüfung ist demnach sämtlichen relevanten und objektiven Kriterien Rechnung zu tragen, zu denen beispielsweise Einkommen, Vermögen und familiäre Verhältnisse der betroffenen Person, die Kosten der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und der Lebensstandard in diesem Mitgliedstaat gehören, um festzustellen, ob eine gesuchte Person gemäß den in diesem Mitgliedstaat geltenden Kriterien nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt verfügt.


(1)  8216/2/08 REV 2 COPEN 70 EJN 26 Eurojust 31.

(2)  17195/1/10 REV 1 COPEN 275 EJN 72 Eurojust 139.

(3)  Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.

(4)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(5)  ABl. C 78 vom 30.3.1995, S. 2.

(6)  ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 12.

(7)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, ECLI:EU:C:2016:858.

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, ECLI:EU:C:2016:861.

(10)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1209 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 203 vom 28.7.2016, S. 35).

(12)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, ECLI:EU:C:2017:4, Rn. 38.

(13)  Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24).

(14)  Beschluss des Gerichtshofs vom 25. September 2015, A., C-463/15 PPU, ECLI:EU:C:2015:634.

(15)  ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27.

(16)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, ECLI:EU:C:2016:385.

(17)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Özçelik, C-453/16 PPU, ECLI:EU:C:2016:860.

(18)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, ECLI:EU:C:2007:261, Rn. 48 bis 61.

(19)  ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1.

(20)  Übereinkommen gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3).

(21)  ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20.

(22)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102.

(23)  ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.

(24)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2013, Baláž, C-60/12, ECLI:EU:C:2013:733.

(25)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, ECLI:EU:C:2008:669.

(26)  Eine allgemeine Einführung in die Aufgaben von Eurojust und EJN bietet das Dokument „Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen — Hilfestellung für die Praxis — Europäisches Justizielles Netz und Eurojust — Können wir Ihnen helfen?“, das sowohl auf der Website des EJN (https://www.ejn-crimjust.europa.eu) als auch auf der Website von Eurojust (http://www.eurojust.europa.eu) abgerufen werden kann.

(27)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Jeremy F., C-168/13 PPU, ECLI:EU:C:2013:358.

(28)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, ECLI:EU:C:2015:474.

(29)  Urteil des Grichtshofs vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, ECLI:EU:C:2017:39.

(30)  Eine allgemeine Einführung in die Aufgaben von Eurojust und EJN bietet das Dokument „Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen — Hilfestellung für die Praxis — Europäisches Justizielles Netz und Eurojust — Können wir Ihnen helfen?“, das sowohl auf der Website des EJN (https://www.ejn-crimjust.europa.eu) als auch auf der Website von Eurojust (http://www.eurojust.europa.eu) abgerufen werden kann.

(31)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, ECLI:EU:C:2016:610.

(32)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, ECLI:EU:C:2009:616; Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, ECLI:EU:C:2016:198.

(33)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, ECLI:EU:C:2010:683.

(34)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, ECLI:EU:C:2014:586.

(35)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Kozłowski, C-66/08, ECLI:EU:C:2008:437.

(36)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. September 2012, Lopes da Silva Jorge, C-42/11, ECLI:EU:C:2012:517.

(37)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, ECLI:EU:C:2013:107.

(38)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, ECLI:EU:C:2016:346.

(39)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2010, I. B., C-306/09, ECLI:EU:C:2010:626.

(40)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42.

(41)  Siehe den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

(42)  Artikel 28 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit mitzuteilen, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, ihre Zustimmung zur weiteren Übergabe oder Auslieferung als erteilt gilt. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge hat nur Rumänien von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

(43)  Urteil des EuGH vom 28.6.2012, West, C-192/12 PPU, ECLI:EU:C:2012:404.

(44)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, ECLI:EU:C:2016:630.

(45)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1. Diese Richtlinie ist für Dänemark nicht bindend.

(46)  ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1. Diese Richtlinie ist für Dänemark nicht bindend.

(47)  ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie ist am 27. November 2016 abgelaufen. Die Richtlinie ist für Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend.

(48)  Artikel 5 der Richtlinie 2013/48/EU.

(49)  Artikel 6 der Richtlinie 2013/48/EU.

(50)  Artikel 7 der Richtlinie 2013/48/EU.

(51)  Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1). Die Frist für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten läuft am 11. Juni 2019 ab. Die Richtlinie ist für Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend.

(52)  ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie läuft am 25. Mai 2019 ab. Die Richtlinie ist für Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend.


ANHANG I

Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl, inoffizielle konsolidierte Fassung  (1)

Deutsche Fassung des Rahmenbeschlusses über den EuHB

RAHMENBESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juni 2002

über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

(2002/584/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere in Nummer 35 dieser Schlussfolgerungen, sollten im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander die förmlichen Verfahren zur Auslieferung von Personen, die sich nach einer rechtskräftigen Verurteilung der Justiz zu entziehen suchen, abgeschafft und die Verfahren zur Auslieferung von Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtig sind, beschleunigt werden.

(2)

Im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, das in Nummer 37 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vorgesehen war und das der Rat am 30. November 2000 angenommen hat (4), wird die Frage der gegenseitigen Vollstreckung von Haftbefehlen behandelt.

(3)

Die Gesamtheit der Mitgliedstaaten oder einige von ihnen sind Vertragsparteien verschiedener Übereinkünfte im Bereich der Auslieferung, unter anderem des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus. Die nordischen Staaten verfügen über Auslieferungsgesetze gleichen Inhalts.

(4)

Darüber hinaus sind die folgenden drei Übereinkünfte, die ganz oder teilweise Auslieferungsfragen betreffen, von den Mitgliedstaaten gebilligt worden und sind Teil des Besitzstandes der Union, nämlich: das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (5) (mit Geltung für die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind), das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (6) und das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (7).

(5)

Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen — und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach — innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)

Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(7)

Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)

Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.

(9)

Die Rolle der Zentralbehörden bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss sich auf praktische und administrative Unterstützung beschränken.

(10)

Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 des genannten Vertrags mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.

(11)

Der Europäische Haftbefehl soll in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung ersetzen, einschließlich der Bestimmungen von Titel III des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die die Auslieferung betreffen.

(12)

Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (8), insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

Der vorliegende Rahmenbeschluss belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, der Vereinigungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien.

(13)

Niemand sollte in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

(14)

Da alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifiziert haben, sind die bei der Durchführung des vorliegenden Rahmenbeschlusses zu verarbeitenden personenbezogenen Daten gemäß den Grundsätzen dieses Übereinkommens zu schützen —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung

(1)   Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.

Artikel 2

Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls

(1)   Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.

(2)   Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

Terrorismus,

Menschenhandel,

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

Korruption,

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

Cyberkriminalität,

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,

Betrug,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Fälschung von Zahlungsmitteln,

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

Vergewaltigung,

Brandstiftung,

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

Flugzeug- und Schiffsentführung,

Sabotage.

(3)   Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die in Absatz 2 enthaltene Liste aufzunehmen. Der Rat prüft im Licht des Berichts, den die Kommission ihm nach Artikel 34 Absatz 3 unterbreitet, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.

(4)   Bei anderen Straftaten als denen des Absatzes 2 kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.

Artikel 3

Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist

Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats (nachstehend „vollstreckende Justizbehörde“ genannt) lehnt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab,

1.

wenn die Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war;

2.

wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann;

3.

wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Artikel 4

Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann

Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,

1.

wenn in einem der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats;

2.

wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen derselben Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, strafrechtlich verfolgt wird;

3.

wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht;

4.

wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand;

5.

wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann;

6.

wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken;

7.

wenn der Europäische Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die

a)

nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind; oder

b)

außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen.

Artikel 4a

Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist

(1)   Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats

a)

rechtzeitig

i)

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

ii)

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

c)

nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

i)

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

ii)

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;

oder

d)

die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber

i)

sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann,

und

ii)

von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.

(2)   Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann die Person, wenn sie von dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält. Die Ausstellungsbehörde leitet der gesuchten Person die Abschrift des Urteils unverzüglich über die Vollstreckungsbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Der Antrag der gesuchten Person darf weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verzögern. Das Urteil wird der betroffenen Person ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten.

(3)   Wird eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der auf das entsprechende Verfahren wartenden Person bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaates entweder regelmäßig oder auf Antrag der betroffenen Person einer Überprüfung unterzogen. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das Wiederaufnahmeverfahren oder Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe.

Artikel 5

Vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien

Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden:

1.

[gestrichen]

2.

Ist die Straftat, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats eine Überprüfung der verhängten Strafe — auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren — oder Gnadenakte zulässt, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder der Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaats Anspruch hat.

3.

Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.

Artikel 6

Bestimmung der zuständigen Behörden

(1)   Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2)   Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

(3)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.

Artikel 7

Beteiligung der zentralen Behörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann eine oder, sofern es seine Rechtsordnung vorsieht, mehrere zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden benennen.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Haftbefehle sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.

Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt dem Generalsekretariat des Rates die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats verbindlich.

Artikel 8

Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls

(1)   Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen:

a)

die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;

b)

Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Justizbehörde;

c)

die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt;

d)

die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 2;

e)

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;

f)

im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

g)

soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.

(2)   Der Europäische Haftbefehl ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaften akzeptiert.

KAPITEL 2

Übergabeverfahren

Artikel 9

Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls

(1)   Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt, so kann die ausstellende Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl direkt der vollstreckenden Justizbehörde übermitteln.

(2)   Die ausstellende Justizbehörde kann in allen Fällen beschließen, die gesuchte Person im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben zu lassen.

(3)   Eine derartige Ausschreibung erfolgt gemäß Artikel 95 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Eine Ausschreibung im SIS steht einem Europäischen Haftbefehl, dem die in Artikel 8 Absatz 1 angegebenen Informationen beigefügt sind, gleich.

Während eines Übergangszeitraums, der so lange währt, bis das SIS in der Lage ist, alle in Artikel 8 genannten Informationen zu übermitteln, steht die Ausschreibung dem Europäischen Haftbefehl gleich, bis das Original bei der vollstreckenden Justizbehörde in der gebührenden Form eingegangen ist.

Artikel 10

Modalitäten der Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls

(1)   Ist der ausstellenden Justizbehörde die zuständige vollstreckende Justizbehörde nicht bekannt, so stellt sie insbesondere mit Hilfe der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes (9) die erforderlichen Nachforschungen an, um diese Information vom Vollstreckungsmitgliedstaat zu erlangen.

(2)   Wenn die ausstellende Justizbehörde dies wünscht, kann die Übermittlung über das gesicherte Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes erfolgen.

(3)   Kann nicht auf das SIS zurückgegriffen werden, so kann die ausstellende Justizbehörde für die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls die Dienste von Interpol in Anspruch nehmen.

(4)   Die ausstellende Justizbehörde kann den Europäischen Haftbefehl durch jedes sichere Mittel, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsmitgliedsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, übermitteln.

(5)   Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erforderlichen Unterlagen werden direkt zwischen den betreffenden Justizbehörden oder gegebenenfalls unter Einschaltung der Zentralbehörden der Mitgliedstaaten behoben.

(6)   Ist die Behörde, bei der ein Europäischer Haftbefehl eingeht, für dessen Bearbeitung nicht zuständig, so übermittelt sie den Europäischen Haftbefehl von Amtes wegen der zuständigen Behörde in ihrem Mitgliedstaat und setzt die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand in Kenntnis.

Artikel 11

Rechte der gesuchten Person

(1)   Wird eine gesuchte Person festgenommen, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats entsprechend dessen innerstaatlichem Recht die betreffende Person von dem Europäischen Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann.

(2)   Eine gesuchte Person, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wird, hat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats Anspruch darauf, einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

Artikel 12

Inhafthaltung der gesuchten Person

Im Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.

Artikel 13

Zustimmung zur Übergabe

(1)   Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so werden diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 27 Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats erklärt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.

(3)   Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.

(4)   Die Zustimmung ist grundsätzlich unwiderruflich. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach den anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein können. In diesem Fall wird der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung erklärt wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem sie widerrufen wurde, bei der Berechnung der in Artikel 17 vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt. Ein Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, teilt dies dem Generalsekretariat des Rates bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses mit und gibt die Modalitäten, nach denen die Zustimmung widerrufen werden kann, sowie jede Änderung dieser Modalitäten an.

Artikel 14

Vernehmung der gesuchten Person

Stimmt die festgenommene Person ihrer Übergabe nach Maßgabe des Artikels 13 nicht zu, hat sie das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats vernommen zu werden.

Artikel 15

Entscheidung über die Übergabe

(1)   Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)   Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)   Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.

Artikel 16

Entscheidung bei Mehrfachersuchen

(1)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten einen Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person erlassen, so entscheidet die vollstreckende Justizbehörde unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, welcher dieser Europäischen Haftbefehle vollstreckt wird; zu diesen Umständen gehören insbesondere die Schwere und der Ort der Straftat, der Zeitpunkt, zu dem die Europäischen Haftbefehle erlassen wurden, sowie die Tatsache, dass der Haftbefehl zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde.

(2)   Um die Entscheidung nach Absatz 1 zu treffen, kann die vollstreckende Justizbehörde Eurojust (10) um Stellungnahme ersuchen.

(3)   Bei Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats entscheidet die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in Absatz 1 genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände, ob der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat.

(4)   Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt.

Artikel 17

Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

(1)   Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.

(2)   In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen.

(3)   In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen.

(4)   Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 vorgesehenen Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.

(5)   Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.

(6)   Eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist zu begründen.

(7)   Kann ein Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen nicht einhalten, so setzt er Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis. Außerdem teilt ein Mitgliedstaat, der wiederholt Verzögerungen bei der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesetzt gewesen ist, diesen Umstand dem Rat mit, damit eine Beurteilung der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen kann.

Artikel 18

Lage in Erwartung der Entscheidung

(1)   Wurde der Europäische Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen, so muss die vollstreckende Justizbehörde

a)

entweder akzeptieren, dass die gesuchte Person nach Artikel 19 vernommen wird;

b)

oder akzeptieren, dass die gesuchte Person vorübergehend überstellt wird.

(2)   Die Bedingungen und die Dauer der vorübergehenden Überstellung werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegt.

(3)   Im Falle der vorübergehenden Überstellung muss die betreffende Person Gelegenheit haben, in den Vollstreckungsmitgliedstaat zurückzukehren, um dort den sie betreffenden Gerichtsverhandlungen, die im Rahmen des Übergabeverfahrens stattfinden, beizuwohnen.

Artikel 19

Vernehmung der Person in Erwartung der Entscheidung

(1)   Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt durch eine Justizbehörde mit Unterstützung einer Person, die nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Justizbehörde bestimmt wird.

(2)   Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats und nach den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegten Bedingungen.

(3)   Die zuständige vollstreckende Justizbehörde kann eine andere Justizbehörde ihres Mitgliedstaats anweisen, an der Vernehmung der gesuchten Person teilzunehmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels und der festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.

Artikel 20

Vorrechte und Immunitäten

(1)   Genießt die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Vorrecht oder eine Strafverfolgungs- oder -vollstreckungsimmunität, so beginnen die Fristen nach Artikel 17 nur zu laufen, wenn die vollstreckende Justizbehörde davon unterrichtet worden ist, dass das Vorrecht oder die Immunität aufgehoben wurde; in diesem Fall beginnt die Frist am Tag der Unterrichtung.

Der Vollstreckungsmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind, wenn die Person kein solches Vorrecht oder keine solche Immunität mehr genießt.

(2)   Ist eine Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, befasst die vollstreckende Justizbehörde sie unverzüglich mit einem entsprechenden Ersuchen. Ist eine Behörde eines anderen Staates oder eine internationale Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, ist sie von der ausstellenden Justizbehörde mit einem entsprechenden Ersuchen zu befassen.

Artikel 21

Konkurrierende internationale Verpflichtungen

Von diesem Rahmenbeschluss unberührt bleiben die Verpflichtungen des Vollstreckungsmitgliedstaats in den Fällen, in denen die gesuchte Person an diesen Mitgliedstaat durch einen Drittstaat ausgeliefert worden ist, und wenn auf diese Person aufgrund der ihrer Auslieferung zugrunde liegenden Vereinbarung der Grundsatz der Spezialität anzuwenden ist. Der Vollstreckungsmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich die Zustimmung des Drittstaates einzuholen, der die gesuchte Person ausgeliefert hat, damit sie dem Ausstellungsstaat übergeben werden kann. Die Fristen nach Artikel 17 beginnen erst an dem Tage zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anzuwenden ist. Bis die Entscheidung des Staates vorliegt, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, überzeugt sich der Vollstreckungsmitgliedstaat davon, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind.

Artikel 22

Mitteilung der Entscheidung

Die vollstreckende Justizbehörde teilt der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich ihre Entscheidung über die Vollstreckung oder Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit.

Artikel 23

Frist für die Übergabe der Person

(1)   Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt.

(2)   Die Übergabe erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.

(3)   Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.

(4)   Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.

(5)   Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen noch immer in Haft, wird sie freigelassen.

Artikel 24

Aufgeschobene oder bedingte Übergabe

(1)   Die vollstreckende Justizbehörde kann nach der Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit diese im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats eine Strafe verbüßen kann, die wegen einer anderen als der im Europäischen Haftbefehl genannten Handlung gegen sie verhängt wurde.

(2)   Statt die Übergabe aufzuschieben, kann die vollstreckende Justizbehörde die gesuchte Person dem Ausstellungsstaat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von der vollstreckenden und der ausstellenden Justizbehörde vereinbart werden. Die Vereinbarung muss in Schriftform erfolgen, und die Bedingungen sind für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats verbindlich.

Artikel 25

Durchlieferung

(1)   Jeder Mitgliedstaat bewilligt die Durchlieferung einer gesuchten Person zu Zwecken der Übergabe durch sein Hoheitsgebiet, es sei denn, er macht von der Möglichkeit der Ablehnung Gebrauch, wenn die Durchlieferung eines seiner Staats- oder Gebietsangehörigen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung beantragt wird; die Genehmigung hängt von der Übermittlung folgender Angaben ab:

a)

die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde;

b)

das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls;

c)

die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat;

d)

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes.

Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Durchlieferungsstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Durchlieferung davon abhängig gemacht werden, dass die Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Durchlieferungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.

(2)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zuständige Behörde für die Entgegennahme der Durchlieferungsersuchen und der erforderlichen Unterlagen sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Durchlieferungsersuchen. Die Mitgliedstaaten teilen die bezeichneten Behörden dem Generalsekretariat des Rates mit.

(3)   Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 können der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit.

(4)   Dieser Rahmenbeschluss findet keine Anwendung auf die Durchlieferung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung. Wenn es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung kommt, übermittelt der Ausstellungsmitgliedstaat der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde die Informationen nach Absatz 1.

(5)   Betrifft die Durchlieferung eine Person, die aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat ausgeliefert werden soll, so findet dieser Artikel entsprechende Anwendung. Insbesondere gilt in diesem Fall der Ausdruck „Europäischer Haftbefehl“ als ersetzt durch „Auslieferungsersuchen“.

KAPITEL 3

Wirkung der Übergabe

Artikel 26

Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft

(1)   Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.

(2)   Dazu sind der ausstellenden Justizbehörde zum Zeitpunkt der Übergabe von der vollstreckenden Justizbehörde oder der nach Artikel 7 bezeichneten Zentralbehörde alle Angaben zur Dauer der Haft der aufgrund des Europäischen Haftbefehls gesuchten Person zu übermitteln.

Artikel 27

Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

(2)   Außer in den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Fällen dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

(3)   Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)

wenn die Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

b)

wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht ist;

c)

wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;

d)

wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann;

e)

wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 13 erklärt hat;

f)

wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;

g)

wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 gibt.

(4)   Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.

In den Fällen des Artikels 5 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsmitgliedstaat zu geben.

Artikel 28

Weitere Übergabe oder Auslieferung

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor ihrer Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

(2)   In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, in den folgenden Fällen übergeben werden:

a)

wenn die gesuchte Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

b)

wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als den Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zustimmt. Die Zustimmung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats erklärt und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen gegeben hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;

c)

wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a, e, f und g nicht anzuwenden ist.

(3)   Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat gemäß den folgenden Bestimmungen zu:

a)

Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 9 unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen.

b)

Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt.

c)

Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.

d)

Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden.

In den in Artikel 5 genannten Fällen sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden. Die Zustimmung ist gemäß den Übereinkommen, die diesen Mitgliedstaat binden, sowie gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu geben.

Artikel 29

Übergabe von Gegenständen

(1)   Auf Verlangen der ausstellenden Justizbehörde oder von Amtes wegen beschlagnahmt und übergibt die vollstreckende Justizbehörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts die Gegenstände,

a)

die als Beweisstücke dienen können; oder

b)

die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat.

(2)   Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn der Europäische Haftbefehl infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollstreckt werden kann.

(3)   Unterliegen die in Absatz 1 genannten Gegenstände im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie, wenn sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt werden, vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe an den Ausstellungsmitgliedstaat herausgeben.

(4)   Rechte des Vollstreckungsmitgliedstaats oder Dritter an den in Absatz 1 genannten Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände vom Ausstellungsmitgliedstaat nach Abschluss des Strafverfahrens unverzüglich und kostenlos dem Vollstreckungsmitgliedstaat zurückzugeben.

Artikel 30

Kosten

(1)   Kosten, die durch die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats entstehen, gehen zu dessen Lasten.

(2)   Alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Ausstellungsmitgliedstaats.

KAPITEL 4

Allgemeine Schlussbestimmungen

Artikel 31

Verhältnis zu anderen Übereinkommen

(1)   Dieser Rahmenbeschluss ersetzt am 1. Januar 2004 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten:

a)

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;

b)

das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989;

c)

das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

d)

das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

e)

den Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

(2)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt.

Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Vorschriften dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, insbesondere indem kürzere Fristen als nach Artikel 17 festgelegt werden, die Liste der in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Straftaten ausgeweitet wird, die Ablehnungsgründe nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich eingeschränkt werden oder der Schwellenwert nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 gesenkt wird.

Die Abkommen und Übereinkünfte nach Unterabsatz 2 dürfen auf keinen Fall die Beziehungen zu den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses von den bestehenden Abkommen oder Übereinkünften nach Unterabsatz 1, die sie auch weiterhin anwenden wollen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne von Unterabsatz 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

(3)   Soweit die in Absatz 1 genannten Abkommen oder Übereinkünfte für Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten oder für Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, gelten, auf die dieser Rahmenbeschluss keine Anwendung findet, sind diese Instrumente weiterhin für die Beziehungen zwischen diesen Hoheitsgebieten und den übrigen Mitgliedstaaten maßgebend.

Artikel 32

Übergangsbestimmung

Für die vor dem 1. Januar 2004 eingegangenen Auslieferungsersuchen gelten weiterhin die im Bereich der Auslieferung bestehenden Instrumente. Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Ersuchen gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgegeben, dass er als Vollstreckungsmitgliedstaat auch weiterhin Ersuchen im Zusammenhang mit Handlungen, die vor einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt begangen wurden, nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln wird. Der betreffende Zeitpunkt darf nicht nach dem 7. August 2002 liegen. Diese Erklärung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.

Artikel 33

Bestimmung betreffend Österreich und Gibraltar

(1)   Solange Österreich Artikel 12 Absatz 1 seines Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes nicht geändert hat, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, darf Österreich seinen vollstreckenden Justizbehörden gestatten, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn es sich bei der gesuchten Person um einen österreichischen Staatsbürger handelt und wenn die Handlung, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht strafbar ist.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss findet auch auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 34

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 31. Dezember 2003 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, die sie zur Umsetzung der sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht erlassen haben. Dabei kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er diesen Rahmenbeschluss in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, unverzüglich anwendet.

Das Generalsekretariat des Rates übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission die nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 2 eingegangenen Informationen. Es trägt auch für die Veröffentlichung im Amtsblatt Sorge.

(3)   Auf der Grundlage von Informationen, die das Generalsekretariat des Rates vorlegt, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses, dem sie gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beifügt.

(4)   Der Rat überprüft in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 insbesondere die praktische Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses in den Mitgliedstaaten sowie die Funktionsweise des SIS.

Artikel 35

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. RAJOY BREY


(1)  Die in dieser inoffiziellen konsolidierten Fassung enthaltenen Erwägungsgründe sind nur jene des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI. Die Erwägungsgründe des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI, durch den der Rahmenbeschluss 2002/584/JI geändert wurde, wurden nicht eingearbeitet.

(2)  ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 305.

(3)  Stellungnahme vom 9. Januar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. C 12 E vom 15.1.2001, S. 10.

(5)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(6)  ABl. C 78 vom 30.3.1995, S. 2.

(7)  ABl. C 313 vom 13.10.1996, S. 12.

(8)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(9)  Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4).

(10)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).


ANHANG II

EuHB-FORMBLATT, enthalten im Anhang des EuHB-Rahmenbeschlusses

EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL (1)

Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung festgenommen und übergeben wird.

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(1)  Der Haftbefehl ist in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in einer von diesem Staat akzeptierten Sprache auszufertigen bzw. in eine solche Sprache zu übersetzen, wenn dieser Staat bekannt ist.


ANHANG III

Leitlinien für das Ausfüllen eines EuHB-Formblatts

Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung festgenommen und übergeben wird.

Kommentar:

Es wird dazu geraten, zum Abfassen eines EuHB den Kompendium-Assistenten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) zu verwenden. Mit diesem Online-Tool ist das Ausfüllen genauso einfach wie im Word-Format, aber darüber hinaus bietet es eine Reihe moderner, benutzerfreundlicher Funktionen wie etwa die Möglichkeit, die zuständigen vollstreckenden Justizbehörden direkt aus dem EJN-Gerichtsatlas zu übernehmen, den Text des Vordrucks sofort in der oder den vom Vollstreckungsmitgliedstaat akzeptierten Sprache(n) aufzurufen, und die Abspeicherung und Versendung des Formblatts per E-Mail.

Es wird empfohlen, das Formblatt im Word-Format in der Sprache der ausstellenden Justizbehörde (also in Ihrer Sprache) von der EJN-Website (Rubrik Justiz-Bibliothek) herunterzuladen und es lokal auf Ihrem Computer abzuspeichern für den Fall, dass die Website bei dringendem Bedarf gerade nicht zugänglich ist.

Des Weiteren ist es ratsam, das Formblatt in allen — und insbesondere in den von anderen Mitgliedstaaten häufiger akzeptierten — Sprachen von der EJN-Website (Rubrik Justiz-Bibliothek) herunterzuladen und auf Ihrem Computer zu speichern.

Wenn Sie das Formblatt im Word-Format verwenden, füllen Sie es bitte elektronisch (nicht handschriftlich) in Ihrer Muttersprache aus. Wenn Sie den Kompendium-Assistenten benutzen, erfolgt das Ausfüllen immer elektronisch.

Ist ein Feld nicht relevant, tragen Sie „entfällt“ ein oder verdeutlichen sie, z. B. durch ein Symbol (z. B. einen Gedankenstrich), dass Sie hierzu keine Angaben machen können. Bitte nie ein Feld löschen oder das EuHB-Formblatt anderweitig verändern.

Bezieht sich der EuHB auf mehrere Straftaten, nummerieren Sie diese bitte fortlaufend durch (1, 2, 3 usw.) und behalten Sie die Nummerierung im gesamten Formblatt bei, insbesondere in Kasten b).

Kasten a)

Angaben zur Identifizierung der gesuchten Person

Kommentar:

Bitte füllen Sie nach Möglichkeit alle Felder aus.

a)

Angaben zur Identität der gesuchten Person:

Familienname: Kommentar: obligatorisches Feld. Geben Sie auch etwaige frühere offizielle Namen an, sofern bekannt, und schreiben Sie ihn in der Schreibweise der Landessprache; der Name sollte nicht übersetzt werden. Achten Sie auf die richtige Reihenfolge der Namen, d. h. vergewissern Sie sich, dass Sie beim Familiennamen nicht den Vornamen angeben, und prüfen Sie zur Sicherheit nochmals nach, wenn in der Akte zwei oder mehrere Personen mit ähnlichen Namen (vielleicht in unterschiedlicher Reihenfolge oder mit kleinen Abweichungen) auftauchen.

Vorname(n): Kommentar: obligatorisches Feld.

ggf. Geburtsname:

ggf. Aliasname: Kommentar: Dazu gehören auch Falschnamen. Spitznamen bitte in Klammern setzen. Bedient sich die Person einer falschen Identität, so sollte diese in allen Feldern angegeben werden, so z. B. falsches Geburtsdatum und falsche Anschrift.

Geschlecht: Kommentar: obligatorisches Feld.

Staatsangehörigkeit: Kommentar: obligatorisches Feld. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten bitte alle angeben.

Geburtsdatum: Kommentar: obligatorisches Feld.

Geburtsort: Kommentar: obligatorisches Feld, sofern bekannt.

Wohnort und/oder bekannte Anschrift: Kommentar: obligatorisches Feld, sofern bekannt.

Andernfalls bitte „unbekannt“ eintragen.

Falls bekannt: Sprache oder Sprachen, die die gesuchte Person versteht:

Besondere Kennzeichen/Beschreibung der gesuchten Person: Kommentar: obligatorisches Feld, sofern dazu Angaben gemacht werden können. Bitte geben Sie auch an, ob die Person gefährlich und/oder möglicherweise bewaffnet ist.

Foto und Fingerabdrücke der gesuchten Person, sofern diese vorhanden sind und übermittelt werden können, oder Kontaktadresse der Person, die diese oder ein DNS-Profil übermitteln kann (sofern diese Daten zur Übermittlung verfügbar sind und nicht beigefügt waren). Kommentar: Falls vorhanden, besteht die Pflicht zur Übermittlung der Daten über Interpol oder das SIS. Dies ist unerlässlich, um sicherzugehen, dass die richtige Person festgenommen wird.

Überprüfen sie die Angaben ein zweites Mal, sollte es in derselben Akte zwei oder mehrere Personen mit ähnlichem Namen (vielleicht in umgekehrter Reihenfolge oder mit geringfügigen Abweichungen) geben.

Kasten b)

Angaben zu der Entscheidung, die dem EuHB zugrunde liegt

Kommentar:

Dieses Formblatt ist dem Zweck des EuHB entsprechend — Fälle von Strafverfolgung und/oder Verurteilung — auszufüllen. Der in Kasten b) verwendete Ausdruck „Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt“ bezieht sich auf eine vom EuHB zu trennende „justizielle Entscheidung“. Als „justizielle Entscheidungen“ gelten Entscheidungen von Behörden eines Mitgliedstaats, deren Aufgabe die Strafrechtspflege ist. Polizeibehörden gehören nicht dazu. Ist die Entscheidung, die zu der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung geführt hat, beispielsweise in ein Abwesenheitsurteil umgewandelt worden, sollte ein neuer EuHB (mit dem neuen Titel) ausgestellt werden.

 

Vorgerichtliches Stadium (Ausstellung des EuHB zum Zwecke der Strafverfolgung)

b) 1. Angabe der Entscheidung, auf die sich der EuHB stützt (beispielsweise richterliche Anordnung oder Haftbefehl vom tt/mm/jjjj zur Verhängung einer Zwangsmaßnahme in Form der Untersuchungshaft). Hinweis: Wenn Feld b) 1. ausgefüllt wurde, ist auch Feld c) 1. auszufüllen.

 

Nachgerichtliches Stadium (Ausstellung des EuHB zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe/eines Abwesenheitsurteils)

b) 1. Bei Ausstellung eines EuHB nach Aburteilung in Abwesenheit ist die entsprechende gerichtliche Entscheidung anzuführen.

b) 2. Urteil bzw. Entscheidung, die am tt/mm/jjjj rechtskräftig wurde, unter Angabe des Aktenzeichens und des erkennenden Gerichts. Verhängte Strafen, die — wie es in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist — noch nicht vollstreckbar sind, solange noch Rechtsmittel eingelegt werden können und sie noch nicht rechtskräftig sind, sind unter b) 1. und NICHT unter b) 2. anzugeben.

Hinweis: Wenn Feld b) 2. ausgefüllt wurde, ist auch Feld c) 2. auszufüllen.

b)

Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt:

1.

Haftbefehl oder justizielle Entscheidung mit gleicher Wirkung:

Art: Kommentar: Geben Sie die entsprechende richterliche Anordnung oder andere justizielle Anordnung sowie das Ausstellungsdatum und das Aktenzeichen an.

2.

Vollstreckbares Urteil: Kommentar: Ist das Urteil vollstreckbar, geben Sie bitte auch das Datum an, an dem es rechtskräftig wurde.

Aktenzeichen: Kommentar: Geben Sie das Datum, das Aktenzeichen und die Art der Entscheidung an. Belassen Sie die Aktenzeichen in der Originalsprache.

Kasten c)

Angaben zur Dauer der Freiheitsstrafe/freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung

Kommentar:

Dieser Abschnitt dient dem Nachweis, dass der EuHB die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des EuHB-Rahmenbeschlusses erfüllt. Im vorgerichtlichen Stadium ist dabei das grundsätzlich mögliche Strafmaß und nach Verhängung der Strafe die Länge der tatsächlich verhängten Strafe zugrunde zu legen. Füllen Sie wie schon in Kasten b) die maßgeblichen Felder entsprechend dem Stadium des Strafverfahrens aus.

 

Vorgerichtliches Stadium (Ausstellung des EuHB zum Zwecke der Strafverfolgung)

c) 1. Geben Sie die mögliche Höchststrafe an. Bitte beachten Sie, dass gemäß Artikel 2 Absatz 1 ein EuHB bei Straftaten erlassen werden kann, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind. Wenn Feld b) 1. ausgefüllt wurde, ist auch Feld c) 1. auszufüllen.

 

Nachgerichtliches Stadium (Ausstellung des EuHB zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe/eines Abwesenheitsurteils)

c) 2. Geben Sie die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung an. Bitte beachten Sie, dass gemäß Artikel 2 Absatz 1 ein EuHB bei einer Verurteilung zu einer Strafe oder Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt, erlassen werden kann. Wenn Feld b) 2. ausgefüllt wurde, ist auch Feld c) 2. auszufüllen.

c) 2. Angabe in Jahren, Monaten und Tagen. Zu beachten ist, dass im EuHB-Rahmenbeschluss in Bezug auf die noch zu verbüßende Reststrafe keine Mindestdauer festgelegt ist. Es empfiehlt sich, die Verhältnismäßigkeit der Ausstellung eines EuHB sorgfältig abzuwägen, wenn die noch zu verbüßende Reststrafe weniger als vier Monate beträgt, auch wenn ursprünglich eine Strafe von vier oder mehr Monaten verhängt wurde.

c)

Angaben zur Dauer der Strafe:

1.

Höchstdauer der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die für die Straftat(en) verhängt werden kann:

2.

Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung: Kommentar: Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung kann diese von unbestimmter Dauer sein, z. B. lebenslange Freiheitsstrafe oder Strafe in Verbindung mit psychiatrischer Behandlung.

Noch zu verbüßende Strafe: Kommentar: Bei einer Strafe von unbestimmter, aber mindestens viermonatiger Dauer ist anzugeben, dass noch mindestens vier Monate zu verbüßen sind.

Kasten d)

Abwesenheitsurteile

d)

Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1.

☐ Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2.

☐ Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a

☐ Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b

☐ die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.

☐ die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.

☐ der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;

ODER

3.4.

☐ der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt, aber

sie wird die Entscheidung unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten, und

sie wird bei Zustellung der Entscheidung ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

sie wird von der Frist in Kenntnis gesetzt werden, über die sie verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen, die … Tage beträgt.

4.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

Kasten e)

Straftaten

Kommentar:

Ob die Straftat zu den 32 Straftaten gehört, bei denen sich die Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit erübrigt, entscheidet die ausstellende Justizbehörde anhand der Definition der Straftat im Strafrecht des Ausstellungsmitgliedstaats. Der Wortlaut des einschlägigen Gesetzestextes braucht nicht in den EuHB aufgenommen oder ihm beigefügt werden. So lassen sich auch unnötige Übersetzungen von Gesetzestexten vermeiden.

Erforderlich ist hingegen eine ausführliche Beschreibung des Sachverhalts mit allen sachdienlichen Informationen, damit die Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats prüfen können, ob der Grundsatz der Spezialität Anwendung findet oder ob es Gründe gibt, die Vollstreckung zu versagen, wie etwa den Grundsatz „ne bis in idem“ oder die Verjährung der Tat.

Vorgerichtliches und nachgerichtliches Stadium

Geben Sie die Zahl der zutreffenden Straftaten an.

die angegebene Anzahl der Straftaten sollte mit deren Beschreibung im Einklang stehen.

Beachten Sie die Ausführungen im Handbuch zu akzessorischen Straftaten, bevor Sie entscheiden, ob Sie sie aufnehmen oder nicht (Abschnitt 2.3).

Erläutern Sie den genauen Sachverhalt, der Anlass für die Ausstellung des EuHB gibt:

Beschränken Sie sich auf die Fakten, die in Zusammenhang mit der Person stehen, die übergeben werden soll.

Machen Sie alle hierfür nötigen Angaben (verantwortliche Person, Art der Tatbeteiligung oder Tatbegehung, Tatort und Tatzeit, Anzahl der Delikte, Tatmittel, verursachter Schaden oder zugefügte Verletzungen, Vorsatz oder Tatzweck, durch die Tat erlangter Vorteil usw.)

Die Sachverhaltsdarstellung sollte aus einer kurzen Zusammenfassung und nicht aus einer Komplettabschrift ganzer Seiten der Akte bestehen. In komplexeren Fällen, vor allem wenn das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit greift (nicht aufgelistete Straftaten), kann allerdings eine längere Beschreibung notwendig werden, um die wichtigsten Sachverhaltselemente herauszuarbeiten. Führen Sie in diesem Fall alle wesentlichen Umstände an, die der vollstreckenden Justizbehörde eine Entscheidung über den EuHB ermöglichen und anhand deren sie feststellen kann, ob es etwa Gründe für eine Ablehnung oder die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gibt.

Liegen mehrere Straftaten vor, beschreiben Sie die Tatbestände so, dass Beschreibung und rechtliche Würdigung der Straftat zueinander passen.

Verwenden Sie kurze und einfache Sätze, die sich leicht übersetzen lassen.

Kurze Beschreibungen sind auch sinnvoll für den Fall einer Ausschreibung im SIS durch das nationale SIRENE-Büro.

Nehmen Sie eine rechtliche Würdigung der Straftat vor (gegen welche Rechtsnorm im Strafgesetzbuch wurde verstoßen). Der Wortlaut der einschlägigen Rechtsnormen braucht jedoch nicht in den EuHB aufgenommen zu werden. Dies verursacht nur unnötigen Übersetzungsaufwand.

Ordnet die ausstellende Justizbehörde die Tat einer der in der Liste der 32 unten aufgeführten Straftaten zu und ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht, ist das entsprechende Kästchen in der Liste anzukreuzen.

Es empfiehlt sich, nach Möglichkeit nur ein Formblatt pro Haftbefehl und Person zu verwenden. Betrifft dieser mehrere Straftaten, sollte klar gekennzeichnet werden (z. B. durch Zusatz von „Straftat 1“, „Straftat 2“, „Straftat 3“ usw.), welches Kreuz sich auf welche Straftat bezieht (siehe insbesondere Kasten b)). Beachten Sie, dass in das SIS nur eine Ausschreibung zur Festnahme eingegeben werden kann. Der Ausschreibung zur Festnahme kann allerdings auch mehr als ein EuHB beigefügt werden.

Hat ein Mitgliedstaat mehrere EuHBe für ein und dieselbe Person ausgestellt, so stehen diese nicht in Konkurrenz zueinander.

e)

Straftat(en)

Dieser Haftbefehl bezieht sich auf insgesamt …Straftat(en).

Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der(n) Straftat(en): Kommentar: Wenn es beispielsweise um drei Straftaten geht, sollten zum besseren Verständnis die Beschreibungen mit 1, 2 und 3 durchnummeriert werden. Verwenden Sie kurze Sätze, aber seien Sie in der Darstellung des Sachverhalts vollständig und präzise.

Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen:

Kommentar: Ordnen Sie die Straftat rechtlich ein und geben Sie an, gegen welche Normen des anwendbaren nationalen Rechtss damit verstoßen wird.

I.

Bitte kreuzen Sie gegebenenfalls an, ob es sich um eine oder mehrere der folgenden — nach dem Recht des Ausstellungsstaats definierten — Straftaten handelt, die im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Terrorismus

Menschenhandel

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Korruption

Betrugsdelikte einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Wäsche von Erträgen aus Straftaten

Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung

Cyberkriminalität

Umweltkriminalität einschließlich illegaler Handel mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Diebstahl in organisierter Form oder schwerer Raub

illegaler Handel mit Kulturgütern einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände

Betrug

Erpressung und Schutzgelderpressung

Nachahmung und Produktpiraterie

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

Fälschung von Zahlungsmitteln

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

Vergewaltigung

Brandstiftung

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

Flugzeug-/Schiffsentführung

Sabotage

II.

Vollständige Beschreibung der Straftat oder der Straftaten, die nicht unter die Fälle nach Abschnitt I fallen. Kommentar: Alles bereits oben unter e) Vermerkte sollte nicht mehr in Abschnitt II wiederholt werden. Außer einer vollständigen Beschreibung sind keine weiteren Informationen zum innerstaatlichen Recht nötig.

Wurden die Tatumstände bereits oben erläutert, erübrigt sich eine erneute Schilderung. Sind die Tatumstände eindeutig beschrieben, bitte keine Rechtsnormen beifügen. Diese Rubrik ist nur auszufüllen, wenn die beiderseitige Strafbarkeit gegeben sein muss und Sie weitere Details zu den Tatumständen vermerken müssen, die vorstehend noch nicht aufgeführt sind. Ein Richter kann die beiderseitige Strafbarkeit auch prüfen, ohne den genauen Wortlaut der Rechtsnorm vor sich zu haben, vorausgesetzt, er kennt die genauen Umstände des Falls. Die Gerichte einiger Mitgliedstaaten verlangen allerdings Abschriften der Rechtsnorm.

Kasten f)

Sonstige für den Fall relevante Umstände (fakultative Angaben):

Kommentar:

Dieser Abschnitt muss nicht ausgefüllt werden.

Er kann für Bemerkungen zur Extraterritorialität, zur Unterbrechung von Verjährungsfristen und zu sonstigen Folgen der Straftat verwendet werden. Normalerweise ist es nicht nötig, auf Unterbrechungen von Verjährungsfristen hinzuweisen; wenn allerdings die Straftat schon sehr weit zurückliegt, kann ein solcher Hinweis nützlich sein.

An dieser Stelle können auch Angaben gemacht werden, wenn besondere Vorkehrungen bezüglich der Vollstreckung des EuHB zu treffen sind und zusätzliche Informationen — neben der Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme — die Vollstreckung des EuHB erleichtern können, zum Beispiel:

Hinweis auf etwaige Beschränkungen der Kontakte zu Dritten nach der Festnahme oder auf die Gefahr der Vernichtung von Beweismitteln oder das Risiko einer erneuten Straffälligkeit.

Aufzählung von Umständen, die es gemäß Rahmenbeschluss 2008/909/JI wahrscheinlich machen, dass die gesuchte Person die Voraussetzungen erfüllt, um gemäß Artikel 5 Absatz 3 des EuHB-Rahmenbeschlusses zur Verbüßung der Freiheitsstrafe in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt zu werden (z. B. weil sie im Vollstreckungsmitgliedstaat wohnhaft ist, dort arbeitet oder familiäre Bindungen hat usw.).

Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 4 des EuHB-Rahmenbeschlusses.

Andere Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit, etwa zur gleichzeitigen Ausführung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.

Bezug zu anderen EuHBen.

Etwaige Vereinbarungen zwischen den ausstellenden Justizbehörden im Falle konkurrierender EuHBe (vor allem solche, die bei Eurojust-Koordinierungssitzungen getroffen wurden), damit die vollstreckende Justizbehörde sofort im Bilde ist und sie berücksichtigen kann.

Angaben gemäß Richtlinie 2013/48/EU zum Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat, der den Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat unterstützen kann (Wahl- oder Pflichtverteidiger).

Informationen über etwaige vorausgegangene Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 22 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI (Verstoß gegen die Überwachungsmaßnahmen).

f)

Sonstige für den Fall relevante Umstände (fakultative Angaben):

(NB: Hierunter könnten Bemerkungen zur Extraterritorialität, zur Unterbrechung der Verjährungsfristen und zu sonstigen Folgen der Straftat fallen).

Kasten g)

Beschlagnahme

Kommentar:

Vorgerichtliches Stadium (Ausstellung des EuHB zum Zwecke der Strafverfolgung)

Kurze Beschreibung des gesuchten Gegenstands (z. B. Mobiltelefon, Laptop, Computer, Tablet, Waffe, Identitäts-/Reisedokument usw.). Falls Sie hiervon keinen Gebrauch machen möchten, tragen Sie bitte „entfällt“ ein.

Beschreiben Sie beispielsweise die Waffe, deren Beschlagnahme erbeten wird.

Machen Sie gegebenenfalls Angaben zu einer gesondert ausgefertigten Europäischen Ermittlungsanordnung oder einer Sicherstellungsentscheidung.

Kasten g) betrifft nicht die „persönliche Habe“. Geben Sie alles an, was als Beweismittel herangezogen werden kann, z. B. Laptop, persönliche Unterlagen oder Mobiltelefone, damit die Beschlagnahme der Gegenstände erfolgen kann.

g)

Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die als Beweisstücke dienen können:

Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat.

Beschreibung (und Lokalisierung) der Gegenstände (falls bekannt):

Kasten h)

Kommentar:

Die Gedankenstriche wurden in Kästchen umgewandelt — bitte Zutreffendes ankreuzen. Falls das Gesetz keine lebenslange Freiheitsstrafe kennt, bitte „entfällt“ eintragen.

 

Vorgerichtliches Stadium (Ausstellung des EuHB zum Zwecke der Strafverfolgung)

Bitte ankreuzen, falls zutreffend.

 

Nachgerichtliches Stadium (Ausstellung des EuHB zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe/eines Abwesenheitsurteils)

Bitte ankreuzen, falls zutreffend.

h)

Die Straftat/Straftaten, aufgrund deren dieser Haftbefehl ausgestellt wurde, ist/sind mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Maßregel der Sicherung bedroht oder hat/haben zur Verhängung einer solchen Strafe bzw. Maßregel geführt:

Nach der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats kann die verhängte Strafe — auf Antrag oder nach mindestens 20 Jahren — daraufhin überprüft werden, ob die Vollstreckung dieser Strafe oder Maßregel auszusetzen ist,

und/oder

nach der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats können Gnadenakte, auf die die Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaats Anspruch hat, mit dem Ziel der Nichtvollstreckung dieser Strafe oder Maßregel angewandt werden.

Kasten i)

Angaben zur ausstellenden Justizbehörde

Kommentar:

Name ihres Vertreters: Bezugnahme auf den „Inhaber“ der richterlichen Gewalt in den jeweiligen Sprachfassungen.

Geben Sie die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde an.

Geben Sie Telefonnummer, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse der ausstellenden Justizbehörde an, vorzugsweise solche, unter denen die Behörde rund um die Uhr erreichbar ist.

Kontaktdaten für die praktische Abwicklung: Geben Sie nach Möglichkeit Namen und Kontaktdaten eines Justizbeamten an, der eine einschlägige Fremdsprache beherrscht.

i)

Justizbehörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat:

Offizielle Bezeichnung:…

Name ihres Vertreters:…

Funktion (Titel/Dienstrang):…

Aktenzeichen:…

Anschrift:…

Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (…)…

Fax-Nr.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (…)…

E-Mail: Kommentar: Geben Sie eine offizielle E-Mail-Adresse an, die häufig konsultiert wird…

Kontaktdaten der Person, die die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Übergabe treffen kann:…

Kontaktdaten der zentralen Behörde

Im Fall der Benennung einer zentralen Behörde für die Übermittlung und administrative Entgegennahme von Europäischen Haftbefehlen:

 

Bezeichnung der zentralen Behörde:…

 

ggf. zu kontaktierende Person (Titel/Dienstrang und Name):…

 

Anschrift:…

 

Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (…)…

 

Fax-Nr.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (…)…

 

E-Mail:

Unterschrift der ausstellenden Justizbehörde und nähere Angaben zu der Behörde

Kommentar:

Dies kann die Justizbehörde sein oder beispielsweise ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, der im Namen des Gerichts unterschreibt.

Unterschrift der ausstellenden Justizbehörde und/oder ihres Vertreters:

Name:

Funktion (Titel/Dienstrang):…

Datum:…

(ggf.) amtlicher Stempel: Kommentar: Gemeint ist das Dienstsiegel, das die ausstellende Justizbehörde kraft Gesetzes führen darf. Bitte stets anbringen, falls vorhanden.


ANHANG IV

Sprachen, in denen ein EuHB von den Mitgliedstaaten akzeptiert wird

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses haben die Mitgliedstaaten die folgenden Angaben bezüglich der Sprachen, in denen ein EuHB akzeptiert wird, gemacht:

Belgien:

Französisch/Niederländisch/Deutsch

Bulgarien:

Bulgarisch

Dänemark:

Dänisch/Englisch/Schwedisch

Deutschland:

Deutschland verfährt nach dem Gegenseitigkeitsprinzip (d. h. ein EuHB wird in der Amtssprache eines Mitgliedstaats entgegengenommen, wenn dieser umgekehrt einen von einer deutschen Justizbehörde in deutscher Sprache ausgestellten EuHB akzeptiert).

Estland:

Estnisch/Englisch

Finnland:

Finnisch/Schwedisch/Englisch

Frankreich:

Französisch

Griechenland:

Griechisch

Irland:

Irisch oder Englisch oder ggf. eine vom Justizministerium vorgegebene Sprache oder einen EuHB mit einer Übersetzung ins Irische oder Englische.

Italien:

Italienisch

Lettland:

Lettisch/Englisch

Litauen

Litauisch/Englisch

Luxemburg:

Französisch/Deutsch/Englisch

Malta:

Maltesisch/Englisch

Niederlande:

Niederländisch, Englisch oder jede andere Amtssprache der Union bei gleichzeitiger Vorlage einer englischen Übersetzung.

Österreich:

Deutsch sowie jede andere Sprache nach dem Gegenseitigkeitsprinzip (d. h. ein EuHB wird in der Amtssprache eines Mitgliedstaats entgegengenommen, wenn dieser umgekehrt einen von einer österreichischen Justizbehörde in deutscher Sprache ausgestellten EuHB akzeptiert).

Polen:

Polnisch

Portugal

Portugiesisch

Rumänien

Rumänisch/Französisch/Englisch

Schweden:

Schwedisch/Dänisch/Norwegisch/Englisch oder eine Übersetzung in eine dieser Sprachen.

Slowakei:

Slowakisch oder aufgrund bestehender bilateraler Abkommen Deutsch im Verhältnis zu Österreich, Tschechisch im Verhältnis zur Tschechischen Republik und Polnisch im Verhältnis zu Polen.

Slowenien

Slowenisch/Englisch

Spanien

Spanisch. Wird ein EuHB im Wege einer SIS-Ausschreibung ausgestellt, so veranlasst die vollstreckende Justizbehörde ggf. eine Übersetzung ins Spanische.

Tschechische Republik:

Tschechisch; von der Slowakischen Republik akzeptiert die Tschechische Republik einen EuHB auf Slowakisch oder mit beigefügter slowakischer Übersetzung und von Österreich einen EuHB in deutscher Sprache.

Ungarn:

Ungarisch oder eine ungarische Übersetzung des EuHB. Gegenüber Mitgliedstaaten, die einen EuHB nicht nur in ihrer oder einer ihrer Amtssprachen akzeptieren, nimmt Ungarn auch einen in englischer, französischer oder deutscher Sprache ausgestellten oder in eine dieser Sprachen übersetzten EuHB an.

Zypern:

Griechisch/Türkisch/Englisch


ANHANG V

Liste von Urteilen des Gerichtshofs zum EuHB-Rahmenbeschluss

C-303/05, Advocaten voor de Wereld (Urteil vom 3. Mai 2007)

C-66/08, Kozłowski (Urteil vom 17. Juli 2008)

C-296/08 PPU, Santesteban Goicoechea (Urteil vom 12. August 2008)

C-388/08 PPU, Leymann und Pustovarov (Urteil vom 1. Dezember 2008)

C-123/08, Wolzenburg (Urteil vom 6. Oktober 2009)

C-306/09, I.B. Urteil vom 21. Oktober 2010)

C-261/09, Mantello (Urteil vom 16. November 2010)

C-192/12 PPU, West (Urteil vom 28. Juni 2012)

C-42/11, Lopes da Silva Jorge (Urteil vom 5. September 2012)

C-396/11, Radu (Urteil vom 29. Januar 2013)

C-399/11, Melloni (Urteil vom 26. Februar 2013)

C-168/13 PPU, Jeremy F. (Urteil vom 30. Mai 2013)

C-237/15 PPU, Lanigan (Urteil vom 16. Juli 2015)

C-463/15 PPU, A. (Beschluss vom 25. September 2015)

C-404/15 und C-659/15 PPU, verbundene Rechtssachen Aranyosi und Căldăraru (Urteil vom 5. April 2016)

C-108/16 PPU, Dworzecki (Urteil vom 24. Mai 2016)

C-241/15, Bob-Dogi (Urteil vom 1. Juni 2016)

C-294/16 PPU, JZ (Urteil vom 28. Juli 2016)

C-182/15, Petruhhin (Urteil vom 6. September 2016)

C-452/16 PPU, Poltorak (Urteil vom 10. November 2016)

C-477/16 PPU, Kovalkovas (Urteil vom 10. November 2016)

C-453/16 PPU, Özçelik (Urteil vom 10. November 2016)

C-640/16, Vilkas (Urteil vom 25. Januar 2017)

Anhängig:

 

C-579/15, Popławski

 

C-473/15, Schotthöfer & Steiner

 

C-191/16, Pisciotti

 

C-367/16, Piotrowski

 

C-496/16, Aranyosi


ANHANG VI

Urteile des Gerichtshofs zum Grundsatz ne bis in idem

Verbundene Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Gözütok und Brügge (Urteil vom 11. Februar 2003)

Das in Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung gilt auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, in denen die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat.

Rechtssache C-469/03, Miraglia (Urteil vom 10. März 2005)

Das in Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens verankerte Verbot der Doppelbestrafung findet keine Anwendung auf eine Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats, mit der ein Verfahren für beendet erklärt wird, nachdem die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, die Strafverfolgung nur deshalb nicht fortzusetzen, weil in einem anderen Mitgliedstaat Strafverfolgungsmaßnahmen gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat eingeleitet worden sind, und ohne dass eine Prüfung in der Sache erfolgt ist.

Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck (Urteil vom 9. März 2006)

1.

Der in Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens niedergelegte Grundsatz ne bis in idem ist auf ein Strafverfahren anzuwenden, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet worden ist, die in einem anderen Vertragsstaat bereits zur Verurteilung des Betroffenen geführt hat, auch wenn das genannte Übereinkommen in diesem letztgenannten Staat zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verurteilung noch nicht in Kraft war, sofern es in den betreffenden Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem das mit einem zweiten Verfahren befasste Gericht die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem geprüft hat, in Kraft war.

2.

Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist dahin auszulegen, dass

das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als „dieselbe Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die endgültige Beurteilung insoweit Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.

Rechtssache C-467/04, Gasparini u. a. (Urteil vom 28. September 2006)

1.

Der in Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens verankerte Grundsatz ne bis in idem findet auf die in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats Anwendung, mit der ein Angeklagter rechtskräftig wegen Verjährung der Straftat freigesprochen wird, die Anlass zur Strafverfolgung gegeben hat.

2.

Der genannte Grundsatz findet keine Anwendung auf andere Personen als diejenigen, die von einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden sind.

3.

Ein Strafgericht eines Vertragsstaats kann eine Ware nicht allein deshalb als in seinem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindlich ansehen, weil das Strafgericht eines anderen Vertragsstaats in Bezug auf dieselbe Ware festgestellt hat, dass der Schmuggel verjährt sei.

4.

In der Vermarktung einer Ware in einem anderen Mitgliedstaat im Anschluss an ihre Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dem der Freispruch ergangen ist, liegt eine Handlung, die Bestandteil „derselben Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 sein kann.

Rechtssache C-150/05, Van Straaten (Urteil vom 28. September 2006)

1.

Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist dahin auszulegen, dass

das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

es, was Drogenvergehen betrifft, nicht erforderlich ist, dass die in den beiden betreffenden Vertragsstaaten in Rede stehenden Drogenmengen oder die Personen, die angeblich an der Tat in den beiden Staaten beteiligt waren, identisch sind;

die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als „dieselbe Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die abschließende Beurteilung Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.

2.

Der in Artikel 54 dieses Übereinkommens verankerte Grundsatz ne bis in idem ist auf eine Entscheidung der Justiz eines Vertragsstaats anwendbar, mit der ein Angeklagter rechtskräftig aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird.

Rechtssache C-288/05, Kretzinger (Urteil vom 18. Juli 2007)

1.

Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist dahin auszulegen, dass

das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

Handlungen, die in der Übernahme geschmuggelten ausländischen Tabaks in einem Vertragsstaat sowie in der Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat und dem dortigen Besitz bestehen und sich dadurch auszeichnen, dass der in zwei Vertragsstaaten verfolgte Angeklagte von Anfang an vorhatte, den Tabak nach der ersten Übernahme über mehrere Vertragsstaaten zu einem endgültigen Bestimmungsort zu transportieren, Vorgänge sind, die unter den Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne dieses Art. 54 fallen können. Die endgültige Beurteilung ist insoweit Sache der zuständigen nationalen Instanzen.

2.

Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens „bereits vollstreckt“ worden oder wird „gerade vollstreckt“, wenn der Angeklagte nach dem Recht dieses Vertragsstaats zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3.

Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens weder „bereits vollstreckt“ worden noch wird sie „gerade vollstreckt“, wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei- und/oder Untersuchungshaft genommen worden ist und dieser Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaats auf eine spätere Vollstreckung der Haftstrafe anzurechnen wäre.

4.

Es kann nicht die Auslegung des Begriffs der Vollstreckung im Sinne von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens beeinflussen, dass ein Mitgliedstaat, in dem eine Person nach innerstaatlichem Recht rechtskräftig verurteilt worden ist, aufgrund des EuHB-Rahmenbeschlusses und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten einen EuHB ausstellen kann, um diese Person zur Vollstreckung des Urteils festnehmen zu lassen.

Rechtssache C-367/05, Kraaijenbrink (Urteil vom 18. Juli 2007)

Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist dahin auszulegen, dass

das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

verschiedene Taten, die u. a. darin bestehen, dass jemand in einem Vertragsstaat aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammende Geldbeträge besitzt und Geldbeträge gleicher Herkunft in Wechselstuben, die in einem anderen Vertragsstaat liegen, in Umlauf bringt, nicht schon deshalb als „dieselbe Tat“ im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen anzusehen sind, weil das zuständige nationale Gericht feststellt, dass diese Taten durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind;

es Sache dieses nationalen Gerichts ist zu prüfen, ob der Grad der Identität und des Zusammenhangs aller zu vergleichenden tatsächlichen Umstände in Anbetracht des vorerwähnten maßgebenden Kriteriums den Schluss zulässt, dass es sich um „dieselbe Tat“ im Sinne von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens handelt.

Rechtssache C-297/07, Bourquain (Urteil vom 11. Dezember 2008)

Das in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung findet auf ein Strafverfahren Anwendung, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet wird, für die der Angeklagte bereits in einem anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, auch wenn die Strafe, zu der er verurteilt wurde, nach dem Recht des Urteilsstaats wegen im Recht dieses Staates bestehender verfahrensrechtlicher Besonderheiten nie unmittelbar vollstreckt werden konnte.

Rechtssache C-491/07, Turanský (Urteil vom 22. Dezember 2008)

Das in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung ist nicht auf eine Entscheidung anwendbar, mit der eine Behörde eines Vertragsstaats nach sachlicher Prüfung des ihr unterbreiteten Sachverhalts in einem Stadium, zu dem gegen einen einer Straftat Verdächtigen noch keine Beschuldigung erhoben worden ist, die Strafverfolgung einstellt, wenn diese Einstellungsentscheidung nach dem nationalen Recht dieses Staates die Strafklage nicht endgültig verbraucht und damit in diesem Staat kein Hindernis für eine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat bildet.

Rechtssache C-398/12, M. (Urteil vom 5. Juni 2014)

Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist dahin auszulegen, dass ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens, der in dem Vertragsstaat, in dem dieser Beschluss ergangen ist, erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegen die Person, zu deren Gunsten dieser Beschluss ergangen ist, verhindert, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen, als eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne dieses Artikels anzusehen ist und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat ausschließt.

Rechtssache C-261/09, Mantello (Urteil vom 16. November 2010)

Für die Zwecke der Ausstellung und Vollstreckung eines EuHB stellt der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die ausstellende Justizbehörde auf ein Informationsersuchen der vollstreckenden Justizbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses hin gemäß ihrem nationalen Recht und unter Beachtung der Anforderungen, die sich aus dem in Art. 3 Nr. 2 des EuHB-Rahmenbeschlusses aufgeführten Begriff „dieselbe Handlung“ ergeben, ausdrücklich festgestellt hat, dass das zuvor im Rahmen ihrer Rechtsordnung erlassene Urteil keine rechtskräftige Verurteilung wegen der in ihrem Haftbefehl bezeichneten Handlungen darstellt und den in diesem Haftbefehl genannten Strafverfolgungsmaßnahmen daher nicht entgegensteht, besteht für die vollstreckende Justizbehörde kein Anlass, wegen dieses Urteils den in diesem Art. 3 Nr. 2 vorgesehenen zwingenden Grund für die Ablehnung der Vollstreckung anzuwenden.

Rechtssache C-129/14 PPU, Spasic (Urteil vom 27. Mai 2014)

1.

Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens, der die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der Bedingung abhängig macht, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion „bereits vollstreckt worden ist“ oder „gerade vollstreckt wird“, ist mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, der diesen Grundsatz verbürgt.

2.

Art. 54 dieses Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass die bloße Zahlung der Geldstrafe, die gegen eine Person verhängt wurde, der mit der gleichen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats eine bislang nicht vollstreckte Freiheitsstrafe auferlegt wurde, nicht den Schluss zulässt, dass die Sanktion im Sinne dieser Bestimmung bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird.

Rechtssache C-486/14, Kossowski (Urteil vom 29. Juni 2016)

Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären, wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt.


ANHANG VII

Standardformular zu einer EuHB-Entscheidung

Dieses Formblatt ersetzt nicht die gemäß Artikel 22 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI zu übermittelnde Übergabeentscheidung und auch nicht — soweit zutreffend und von der Ausstellungsbehörde gefordert — den vollen Wortlaut der justiziellen Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl.

I.— FESTSTELLUNG DES EuHB

Az. AUSSTELLUNG:

Az. VOLLSTRECKUNG:

 

Az. SIS:

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE:

DATUM DER AUSSTELLUNG:

VOLLSTRECKENDE BEHÖRDE:

GESUCHTE PERSON

STAATSANGEHÖRIGKEIT DER GESUCHTEN PERSON

 

II.— RECHTSKRÄFTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN EuHB

Az. DER BEHÖRDE BZW. URTEIL ODER GERICHTSBESCHLUSS Nr.

VOM

-A- ☐ VOLLSTRECKT:

ZUSTIMMUNG DER GESUCHTEN PERSON (Art. 13 EuHB-RB)

☐ JA

VERICHT AUF DEN GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT (Art. 13 Abs. 2 EuHB-RB)

☐ JA

☐ NEIN

BEI TEILWEISER BEWILLIGUNG DER ÜBERGABE GEBEN SIE BITTE AN, FÜR WELCHE STRAFTATEN DER EuHB NICHT BEWILLIGT WIRD

☐ NEIN

IM VOLLSTRECKUNGSSTAAT VERBÜẞTE HAFT BIS ZUR ÜBERGABE (Art. 26 EuHB-RB)

☐ HAFT

BEGINN (TAG/UHRZEIT DER FESTNAHME):

VERFAHREN IN ABWESENHEIT (Art. 4a EuHB-RB)

☐ JA

☐ ERNEUTE VORLADUNG

☐ NEUVERHANDLUNG

☐ KEINES VON BEIDEM ERFORDERLICH (Voraussetzungen des Art. 4a sind erfüllt)

ENDE (TAG/UHRZEIT DER ÜBERGABE):  (1)

☐ KEINE

☐ NEIN

GARANTIEN

(Art. 5 EuHB-RB)

☐ ÜBERPRÜFUNG EINER LEBENSLANGEN FREIHEITSSTRAFE

(Art. 5 Abs. 2 EuHB-RB)

VERSCHIEBUNG

(Art. 24 Abs. 1 EuHB-RB)

☐ JA

☐ WEGEN STRAFVERFOLGUNG IM VOLLSTRECKUNGSMITGLIEDSTAAT

☐ RÜCKÜBERSTELLUNG VON PERSONEN, DIE STAATSANGEHÖRIGE DES VOLLSTRECKUNGSMITGLIEDSTAATS ODER DORT WOHNHAFT SIND

(Art. 5 Abs. 3 EuHB-RB)

☐ ZUR VERBÜẞUNG EINER STRAFE IM VOLLSTRECKUNGSMITGLIEDSTAAT

GESAMTDAUER DER VERHÄNGTEN STRAFE

 

☐ NEIN

VORÜBERGEHENDE ÜBERGABE

☐ NEIN

☐ JA

BIS (DATUM)

(Art. 24 Abs. 2 EuHB-RB)

1.1.1.

ZWINGENDE ABLEHUNGSGRÜNDE:

1.1.2.

GRÜNDE NACH NATIONALEM RECHT

☐ GRUNDSATZ NE BIS IN IDEM (Art. 3 Abs. 2 EuHB-RB)

☐ STRAFUNMÜNDIGKEIT (Art. 3 Abs. 3 EuHB-RB)

☐ AMNESTIE (Art. 3 Abs. 1 EuHB-RB)

☐  BITTE ANGEBEN :

III.— BEMERKUNGEN:

 

Ort, Datum und Unterschrift der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat

AN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IM VOLLSTRECKUNGSMITGLIEDSTAAT


(1)  Hier ist folgende Fußnote einzufügen: „Das Datum ist, sofern bekannt, von der Behörde auszufüllen, die die Person überstellt. Es kann auch von der Behörde ausgefüllt werden, an die die Person überstellt wird.“


ANHANG VIII

Liste der Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung die Übergabe wegen Straftaten erlaubt, die mit einem niedrigeren Strafmaß bedroht sind als in Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl angegeben, wenn diese Taten das Merkmal der Akzessorietät zu der (den) Haupttat(en) erfüllen  (1)

 

Dänemark

 

Deutschland

 

Finnland

 

Frankreich

 

Lettland

 

Litauen

 

Österreich

 

Schweden

 

Slowakei

 

Slowenien

 

Tschechische Republik

 

Ungarn


(1)  Die Liste basiert auf den Antworten von 20 Mitgliedstaaten auf einen Fragebogen der Kommission — sie spiegelt daher nicht unbedingt die Situation in allen Mitgliedstaaten wider. Der Liste ist zu entnehmen, in welchen Mitgliedstaaten eine Übergabe bei Teilnahme an einer Straftat prinzipiell möglich ist. Dies kann allerdings von verschiedenen Faktoren abhängig gemacht werden, etwa dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit oder auch dem Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde im Einzelfall.


ANHANG IX

MUSTERBEISPIEL EINER RECHTSBELEHRUNG FÜR PERSONEN, DIE AUF DER GRUNDLAGE EINES EUROPÄISCHEN HAFTSBEFEHLS FESTGENOMMEN WERDEN

ANHANG II zur Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren  (1)

Image

Musterbeispiel der Erklärung der Rechte für Personen, die auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurden

Mit diesem Muster soll den nationalen Behörden lediglich eine Hilfestellung für die Abfassung ihrer Erklärung der Rechte auf nationaler Ebene gegeben werden. Die Mitgliedstaaten sind nicht an die Nutzung dieses Musters gebunden. Bei der Erstellung ihrer Erklärung der Rechte können die Mitgliedstaaten dieses Muster ändern, um es an ihre nationalen Bestimmungen anzupassen und weitere zweckdienliche Informationen hinzuzufügen.

A.   INFORMATIONEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL

Sie haben das Recht, über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls, auf dessen Grundlage Sie festgenommen wurden, informiert zu werden.

B.   HINZUZIEHUNG EINES RECHTSANWALTS

Sie haben das Recht, vertraulich mit einem Rechtsanwalt zu sprechen. Ein Rechtsanwalt ist von der Polizei unabhängig. Wenn Sie Hilfe benötigen, um Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen, bitten Sie die Polizei um Unterstützung; die Polizei muss Ihnen behilflich sein. In manchen Fällen kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unentgeltlich sein. Bitten Sie die Polizei um weitere Auskünfte.

C.   DOLMETSCHLEISTUNGEN UND ÜBERSETZUNGEN

Wenn Sie die Sprache, die von der Polizei oder anderen zuständigen Behörden verwendet wird, nicht sprechen oder nicht verstehen, haben Sie das Recht, kostenlos von einem Dolmetscher unterstützt zu werden. Der Dolmetscher kann Sie beim Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt unterstützen und muss den Inhalt dieses Gesprächs vertraulich behandeln. Sie haben das Recht auf eine Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in eine Sprache, die Sie verstehen. Unter gewissen Umständen können Sie eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung erhalten.

D.   MÖGLICHKEIT DER ZUSTIMMUNG

Sie können Ihrer Übergabe an den Staat, in dem Sie gesucht werden, zustimmen oder nicht. Ihre Zustimmung würde das Verfahren beschleunigen. [Möglicher Zusatz einiger Mitgliedstaaten: Es kann schwierig oder sogar unmöglich sein, diese Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.] Bitten Sie die Behörden oder Ihren Rechtsanwalt um weitere Informationen.

E.   ANHÖRUNG

Wenn Sie Ihrer Übergabe nicht zustimmen, haben Sie das Recht, von einer Justizbehörde gehört zu werden.


(1)  ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1.